Europäische Kommission - Pressemitteilung Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Unterstützung für erneuerbare Energien in Italien Brüssel, 29. April 2016 Die Europäische Kommission hat eine italienische Beihilferegelung zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien als mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar eingestuft. Die Regelung fördert die energie- und klimapolitischen Ziele der EU, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt über Gebühr zu beeinträchtigen. So wird sie dazu beitragen, dass Italien seine EU-Zielvorgaben in Bezug auf erneuerbare Energien erreicht, indem zusätzliche Kapazitäten in der Größenordnung von rund 1300 Megawatt Strom aus erneuerbaren Energien geschaffen werden. Die Kommission hat die Regelung auf der Grundlage ihrer Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014 geprüft. Nach diesen Leitlinien sind die Mitgliedstaaten befugt, erneuerbare Energien unter bestimmten Voraussetzungen finanziell zu unterstützen. Europa sollte seine ehrgeizigen Energie- und Klimaziele zu möglichst geringen Kosten für die Steuerzahler und ohne übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt erreichen. Die Regelung hat eine Laufzeit bis Ende 2016. Für eine Förderung kommen alle Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien in Betracht, mit Ausnahme von Solarenergie. Nach Angaben der italienischen Behörden ist Strom aus Solarkraft auf dem italienischen Markt bereits wettbewerbsfähig und bedarf keiner unmittelbaren staatlichen Förderung. Dies werde durch die beträchtlichen Kapazitäten belegt, die in den letzten Jahren ohne staatliche Hilfen aufgebaut worden seien. Welche Förderung Projekte zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten können, hängt von ihrem Umfang ab: - Großvorhaben mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW müssen in technologiespezifischen Vergabeverfahren miteinander konkurrieren. - Mittelgroße Projekte mit einer installierten Leistung zwischen 0,5 und 5 MW werden in technologiespezifische Listen aufgenommen; die Rangfolge beim Anspruch auf Förderung richtet sich nach vorab festgelegten Kriterien. - Für Vorhaben mit einer Leistung von weniger als 0,5 MW kann eine Förderung formlos beantragt werden. Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung den Leitlinien entsprechend die Marktintegration von erneuerbaren Energieträgern fördert. Nur kleine Anlagen kommen in den Genuss von Einspeisungstarifen, während größere Anlagen mit einer Prämie, d. h. einem Zuschlag auf den Marktpreis, gefördert werden, so dass sie für Marktentwicklungen empfänglich bleiben. Die Regelung wird auch die Aufbesserung bestehender Anlagen jeglicher Größenordnung, beispielsweise zur Effizienzsteigerung oder zur Verlängerung ihrer Betriebslaufzeit, unterstützen. Die Kommission gelangte deshalb zu dem Schluss, dass die Regelung im Einklang mit den Zielen der Energieunion zu einer Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung und einer Verringerung der Verschmutzung führen wird, ohne dass es zu übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen kommt. Hintergrund Weitere Informationen über die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014 sind dem Informationsblatt der Kommission „ Verbesserung der staatlichen Beihilfen in den Bereichen Energie und Umwelt“ zu entnehmen. Sobald alle potenziellen Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zum heutigen Kommissionsbeschluss über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.43756 veröffentlicht. Über neu im Internet und im Amtsblatt der EU veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Anzeiger State aid Weekly e-News. IP/16/1605 Kontakt für die Medien: Ricardo CARDOSO (+32 2 298 01 00) Yizhou REN (+32 2 299 48 89) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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