Staatliche Beihilfen: Kommission leitet eingehende

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Staatliche Beihilfen: Kommission leitet eingehende Untersuchung zur
Unterstützung des portugiesischen Eisenbahnwartungsunternehmens EMEF
ein
Brüssel, 2. Juni 2016
Die Kommission hat auf der Grundlage einer Beschwerde eine eingehende Untersuchung des
staatlichen portugiesischen Eisenbahnwartungsunternehmens EMEF eingeleitet. Dabei soll
untersucht werden, ob staatliche Beihilfen zugunsten von EMEF unter Verstoß gegen die EUBeihilfevorschriften gewährt wurden, die dem Unternehmen einen selektiven Vorteil
gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft haben.
EMEF ist ein Tochterunternehmen der portugiesischen Staatseisenbahn Comboios de Portugal (CP), das
in der schienengebundenen Instandhaltung tätig ist, weitreichende Wartungsmaßnahmen anbietet
sowie Züge und zugehörige Ausrüstung überholt und modernisiert. Ferner entwirft, produziert und
überholt das Unternehmen auch Güterwaggons.
Die Kommission hat im Jahr 2015 eine Beschwerde eines Wettbewerbers mit der Behauptung erhalten,
dass EMEF von der portugiesischen Staatseisenbahn CP kontinuierlich rechtswidrige finanzielle
Unterstützung erhalten habe. EMEF schreibt bis auf die Jahre 2012 und 2014 mindestens seit dem Jahr
2005 Verluste.
Der Beschwerde und Informationen aus Portugal zufolge scheint EMEF seit 2005 von der CP staatliche
Beihilfen in Höhe von rund 90 Mio. EUR in Form von Kapitalerhöhungen, Darlehen und Bürgschaften
erhalten zu haben.
Staatliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen können als beihilfefrei im Sinne der EUVorschriften angesehen werden, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die für einen privaten
Kapitalgeber annehmbar wären.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Kommission Bedenken, dass diese Maßnahmen zugunsten von
EMEF nicht zu marktwirtschaftlichen Bedingungen gewährt wurden und dem Unternehmen somit ein
selektiver Vorteil gegenüber den Wettbewerbern entstanden ist.
Nach den EU-Beihilfevorschriften ist die Unterstützung von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten
durch die öffentliche Hand nur unter besonderen Bedingungen zulässig. Dazu ist es insbesondere
erforderlich, dass das betreffende Unternehmen einen tragfähigen Umstrukturierungsplan ausarbeitet,
der es ihm ermöglicht, ohne weitere staatliche Unterstützung und ohne den Wettbewerb im
Binnenmarkt übermäßig zu verzerren, langfristig wieder rentabel zu werden.
Die Kommission wird nun näher untersuchen, ob ihre ursprünglichen Bedenken gerechtfertigt sind. Im
Zuge eines förmlichen Prüfverfahrens erhalten die Beteiligten die Gelegenheit, zu den betreffenden
Maßnahmen Stellung zu nehmen. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.
Hintergrund
Nach den EU-Beihilfevorschriften können staatliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen als
beihilfefrei angesehen werden, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die für einen unter
marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Marktteilnehmer annehmbar wären
(Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers). Wird dieser Grundsatz nicht beachtet,
beinhalten die staatlichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da dem begünstigten Unternehmen ein wirtschaftlicher
Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft wird.
Nach den EU-Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 (siehe MEMO)
kommen Unternehmen in Schwierigkeiten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen für staatliche
Beihilfen in Betracht. Beihilfen können für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt werden
(„Rettungsbeihilfen“). Ist der Förderzeitraum länger als sechs Monate, so kann die Beihilfe nur
genehmigt werden, wenn sie später zurückgezahlt oder der Kommission ein Umstrukturierungsplan
vorgelegt wird („Umstrukturierungsbeihilfen“). Der Umstrukturierungsplan muss gewährleisten, dass
die langfristige Rentabilität des betreffenden Unternehmens ohne weitere staatliche Unterstützung
wiederhergestellt wird, etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen durch
Ausgleichsmaßnahmen auf ein Minimum beschränkt werden und sich die Eigentümer des
Unternehmens hinreichend an den Umstrukturierungskosten beteiligen.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die
nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der
GD Wettbewerb unter der Nummer SA.41727 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im
Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Anzeiger State Aid Weekly eNews.
IP/16/2007
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