Europäische Kommission - Pressemitteilung Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Förderung von vier französischen Projekten im Bereich der erneuerbaren Energieträger Brüssel, 12. Dezember 2016 Die Kommission hat Pläne Frankreichs zur Förderung von vier Projekten für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern als mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar genehmigt. Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Maßnahmen zu den energie- und klimapolitischen Zielen der EU beitragen, ohne den Wettbewerb über Gebühr zu verfälschen. Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Der wirtschaftliche Wachstum in Europa wird von unserer Fähigkeit abhängen saubere Energie zu produzieren. Daher freue ich mich umso mehr, diese vier französischen Initiativen zur Förderung „grüner“ Energieträger genehmigen zu können. Von diesen Maßnahmen gehen Anreize aus, in umweltfreundliche Produktionskapazitäten zu investieren – ohne ungerechtfertigte Kostensteigerung für die Endverbraucher. Auf diese Ausgewogenheit kommt es an, wenn Europa seine Umweltziele erreichen will.“ Frankreich hat bei der Kommission vier verschiedene Projekte zur Genehmigung angemeldet, mit denen die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern dadurch gefördert werden soll, dass für die folgenden Anlagen ein Einspeisetarif bzw. eine zusätzliche Vergütung gewährt wird: - Anlagen zur Nutzung von Energie aus tiefer Geothermie Anlagen mit einer Leistung von unter 500 kW zur Nutzung von Biogas aus der Methanisierung (d. h. Gas aus landwirtschaftlichen und organischen Abfällen) - Wasserkraftwerke mit einer Leistung von unter 1 MW - Windparks, für die 2016 ein vollständiger Beihilfeantrag eingereicht wurde Die Beihilferegelungen mit einer geplanten Mittelausstattung von 7,681 Mrd. EUR (Laufzeit bis 2042) werden dazu beitragen, dass zusätzliche Kapazitäten von etwa 2148 MW für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern geschaffen werden und Frankreich so seine Ziele auf diesem Gebiet erreichen kann. Die Leitlinien 2014 für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen gestatten es den Mitgliedstaaten, unter bestimmten Bedingungen Beihilfen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern zu gewähren. Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass durch die vier Beihilferegelungen die Marktintegration von Energie aus erneuerbaren Energieträgern im Einklang mit den genannten Leitlinien gefördert wird. So können die Einspeisetarife nur von Kleinanlagen von unter 500 kW genutzt werden. Anlagen von 500 kW und darüber, die ihre Produktion auf dem Markt anbieten werden, sollen eine Unterstützung in Form eines Zuschlags erhalten, also eine ergänzende Zahlung über den Marktpreis hinaus, sodass sie auf Marktsignale reagieren müssen. Die Maßnahmen umfassen zudem einen Kontrollmechanismus, der verhindern soll, dass die Anlagen eine zu hohe Vergütung erhalten, und gewährleisten, dass die Beihilfen sich auf das zur Erreichung der Ziele notwendige Minimum beschränken. Was die Geothermie-Anlagen anbelangt, hat die Kommission festgestellt, dass es angesichts der geringen Zahl potenzieller Projekte nicht möglich ist, eine wettbewerbliche Ausschreibung durchzuführen. Entsprechend den Leitlinien kann die staatliche Beihilfe daher ohne Ausschreibung gewährt werden. Im Übrigen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass das langfristige Potenzial der Geothermie in Frankreich gefährdet würde, wenn diese Technologie dem Wettbewerb mit anderen Technologien ausgesetzt wird. Die vier Beihilferegelungen werden aus dem Sonderkonto „ Transition énergétique“ (Energiewende) finanziert. In dieses Konto fließt 2016 zunächst die interne Steuer auf den Stromendverbrauch, ab dem 1. Januar 2017 kommen ein Teil des Aufkommens aus internen Steuern auf Steinkohle, Braunkohle und Koks sowie ein Teil des Mineralölsteueraufkommens hinzu. Um jeglicher, infolge des Finanzierungsmechanismus 2016 für staatliche Beihilfen entstehenden Diskriminierung ausländischer Stromlieferungen aus erneuerbaren Energieträgern entgegenzuwirken, hat Frankreich sich verpflichtet, rund 49 Mio. EUR in Verbundprojekte zu investieren. Dieser Betrag, der dem Gesamtaufkommen der Steuereinnahmen entspricht, die mit der Besteuerung der Importe von Strom aus erneuerbaren Energieträgern in Frankreich im Laufe des Jahres 2016 erzielt wurden, wird zur Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energieträgern in Frankreich genutzt. Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die vier Beihilferegelungen zu einer Erhöhung des mit erneuerbaren Energieträgern erzeugten Stromanteils beitragen werden und so mit den Zielen der Energieunion im Einklang stehen, wobei die durch die Beihilfen bewirkten Verfälschungen des Wettbewerbs durch die Finanzierungs- und Kontrollmechanismen begrenzt werden. Hintergrund In Anwendung der Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen hat sich Frankreich zum Ziel gesetzt, bis 2020 den Anteil erneuerbarer Energieträger am Bruttostromverbrauch auf 23 % zu steigern. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung dieser Beschlüsse im Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter den Nummern SA.46898 (Förderung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus tiefer Geothermie), SA.46655 (zusätzliche Vergütung für Onshore-Windparks 2016) und SA.43780 (Unterstützung für kleine Wasserkraftwerke) zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly eNews. IP/16/4355 Kontakt für die Medien: Ricardo CARDOSO (+32 2 298 01 00) Yizhou REN (+32 2 299 48 89) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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