Europäische Kommission - Pressemitteilung Staatliche Beihilfen: Kommission eröffnet eingehende Untersuchung zu mutmaßlicher Beihilfe zugunsten des belgischen Glasherstellers Ducatt Brüssel, 19. Mai 2016 Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob eine finanzielle Unterstützung von insgesamt über 40 Mio. EUR, die der belgische Solarglashersteller Ducatt NV von den öffentlichen flämischen Investmentgesellschaften LRM und PMV erhalten hat, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Im November 2014 ging bei der Kommission eine Beschwerde eines Wettbewerbers ein, in der dieser geltend machte, dass Ducatt NV von zwei öffentlichen Anteilseignern – Limburgse Reconversie Maatschappij(LRM) und Participatie Maatschappij Vlaanderen NV (PMV) – eine rechtswidrige finanzielle Unterstützung gewährt worden sei. Von 2012 bis 2014 investierten LRM und PMV in Ducatt, das seit seiner Gründung im Jahr 2010 Verluste schreibt. Ferner stellten sie Mittel für zahlreiche Kapitalzuführungen bereit und gewährten dem Unternehmen Gesellschafterdarlehen, von denen ein Teil später in Eigenkapital umgewandelt wurde. Im Jahr 2015 führte eine Rekapitalisierung zum Ausstieg aller bisherigen Anteilseigner (mit Ausnahme von LRM) und zum Einstieg neuer Anteilseigner. Dies ging mit einer Restrukturierung der verbleibenden, noch nicht abgeschriebenen Gesellschafterdarlehen einher. Insgesamt beläuft sich die von LRM und PMV bereitgestellte finanzielle Unterstützung auf über 40 Mio. EUR. Staatliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen können als beihilfefrei im Sinne der EUVorschriften angesehen werden, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die für einen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgeber annehmbar wären. Die Kommission vertritt vorläufig die Auffassung, dass kein privater Kapitalgeber bereit gewesen wäre, wie LRM und PMV zu handeln. Denn diese haben nicht nur in erheblichem Umfang in ein Unternehmen investiert, das über einen Zeitraum von fünf Jahren verlustträchtig war, sondern auch akzeptiert, dass einige Darlehen in Eigenkapital umgewandelt und andere abgeschrieben wurden. Nach den EU-Beihilfevorschriften ist die Unterstützung von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten durch die öffentliche Hand nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Beihilfen die Kriterien der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 erfüllen. Dazu ist es insbesondere erforderlich, dass das betreffende Unternehmen einen tragfähigen Umstrukturierungsplan ausarbeitet, der es ihm ermöglicht, ohne weitere staatliche Unterstützung und ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verzerren, langfristig wieder rentabel zu werden. Die Kommission wird nun näher untersuchen, ob ihre ursprünglichen Bedenken gerechtfertigt sind. Im Zuge eines förmlichen Prüfverfahrens erhalten die Beteiligten die Gelegenheit, zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt. Hintergrund Ducatt NV ist ein in Limburg ansässiger belgischer Solarglashersteller mit etwa 110 Beschäftigten. Nach den EU-Beihilfevorschriften können staatliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen als beihilfefrei angesehen werden, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die für einen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Marktteilnehmer annehmbar wären (Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers). Wird dieser Grundsatz nicht beachtet, beinhalten die staatlichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da dem begünstigten Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft wird. Nach den EU-Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014 kommen Unternehmen in Schwierigkeiten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen für staatliche Beihilfen in Betracht. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen können den Wettbewerb auf dem EU-Binnenmarkt erheblich verzerren, da durch sie Unternehmen weiterbestehen können, die ansonsten nicht mehr auf dem Markt tätig wären. Nach den Leitlinien ist es insbesondere erforderlich, dass die begünstigten Unternehmen einen tragfähigen Umstrukturierungsplan ausarbeiten, der es ihnen auf der Grundlage realistischer Annahmen ermöglicht, langfristig wieder rentabel zu werden. Damit soll verhindert werden, dass unrentable Unternehmen wiederholt um staatliche Unterstützung ersuchen, anstatt ihr Geschäftsmodell zu ändern und aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen. Nach dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe darf ein begünstigtes Unternehmen nur einmal in zehn Jahren eine Rettungsbzw. Umstrukturierungsbeihilfe erhalten. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.39990 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly eNews. IP/16/1840 Kontakt für die Medien: Ricardo CARDOSO (+32 2 298 01 00) Yizhou REN (+32 2 299 48 89) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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