Staatliche Beihilfen: Kommission eröffnet eingehende

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Staatliche Beihilfen: Kommission eröffnet eingehende Untersuchung zu
mutmaßlicher Beihilfe zugunsten des belgischen Glasherstellers Ducatt
Brüssel, 19. Mai 2016
Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen,
ob eine finanzielle Unterstützung von insgesamt über 40 Mio. EUR, die der belgische
Solarglashersteller Ducatt NV von den öffentlichen flämischen Investmentgesellschaften
LRM und PMV erhalten hat, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.
Im November 2014 ging bei der Kommission eine Beschwerde eines Wettbewerbers ein, in der dieser
geltend machte, dass Ducatt NV von zwei öffentlichen Anteilseignern – Limburgse Reconversie
Maatschappij(LRM) und Participatie Maatschappij Vlaanderen NV (PMV) – eine rechtswidrige finanzielle
Unterstützung gewährt worden sei.
Von 2012 bis 2014 investierten LRM und PMV in Ducatt, das seit seiner Gründung im Jahr 2010
Verluste schreibt. Ferner stellten sie Mittel für zahlreiche Kapitalzuführungen bereit und gewährten
dem Unternehmen Gesellschafterdarlehen, von denen ein Teil später in Eigenkapital umgewandelt
wurde. Im Jahr 2015 führte eine Rekapitalisierung zum Ausstieg aller bisherigen Anteilseigner (mit
Ausnahme von LRM) und zum Einstieg neuer Anteilseigner. Dies ging mit einer Restrukturierung der
verbleibenden, noch nicht abgeschriebenen Gesellschafterdarlehen einher. Insgesamt beläuft sich die
von LRM und PMV bereitgestellte finanzielle Unterstützung auf über 40 Mio. EUR.
Staatliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen können als beihilfefrei im Sinne der EUVorschriften angesehen werden, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die für einen unter
marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgeber annehmbar wären.
Die Kommission vertritt vorläufig die Auffassung, dass kein privater Kapitalgeber bereit gewesen wäre,
wie LRM und PMV zu handeln. Denn diese haben nicht nur in erheblichem Umfang in ein Unternehmen
investiert, das über einen Zeitraum von fünf Jahren verlustträchtig war, sondern auch akzeptiert, dass
einige Darlehen in Eigenkapital umgewandelt und andere abgeschrieben wurden.
Nach den EU-Beihilfevorschriften ist die Unterstützung von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten
durch die öffentliche Hand nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Beihilfen die Kriterien der
Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 erfüllen. Dazu ist es insbesondere erforderlich,
dass das betreffende Unternehmen einen tragfähigen Umstrukturierungsplan ausarbeitet, der es ihm
ermöglicht, ohne weitere staatliche Unterstützung und ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt
übermäßig zu verzerren, langfristig wieder rentabel zu werden.
Die Kommission wird nun näher untersuchen, ob ihre ursprünglichen Bedenken gerechtfertigt sind. Im
Zuge eines förmlichen Prüfverfahrens erhalten die Beteiligten die Gelegenheit, zu den betreffenden
Maßnahmen Stellung zu nehmen. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.
Hintergrund
Ducatt NV ist ein in Limburg ansässiger belgischer Solarglashersteller mit etwa 110 Beschäftigten.
Nach den EU-Beihilfevorschriften können staatliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen als
beihilfefrei angesehen werden, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die für einen unter
marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Marktteilnehmer annehmbar wären
(Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers). Wird dieser Grundsatz nicht beachtet,
beinhalten die staatlichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da dem begünstigten Unternehmen ein wirtschaftlicher
Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft wird.
Nach den EU-Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014 kommen
Unternehmen in Schwierigkeiten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen für staatliche Beihilfen in
Betracht. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen können den Wettbewerb auf dem EU-Binnenmarkt
erheblich verzerren, da durch sie Unternehmen weiterbestehen können, die ansonsten nicht mehr auf
dem Markt tätig wären. Nach den Leitlinien ist es insbesondere erforderlich, dass die begünstigten
Unternehmen einen tragfähigen Umstrukturierungsplan ausarbeiten, der es ihnen auf der Grundlage
realistischer Annahmen ermöglicht, langfristig wieder rentabel zu werden. Damit soll verhindert
werden, dass unrentable Unternehmen wiederholt um staatliche Unterstützung ersuchen, anstatt ihr
Geschäftsmodell zu ändern und aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen. Nach dem Grundsatz
der einmaligen Beihilfe darf ein begünstigtes Unternehmen nur einmal in zehn Jahren eine Rettungsbzw. Umstrukturierungsbeihilfe erhalten.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die
nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der
GD Wettbewerb unter der Nummer SA.39990 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im
Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly eNews.
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