Hinweis § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz Gem. § 20 VwVfG darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter oder Angehöriger eines Beteiligten ist. Der Ausschluss erstreckt sich auch auf Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten und deren Angehörige. Ausgeschlossen ist ferner, wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist. Außerdem ist ausgeschlossen, wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. § 20 VwVfG enthält weitere Konkretisierungen. § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz Gem. § 21 VwVfG haben die Mitarbeitenden der zuständigen Behörde mitzuteilen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (Besorgnis der Befangenheit). Auf Anordnung der betr. Behörde hat die Mitwirkung zu unterbleiben. Seite 1
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