Hinweise § 20/21 Verwaltungsverfahrensgesetz

Hinweis
§ 20 Verwaltungsverfahrensgesetz
Gem. § 20 VwVfG darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig
werden, wer selbst Beteiligter oder Angehöriger eines Beteiligten ist. Der Ausschluss
erstreckt sich auch auf Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten und deren
Angehörige. Ausgeschlossen ist ferner, wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt
beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder
eines gleichartigen Organs tätig ist. Außerdem ist ausgeschlossen, wer außerhalb
seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat
oder sonst tätig geworden ist. Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit
oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen
kann. § 20 VwVfG enthält weitere Konkretisierungen.
§ 21 Verwaltungsverfahrensgesetz
Gem. § 21 VwVfG haben die Mitarbeitenden der zuständigen Behörde mitzuteilen,
wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische
Amtsausübung zu rechtfertigen (Besorgnis der Befangenheit). Auf Anordnung der
betr. Behörde hat die Mitwirkung zu unterbleiben.
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