Anfechtung von Nebenbestimmungen

Öffentliches Recht – Verwaltungsrecht AT
Übersicht Nr. 10___________
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Anfechtung von Nebenbestimmungen
I. Zulässigkeit (Problematik ist in der Statthaftigkeit darzustellen.)
1. Vorliegen eines Haupt-VA.
2. Vorliegen einer eigenen Regelung (Zusatz) neben dem Haupt VA.
(P) Zusatz = Nebenbestimmung?
(-)
- lediglich begriffl. Vorliegen einer NB.
(§ 15 I VersG  „Auflage“)
- Zusatz ohne Regelungsgehalt
- Zusatz vom Haupt-VA nicht trennbar
 Inhaltsbestimmung
 Teilgenehmigung
 aliud (mod. Gewährung)
Isolierte Anfechtungsmöglichkeit (-);
Nur noch Verpflichtungsklage mgl.!
(+)
§ 36 II VwVfG
 Befristung
 Bedingung
 Widerrufsvorbehalt
 Auflage
 Auflagenvorbehalt
( (P) mod. Auflage)
(P)
Ist NB isoliert anfechtbar?
e.A.: grundsätzlich (-)
frh. Rspr.: Differenzierung nach Art der NB.
TLit.: Differenzierung nach Art der Entscheidung:
(+) bei gebundenen Entscheidungen
(-)
bei Ermessen
h.M.: Mglk. der isolierten Anfechtbark. von NB
folgt aus § 113 I S. 1 VwGO „soweit“
Entscheidung für h.M., dann müsste:
Haupt-VA und NB prozessual teilbar sein:
(+), wenn logisch / abstrakt abteilbar (bei allen NB
außer modifizierender Auflage)
II. Begründetheit
RM der NB (§ 36 VwVfG / SpezG)
NB rm.
NB rw.
Kl. unbegründet
(P) Materiell teilbar von VA?
VA ohne NB rm. u. sinnvoll?

(-)
Anf.kl. gg. NB begründet
ggf. als Vpfl.kl. auf
VA mit and. NB auslegen,
§§ 86 III, 88 VwGO
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Juristisches Repetitorium Hemmer
 RA Dr. Uwe Schlömer --- Juni 15