- Erteilung des Führerscheins Zwischen Bürger und der Behörde

Handelt es sich bei folgenden Verwaltungstätigkeiten um hoheitliche
Maßnahmen ?
- Erteilung des Führerscheins
Zwischen Bürger und der Behörde besteht ein
Über-Unterordnungsverhältnis - dies wird
auch nicht durch die Tatsache, dass dem
Bürger eine Leistung gewährt wird verändert.
Die Erteilung des Führerscheins erfolgt auf
hoheitlicher Basis und ist deshalb eine
hoheitliche Maßnahme.
- Die Stadt genehmigt den Verkauf eines
Grundstücks, das in einem förmlich festgesetzten
Sanierungsgebiet liegt.
Eigentlich handelt es sich bei einem Verkauf um ein
rein privatrechtliche Rechtsverhältnis. Hier ist
allerdings beachtlich, dass hier nicht der das
Vertragsverhältnis als solche beleuchtet wird,
sondern die Genehmigung des Verkaufs. Dies
erfolgt gegenüber dem Verkäufer und dem Käufer
im Rahmen der Über-Unterordnung und ist deshalb
eine hoheitliche Maßnahme.
- Das Gesundheitsamt weist durch eine
Plakataktion auf die Bedeutung der PolioSchutzimpfung hin.
Aufklärung und Beratung gehört zwar auch zu
den Pflichten einer Behörde; wenn das
Gesundheitsamt hier aber informiert, so
geschieht dies nicht durch rechtserhebliches
Handeln und ist dem gemäß keine
hoheitliche Maßnahme.
Handelt es sich bei den folgenden
Stellen um Behörden?
- Ein Verwaltungsgericht, wenn es den
Bescheid einer Behörde aufhebt
Ein Verwaltungsgericht gehört zur Judikative
auch dann, wenn es sich mit behördlichen
Entscheidungen befasst. Es ist deshalb
keine Behörde im Sinne des § 2 LVwVfG
- Gewerkschaften
Gewerkschaften nehmen ebenso wie
Parteien eine wichtige Stellung in der
Gesellschaft ein, sind aber nicht Teile der
Staatsverwaltung. Gewerkschaften sind
privatrechtlich als Vereine organisiert und
keine Behörden.
-
Der Deutsche Bundestag
Das Parlament ist Organ der
Legislative und damit keine
Behörde.
Ein
gemeindlicher Zweckverband zur
Abwasserbeseitigung
Ein Zweckverband ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts
und damit eine Behörde.
Ergehen folgende Maßnahmen "auf dem
Gebiet des öffentlichen Rechts" i.S.d. §
35 VwVfG?
- Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für
die Aufstellung eines privaten Baugerüstes im
öffentlichen Straßenraum
Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, die
zur Nutzung über den Gemeingebrauch hinweg
berechtigt, wird nach den Vorschriften des
Verwaltungsrechts (hier Straßenrecht) erteilt.
Dabei ist es unerheblich, dass der Grund für den
Antrag die Aufstellung eines privaten Gerüsts
war.
- Kündigung eines Angestellten im
öffentlichen Dienst
Das Arbeitsrecht ist auch im Verhältnis
zwischen der Behörde und dem
Angestellten im öffentlichen Dienst
privatrechtlich geregelt und damit liegt
keine Maßnahme auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts vor.
Ladung eines Zeugen zur mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
Die Ladung als Zeugen zu einem Prozess
erfolgt gemäß § 87 I Satz 2 Nr.6 VwGO.
Hier geht es um eine prozessrechtliche
Bestimmung, die zwar im öffentlichen
Recht angesiedelt ist, nicht aber im
Verwaltungsrecht.
- Entlassung eines Beamten
Die Entlassung von Beamten ist genau im
Gesetz – im Landesbeamtengesetz geregelt. Hier handelt es sich also um
Verwaltungsrecht und damit um
öffentliches Recht.
Kauf eines Grundstücks durch die
Gemeinde zum Bau einer öffentlichen
Straße
Der Kauf ist abschließend im BGB geregelt
und damit ausschließlich dem Privatrecht
zuzuordnen.
Enteignung eines Grundstücks auf
Veranlassung der Gemeinde zum Bau
einer öffentlichen Straße
Eine Enteignung erfolgt aufgrund
verwaltungsrechtlicher Regelungen
(BauGB und Landesenteignungsgesetz).
Hier erfolgt also eine Maßnahme auf dem
Gebiet des öffentlichen Rechts.