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Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
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22.12.2015
Von: Rolf Winkel
Betriebliche Altersvorsorge
Entgeltumwandlung: höhere Fördergrenze
Ein Blick in die Unterlagen der betrieblichen Altersvorsorge lohnt sich: 2016 bleiben höhere Zahlungen
steuer- und sozialversicherungsfrei.
Foto: weyo - Fotolia.com
Da die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West der gesetzlichen Rentenversicherung um 150 auf 6.200 Euro
gestiegen ist, können Arbeitnehmer nun auch höhere Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei per
Entgeltumwandlung auf ihren betrieblichen Altersvorsorgeverträgen ansparen. Bis zu 4 Prozent der BBG –
das sind 248 Euro pro Monat – bleiben nun in West- und Ostdeutschland steuer- und sozialabgabenfrei, wenn
sie vom Arbeitgeber direkt in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Die Kehrseite: Später
fallen dann die gesetzlichen Renten etwas niedriger aus – ebenso ein etwaiges Krankengeld oder
Arbeitslosengeld I. Das gleiche gilt übrigens auch beim Elterngeld. Mütter, die im letzten Jahr vor der Geburt
ihres Kindes ihr sozialversicherungspflichtiges Entgelt per Entgeltumwandlung senken, schneiden sich also
beim Elterngeld ins eigene Fleisch.
Experten raten: Sparen fürs Alter per Entgeltumwandlung lohnt sich nur, wenn der Arbeitgeber selbst einiges
hinzu tut – wie es bei der Top-Regelung in der Chemieindustrie der Fall ist. Hier wurde tariflich ein so
genannter „Entgeltumwandlungsbetrag“ in Höhe von 478,57 Euro pro Jahr vereinbart. Hinzu kommt noch
eine Zulage vom Arbeitgeber über 134,98 Euro. Diese Beträge bekommt nur, wer sich für die betriebliche
Altersvorsorge über den Chemiepensionsfonds entscheidet. Bietet ein Arbeitgeber diese Förderung an, sollten
Arbeitnehmer in jedem Fall zuschlagen. Denn sie haben davon nur Vorteile – im Alter. Wer sich dieses
Angebot entgehen lässt, verzichtet dagegen in jedem Jahr auf 613,55 Euro für die betriebliche Altersvorsorge
– und hat keinen Cent mehr in der Tasche.
Übrigens: In manchen Fällen kann es ausgesprochen erwünscht sein, das sozialversicherungspflichtige
Einkommen per Entgeltumwandlung zu drücken: Wichtig kann dies für diejenigen sein, die wieder in der
Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sein möchten. Per Entgeltumwandlung können gut
verdienende Arbeitnehmer wieder versicherungspflichtig werden.
Tipp: Wenn das Arbeitsverhältnis endet, und eine betriebliche Direktversicherung nicht von einem anderen
Arbeitgeber fortgeführt wird, können Arbeitnehmer die Versicherungsbeiträge selbst übernehmen. Sie sollten
dann aber auch umgehend den Vertrag auf sich selbst umschreiben lassen. Der „alte“ Arbeitgeber darf auch
formal nicht mehr Versicherungsnehmer sein. Der Vorteil: Dann müssen Arbeitnehmer auf den künftig von
ihnen privat angesparten Teil der Direktversicherung im Alter keine Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung abführen.
Dieser Tipp gilt allerdings nicht für Pensionsfonds (auch nicht für den Chemiepensionsfonds). Auch hier
können Arbeitnehmer – etwa nach einem Wechsel zu einem Arbeitgeber einer anderen Branche – den
Versorgungsvertrag privat mit eigenen Beiträgen weiterführen. Da es sich bei solchen Fonds aber um
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt, fallen im Alter nach der herrschenden
Rechtsprechung immer die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Daher dürfte es sich
nicht lohnen, solche Verträge privat fortzuführen. Das Bundessozialgericht hat entsprechende Klagen von
Betriebsrentnern gegen die volle Beitragsbelastung allerdings abgewiesen: Denn bei einem Pensionsfonds
oder einer Pensionskasse handle es sich um eine Institution der betrieblichen Altersversorgung (Aktenzeichen
B 12 KR 26/12 R). Gegen diese Entscheidung ist innzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt worden.
Diese wird beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 249/15 geführt. Die Chancen für
ein für Arbeitnehmer positives Ergebnis der Beschwerde stehen allerdings eher schlecht.
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