A 024/2016 - Bauindustrieverband Hamburg Schleswig

ARBEITS-, SOZIAL- UND TARIFRECHT
A 024/2016 vom 10.03.2016
Altersvorsorge
Möglichkeiten der Entgeltumwandlung
Zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung können im Kalenderjahr 2016 für jeden Arbeitnehmer bis zu 2.976 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei verwendet werden. Außerdem sind für den Fall einer
Entgeltumwandlung die Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind dies in Baubetrieben mit Sitz in den alten Bundesländern die Arbeitgeberbeiträge
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zur Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) für die
umlagefinanzierte Rentenbeihilfe bzw. die neue Tarifrente Bau in
Höhe von 3,8 Prozent der Bruttolohnsumme und
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nach dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe
(TV TZR) in Höhe von 30,68 Euro.
Beide Zahlungen sind vorranging auf die steuer- und beitragsfreie
Obergrenze anzurechnen. Der dann noch verbleibende Restbetrag
stellt die höchstmögliche steuer- und sozialversicherungsfreie Eigenleistung des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung dar.
Ein in einem Baubetrieb mit Sitz in den alten Bundesländern beschäftigter Arbeitnehmer erhält einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von
3.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung des ZVK-Beitrags (3,8 Prozent)
kann dieser Arbeitnehmer die tariflichen Altersvorsorgeleistungen in
Form einer Eigenleistung (Entgeltumwandlung) um 1.239,84 Euro aufstocken, ohne die Obergrenze für die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit zu überschreiten (siehe Tabelle).
monatlich
248,00 Euro
114,00 Euro*
30,68 Euro
103,32 Euro
jährlich
2.976,00 Euro
1.368,00 Euro
368,16 Euro
1.239,84 Euro
Obergrenze
./. ZVK (AG-Anteil)
./. TZR (AG-Anteil)
max. weitere Entgeltumwandlung
des Arbeitnehmers **
* bei gewerblichen Arbeitnehmern
(3.000 Euro x 3,8 Prozent = 114 Euro); 79,50 Euro (= tariflicher
ZVK- Beitrag) bei Angestellten
** einschließlich des Arbeitnehmeranteils von 9,20 Euro nach
§ 2 Abs. 1 TV TZR
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-2Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere 1.800,00 Euro pro Jahr
im Wege der Entgeltumwandlung steuerfrei in die Altersversorgung einzuzahlen; dieser pauschale Beitrag bleibt allerdings sozialversicherungspflichtig.
Der Tarifvertrag TZR schließt die Entgeltumwandlung des Mindestlohnes und der Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld), der Urlaubsabgeltung und der Entschädigung nach § 8 Bundesrahmentarifvertrag aus. Damit wird den Besonderheiten des Baugewerbes Rechnung getragen, da eine Umwandlung des Mindestlohnes die Durchsetzbarkeit und Kontrolle der allgemeinverbindlichen Mindestlöhne im Baugewerbe gefährden würde und eine Umwandlung von
Bestandteilen der Urlaubsvergütung wegen des Urlaubskassenverfahrens in der Bauwirtschaft zu großen praktischen Problemen führen
könnte. Ein zusätzlicher Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers ist somit nur möglich durch Umwandlung von Entgeltansprüchen oberhalb
des Mindestlohns oder des 13. Monatseinkommens.