spezielle artenschutzrechtliche Prüfung saP

Anlage 1
Naturschutzfachliche Angaben
zur speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung (saP)
zum Bebauungsplan
„Wacholderbüschlein II“
in Wertheim-Bettingen
Aufgestellt:
Marktheidenfeld, den 10.9.2015
Wolfgang Leimeister
Landschaftsarchitekt + Stadtplaner
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung ..................................................................................... 3
1.1
ANLASS DER PLANUNG ......................................................................................3
1.2
DATENQUELLEN ................................................................................................3
1.3
PRÜFUNGSMETHODIK ........................................................................................3
2
Bestandsaufnahme und Betroffenheit der Arten ........................... 4
2.1
2.1.1
2.1.2
WIRKFAKTOREN ................................................................................................4
Baubedingte Wirkfaktoren ...............................................................................4
Anlagen- und betriebsbedingte Wirkfaktoren ..................................................4
2.2
VORKEHRUNGEN ZUR VERMEIDUNG ....................................................................4
2.3
VORKOMMEN UND BETROFFENHEIT DER IN DER FFH-RICHTLINIE (ANHANG IV)
AUFGEFÜHRTEN ARTEN ......................................................................................4
Pflanzenarten (FFH-RL, Anh. IV) ....................................................................4
Tierarten (FFH-RL, Anh. IV) ............................................................................4
2.3.1
2.3.2
2.4
VORKOMMEN UND BETROFFENHEIT EUROPÄISCHER VOGELARTEN GEMÄß DER
EU-VOGELSCHUTZ-RICHTLINIE (ART. 1) .............................................................5
2.5
STRENG GESCHÜTZTE ARTEN OHNE EUROPÄISCHEN SCHUTZSTATUS ....................5
3
Zusammenfassung ....................................................................... 5
4
Literatur ........................................................................................ 6
1 Einleitung
1.1
Anlass der Pl anung
Für die Ortschaft Bettingen sollen in Weiterführung der bestehenden Bebauung des
Wohngebietes „Wacholderbüschlein“ neue Wohnbauflächen entwickelt werden. Mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Erweiterung des bestehenden Wohngebietes geschaffen werden. Der Bebauungsplan für die
Erweiterung erhält die Bezeichnung Wohngebiet „Wacholderbüschlein II“.
Da durch diese Planung eventuell nach nationalem oder europäischem Recht streng
geschützte Arten betroffen sein könnten, ist die Erstellung einer speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich.
In der vorliegenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) werden
• die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle
europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das
Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt,
•
die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten
gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG 2009 ggf. geprüft.
Für besonders oder streng geschützte Arten, die nicht in Anhang IV FFH-RL aufgeführt sind
und nicht zu den europäischen Vogelarten zählen, ist derzeit gem. § 44 (5) S. 5 BNatSchG
keine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich, da es sich um die Durchführung eines
Eingriffes oder Vorhabens handelt und da noch keine Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr. 2
BNatSchG erlassen worden ist, die gefährdete Arten definiert, für die die Bundesrepublik in
hohem Maße verantwortlich ist und die gem. § 44 (5) S. 2 BNatSchG unter den gleichen
Schutz wie die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten gestellt werden.
1.2
Datenquellen
Die der saP zu Grunde gelegten Daten basieren auf einer Begehung der Fläche im
2. Quartal 2015 sowie der Auswertung von Literatur und vorhandenem Datenmaterial der
kommunalen Verwaltung, des Landratsamtes sowie der LUBW. Im Einzelnen:
Grundlagenwerke Baden Württembergs zu verschiedenen Tiergruppen: Vögel
(HÖLZINGER ET AL.), Schmetterlinge (Ebert Hrsg.), Säugetiere (BRAUN ET AL.),
Heuschrecken (DETZEL ET AL.)
Verbreitung von Arten der FFH-RL in Deutschland (PETERSEN ET AL. 2003),
Floraweb (BFN 2008)
1.3
Prüfungsmethodik
Die vorliegende artenschutzrechtliche Prüfung orientiert sich in ihrem methodischen
Vorgehen an „Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)", die im Auftrag der Obersten Baubehörde,
Bayerisches Staatsministerium des Inneren - Abt. Straßen- und Brückenbau erarbeitet wurden (Stand 1/2015).
Grundlage der Prüfung ist die Ermittlung der prüfungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten.
Dabei werden sowohl reale Nachweise als auch potenzielle Vorkommen berücksichtigt.
In der nachfolgenden Wirkungsanalyse werden die konkreten Auswirkungen des Vorhabens
auf die relevanten Spezies geprüft.
2 Bestandsaufnahme und Betroffenheit der Arten
2.1
Wirkfaktoren
Im Folgenden werden die Wirkfaktoren ermittelt, von denen für diese Untersuchung
relevante Beeinträchtigungen und Störungen ausgehen.
2.1.1
Baubedingte Wirkfaktoren
Bei der Erschliessung des Baugebietes sowie beim Bau der einzelnen Gebäude erfolgen
Erdarbeiten mit Abtrag der Oberbodenschicht. Dadurch und durch die baubedingte Unruhe,
die sich sicher über einen längeren Zeitraum erstrecken wird, wird es zu einer Reduzierung
der Lebensraumfunktion auf der Fläche kommen.
2.1.2
Anlagen – und betriebsbedingte Wirkfaktoren
Durch das Vorhaben werden Teilflächen des Plangebietes mit Wohn- und Nebengebäuden
sowie als Verkehrsflächen dauerhaft überbaut. Dadurch und durch die Nutzung der nicht
überbauten Bereiche als intensiv genutzte Freiflächen (Hausgärten) geht die Lebensraumfunktion im Geltungsbereich auf Dauer weitgehend verloren.
2.2
Vorkehrungen zur Vermeidung
Folgende Vermeidungsmaßnahmen werden durchgeführt, um Gefährdungen der relevanten
Arten zu vermeiden oder zu mindern:
Schonender Umgang bei Abtrag und Wiedereinbau des vorhandenen Oberbodens
Minimierung des Eingriffs in den Boden durch die Ausbau der Erschliesungsanlagen als
Verkehrs-Mischflächen
Minimierung des Eingriffs in den Boden und der Überbauung von Flächen durch die Art
und das Maß der baulichen Nutzung ( Einfamilienhäuser/Doppelhäuser, GRZ 0,4 )
2.3
Vorkommen und Betroffenheit der in der FFH- Richtlinie ( Anhang
IV) aufgeführten Ar ten
2.3.1 Pflanzenarten (FFH-RL, Anh. IV)
Es sind keine streng geschützten Pflanzenarten im Plangebiet vorhanden und auch nicht zu
erwarten.
2.3.2 Tierarten (FFH-RL, Anh. IV)
Die geringe Lebensraumdiversität der Fläche lässt kaum relevante Tierarten erwarten. Das
Vorkommen von nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützten Arten folgender Tiergruppen
kann nach derzeitigem Stand der Kenntnisse ausgeschlossen werden: Säugetiere,
Amphibien, Reptilien, Libellen, Käfer, Tag- und Nachtfalter, Schnecken und Mollusken.
Die im Wertheimer Raum regelmäßig anzutreffenden Reptilienarten Zauneidechse und
Schlingnatter konnten in der Untersuchungsfläche nicht nachgewiesen werden. Ihr
Vorkommen kann aufgrund der bisherigen Nutzung des Geländes sowie der vorgefundenen
Lebensraumausstattung weitgehend ausgeschlossen werden. Beide Arten wurden bei den
Begehungen zwar nicht gefunden, ihr Vorkommen kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen
werden. Im unmittelbaren Anschluss an das geplante Baugebiet befinden sich zahlreiche
Flächen mit vergleichbarer Ausstattung, so dass ein Ausweichen für Individuen möglich ist.
Da die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist, liegt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1
Satz 3 i.V.m. § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vor. Auf Grund der Lebensraumausstattung im
direkten Umfeld ist nicht zu erwarten, dass sich der Erhaltungszustand einer lokalen
Population verschlechtert. Eine erhebliche Störung liegt damit gem. § 44 Abs.1 Satz 2
BNatSchG nicht vor.
2.4
Vorkommen und Betroffenheit eur opäi scher Vogelarten gemäß der
EU-Vogelschutz- Richtlinie ( Art. 1)
Die Ackerfläche wird mit Wahrscheinlichkeit aufgrund der Nähe zur vorhandenen Bebauung
und zu Verkehrsflächen nur in geringem Umfang von bodenbrütenden Vogelarten als
Bruthabitat genutzt. Bei den Geländebegehungen wurden zwar einzelne Exemplare der
Feldlerche angetroffen; Bodennester der Lerche oder anderer Bodenbrüter wurden aber
dabei nicht kartiert.
Aus der Artengruppe der Greifvögel könnte die Fläche von Rotmilan, Schwarzmilan,
Mäusebussard, Habicht, Sperber und Turmfalke als Nahrungshabitat genutzt werden. Da
keine Fortpflanzungsstätten dieser Greife im Planungsraum vorliegen, wurde diese Gilde als
eingriffsunempfindlich abgeschichtet. Diese Arten nutzen den Planungsraum nur sehr
marginal als Nahrungshabitat, meist werden sie das Gebiet nur überfliegen. Greife haben
große Nahrungsreviere und verlieren durch die Bebauung nur einen kleinen, wenig
bedeutenden, Bereich ihres Nahrungsreviers.
Mit der baulichen Erschließung des Areals geht die potentielle Störung bzw. Zerstörung der
entsprechenden Vegetationsdecke und damit auch eventuell vorhandener Nester von
Bodenbrütern einher. Da die Bauarbeiten entweder außerhalb der Brutzeit der Vögel
stattfinden oder vor Baubeginn eine Vergrämung erfolgt, ist ein Töten von bodenbrütenden
Individuen auszuschließen. Zudem gibt es im Umfeld weitere vergleichbare Flächen, die ein
Ausweichen der Arten ermöglichen.
Für keine der betroffenen Arten steht zu befürchten, dass ein mögliche Störung einzelner
Individuen zu einer Gefährdung der lokalen Population führt.
Deshalb sind Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Avifauna führen,
nicht zu erwarten. Eine Verletzung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ist aus
diesem Grund ebenfalls nicht zu erwarten.
2.5
Streng geschützte Art en ohne europäischen Schutzstat us
Es sind nach derzeitigem Stand der Kenntnisse im Untersuchungsgebiet keine weiteren
streng geschützten Tier- oder Pflanzenarten zu erwarten.
3 Zusammenfassung
Für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie können Verbotstatbestände des
§ 44 BNatSchG weitgehend ausgeschlossen werden.
Für die nach der Vogelschutzrichtlinie geschützten wild lebenden Vogelarten kann
ausgeschlossen werden, dass unter Einbeziehung der vorgesehenen und in der
Grünordnungsplanung festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen ein Verbotstatbestand
einschlägig wird.
Anderweitig zufriedenstellende Lösungen (Standort- und technische Alternativen), die zu
einer (noch) geringeren Betroffenheit gemeinschaftsrechtlich geschützter Tierarten führen
würden, sind aus Sicht des Vorhabensträgers nicht vorhanden.
Es wird daher keine Ausnahme gem. § 44 Abs. 7 Satz 1 u. 2 BNatSchG für das Vorhaben
benötigt.
4 Literatur
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FROELICH & SPORBECK i.A.v. Obersten Baubehörde, Bayerisches Staatsministerium des
Inneren - Abt. Straßen- und Brückenbau (Stand 1/2015): Hinweise zur Aufstellung der
naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)