BV ehemalige Pflugfabrik Landsberg/Lech Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) „Teil I“ November 2015 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ Auftraggeber: ehret+klein (Projektentwicklung/Projektsteuerung) Am Papierbach Entwicklungsgesellschaft mbH Würmstraße 4, 82319 Starnberg Auftragnehmer: Dr. Sonja Kübler Habichtstraße 11 86899 Landsberg Mobil: 0176/38950312 Email: [email protected] http://sonja.kuebler-e.de/ unter Mitarbeit von Dr. Knut Neubeck Kirchstraße 10 82362 Weilheim Mobil: 0172/9799241 [email protected] Büro für ökologische Gutachten/Wildtierökologie http://www.wildtieroekologie.de/ 2 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 3 Inhalt 1. Einführung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung 1.2 Rechtliche Grundlagen 2. Datengrundlagen 3. Wirkungen des Projektes 3.1 Baubedingte Wirkfaktoren 3.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren 3.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren 4. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 4.1 Pflanzen 4.2 Säugetierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie 4.3 Amphibien 4.4 Reptilien 4.5 Heuschrecken 4.6 Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie 5. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktonalität 5.1 Maßnahmen zur Vermeidung 5.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) 6. Gutachterliches Fazit 7. Sonstige Abkürzungen 8. Literaturverzeichnis und Quellen Funktionalität Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 4 Anhang Anlage 1: Übersicht Baufelder Pflugfabrik von LARS consult (Memmingen) Anlage 2: Tierökologischer Bericht Dr. Kübler Anlage 3: Nachtrag Bericht Dr. Kübler Anlage 4: Bericht Dr. Kübler Reptilien und Weiteres Anlage 5: Fotos Anlage 6: Ökologischer Ausgleich, Nisthilfen an Gebäuden Anlage 7: Ökologischer Ausgleich, Fledermausquartiere an Gebäuden Anlage 8: Weitere Beispiele zum Schutz/Förderung der Avifauna und Fledermäuse bei BV Anlage 9: Kartierungsergebnisse vom 03. und 07. Dez 2015 (mit Schwerpunkt Höhlenbäume) Anlage 10 a + b: Ersatz für Baumhöhlenbrüter und Fledermäuse in Höhlenbäumen Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 5 1. Einführung Im März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft getreten (BGBl 2009 Teil I Nr. 51). Der Bundesgesetzgeber hat hier durch die Neufassung der §§ 44 und 45 BNatSchG die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben, umgesetzt. Dabei hat er die Spielräume, die die Europäische Kommission bei der Interpretation der artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, rechtlich abgesichert. Der Fachbeitrag Artenschutz / Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) gemäß §§ 44 und 45 BNatSchG ist eine eigenständige Prüfung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Zulassung eines Bauvorhabens. Im vorliegenden Fachbeitrag Artenschutz der artenschutzrechtlichen Prüfung werden: die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten, die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt und sofern Verbotstatbestände erfüllt sind, die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Auf dem Gebiet der ehemaligen Landsberger Pflugfabrik soll in den nächsten Jahren ein neues innerstädtisches Areal entstehen. Mit einer Fläche von ca. 5,7 ha zählt die Industriebrache zu den wichtigsten innerstädtischen Entwicklungsarealen in Landsberg am Lech. Die zukünftige Objektnutzung wird eine Mischnutzung aus „Wohnen, Gewerbe, Handel und Kultur“ sein. 1.2 Rechtliche Grundlagen Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften erlassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206/7) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG (ehemals 79/409/EWG) des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 30.November 2009 - Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EU Nr. L 20/7) verankert. Aufgrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Urteil vom 10.01.2006 (C-98/03) wurde das Bundesnaturschutzgesetz zum 12.12.2007 (BGBl I S 2873), in Kraft getreten am 18.12.2007, geändert. Im März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft getreten (BGBl 2009 Teil I Nr. 51). Alle Gesetzeszitate beziehen sich im Folgenden auf diese Neufassung. Der Bundesgesetzgeber hat durch die Neufassung der §§ 44 und 45 BNatSchG die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben, umgesetzt. Dabei hat er die Spielräume, die die Europäische Kommission bei der Interpretation der artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, rechtlich abgesichert. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ Die generellen artenschutzrechtlichen folgendermaßen gefasst: Verbotstatbestände 6 des § 44 Abs. 1 sind "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören". Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Absatz 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 liegt demnach nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Beim Störungsverbot (§ 44 Absatz 1 Nummer 2) ist auf den günstigen Erhaltungszustand der lokalen Population zu achten. Neben den streng geschützten Arten gemäß Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43 EWG sind daher die besonders geschützten Europäischen Vogelarten lt. Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG zu betrachten. Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt bzw. können nicht ausgeschlossen werden, müssen für eine Projektzulassung die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein. Artikel 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie sind hierbei zu beachten. Als einschlägige Ausnahmevoraussetzungen muss gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG nachgewiesen werden, dass: die Maßnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, […] notwendig ist, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, vorliegen, zumutbare Alternativen, die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der relevanten Arten führen, nicht gegeben sind, keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der Population einer Art zu erwarten ist bzw. bei derzeitig schlechtem Erhaltungszustand eine Verbesserung nicht behindert wird. Unter Berücksichtigung des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie bedeutet dies bei Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 7 das Vorhaben darf zu keiner Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes führen und das Vorhaben darf bei Arten, die sich derzeit in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, diesen nicht weiter verschlechtern und eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindern. Bei europäischen Vogelarten darf das Vorhaben den aktuellen Erhaltungszustand nicht verschlechtern (Aufrechterhaltung des Status Quo). 1.3 Lage und Größe des Untersuchungsgebietes (UG) Abb. 1: Bauvorhaben, vgl. auch Anlage 1 Das Untersuchungsgebiet umfasst Grundstücksflächen der Firma Pöttinger GmbH, die durch eine Bahnlinie unterteilt werden. Der östliche Bereich umfasst die Industrieanlagen der eigentlichen Fabrik mit ca. 3,0 ha, der westliche Bereich Lagerhallen und ehemalige Ausstellungsflächen mit ca. 2,8 ha. Im südlichen Anschnitt sind Altbauten mit einer parkähnlichen Gartenanlage und Altbaumbestand, einem Teich (mit Fischbesatz) und einem verbauten Teilabschnitt des Papierbachs vorhanden. Weitere Strukturen zeigt Abb. 1, u.a. die Wiesenflächen der Firma Pöttinger mit mageren, kiesigen Abschnitten, sowie den Gehölz- und Baumbestand neben dem Jugendzentrum. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 8 Der Papierbach ist teilweise als amtliches Biotop (BK 7931-0031-02) erfasst. Ebenfalls als amtliches Bioptop gilt das Laubgehölz hinter dem baufälligen Schuppen der Firma Pöttinger (Randböschung zur Spöttinger Straße, Biotop BK 7931-0030-04). Hervorzuheben ist außerdem das Biotop Auwald am Lechufer im Osten des UGs. In dieser speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden die Abschnitte bearbeitet, in denen in den nächsten 3 Jahren die Baumaßnahmen beginnen1, vgl. Abb. 2. Abb. 2: A, B, und C: BV innerhalb der nächsten 3 Jahre 2. Datengrundlagen ……….. a) Erhebungen von Dr. S. Kübler und teils Dr. K. Neubeck 2015 Tab. 1: Begehungen 2015, vgl. hierzu auch die Anlagen 2,3,4. 1 Deshalb in der Überschrift die Bezeichnung „Teil 1“. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 9 Es ist anzumerken, dass die Brutperiode zum Teil fehlt, und auch andere Tiergruppen konnten nur begrenzt studiert werden (Bsp. potentielle Laubfroschvorkommen, etc.). Die Beauftragung erfolgte erst am 09.07.2015. b) Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung, vom 27.05.2014, Dr. Blasy – Dr. Øverland, Eching am Ammersee c) Mitteilungen vom LBV Landsberg d) Artenschutz- und Biotopkartierung Bayern e) Arten- und Biotopschutzprogramm Landsberg am Lech (1997) f) Brutvögel in Bayern (Rödl et al., 2012) g) http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 12. Februar 2013 Az.: IIZ7-4022.2001/05 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ mit Stand 01/2013. 3. Wirkungen des Vorhabens Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplanes treten bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren auf. Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die vom Vorhaben ausgehen und Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können und die Notwendigkeit von Vermeidungs-, Minimierungs- und (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen („CEFMaßnahmen“) zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG hervorrufen können. 3.1 Baubedingte Wirkfaktoren Dabei handelt es sich um temporäre Störungen, die während der Bauphase zu erwarten sind. Mit der Fertigstellung des Bauvorhabens sind die baubedingten Beeinträchtigungen beendet. Zu ihnen gehören die Zerstörung von Biotopstrukturen zur Anlage der Baustelle, der Einrichtung von Zufahrten, Lagerplätzen und Stellflächen für Geräte, aber auch Bodenbewegungen und -aufschüttungen, Schadstoffbelastungen, Lärmemissionen und die Auswirkungen von Erschütterungen. Natürliche Biotopstrukturen werden in Teilen vernichtet. Es geht Lebensraum von Tier- und Pflanzenarten verloren, der teilweise lange Regenerationszeit benötigt. Die Fauna des Gebiets wird durch den Baubetrieb beunruhigt, im schlimmsten Fall vertrieben. Der Bodenhaushalt wird während der Bauphase stark beeinträchtigt. Das natürliche Bodengefüge wird durch Abgrabungen und Aufschüttungen zerstört. Bodenverdichtungen, Erschütterungen und Schadstoffemissionen durch Baufahrzeuge gefährden die Durchlüftung sowie die Filterund Versickerungseigenschaften des Bodens. Das Kleinklima wird durch Emissionen der Baufahrzeuge und –geräte belastet. Schadstoffeinträge in die Gewässer während der Bauzeit (z. B. aus Baumaschinen) können auftreten. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 10 Baubedingte Beeinträchtigungen sind von temporärem Charakter; sie finden innerhalb des Plangebietes statt und werden von den nachhaltigen anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen überlagert. Durch das Projekt entsteht auf verschiedene Weisen die Gefahr einer Tötung von Tierarten: Durch die Entfernung von Vegetation (Krautschicht, Büsche und Bäume) können Nester oder Fortpflanzungsstätten und Quartiere von Fledermäusen zerstört werden; während diese von den Vögeln (Brutzeit) oder Fledermäusen benutzt werden (Fortpflanzungszeit/ Winterschlaf), entspricht das einem Tötungstatbestand. Rodungen von Gehölzen und Baumfällungen dürfen deshalb nur außerhalb der Brutzeit/Fortpflanzungszeit/Winterschlaf oder in Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Auch durch den Abriss der Gebäude können Nester oder Fortpflanzungsstätten und Quartiere von Fledermäusen zerstört werden; wie bei Büschen und Bäumen muss das während der Brutzeit/Fortpflanzungszeit/Winterschlaf als Tötungstatbestand angesehen werden. Ein Abriss darf deshalb nur außerhalb der Brutzeit/Fortpflanzungszeit/des Winterschlafs oder in Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Insbesondere für mobile Arten (z. B. Avifauna) besteht ein theoretisches Kollisionsrisiko mit Baugeräten, LKWs und Ähnlichem. Wegen der geringen Fortbewegungsgeschwindigkeit kann diese Einwirkung jedoch als sehr gering eingestuft werden. Diese Einwirkungen bestehen zudem nur temporär. Wesentlichster Effekt der Flächeninanspruchnahme ist der Verlust von Niststätten für Vögel sowie von möglichen Quartieren für Fledermäuse. Diese Verluste sollen/müssen ausgeglichen werden. 3.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren Darunter versteht man die negativen Auswirkungen, die bspw. von einer Bebauung selbst verursacht werden. Sie wirken langfristig, solange die Gebäude stehen. Betroffen sind die Schutzgüter Mensch, Boden- und Wasserhaushalt, Klima, Flora und Fauna sowie Landschaftsbild. Durch Bebauung werden dauerhaft Flächen versiegelt und natürlich gewachsener Oberboden vernichtet. Boden als Lebensraum geht verloren. Es kommt zum Totalverlust der Filter- und der Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser. Der natürliche Kreislauf von Versickerung und Verdunstung wird gestört. Veränderungen des Abflussgeschehens und der Gewässerdynamik sind ebenfalls aufzuführen. Durch die Bebauung werden Vegetationsbestände zerstört, die wiederum Lebensraum für Tierarten darstellen. Die Bebauung wirkt sich auf das Klima aus. Vermehrte Aufwärmung bei Sonneneinstrahlung und verminderte nächtliche Kaltluftbildung beeinflussen das Kleinklima im Gebiet. Die für das überregionale Klima wichtige Neubildung von Frischluft und der Kaltluftabzug können durch Bebauung eingeschränkt werden. Zu den optischen Störungen ist Folgendes für Tiere hervorzuheben: Durch die Errichtung von Gebäuden mit größeren bzw. großen Glasflächen / Fenstern können Vögel irritiert werden. Gerade bei Neubauten kommt es häufig zu Vogelschlag. 3.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren Durch die Objektnutzung „Mischnutzung aus Wohnen, Gewerbe, Handel und Kultur“ ergeben sich für den Natur- und Landschaftshaushalt weitere Auswirkungen. Die Nutzung z. B. durch vermehrten PKW-Verkehr, die Bewegungsunruhe und das Befahren und Betreten verursacht dauerhafte Störungen der Tierwelt im UG. Allerdings ist anzumerken, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 11 dass auch bei der jetzigen Nutzung Kraftfahrzeugverkehr und Personenverkehr im UG die Regel ist. 4. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 4.1 Pflanzen Im Projektgebiet sind keine Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-RL bekannt, für die sich aus § 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ein Schädigungsverbot ergibt. 4.2 Säugetierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Im UG wurden mehrere Fledermausarten nachgewiesen, außerdem kommt der Biber dort als Nahrungsgast vor. Tab. 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Säugetiere Name (deu.) Name (wiss.) RL B RL D Erhaltungszustand KBR Große Bartfledermaus Myotis brandtii 2 V ungünstig/unzureichend Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus V günstig Großer Abendsegler Nyctalus noctula 3 V ungünstig/unzureichend Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii 3 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus Biber Castor fiber ungünstig/unzureichend günstig V günstig RL D Rote Liste Deutschland RL BY Rote Liste Bayern 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet V Arten der Vorwarnliste EHZ Erhaltungszustand, KBR = kontinentale biogeographische Region Erläuterung und Bewertung Ein Biberdamm ist oberhalb des UG am Papierbach bekannt, ca. auf halber Höhe zum Sportzentrum (Mittl. vom LBV Landsberg). Die nachgewiesenen Myotis- und Pipistrellus-Arten sind überwiegend SpaltenquartierFledermäuse an Gebäuden. Bei der Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) spielen auch Baumhöhlen und Nistkästen als Quartiere eine bedeutende Rolle. Dies gilt auch für den Abendsegler (Nyctalus noctula), der aber gelegentlich auch Spaltenquartiere an Gebäuden aufsucht (vgl. z. B. Vorkommen am Landratsamt Landsberg). Zu den Nachweisen aus 2015 vgl. Anlagen 2 und 3. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ Der Biber als seltener Gast im UG ist von dem Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Betroffenheit der Fledermausarten 12 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 13 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 14 4.3 Amphibien Im UG sind keine Amphibienarten des Anhang IV der FFH-RL nachgewiesen. B. Lüst beschreibt zwar in seinem Beitrag (vgl. Literatur Dr. Blasy - Dr. Øverland) ein „denkbares“ Laubfroschvorkommen, schließt dies aber zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls höchstwahrscheinlich aus (mdl. Mitt. Nov 2015). Hauptgrund hierfür ist der Fischbesatz der Gewässer im Untersuchungsgebiet. So gibt auch das LfU (Bayerisches Landesamt für Umwelt) diese Informationen: „Der Laubfrosch ist eine Charakterart naturnaher, extensiv genutzter Wiesen- und Auenlandschaften. Die tag- und nachtaktive Art besiedelt Lebensräume mit hohem, schwankendem Grundwasserstand - Flussauen, naturnahe Wälder mit Gewässer tragenden Lichtungen, große flache Seen mit Schilfröhricht und umliegenden Offenlandbiotopen, Teichlandschaften, aber auch Abbaustellen mit „frühen" Sukzessionsstadien-, wo es ausgedehnte Feuchtflächen in Kombination mit Hecken und Gebüschen sowie geeigneten Laichgewässern gibt. Letztere sollten gut besonnt und sommerwarm sein, nicht tief (maximal etwa einen halben Meter) oder zumindest Flachufer besitzen. In Frage kommen weitgehend fischfreie Altwässer und Weiher […]. Diese Bedingungen sind im Untersuchungsgebiet nicht gegeben. Und weder bei seiner Übersichtsbegehung im April 2014 (B. Lüst), noch bei den Erfassungen von S. Kübler und K. Neubeck ab Juni 2015 konnten Hinweise auf diese Amphibienart gefunden werden. 4.4 Reptilien Nach Angaben des LBV Landsberg kommt die Blindschleiche im Bereich des Bahndammes vereinzelt vor. Gemäß bekannter Verbreitungsgebiete wäre ein Vorkommen von der Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 15 Schlingnatter (Coronella austriaca) theoretisch möglich. Doch bei den Kontrollen 2015, auch unter Zuhilfenahme von KV (Bitumenwellplatten) konnten keine Reptilien nachgewiesen werden (vgl. Anlage 4). Lüst beschreibt aber eine aufgetretene Eidechse 2013 bei Pöttinger (vgl. Literatur Dr. Blasy - Dr. Øverland) und ein Bürger aus Landsberg (Herr Reindl) berichtet von vereinzelten „Smaragdeidechsen“ im Bereich des Bahndammes. Smaragdeidechsen können im UG mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Aber von Laien können Zauneidechsen mit diesen verwechselt werden. Deswegen wird im Folgenden kurz auf potentielle Zauneidechsenvorkommen eingegangen. Vermutet werden höchstens einzelne Tiere im Bereich des Bahndammes/Gleises. Tab. 3: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen und potentiell vorkommenden Reptilienarten Name (deu.) Name (wiss.) RL B Blindschleiche Anguis fragilis V Zauneidechse Lacerta agilis V RL D Erhaltungszustand KBR V ungünstig/unzureichend Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 16 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 17 4.5 Heuschrecken Im Untersuchungsgebiet gibt es keine Arten des Anhang IV der FFH-RL, für die sich aus § 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ein Schädigungsverbot ergibt. 4.6 Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie In Tabelle 4 sind die die Vogelarten des UGs aufgelistet, wobei unterschieden wurde zwischen nachgewiesenen Brutvögeln, Gästen (Nahrungsgäste, Durchzügler) und Arten, die aufgrund der vorhandenen Habitate und nach Recherchen bzgl. ihrer Verbreitung dort vorkommen könnten. Tab. 4: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Europäischen Vogelarten Name (deu.) Name (wiss.) RL B RL D Erhaltungszustand KBR V V günstig V V BRUTVÖGEL Amsel Turdus merula Bachstelze Motacilla alba Blaumeise Parus caeruleus Buchfink Fringilla coelebs Buntspecht Dendrocopos major Eichelhäher Garrulus glandarius Elster Pica pica Feldsperling Passer montanus Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla Gebirgsstelze Motacilla cinerea Grünfink Carduelis chloris Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Kleiber Sitta europaea Kohlmeise Parus major Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Rabenkrähe Corvus corone Rauchschwalbe Hirundo rustica Ringeltaube Columba palumbus Rotkehlchen Erithacus rubecula Stadttaube Columba livia f. domestica Stieglitz Carduelis carduelis Stockente Anas platyrhynchos Zaunkönig Troglodytes troglodytes Zilpzalp Phylloscopus collybita Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 18 NAHRUNGSGÄSTE UND DURCHZÜGLER Dohle Corvus monedula V ungünstig/schlecht Eisvogel Alcedo atthis V günstig Erlenzeisig Carduelis spinus Gelbspötter Hippolais icterina Gimpel Pyrrhula pyrrhula Grünspecht Picus viridis V Habicht Accipiter gentilis 3 Haussperling Passer domesticus Kolkrabe Corvus corax Pirol Oriolus oriolus Schwanzmeise Aegithalos caudatus Sperber Accipiter nisus Sumpfmeise Parus palustris Turmfalke Falco tinnunculus Wasseramsel Cinclus cinclus Weidenmeise Parus montanus Wiedehopf Upupa epops ungünstig/unzureichend V V V günstig günstig günstig 1 2 ungünstig/schlecht POTENZIELL VORKOMMEND Fitis Phylloscopus trochilus Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus Girlitz Serinus serinus Goldammer Emberiza citrinella Grauschnäpper Muscicapa striata Heckenbraunelle Prunella modularis Klappergrasmücke 3 ungünstig/unzureichend V günstig Sylvia corruca V unbekannt Mauersegler Apus apus V ungünstig/unzureichend Mehlschwalbe Delichon urbicum V Singdrossel Turdus philomelos Sommergoldhähnchen Regulus ignicapillus Star Sturnus vulgaris Türkentaube Streptopelia decaocto Wacholderdrossel Turdus pilaris V Betroffenheit der Vogelarten Die Vogelarten werden zu ökologischen Gilden zusammengefasst. Die Gäste werden in diese Analyse nicht mit einbezogen. ungünstig/unzureichend Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 19 Unter Freibrütern werden sowohl Vogelarten zusammengefasst, die in Bäumen brüten (beispielsweise die Elster, der Buchfink usw., als auch Gebüschbrüter (Beispiel Mönchsgrasmücke). Genauso wie die Goldammer, die ihr Napfnest auf dem Boden oder zumindest in Bodennähe baut. (Letztere ist eine sogenannte "wertbestimmende" Art). Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 20 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 21 Bewertung Insbesondere sind die Verluste an Brutmöglichkeiten an den Gebäuden durch Ersatzmaßnahmen an den Gebäuden auszugleichen. Für Baumhöhlenbrüter sind ebenfalls Nistkästen anzubringen. Zur Größenordnung und den verschiedenen Möglichkeiten siehe auch Anlagen 6,7 und 8. Doch auch die Bodenbrüter, die erfahrungsgemäß bei Bauvorhaben häufig „wenig Ersatz bzw. Beachtung“ erhalten (vgl. Anlage 8), sollten mit ungestörten Bereichen berücksichtigt werden. Bei Umsetzung aller vorgeschlagenen Maßnahmen ist eine (erhebliche) Beeinträchtigung der Avifauna durch die Baumaßnahmen nicht zu erwarten. Verbotstatbestände nach §44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG werden nicht verletzt. 5. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktonalität 5.1 Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt. (Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG. erfolgt unter Berücksichtigung nachfolgender Vorkehrungen). - Rodungen von Gehölzen und Baumfällungen dürfen nur außerhalb der Brutzeit/ Fortpflanzungszeit von Vögeln und Fledermäusen oder in Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Handelt es sich um Bäume mit Höhlungen und somit dem Potenzial als Winterquartier für Fledermäuse, ist auch die Zeit der Winterruhe (ca. November bis Februar) diffizil und eine Kontrolle vorab ist obligatorisch. - Der Abriss der Gebäude darf nur außerhalb der Brutzeit/Fortpflanzungszeit von Vögeln und Fledermäusen oder in Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden (Brutzeit von Gebäudebrütern: Ende März bis mindestens Ende August; Wochenstubenzeit der Fledermäuse ca. April bis August). Bei Eignung als Winterquartier für Fledermäuse, ist auch die Zeit der Winterruhe zu beachten (ca. November bis Februar); dies wird durch die Ökologische Baubegleitung überprüft und sichergestellt. - Um sicher zustellen, das bei Abrissbeginn keine Fledermäuse oder Vögel in den Gebäuden sind, ist eine Begehung der Gebäude durch eine ökologische Baubetreuung erforderlich, die insbesondere („begehbare“) Dachböden und Keller der Gebäude kontrollieren. Mit ggf. gefundenen Fledermäuse ist im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde zu verfahren. (In der Regel können die Tiere geborgen und an einen anderen Ort zur Fortsetzung der Winterruhe gebracht werden.) - Ausgleich der Verluste von Niststätten für gebäudebrütende Vögel sowie von Fledermausquartieren (siehe 6.2 CEF-Maßnahmen). - Erhaltung des Bahndammes mit seinen Grünstrukturen (Krautschicht, Brombeergestrüpp, offene Flächen usw.). - Bereitstellung / Sicherung von strukturreichen Säumen als Lebensraum für Bodenbrüter und ggf. Reptilien. 5.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 22 - Ausgleich des Verlusts von Niststätten für gebäudebrütende Vögel sowie von Quartieren für Fledermäuse an Gebäuden (sogenannter "ökologischer Ausgleich"), welche erhalten werden (Anmerkung Kübler/Neubeck: Wann können die Anbringungsorte festgelegt werden?). Fledermäuse: - 10 Fledermaus-Quartiere an Gebäudeaußenseite (Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus etc.); Ausführung und Orientierung unter Einbeziehung eines Fledermausexperten; freier Zuflug zum Quartierstandort ist wichtig. Vorgeschlagen werden 4 Winter- und 6 Sommerquartiere (vgl. Anlage 7). Brutvögel (vgl. auch Anlage 6): - Anbringung von 6 Mauerseglernistkästen („Typ 17 C zweifach“ der Firma Schwegler). Dieser Nistkastentyp wird nicht nur von Mauerseglern angenommen, sondern auch von Sperlingen und weiteren Höhlenbrütern präferiert. - Anbringung von 8 Halbhöhlen (Bachstelze, Hausrotschwanz, Grauschnäpper etc.) - Anbringung von 3 Rauchschwalbennestern Nr. 10 oder 10B der Firma Schwegler [Die Anzahl der künstlichen Quartiere/Nisthilfen stützt sich nicht nur auf die Kartierergebnisse, vgl. Anlagen 2, 3 und 4, sondern berücksichtigt werden auch auf die Tatsachen, dass bei den Begehungen nicht alle Gebäude zugänglich waren, dass nicht die ganze Brutsaison kartiert werden konnte, und auf langjährige Erfahrungswerte. Und zu weiteren fördernden, aber nicht verpflichtenden Maßnahmen, siehe Anlage 8]. - Ausgleich des Verlusts von Brut-/Quartierhöhlen für baumbrütende Vögel sowie von Fledermäusen an Bäumen, welche erhalten werden. Für Fledermäuse mindestens 8 Kästen/künstliche Quartiere, z. B. am Lechufer oder anderen möglichst nahen Baumstrukturen, für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter mindestens 14 an Baumstrukturen (z. B. am Lechufer), siehe hierzu Anlagen 9 und 10. In Verbindung hervorzuheben: zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ist folgender Punkt Nach Beendigung der Bauarbeiten müssen auch hier auf dem Pflugfabrikgelände wieder dieselben Anzahlen an Quartieren/Nistplätzen (vor allem an den Gebäuden) dauerhaft zur Verfügung stehen. Zu empfehlen sind hier u. a. unauffällige Einbausteine. 6. Gutachterliches Fazit Bei Umsetzung der konfliktvermeidenden und kompensierenden Maßnahmen ist davon auszugehen, dass sich die Erhaltungszustände der betroffenen Arten nicht nachteilig verändern werden. Verbotstatbestände des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten gem. Art 1 der Vogelschutzrichtlinie werden nicht erfüllt. Nach Absprache mit bzw. nach Auskunft von der UNB ist ein Monitoring (Überwachung der Wirksamkeit) der Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen notwendig. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 23 Ca. zwei Jahre nach Anbringung von künstlichen Fledermausquartieren und Nisthilfen sollte mit dem Monitoring dieser begonnen werden (nach mdl. Abspache mit Herrn Steinbach, UNB, am 07.12.2015). Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“ 24 7. Sonstige Abkürzungen BV: Bauvorhaben KV: Künstliche Verstecke UG: Untersuchungsgebiet UNB: Untere Naturschutzbehörde 8. Literaturverzeichnis und Quellen (verwendet und weiterführend) Gesetze und Richtlinien Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG): Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (GVBI. 2006, S. 2, BayRS 791-1-UG), geändert durch Art. 78 Abs. 8 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl. S 66). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Gültig seit 01.03.2010. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) – Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Fassung vom 16. Februar 2005 (BGBI. I Nr. 11 vom 24.02.2005 S. 258; ber. 18.03.2005 S. 896) GI.-Nr.: 791-8-1 Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie); ABI. Nr. L 206 vom 22.07.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 97/62/EG vom 08.11.1997 (Abl., Nr. 305) Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie); ABl. Nr. L 103 vom 25.04.1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 91/244/EWG vom 08.05.1991(ABl. Nr. 115) Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. – Amtsblatt Nr. L 223/9 vom 13.08.1997. Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. – Amtsblatt Nr. L 305/42 vom 08.11.1997. Literatur AG Feldherpetologie und Artenschutz /Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e.V. (Hg.) 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