A Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfanges

BV ehemalige Pflugfabrik Landsberg/Lech
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
„Teil I“
November 2015
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
Auftraggeber:
ehret+klein (Projektentwicklung/Projektsteuerung)
Am Papierbach Entwicklungsgesellschaft mbH
Würmstraße 4, 82319 Starnberg
Auftragnehmer:
Dr. Sonja Kübler
Habichtstraße 11
86899 Landsberg
Mobil: 0176/38950312
Email: [email protected]
http://sonja.kuebler-e.de/
unter Mitarbeit von
Dr. Knut Neubeck
Kirchstraße 10
82362 Weilheim
Mobil: 0172/9799241
[email protected]
Büro für ökologische Gutachten/Wildtierökologie
http://www.wildtieroekologie.de/
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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
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Inhalt
1. Einführung
1.1 Anlass und Aufgabenstellung
1.2 Rechtliche Grundlagen
2. Datengrundlagen
3. Wirkungen des Projektes
3.1 Baubedingte Wirkfaktoren
3.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren
3.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren
4. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
4.1 Pflanzen
4.2 Säugetierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
4.3 Amphibien
4.4 Reptilien
4.5 Heuschrecken
4.6 Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie
5. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktonalität
5.1 Maßnahmen zur Vermeidung
5.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG)
6. Gutachterliches Fazit
7. Sonstige Abkürzungen
8. Literaturverzeichnis und Quellen
Funktionalität
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
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Anhang
Anlage 1: Übersicht Baufelder Pflugfabrik von LARS consult (Memmingen)
Anlage 2: Tierökologischer Bericht Dr. Kübler
Anlage 3: Nachtrag Bericht Dr. Kübler
Anlage 4: Bericht Dr. Kübler Reptilien und Weiteres
Anlage 5: Fotos
Anlage 6: Ökologischer Ausgleich, Nisthilfen an Gebäuden
Anlage 7: Ökologischer Ausgleich, Fledermausquartiere an Gebäuden
Anlage 8: Weitere Beispiele zum Schutz/Förderung der Avifauna und Fledermäuse bei BV
Anlage 9: Kartierungsergebnisse vom 03. und 07. Dez 2015 (mit Schwerpunkt Höhlenbäume)
Anlage 10 a + b: Ersatz für Baumhöhlenbrüter und Fledermäuse in Höhlenbäumen
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
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1. Einführung
Im März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft getreten (BGBl 2009
Teil I Nr. 51). Der Bundesgesetzgeber hat hier durch die Neufassung der §§ 44 und 45
BNatSchG die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie
und der Vogelschutzrichtlinie ergeben, umgesetzt. Dabei hat er die Spielräume, die die
Europäische Kommission bei der Interpretation der artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt,
rechtlich abgesichert.
Der Fachbeitrag Artenschutz / Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) gemäß §§ 44 und
45 BNatSchG ist eine eigenständige Prüfung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Zulassung
eines Bauvorhabens.
Im vorliegenden Fachbeitrag Artenschutz der artenschutzrechtlichen Prüfung werden:

die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten, die durch das
Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt und

sofern Verbotstatbestände erfüllt sind, die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für
eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.
1.1 Anlass und Aufgabenstellung
Auf dem Gebiet der ehemaligen Landsberger Pflugfabrik soll in den nächsten Jahren ein neues
innerstädtisches Areal entstehen. Mit einer Fläche von ca. 5,7 ha zählt die Industriebrache zu
den wichtigsten innerstädtischen Entwicklungsarealen in Landsberg am Lech.
Die zukünftige Objektnutzung wird eine Mischnutzung aus „Wohnen, Gewerbe, Handel und
Kultur“ sein.
1.2 Rechtliche Grundlagen
Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen
sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften erlassen
worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie
92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden
Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206/7) sowie in den
Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG (ehemals 79/409/EWG) des Rates über die
Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 30.November 2009 - Vogelschutzrichtlinie - (ABl.
EU Nr. L 20/7) verankert.
Aufgrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Urteil vom 10.01.2006
(C-98/03) wurde das Bundesnaturschutzgesetz zum 12.12.2007 (BGBl I S 2873), in Kraft
getreten am 18.12.2007, geändert. Im März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) in Kraft getreten (BGBl 2009 Teil I Nr. 51). Alle Gesetzeszitate beziehen sich im
Folgenden auf diese Neufassung.
Der Bundesgesetzgeber hat durch die Neufassung der §§ 44 und 45 BNatSchG die
europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie und der
Vogelschutzrichtlinie ergeben, umgesetzt. Dabei hat er die Spielräume, die die Europäische
Kommission bei der Interpretation der artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, rechtlich
abgesichert.
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
Die generellen artenschutzrechtlichen
folgendermaßen gefasst:
Verbotstatbestände
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des
§ 44 Abs. 1
sind
"Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich
zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören".
Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Absatz 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit
verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des
Absatzes 1 Nummer 1 liegt demnach nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Beim Störungsverbot (§ 44 Absatz 1 Nummer 2) ist auf den günstigen Erhaltungszustand der
lokalen Population zu achten.
Neben den streng geschützten Arten gemäß Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
92/43 EWG sind daher die besonders geschützten Europäischen Vogelarten lt. Art. 1 der
Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG zu betrachten.
Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der
gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt bzw. können nicht ausgeschlossen werden,
müssen für eine Projektzulassung die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7
BNatSchG erfüllt sein. Artikel 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 der
Vogelschutzrichtlinie sind hierbei zu beachten.
Als einschlägige Ausnahmevoraussetzungen muss gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG nachgewiesen
werden, dass:

die Maßnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit,
[…] notwendig ist,

zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art, vorliegen,

zumutbare Alternativen, die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der
relevanten Arten führen, nicht gegeben sind,

keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der Population einer Art zu
erwarten ist bzw. bei derzeitig schlechtem Erhaltungszustand eine Verbesserung nicht
behindert wird.
Unter Berücksichtigung des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie bedeutet dies bei Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie:
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
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
das Vorhaben darf zu keiner Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes
führen und

das Vorhaben darf bei Arten, die sich derzeit in einem ungünstigen Erhaltungszustand
befinden, diesen nicht weiter verschlechtern und eine Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes nicht behindern.
Bei europäischen Vogelarten darf das Vorhaben den aktuellen Erhaltungszustand nicht
verschlechtern (Aufrechterhaltung des Status Quo).
1.3 Lage und Größe des Untersuchungsgebietes (UG)
Abb. 1: Bauvorhaben, vgl. auch Anlage 1
Das Untersuchungsgebiet umfasst Grundstücksflächen der Firma Pöttinger GmbH, die durch
eine Bahnlinie unterteilt werden. Der östliche Bereich umfasst die Industrieanlagen der
eigentlichen Fabrik mit ca. 3,0 ha, der westliche Bereich Lagerhallen und ehemalige
Ausstellungsflächen mit ca. 2,8 ha. Im südlichen Anschnitt sind Altbauten mit einer
parkähnlichen Gartenanlage und Altbaumbestand, einem Teich (mit Fischbesatz) und einem
verbauten Teilabschnitt des Papierbachs vorhanden. Weitere Strukturen zeigt Abb. 1, u.a. die
Wiesenflächen der Firma Pöttinger mit mageren, kiesigen Abschnitten, sowie den Gehölz- und
Baumbestand neben dem Jugendzentrum.
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
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Der Papierbach ist teilweise als amtliches Biotop (BK 7931-0031-02) erfasst. Ebenfalls als
amtliches Bioptop gilt das Laubgehölz hinter dem baufälligen Schuppen der Firma Pöttinger
(Randböschung zur Spöttinger Straße, Biotop BK 7931-0030-04). Hervorzuheben ist außerdem
das Biotop Auwald am Lechufer im Osten des UGs.
In dieser speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden die Abschnitte bearbeitet, in denen
in den nächsten 3 Jahren die Baumaßnahmen beginnen1, vgl. Abb. 2.
Abb. 2: A, B, und C: BV innerhalb der nächsten 3 Jahre
2. Datengrundlagen
………..
a) Erhebungen von Dr. S. Kübler und teils Dr. K. Neubeck 2015
Tab. 1: Begehungen 2015, vgl. hierzu auch die Anlagen 2,3,4.
1 Deshalb in der Überschrift die Bezeichnung „Teil 1“.
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
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Es ist anzumerken, dass die Brutperiode zum Teil fehlt, und auch andere Tiergruppen konnten
nur begrenzt studiert werden (Bsp. potentielle Laubfroschvorkommen, etc.).
Die Beauftragung erfolgte erst am 09.07.2015.
b) Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung, vom 27.05.2014, Dr. Blasy – Dr.
Øverland, Eching am Ammersee
c) Mitteilungen vom LBV Landsberg
d) Artenschutz- und Biotopkartierung Bayern
e) Arten- und Biotopschutzprogramm Landsberg am Lech (1997)
f)
Brutvögel in Bayern (Rödl et al., 2012)
g) http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen
Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen
Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen
sich auf die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 12. Februar 2013 Az.: IIZ7-4022.2001/05 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ mit Stand 01/2013.
3. Wirkungen des Vorhabens
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplanes treten bau-, anlage- und
betriebsbedingte Wirkfaktoren auf. Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die vom
Vorhaben ausgehen und Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich
geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können und die Notwendigkeit von
Vermeidungs-, Minimierungs- und (vorgezogenen)
Ausgleichsmaßnahmen
(„CEFMaßnahmen“) zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG hervorrufen
können.
3.1 Baubedingte Wirkfaktoren
Dabei handelt es sich um temporäre Störungen, die während der Bauphase zu erwarten sind.
Mit der Fertigstellung des Bauvorhabens sind die baubedingten Beeinträchtigungen beendet.
Zu ihnen gehören die Zerstörung von Biotopstrukturen zur Anlage der Baustelle, der Einrichtung
von Zufahrten, Lagerplätzen und Stellflächen für Geräte, aber auch Bodenbewegungen und
-aufschüttungen, Schadstoffbelastungen, Lärmemissionen und die Auswirkungen von
Erschütterungen. Natürliche Biotopstrukturen werden in Teilen vernichtet. Es geht Lebensraum
von Tier- und Pflanzenarten verloren, der teilweise lange Regenerationszeit benötigt. Die Fauna
des Gebiets wird durch den Baubetrieb beunruhigt, im schlimmsten Fall vertrieben. Der
Bodenhaushalt wird während der Bauphase stark beeinträchtigt. Das natürliche Bodengefüge
wird durch Abgrabungen und Aufschüttungen zerstört. Bodenverdichtungen, Erschütterungen
und Schadstoffemissionen durch Baufahrzeuge gefährden die Durchlüftung sowie die Filterund Versickerungseigenschaften des Bodens. Das Kleinklima wird durch Emissionen der
Baufahrzeuge und –geräte belastet. Schadstoffeinträge in die Gewässer während der Bauzeit
(z. B. aus Baumaschinen) können auftreten.
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
10
Baubedingte Beeinträchtigungen sind von temporärem Charakter; sie finden innerhalb des
Plangebietes statt und werden von den nachhaltigen anlage- und betriebsbedingten
Beeinträchtigungen überlagert.
Durch das Projekt entsteht auf verschiedene Weisen die Gefahr einer Tötung von Tierarten:
Durch die Entfernung von Vegetation (Krautschicht, Büsche und Bäume) können Nester oder
Fortpflanzungsstätten und Quartiere von Fledermäusen zerstört werden; während diese von
den Vögeln (Brutzeit) oder Fledermäusen benutzt werden (Fortpflanzungszeit/
Winterschlaf), entspricht das einem Tötungstatbestand. Rodungen von Gehölzen und
Baumfällungen dürfen deshalb nur außerhalb der Brutzeit/Fortpflanzungszeit/Winterschlaf oder
in Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Auch durch den
Abriss der Gebäude können Nester oder Fortpflanzungsstätten und Quartiere von
Fledermäusen zerstört werden; wie bei Büschen und Bäumen muss das während der Brutzeit/Fortpflanzungszeit/Winterschlaf als Tötungstatbestand angesehen werden. Ein Abriss darf
deshalb nur außerhalb der Brutzeit/Fortpflanzungszeit/des Winterschlafs oder in Einvernehmen
mit der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Insbesondere für mobile Arten (z. B.
Avifauna) besteht ein theoretisches Kollisionsrisiko mit Baugeräten, LKWs und Ähnlichem.
Wegen der geringen Fortbewegungsgeschwindigkeit kann diese Einwirkung jedoch als sehr
gering eingestuft werden. Diese Einwirkungen bestehen zudem nur temporär. Wesentlichster
Effekt der Flächeninanspruchnahme ist der Verlust von Niststätten für Vögel sowie von
möglichen Quartieren für Fledermäuse. Diese Verluste sollen/müssen ausgeglichen werden.
3.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren
Darunter versteht man die negativen Auswirkungen, die bspw. von einer Bebauung selbst
verursacht werden. Sie wirken langfristig, solange die Gebäude stehen. Betroffen sind die
Schutzgüter Mensch, Boden- und Wasserhaushalt, Klima, Flora und Fauna sowie
Landschaftsbild.
Durch Bebauung werden dauerhaft Flächen versiegelt und natürlich gewachsener Oberboden
vernichtet. Boden als Lebensraum geht verloren. Es kommt zum Totalverlust der Filter- und der
Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser. Der natürliche Kreislauf von Versickerung und
Verdunstung wird gestört.
Veränderungen des Abflussgeschehens und der Gewässerdynamik sind ebenfalls aufzuführen.
Durch die Bebauung werden Vegetationsbestände zerstört, die wiederum Lebensraum für
Tierarten darstellen.
Die Bebauung wirkt sich auf das Klima aus. Vermehrte Aufwärmung bei Sonneneinstrahlung
und verminderte nächtliche Kaltluftbildung beeinflussen das Kleinklima im Gebiet. Die für das
überregionale Klima wichtige Neubildung von Frischluft und der Kaltluftabzug können durch
Bebauung eingeschränkt werden.
Zu den optischen Störungen ist Folgendes für Tiere hervorzuheben:
Durch die Errichtung von Gebäuden mit größeren bzw. großen Glasflächen / Fenstern können
Vögel irritiert werden. Gerade bei Neubauten kommt es häufig zu Vogelschlag.
3.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren
Durch die Objektnutzung „Mischnutzung aus Wohnen, Gewerbe, Handel und Kultur“ ergeben
sich für den Natur- und Landschaftshaushalt weitere Auswirkungen.
Die Nutzung z. B. durch vermehrten PKW-Verkehr, die Bewegungsunruhe und das Befahren
und Betreten verursacht dauerhafte Störungen der Tierwelt im UG. Allerdings ist anzumerken,
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
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dass auch bei der jetzigen Nutzung Kraftfahrzeugverkehr und Personenverkehr im UG die
Regel ist.
4. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
4.1 Pflanzen
Im Projektgebiet sind keine Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-RL bekannt, für die sich
aus § 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ein Schädigungsverbot ergibt.
4.2 Säugetierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
Im UG wurden mehrere Fledermausarten nachgewiesen, außerdem kommt der Biber dort als
Nahrungsgast vor.
Tab. 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Säugetiere
Name (deu.)
Name (wiss.)
RL B
RL D
Erhaltungszustand KBR
Große Bartfledermaus
Myotis brandtii
2
V
ungünstig/unzureichend
Kleine Bartfledermaus
Myotis mystacinus
V
günstig
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
3
V
ungünstig/unzureichend
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
3
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
Biber
Castor fiber
ungünstig/unzureichend
günstig
V
günstig
RL D Rote Liste Deutschland
RL BY Rote Liste Bayern
0 ausgestorben oder verschollen
1 vom Aussterben bedroht
2 stark gefährdet
3 gefährdet
V Arten der Vorwarnliste
EHZ Erhaltungszustand, KBR = kontinentale biogeographische Region
Erläuterung und Bewertung
Ein Biberdamm ist oberhalb des UG am Papierbach bekannt, ca. auf halber Höhe zum
Sportzentrum (Mittl. vom LBV Landsberg).
Die nachgewiesenen Myotis- und Pipistrellus-Arten sind überwiegend SpaltenquartierFledermäuse an Gebäuden. Bei der Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) spielen auch
Baumhöhlen und Nistkästen als Quartiere eine bedeutende Rolle. Dies gilt auch für den
Abendsegler (Nyctalus noctula), der aber gelegentlich auch Spaltenquartiere an Gebäuden
aufsucht (vgl. z. B. Vorkommen am Landratsamt Landsberg).
Zu den Nachweisen aus 2015 vgl. Anlagen 2 und 3.
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
Der Biber als seltener Gast im UG ist von dem Bauvorhaben nicht beeinträchtigt.
Betroffenheit der Fledermausarten
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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
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4.3 Amphibien
Im UG sind keine Amphibienarten des Anhang IV der FFH-RL nachgewiesen. B. Lüst beschreibt
zwar in seinem Beitrag (vgl. Literatur Dr. Blasy - Dr. Øverland) ein „denkbares“
Laubfroschvorkommen,
schließt
dies
aber
zum
jetzigen
Zeitpunkt
ebenfalls
höchstwahrscheinlich aus (mdl. Mitt. Nov 2015).
Hauptgrund hierfür ist der Fischbesatz der Gewässer im Untersuchungsgebiet.
So gibt auch das LfU (Bayerisches Landesamt für Umwelt) diese Informationen:
„Der Laubfrosch ist eine Charakterart naturnaher, extensiv genutzter Wiesen- und
Auenlandschaften. Die tag- und nachtaktive Art besiedelt Lebensräume mit hohem,
schwankendem Grundwasserstand - Flussauen, naturnahe Wälder mit Gewässer tragenden
Lichtungen, große flache Seen mit Schilfröhricht und umliegenden Offenlandbiotopen,
Teichlandschaften, aber auch Abbaustellen mit „frühen" Sukzessionsstadien-, wo es ausgedehnte Feuchtflächen in Kombination mit Hecken und Gebüschen sowie geeigneten
Laichgewässern gibt. Letztere sollten gut besonnt und sommerwarm sein, nicht tief (maximal
etwa einen halben Meter) oder zumindest Flachufer besitzen. In Frage kommen weitgehend
fischfreie Altwässer und Weiher […].
Diese Bedingungen sind im Untersuchungsgebiet nicht gegeben.
Und weder bei seiner Übersichtsbegehung im April 2014 (B. Lüst), noch bei den Erfassungen
von S. Kübler und K. Neubeck ab Juni 2015 konnten Hinweise auf diese Amphibienart gefunden
werden.
4.4 Reptilien
Nach Angaben des LBV Landsberg kommt die Blindschleiche im Bereich des Bahndammes
vereinzelt vor. Gemäß bekannter Verbreitungsgebiete wäre ein Vorkommen von der
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
15
Schlingnatter (Coronella austriaca) theoretisch möglich. Doch bei den Kontrollen 2015, auch
unter Zuhilfenahme von KV (Bitumenwellplatten) konnten keine Reptilien nachgewiesen werden
(vgl. Anlage 4).
Lüst beschreibt aber eine aufgetretene Eidechse 2013 bei Pöttinger (vgl. Literatur Dr. Blasy - Dr.
Øverland) und ein Bürger aus Landsberg (Herr Reindl) berichtet von vereinzelten
„Smaragdeidechsen“ im Bereich des Bahndammes. Smaragdeidechsen können im UG mit
Sicherheit ausgeschlossen werden. Aber von Laien können Zauneidechsen mit diesen
verwechselt
werden.
Deswegen
wird
im
Folgenden
kurz
auf
potentielle
Zauneidechsenvorkommen eingegangen. Vermutet werden höchstens einzelne Tiere im
Bereich des Bahndammes/Gleises.
Tab. 3: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen und
potentiell vorkommenden Reptilienarten
Name (deu.)
Name (wiss.)
RL B
Blindschleiche
Anguis fragilis
V
Zauneidechse
Lacerta agilis
V
RL D
Erhaltungszustand KBR
V
ungünstig/unzureichend
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
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4.5 Heuschrecken
Im Untersuchungsgebiet gibt es keine Arten des Anhang IV der FFH-RL, für die sich aus § 44
Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ein Schädigungsverbot ergibt.
4.6 Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie
In Tabelle 4 sind die die Vogelarten des UGs aufgelistet, wobei unterschieden wurde zwischen
nachgewiesenen Brutvögeln, Gästen (Nahrungsgäste, Durchzügler) und Arten, die aufgrund der
vorhandenen Habitate und nach Recherchen bzgl. ihrer Verbreitung dort vorkommen könnten.
Tab. 4: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Europäischen Vogelarten
Name (deu.)
Name (wiss.)
RL B
RL D
Erhaltungszustand KBR
V
V
günstig
V
V
BRUTVÖGEL
Amsel
Turdus merula
Bachstelze
Motacilla alba
Blaumeise
Parus caeruleus
Buchfink
Fringilla coelebs
Buntspecht
Dendrocopos major
Eichelhäher
Garrulus glandarius
Elster
Pica pica
Feldsperling
Passer montanus
Gartenbaumläufer
Certhia brachydactyla
Gebirgsstelze
Motacilla cinerea
Grünfink
Carduelis chloris
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
Kleiber
Sitta europaea
Kohlmeise
Parus major
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
Rabenkrähe
Corvus corone
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
Ringeltaube
Columba palumbus
Rotkehlchen
Erithacus rubecula
Stadttaube
Columba livia f.
domestica
Stieglitz
Carduelis carduelis
Stockente
Anas platyrhynchos
Zaunkönig
Troglodytes troglodytes
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
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NAHRUNGSGÄSTE UND DURCHZÜGLER
Dohle
Corvus monedula
V
ungünstig/schlecht
Eisvogel
Alcedo atthis
V
günstig
Erlenzeisig
Carduelis spinus
Gelbspötter
Hippolais icterina
Gimpel
Pyrrhula pyrrhula
Grünspecht
Picus viridis
V
Habicht
Accipiter gentilis
3
Haussperling
Passer domesticus
Kolkrabe
Corvus corax
Pirol
Oriolus oriolus
Schwanzmeise
Aegithalos caudatus
Sperber
Accipiter nisus
Sumpfmeise
Parus palustris
Turmfalke
Falco tinnunculus
Wasseramsel
Cinclus cinclus
Weidenmeise
Parus montanus
Wiedehopf
Upupa epops
ungünstig/unzureichend
V
V
V
günstig
günstig
günstig
1
2
ungünstig/schlecht
POTENZIELL VORKOMMEND
Fitis
Phylloscopus trochilus
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
Girlitz
Serinus serinus
Goldammer
Emberiza citrinella
Grauschnäpper
Muscicapa striata
Heckenbraunelle
Prunella modularis
Klappergrasmücke
3
ungünstig/unzureichend
V
günstig
Sylvia corruca
V
unbekannt
Mauersegler
Apus apus
V
ungünstig/unzureichend
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
V
Singdrossel
Turdus philomelos
Sommergoldhähnchen
Regulus ignicapillus
Star
Sturnus vulgaris
Türkentaube
Streptopelia decaocto
Wacholderdrossel
Turdus pilaris
V
Betroffenheit der Vogelarten
Die Vogelarten werden zu ökologischen Gilden zusammengefasst.
Die Gäste werden in diese Analyse nicht mit einbezogen.
ungünstig/unzureichend
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
19
Unter Freibrütern werden sowohl Vogelarten zusammengefasst, die in Bäumen brüten
(beispielsweise die Elster, der Buchfink usw., als auch Gebüschbrüter (Beispiel
Mönchsgrasmücke). Genauso wie die Goldammer, die ihr Napfnest auf dem Boden oder
zumindest in Bodennähe baut. (Letztere ist eine sogenannte "wertbestimmende" Art).
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
21
Bewertung
Insbesondere sind die Verluste an Brutmöglichkeiten an den Gebäuden durch Ersatzmaßnahmen an den Gebäuden auszugleichen. Für Baumhöhlenbrüter sind ebenfalls Nistkästen
anzubringen. Zur Größenordnung und den verschiedenen Möglichkeiten siehe auch Anlagen
6,7 und 8.
Doch auch die Bodenbrüter, die erfahrungsgemäß bei Bauvorhaben häufig „wenig Ersatz bzw.
Beachtung“ erhalten (vgl. Anlage 8), sollten mit ungestörten Bereichen berücksichtigt werden.
Bei Umsetzung aller vorgeschlagenen Maßnahmen ist eine (erhebliche) Beeinträchtigung der
Avifauna durch die Baumaßnahmen nicht zu erwarten.
Verbotstatbestände nach §44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG werden nicht verletzt.
5. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktonalität
5.1 Maßnahmen zur Vermeidung
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt. (Die Ermittlung der
Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG. erfolgt unter Berücksichtigung
nachfolgender Vorkehrungen).
- Rodungen von Gehölzen und Baumfällungen dürfen nur außerhalb der Brutzeit/
Fortpflanzungszeit von Vögeln und Fledermäusen oder in Einvernehmen mit der Unteren
Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Handelt es sich um Bäume mit Höhlungen und somit
dem Potenzial als Winterquartier für Fledermäuse, ist auch die Zeit der Winterruhe (ca.
November bis Februar) diffizil und eine Kontrolle vorab ist obligatorisch.
- Der Abriss der Gebäude darf nur außerhalb der Brutzeit/Fortpflanzungszeit von Vögeln und
Fledermäusen oder in Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt
werden (Brutzeit von Gebäudebrütern: Ende März bis mindestens Ende August;
Wochenstubenzeit der Fledermäuse ca. April bis August). Bei Eignung als Winterquartier für
Fledermäuse, ist auch die Zeit der Winterruhe zu beachten (ca. November bis Februar);
dies wird durch die Ökologische Baubegleitung überprüft und sichergestellt.
- Um sicher zustellen, das bei Abrissbeginn keine Fledermäuse oder Vögel in den Gebäuden
sind, ist eine Begehung der Gebäude durch eine ökologische Baubetreuung erforderlich,
die insbesondere („begehbare“) Dachböden und Keller der Gebäude kontrollieren. Mit ggf.
gefundenen Fledermäuse ist im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde zu
verfahren. (In der Regel können die Tiere geborgen und an einen anderen Ort zur Fortsetzung
der Winterruhe gebracht werden.)
- Ausgleich der Verluste von Niststätten für gebäudebrütende Vögel sowie von Fledermausquartieren (siehe 6.2 CEF-Maßnahmen).
- Erhaltung des Bahndammes mit seinen Grünstrukturen (Krautschicht, Brombeergestrüpp,
offene Flächen usw.).
- Bereitstellung / Sicherung von strukturreichen Säumen als Lebensraum für Bodenbrüter und
ggf. Reptilien.
5.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG)
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
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- Ausgleich des Verlusts von Niststätten für gebäudebrütende Vögel sowie von Quartieren für
Fledermäuse an Gebäuden (sogenannter "ökologischer Ausgleich"), welche erhalten werden
(Anmerkung Kübler/Neubeck: Wann können die Anbringungsorte festgelegt werden?).
Fledermäuse:
- 10 Fledermaus-Quartiere an Gebäudeaußenseite (Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
etc.); Ausführung und Orientierung unter Einbeziehung eines Fledermausexperten; freier Zuflug
zum Quartierstandort ist wichtig. Vorgeschlagen werden 4 Winter- und 6 Sommerquartiere (vgl.
Anlage 7).
Brutvögel (vgl. auch Anlage 6):
- Anbringung von 6 Mauerseglernistkästen („Typ 17 C zweifach“ der Firma Schwegler). Dieser
Nistkastentyp wird nicht nur von Mauerseglern angenommen, sondern auch von Sperlingen und
weiteren Höhlenbrütern präferiert.
- Anbringung von 8 Halbhöhlen (Bachstelze, Hausrotschwanz, Grauschnäpper etc.)
- Anbringung von 3 Rauchschwalbennestern Nr. 10 oder 10B der Firma Schwegler
[Die Anzahl der künstlichen Quartiere/Nisthilfen stützt sich nicht nur auf die Kartierergebnisse,
vgl. Anlagen 2, 3 und 4, sondern berücksichtigt werden auch auf die Tatsachen, dass bei den
Begehungen nicht alle Gebäude zugänglich waren, dass nicht die ganze Brutsaison kartiert
werden konnte, und auf langjährige Erfahrungswerte. Und zu weiteren fördernden, aber nicht
verpflichtenden Maßnahmen, siehe Anlage 8].
- Ausgleich des Verlusts von Brut-/Quartierhöhlen für baumbrütende Vögel sowie von
Fledermäusen an Bäumen, welche erhalten werden. Für Fledermäuse mindestens 8
Kästen/künstliche Quartiere, z. B. am Lechufer oder anderen möglichst nahen Baumstrukturen,
für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter mindestens 14 an Baumstrukturen (z. B. am Lechufer), siehe
hierzu Anlagen 9 und 10.
In Verbindung
hervorzuheben:
zu
den
vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen
ist
folgender
Punkt
Nach Beendigung der Bauarbeiten müssen auch hier auf dem Pflugfabrikgelände wieder
dieselben Anzahlen an Quartieren/Nistplätzen (vor allem an den Gebäuden) dauerhaft zur
Verfügung stehen. Zu empfehlen sind hier u. a. unauffällige Einbausteine.
6. Gutachterliches Fazit
Bei Umsetzung der konfliktvermeidenden und kompensierenden Maßnahmen ist davon
auszugehen, dass sich die Erhaltungszustände der betroffenen Arten nicht nachteilig verändern
werden.
Verbotstatbestände des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten
gem. Art 1 der Vogelschutzrichtlinie werden nicht erfüllt.
Nach Absprache mit bzw. nach Auskunft von der UNB ist ein Monitoring (Überwachung der
Wirksamkeit) der Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen notwendig.
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
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Ca. zwei Jahre nach Anbringung von künstlichen Fledermausquartieren und Nisthilfen sollte mit
dem Monitoring dieser begonnen werden (nach mdl. Abspache mit Herrn Steinbach, UNB, am
07.12.2015).
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „BV Pflugfabrik“
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7. Sonstige Abkürzungen
BV: Bauvorhaben
KV: Künstliche Verstecke
UG: Untersuchungsgebiet
UNB: Untere Naturschutzbehörde
8. Literaturverzeichnis und Quellen (verwendet und weiterführend)
Gesetze und Richtlinien
Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG): Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege
der Landschaft und die Erholung in der freien Natur in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Dezember 2005 (GVBI. 2006, S. 2, BayRS 791-1-UG), geändert durch Art. 78 Abs. 8 des
Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl. S 66).
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der
Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Gültig seit 01.03.2010.
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) – Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und
Pflanzenarten. Fassung vom 16. Februar 2005 (BGBI. I Nr. 11 vom 24.02.2005 S. 258; ber.
18.03.2005 S. 896) GI.-Nr.: 791-8-1
Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie); ABI. Nr. L 206 vom 22.07.1992,
zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 97/62/EG vom 08.11.1997 (Abl., Nr. 305)
Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden
Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie); ABl. Nr. L 103 vom 25.04.1979, zuletzt geändert durch die
Richtlinie des Rates 91/244/EWG vom 08.05.1991(ABl. Nr. 115)
Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG
des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. – Amtsblatt Nr. L 223/9 vom
13.08.1997.
Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den
technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. – Amtsblatt Nr. L 305/42 vom 08.11.1997.
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