Anlage 2 Änderung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan “Heising II“ Stadt Neutraubling Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP) FLORA + FAUNA Partnerschaft Bodenwöhrstr. 18a 93055 Regensburg Tel.: 0941-647196 Baugebiet Fürst-Johannesring, Neutraubling Teilbereich Bebauungsplan Heising II Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Auftraggeber: Immobilienzentrum Regensburg Vertriebs GmbH Bearbeiter: Dipl.-Biol. Robert Mayer Dipl.-Biol. Gisela Ludačka Dipl.-Biol. Annika Sezi Dipl-Geogr. Martin Gabriel Oktober 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung.....................................................................................1 1.1 Anlass und Aufgabenstellung.....................................................1 1.2 Datengrundlagen ......................................................................2 1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen..................2 2 Wirkungen des Vorhabens............................................................3 2.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse..................................3 2.2 Anlagenbedingte Wirkprozesse..................................................3 2.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse..................................................3 3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität..........................3 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung.............................3 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG).......................................3 4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten...................4 4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie................................................................................4 4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie.........................4 4.1.2 Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie.................................4 4.1.2.1 Säugetiere 5 4.1.2.2 Reptilien 6 4.1.2.3 Amphibien 7 4.1.2.4 Libellen 7 4.1.2.5 Käfer 7 4.1.2.6 Tagfalter 7 4.1.2.7 Schnecken und Muscheln 7 4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie....................................7 5 Gutachterliches Fazit..................................................................11 1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Die Immobilengesellschaft Regensburg Vertriebs GmbH plant ein Baugebiet am Fürst-Johannesring in Neutraubling. Abb. 1: Derzeitiger Planungsstand In der vorliegenden saP werden: ◊ die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) sowie der „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. (Hinweis zu den „Verantwortungsarten“: Diese Regelung wird erst mit Erlass einer neuen Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt) ◊ die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. 1 1.2 Datengrundlagen ◊ Auswertung vorhandener Unterlagen ◊ Erhebung zu Fledermäusen in drei Begehungen ◊ Erhebungen zu Brutvögeln in drei Begehungen ◊ Erhebung von Reptilien in vier Begehungen ◊ Erhebung von Tagfaltern und Heuschrecken in 4 Begehungen Abb. 2: Untersuchungsbereich (rot) und Planungsbereich (schwarz) 1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgend Untersuchung stützen sich auf die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 19. Januar 2015 Az.: IIZ7-4022.2-001/05 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ mit Stand 01/2015. 2 2 Wirkungen des Vorhabens Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tierund Pflanzenarten verursachen können. 2.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse ◊ Verlust von Fortpflanzungs-, Überwinterungs und Nahrungshabitaten verschiedener Tierarten ◊ Störwirkungen durch Bauarbeiten (Beunruhigung durch Personen, Fahrzeuge und Maschinen, Lärmemissionen) 2.2 Anlagenbedingte Wirkprozesse ◊ Dauerhafter Verlust von Fortpflanzungs-, Überwinterungs und Nahrungshabitaten verschiedener Tierarten durch Überbauung und Versiegelung 2.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse ◊ Beunruhigungen durch Wohnbetrieb und Anwohnerverkehr 3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: ◊ 3.2 Gehölze werden nur außerhalb der Brutzeit der Vögel entfernt (Anfang Oktober bis Ende Februar), um eine Tötung von Vögeln bzw. Zerstörung von Gelegen zu vermeiden. Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) Nicht erforderlich 3 4 4.1 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot: Schädigungsverbot (s. Nr. 2 der Formblätter): Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL kommen im Wirkraum der Maßnahme nicht vor. 4.1.2 Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungs- und Verletzungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen im Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. 4 4.1.2.1 Säugetiere Zur Erfassung der Fledermäuse wurden im am 28.06., 20.07. und 5.08. jeweils einstündige Begeungen mit Zeitdehungsdetektor durchgeführt. Die Aufnahmen wurden mit dem Programm Spectrogram V 8 ausgewertet. Nur bei der zweiten und dritten Begehung konnte jeweils eine Fledermau im Vorbeiflug festgestellt werden. Tab. 1: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Fledermausarten (mit Anzahl der Rufsequenzen) deutscher Name RLB RLD EZK FFH Anzahl Aufnahmen - - FV IV 1 - - FV IV 1 (wissenschaftl. Name) Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Artenzahl insg.: 2 RL D RL BY Rote Liste Deutschland und Rote Liste Bayern 0 1 2 3 G R V D 2 ausgestorben oder verschollen vom Aussterben bedroht stark gefährdet gefährdet Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt extrem seltene Art mit geographischer Restriktion Arten der Vorwarnliste Daten defizitär EHZ Erhaltungszustand kontinental; FV = günstig, U1 = ungünstig/unzureichend, U2 = ungünstig/schlecht FFH Art aufgelistet in Anhang II bzw, IV der FFH-Richtlinie grün Baumhöhlen-/spalten bewohnende Arten Betroffenheit der Fledermausarten alle Arten lt. Tabelle 1 Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: siehe Tab. 1 Bayern: siehe Tab. 1 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht Lokale Populationen: Das Gebiet wird von Fledrmäusen nur sporadisch durchflogen. Auusagen über Populationen können anhand der Ergebnisse nicht gemacht werden. 5 alle Arten lt. Tabelle 1 Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) bis mittel –schlecht(C) 2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG Im Wirkbereich der Maßnahme sind keine Lebensstätten vorhanden. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: nein CEF-Maßnahmen erforderlich: nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Erhebliche Störungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Umfeld der Maßnahme sind nicht zu prognostizieren. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: nein CEF-Maßnahmen erforderlich: nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 u. 5 BNatSchG Ein Tötungsrisiko ist nicht zu prognostizieren. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: nein Tötungsverbot ist erfüllt: 4.1.2.2 ja nein Reptilien Zur Erfassung der Reptilien erfolgten vier Begehungen am 08.05., 18.06., 20.07. und 04.09.2015. Es konnten keine Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Wirkbereich der Maßnahme festgestellt werden. 6 4.1.2.3 Amphibien Das Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Wirkbereich der Maßnahme kann aufgrund der Biotopausstattung und der bekannten regionalen Verbreitung ausgeschlossen werden. 4.1.2.4 Libellen Das Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Wirkbereich der Maßnahme kann aufgrund der Biotopausstattung ausgeschlossen werden. 4.1.2.5 Käfer Das Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Wirkbereich der Maßnahme kann aufgrund der Biotopausstattung ausgeschlossen werden. 4.1.2.6 Tagfalter Zur Erfassung von Tagfaltern (und Heuschrecken) erfolgten vier Begehungen am 08.05., 18.06., 20.07. und 04.09.2015.Es konnten keine Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Wirkbereich der Maßnahme festgestellt werden. 4.1.2.7 Schnecken und Muscheln Das Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Wirkbereich der Maßnahme kann aufgrund der Biotopausstattung ausgeschlossen werden. 4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögel oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Vögel während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu 7 keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. Die Verletzung oder Tötung von Vögel und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt. Zur Erfassung der Brutvögel erfolgten drei Begehungen am 08.05., 11.06. und 18.06.2015. Es wurden zwölf Brutvogelarten und fünf Arten als Nahrungsgäste festgestellt. Tab. 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum und nahem Umfeld bisher nachgewiesenen Vogelarten Art Art RL B RLD sg Amsel VS-RL Turdus merula *) - - - Buchfink Fringilla coelebs *) - - - Buntspecht Dendrocopos major *) - - - Dorngrasmücke Sylvia communis - - - 1 BP Eichelhäher Garrulus glandarius *) - - - Nahrungsgast Elster Pica pica *) - - - Nahrungsgast Fasan Phasianus colchicus*) - - - Nahrungsgast Feldsperling Passer montanus V V - 1 BP Gartengrasmücke Sylvia borin *) - - - Goldammer Emberiza citrinella V - - Grünfink Carduelis chloris *) - - - Kohlmeise Parus major *) - - - Mehlschwalbe Delichon urbicum V V - Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla *) - - - Pirol Oriolus oriolus V V - Ringeltaube Columba palumbus *) - - - Star Sturnus vulgaris *) - - - Stieglitz Carduelis carduelis *) Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris *) - - - 1 BP Nahrungsgast Nahrungsgast 8 Art Art Zilpzalp Phylloscopus collybita *) RL B RLD sg - - - VS-RL *) weit verbreitete Arten („Allerweltsarten“), bei denen regelmäßig davon auszugehen ist, dass durch Vorhaben keine populationsbezogene Verschlechterung des Erhaltungszustandes erfolgt. Erläuterung zu den verwendeten Abkürzungen: sg streng geschütze Art nach §7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG VS-RL Vogelschutz-Richtlinie Anhang I RLB RLD 1 2 3 Rote Liste Bayern Rote Liste Deutschland (2007) vom Aussterben bedrohte Art stark gefährdete Art gefährdete Art V Art der Vorwarnliste (kein RL-Status) Dorngrasmücke, Feldsperling, Goldammer (Heckenbrüter) Europäische Vogelart nach VRL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: siehe Tab. 2 Bayern: siehe Tab. 2 im UG: nachgewiesen potenziell möglich Status: Brutvogel Lokale Population: Die drei Arten sind lokal noch verbreitet. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird durchschnittlich bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Im Wirkbereich der Maßnahme gehen Brutstätten verloren. Im nahen Umgriff der Maßnahme sind jedochAusweichbrutmöglichkeiten vorhanden. Im Rahmen der Maßnahe sind Neuanpflanzungen von Hecken und Gehölzen , sodass zumindest die Randbereiche wieder besiedelt werden können. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der lokalen Population im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Rodungen erfolgen in der Zeit von Oktober bis Februar. CEF-Maßnahmen erforderlich: Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 9 Dorngrasmücke, Feldsperling, Goldammer (Heckenbrüter) Europäische Vogelart nach VRL 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Eine nachhaltige Störung von Brutvorkommen im Umfeld ist nicht zu prognostizieren. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: nein CEF-Maßnahmen erforderlich: nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Kollisionen ist nicht gegeben. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:nein Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Alle weiteren Vogelarten Europäische Vogelart nach VRL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: im UG: nachgewiesen Bayern: potenziell möglich Status: Brutvögel oder Gäste Die weiteren im Untersuchungsbereich festgestellten Brutvogelarten sind lokal noch häufig und verbreitet. Für die Gastvogelarten stellt das Gebiet einen Teil ihres Nahrungshabitats dar. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird durchschnittlich bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) bis mittel – schlecht (C) 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Im Wirkbereich der Maßnahme gehen Brutstätten verloren. Im nahen Umgriff der Maßnahme sind jedochAusweichbrutmöglichkeiten vorhanden. Im Rahmen der Maßnahe sind Neuanpflanzungen von Hecken und Gehölzen , sodass Randbereiche und Gärten wieder besiedelt werden können. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der lokalen Population im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: keine Rodungsarbeiten zur Brutzeit CEF-Maßnahmen erforderlich: nein 10 Alle weiteren Vogelarten Europäische Vogelart nach VRL Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Die Reichweite der Störwirkung Wirkung von Betriebslärm und Verkehr ist als gering einzustufen. Eine nachhaltige Störung über das unmittelbare Umfeld hinaus ist nicht zu prognostizieren. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: nein CEF-Maßnahmen erforderlich: nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Kollisionen ist nicht gegeben. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: nein Tötungsverbot ist erfüllt: 5 ja nein Gutachterliches Fazit Bei den als prüfungsrelevant im Planungsgebiet eingestuften Arten sind unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie bzw. Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) einschlägig. Regensburg, 15.11.2015 Robert Mayer 11
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