Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP)

Anlage 2
Änderung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan
“Heising II“
Stadt Neutraubling
Gutachten
zur
speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP)
FLORA + FAUNA
Partnerschaft
Bodenwöhrstr. 18a
93055 Regensburg
Tel.: 0941-647196
Baugebiet Fürst-Johannesring, Neutraubling
Teilbereich Bebauungsplan Heising II
Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
(saP)
Auftraggeber:
Immobilienzentrum Regensburg Vertriebs GmbH
Bearbeiter:
Dipl.-Biol. Robert Mayer
Dipl.-Biol. Gisela Ludačka
Dipl.-Biol. Annika Sezi
Dipl-Geogr. Martin Gabriel
Oktober 2015
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung.....................................................................................1
1.1 Anlass und Aufgabenstellung.....................................................1
1.2 Datengrundlagen ......................................................................2
1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen..................2
2 Wirkungen des Vorhabens............................................................3
2.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse..................................3
2.2 Anlagenbedingte Wirkprozesse..................................................3
2.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse..................................................3
3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der
kontinuierlichen ökologischen Funktionalität..........................3
3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung.............................3
3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG).......................................3
4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten...................4
4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie................................................................................4
4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie.........................4
4.1.2 Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie.................................4
4.1.2.1 Säugetiere
5
4.1.2.2 Reptilien
6
4.1.2.3 Amphibien
7
4.1.2.4 Libellen
7
4.1.2.5 Käfer
7
4.1.2.6 Tagfalter
7
4.1.2.7 Schnecken und Muscheln
7
4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten
nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie....................................7
5 Gutachterliches Fazit..................................................................11
1
Einleitung
1.1
Anlass und Aufgabenstellung
Die Immobilengesellschaft Regensburg Vertriebs GmbH plant ein Baugebiet am
Fürst-Johannesring in Neutraubling.
Abb. 1: Derzeitiger Planungsstand
In der vorliegenden saP werden:
◊ die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle
europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) sowie der
„Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die durch das
Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. (Hinweis zu den
„Verantwortungsarten“: Diese Regelung wird erst mit Erlass einer neuen
Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates
wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung bestimmt werden müssen.
Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt)
◊ die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den
Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.
1
1.2
Datengrundlagen
◊
Auswertung vorhandener Unterlagen
◊
Erhebung zu Fledermäusen in drei Begehungen
◊
Erhebungen zu Brutvögeln in drei Begehungen
◊
Erhebung von Reptilien in vier Begehungen
◊
Erhebung von Tagfaltern und Heuschrecken in 4 Begehungen
Abb. 2: Untersuchungsbereich (rot) und Planungsbereich (schwarz)
1.3
Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen
Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgend Untersuchung
stützen sich auf die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 19. Januar
2015 Az.: IIZ7-4022.2-001/05 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung
naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in
der Straßenplanung (saP)“ mit Stand 01/2015.
2
2
Wirkungen des Vorhabens
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tierund Pflanzenarten verursachen können.
2.1
Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse
◊ Verlust von Fortpflanzungs-, Überwinterungs und Nahrungshabitaten
verschiedener Tierarten
◊ Störwirkungen durch Bauarbeiten (Beunruhigung durch Personen, Fahrzeuge
und Maschinen, Lärmemissionen)
2.2
Anlagenbedingte Wirkprozesse
◊ Dauerhafter Verlust von Fortpflanzungs-, Überwinterungs und
Nahrungshabitaten verschiedener Tierarten durch Überbauung und
Versiegelung
2.3
Betriebsbedingte Wirkprozesse
◊ Beunruhigungen durch Wohnbetrieb und Anwohnerverkehr
3
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der
kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen
der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten
zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44
Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender
Vorkehrungen:
◊
3.2
Gehölze werden nur außerhalb der Brutzeit der Vögel entfernt (Anfang
Oktober bis Ende Februar), um eine Tötung von Vögeln bzw. Zerstörung von
Gelegen zu vermeiden.
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5
Satz 3 BNatSchG)
Nicht erforderlich
3
4
4.1
Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der
FFH-Richtlinie
4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie
Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1
Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe
folgendes Verbot:
Schädigungsverbot (s. Nr. 2 der Formblätter): Beschädigen oder Zerstören
von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang
stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren
wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische
Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes
im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL kommen im Wirkraum der Maßnahme
nicht vor.
4.1.2 Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie
Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1
Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe
folgende Verbote:
Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter):
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische
Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
gewahrt wird.
Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu
keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population führt.
Tötungs- und Verletzungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang,
die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme
oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen im Zusammenhang mit der
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Gefahr von
Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das
Tötungsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.
4
4.1.2.1
Säugetiere
Zur Erfassung der Fledermäuse wurden im am 28.06., 20.07. und 5.08. jeweils
einstündige Begeungen mit Zeitdehungsdetektor durchgeführt. Die Aufnahmen
wurden mit dem Programm Spectrogram V 8 ausgewertet.
Nur bei der zweiten und dritten Begehung konnte jeweils eine Fledermau im
Vorbeiflug festgestellt werden.
Tab. 1: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen
Fledermausarten (mit Anzahl der Rufsequenzen)
deutscher Name
RLB
RLD
EZK
FFH
Anzahl Aufnahmen
-
-
FV
IV
1
-
-
FV
IV
1
(wissenschaftl. Name)
Wasserfledermaus
(Myotis daubentonii)
Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus)
Artenzahl insg.: 2
RL D
RL BY
Rote Liste Deutschland und
Rote Liste Bayern
0
1
2
3
G
R
V
D
2
ausgestorben oder verschollen
vom Aussterben bedroht
stark gefährdet
gefährdet
Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
extrem seltene Art mit geographischer Restriktion
Arten der Vorwarnliste
Daten defizitär
EHZ
Erhaltungszustand kontinental; FV = günstig, U1 = ungünstig/unzureichend, U2 = ungünstig/schlecht
FFH
Art aufgelistet in Anhang II bzw, IV der FFH-Richtlinie
grün
Baumhöhlen-/spalten bewohnende Arten
Betroffenheit der Fledermausarten
alle Arten lt. Tabelle 1
Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL
1
Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: siehe Tab. 1
Bayern: siehe Tab. 1
Art im UG:
nachgewiesen
potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen
Region
günstig
ungünstig – unzureichend
ungünstig – schlecht
Lokale Populationen:
Das Gebiet wird von Fledrmäusen nur sporadisch durchflogen. Auusagen über Populationen können anhand der
Ergebnisse nicht gemacht werden.
5
alle Arten lt. Tabelle 1
Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A)
gut (B) bis
mittel –schlecht(C)
2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1
Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 - 3 u. 5
BNatSchG
Im Wirkbereich der Maßnahme sind keine Lebensstätten vorhanden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
 nein
CEF-Maßnahmen erforderlich:
 nein
Schädigungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m.
Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG
Erhebliche Störungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Umfeld der Maßnahme sind
nicht zu prognostizieren.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
 nein
CEF-Maßnahmen erforderlich:
 nein
Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 u. 5 BNatSchG
Ein Tötungsrisiko ist nicht zu prognostizieren.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
 nein
Tötungsverbot ist erfüllt:
4.1.2.2
ja
nein
Reptilien
Zur Erfassung der Reptilien erfolgten vier Begehungen am 08.05., 18.06., 20.07.
und 04.09.2015.
Es konnten keine Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Wirkbereich der
Maßnahme festgestellt werden.
6
4.1.2.3
Amphibien
Das Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Wirkbereich der
Maßnahme kann aufgrund der Biotopausstattung und der bekannten regionalen
Verbreitung ausgeschlossen werden.
4.1.2.4
Libellen
Das Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Wirkbereich der
Maßnahme kann aufgrund der Biotopausstattung ausgeschlossen werden.
4.1.2.5
Käfer
Das Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Wirkbereich der
Maßnahme kann aufgrund der Biotopausstattung ausgeschlossen werden.
4.1.2.6
Tagfalter
Zur Erfassung von Tagfaltern (und Heuschrecken) erfolgten vier Begehungen am
08.05., 18.06., 20.07. und 04.09.2015.Es konnten keine Arten des Anhang IV
der FFH-Richtlinie im Wirkbereich der Maßnahme festgestellt werden.
4.1.2.7
Schnecken und Muscheln
Das Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Wirkbereich der
Maßnahme kann aufgrund der Biotopausstattung ausgeschlossen werden.
4.2
Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach
Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie
Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nrn.
1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe
folgende Verbote:
Schädigungsverbot (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit
verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögel oder ihrer
Entwicklungsformen.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische
Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
gewahrt wird.
Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Vögel
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu
7
keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population führt.
Tötungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Gefahr von Kollisionen im
Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für
die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen
Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.
Die Verletzung oder Tötung von Vögel und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer
Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt.
Zur Erfassung der Brutvögel erfolgten drei Begehungen am 08.05., 11.06. und 18.06.2015.
Es wurden zwölf Brutvogelarten und fünf Arten als Nahrungsgäste festgestellt.
Tab. 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum und nahem Umfeld bisher
nachgewiesenen Vogelarten
Art
Art
RL
B
RLD
sg
Amsel
VS-RL
Turdus merula *)
-
-
-
Buchfink
Fringilla coelebs *)
-
-
-
Buntspecht
Dendrocopos major *)
-
-
-
Dorngrasmücke
Sylvia communis
-
-
-
1 BP
Eichelhäher
Garrulus glandarius *)
-
-
-
Nahrungsgast
Elster
Pica pica *)
-
-
-
Nahrungsgast
Fasan
Phasianus colchicus*)
-
-
-
Nahrungsgast
Feldsperling
Passer montanus
V
V
-
1 BP
Gartengrasmücke
Sylvia borin *)
-
-
-
Goldammer
Emberiza citrinella
V
-
-
Grünfink
Carduelis chloris *)
-
-
-
Kohlmeise
Parus major *)
-
-
-
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
V
V
-
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla *)
-
-
-
Pirol
Oriolus oriolus
V
V
-
Ringeltaube
Columba palumbus *)
-
-
-
Star
Sturnus vulgaris *)
-
-
-
Stieglitz
Carduelis carduelis *)
Sumpfrohrsänger
Acrocephalus palustris *)
-
-
-
1 BP
Nahrungsgast
Nahrungsgast
8
Art
Art
Zilpzalp
Phylloscopus collybita *)
RL
B
RLD
sg
-
-
-
VS-RL
*) weit verbreitete Arten („Allerweltsarten“), bei denen regelmäßig davon auszugehen
ist, dass durch Vorhaben keine populationsbezogene Verschlechterung des
Erhaltungszustandes erfolgt.
Erläuterung zu den verwendeten Abkürzungen:
sg
streng geschütze Art nach §7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG
VS-RL
Vogelschutz-Richtlinie Anhang I
RLB
RLD
1
2
3
Rote Liste Bayern
Rote Liste Deutschland (2007)
vom Aussterben bedrohte Art
stark gefährdete Art
gefährdete Art
V
Art der Vorwarnliste (kein RL-Status)
Dorngrasmücke, Feldsperling, Goldammer (Heckenbrüter)
Europäische Vogelart nach VRL
1 Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: siehe Tab. 2 Bayern: siehe Tab. 2
im UG:
nachgewiesen
potenziell möglich
Status: Brutvogel
Lokale Population:
Die drei Arten sind lokal noch verbreitet.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird durchschnittlich bewertet mit:
hervorragend (A)
gut (B)
mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG
Im Wirkbereich der Maßnahme gehen Brutstätten verloren. Im nahen Umgriff der
Maßnahme sind jedochAusweichbrutmöglichkeiten vorhanden. Im Rahmen der Maßnahe
sind Neuanpflanzungen von Hecken und Gehölzen , sodass zumindest die Randbereiche
wieder besiedelt werden können. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die
ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
der lokalen Population im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

Rodungen erfolgen in der Zeit von Oktober bis Februar.
CEF-Maßnahmen erforderlich:

Schädigungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
9
Dorngrasmücke, Feldsperling, Goldammer (Heckenbrüter)
Europäische Vogelart nach VRL
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Eine nachhaltige Störung von Brutvorkommen im Umfeld ist nicht zu
prognostizieren.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

nein
CEF-Maßnahmen erforderlich:

nein
Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Kollisionen ist nicht gegeben.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:nein
Tötungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
Alle weiteren Vogelarten
Europäische Vogelart nach VRL
1
Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland:
im UG:
nachgewiesen
Bayern:
potenziell möglich
Status: Brutvögel oder Gäste
Die weiteren im Untersuchungsbereich festgestellten Brutvogelarten sind lokal
noch häufig und verbreitet. Für die Gastvogelarten stellt das Gebiet einen Teil
ihres Nahrungshabitats dar.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird durchschnittlich bewertet mit:
hervorragend (A)
gut (B) bis
mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG
Im Wirkbereich der Maßnahme gehen Brutstätten verloren. Im nahen Umgriff der
Maßnahme sind jedochAusweichbrutmöglichkeiten vorhanden. Im Rahmen der
Maßnahe sind Neuanpflanzungen von Hecken und Gehölzen , sodass Randbereiche
und Gärten wieder besiedelt werden können. Es kann deshalb davon ausgegangen
werden, dass die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der lokalen Population im räumlichen Zusammenhang
gewahrt wird.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
 keine Rodungsarbeiten zur Brutzeit
CEF-Maßnahmen erforderlich:
 nein
10
Alle weiteren Vogelarten
Europäische Vogelart nach VRL
Schädigungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Die Reichweite der Störwirkung Wirkung von Betriebslärm und Verkehr ist als
gering einzustufen. Eine nachhaltige Störung über das unmittelbare Umfeld
hinaus ist nicht zu prognostizieren.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
 nein
CEF-Maßnahmen erforderlich:
 nein
Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Kollisionen ist nicht gegeben.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
 nein
Tötungsverbot ist erfüllt:
5
ja
nein
Gutachterliches Fazit
Bei den als prüfungsrelevant im Planungsgebiet eingestuften Arten sind unter
Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände nach § 44
Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten
Arten (alle europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie bzw.
Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) einschlägig.
Regensburg, 15.11.2015
Robert Mayer
11