PositionspapierVögelWKA_NÖUA

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Positionspapierder
NiederösterreichischenUmweltanwaltschaft
zurThematik
>BerücksichtigungderMindestabständezwischenWindkraftanlagenAusweisungenundbedeutsamenVogellebensräumen<
Stand:7.Juli2016
Die
Länderarbeitsgemeinschaft
Vogelschutzwarten
(LAG
VSW
der
der Annahme, dass sich mindestens 50
–
Prozent der Flugaktivitäten außerhalb
www.vogelschutzwarten.de) gibt seit
desRotorbereichsbefindensollen.
dem Jahr 2007 „Abstandsempfehlungen
für Windenergieanlagen zu bedeut-
Diese Mindestabstände und Prüfbereiche
samen Vogellebensräumen sowie Brut-
des Helgoländer Papiers sind in der
plätzen
Vogelarten“
jeweils aktuellen Fassung auch bei der
heraus, das sogenannte „Helgoländer
Ausweisung von Windkraftanlagen im
Papier“ (die aktuelle Fassung, das
Örtlichen Raumordnungsprogramm zu
sogenannte „Neue Helgoländer Papier“,
berücksichtigen, weil aus artenschutz-
stammtvomApril2015).
rechtlichen Gründen das Projektver-
fahren unter Umständen chancenlos
Diese Abstandsempfehlungen basieren
seinkönnte(trotz„best-case-Prinzip“als
auf der Annahme, dass Kollisionen vor
Prüfungsmaßstab,vgl.weiterunten).In-
allem durch eine geeignete Standort-
nerhalb der Mindestabstände zu Brut-
wahl vermieden werden können. Dies
plätzen beziehungsweise Brutvorkom-
bedeutet,dassWindkraftanlagen(WKA)
men windkraftsensibler Vogelarten ist
nurineinem ausreichendenAbstandzu
mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit
den bevorzugten Aufenthaltsorten von
einem signifikant erhöhten Tötungs-
Vögeln (z. B. Brutplätzen) bzw. häufig
risiko zu rechnen sowie mit einer nicht
frequentierten Flugkorridoren errichtet
tolerierbaren und somit verbotenen
werden sollen. Dabei basieren die
Schädigung von Fortpflanzungs- und
vorgeschlagenen Abstände auf artspezi-
Ruhestätten.
fischen Telemetriestudien bzw. Beo-
Im Zuge der Strategischen Umwelt-
bachtungen zum Flugverhalten unter
prüfung (SUP) könnte bei der Ermitt-
ausgewählter
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lung der Auswirkungen auf sensible
jektverfahren „getrieben“ zu werden,
Vogelarten festgestellt werden, dass die
dasvonAnfangankeineChanceaufGe-
Mindestabstände des Helgoländer Pa-
nehmigungundsomitRealisierunghat.
piersunterschrittenwürden.
Handreichung
Dann ist jedenfalls durch Raumnut-
zungsanalysen nachzuweisen, dass sich
Auf den folgenden drei Seiten (entnom-
die besonderen Risiken der Windkraft-
men aus Hansmann, T./Knoll, T./Onz, C.:
anlagen-Ausweisungen für die betroffe-
„Naturschutzrecht in der Praxis“, S. 12
ne Vogelart mit an Sicherheit grenzen-
ff., ARS, Wien 2015) sind die beiden
der Wahrscheinlichkeit durch die kon-
SäulenderVogelschutzrichtlinie(VS-RL)
krete Ausgestaltung des Vorhabens ein-
und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
schließlich geplanter Vermeidungs- oder
(FFH-RL)dargestellt.
Minderungs.- bzw. funktionserhaltender
Maßnahmen
ecological
Daraus resultieren zwei Prüfschemata
functionality-measures – CEF-Maßnah-
(S. 4: Natura 2000-Gebietsschutz – NVP
men, manchmal auch irreführender-
bzw. S. 5: SaP – Spezielle artenschutz-
weise „vorgezogene Ausgleichsmaßnah-
rechtliche Prüfung). Ergibt sich beim
men“ genannt) beherrschen lassen – so
Abarbeiten dieser Schemata, dass ein
diestatsächlichmöglichist.DasDarstel-
Projektverfahren keinerlei Aussicht auf
len von etwaig beabsichtigten Aus-
GenehmigungundalsoRealisierunghat,
gleichs- oder Ersatzmaßnahmen hinge-
wäre es widersinnig und unnötig kost-
gen ist hier irrelevant und somit nicht
spielig, eine SUP zu einer solchen, nicht
zielführend.
genehmigungsfähigen Planung weiter-
zuführen.
Maßstab
für
(continuous
die
Beurteilung
im
Widmungsverfahren ist das sogenannte
Deshalb sollten die Auswirkungen der
„best-case-Prinzip“: Eine Widmung ist
Planung auf den Naturschutz (Schutz-
demnach nur dann nicht konsumierbar,
güter Fauna, Flora, Biodiversität und
wenn sich keine mit dem Naturschutz
natürliche Lebensräume) jedenfalls vor
verträgliche Planungsvariante finden
denAuswirkungenaufalleanderenSUP-
lässt. Ist dies der Fall, so dient es auch
Schutzgüterermitteltwerden.
den Interessen eines (potenziellen)
Windparkbetreibers, nicht in ein Pro-
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ZweiSäulenderVogelschutz-RichtlinieundderFFH-Richtlinie
Erhaltung/Wiederherstellung
einesgünstigenErhaltungszustandes
derLebensräume&ArtenvongemeinschaftlichemInteresse
Natura2000-Gebietsschutz:
FFH- und VS-Gebiete
Artikel 6 (Abs. 3, 4) der FFH-RL:
NVP (vgl. Seite 4)
LandesweiterArtenschutz:
Artikel 12, 13, 16 der FFH-RL
und Artikel 5, 9 der VS-RL:
SaP (vgl. Seite 5)
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Natura2000-Gebietsschutz–NVP
05
SaP–SpezielleartenschutzrechtlichePrüfung
06
AnmerkungenzurSaP:
NSchG 2000 idgF der Begriff „absicht-
lich“findet).
A) Zum Prüfpunkt „Könnten durch das
Projekt Individuen von Arten des An-
B)ZumPrüfpunkt„Könntendierelevan-
hangs IV der FFH-RL oder Vogelarten
tenPopulationenderimWirkraumvor-
gem. VS-RL getötet werden, wobei die
kommenden Arten des Anhangs IV der
Tötung weder als ein >äußerst seltenes
FFH-RL oder Vogelarten durch die
Ereignis< bzw. als >ein im Allgemeinen
projektbedingte Störung erheblich be-
nicht vermeidbares Ereignis< eingestuft
einträchtigtwerden?“
werdenkann?“
Ein Verstoß gegen das Störungsverbot
Im bestehenden Kontext wird also die
setzteineerheblicheStörungvoraus.Eine
Fragezubeantwortensein,obdurchdas
solche liegt nur vor, wenn sich hier-
Projekt Individuen von Vogelarten gem.
durch der Erhaltungszustand der loka-
VS-RL getötet werden könnten. Dabei ist
len Population verschlechtert (popula-
wesentlich, dass das Tötungsverbot indi-
tionsbezogene Bestimmung der Erheb-
viduenbezogen ist. Dass einzelne Exem-
lichkeitsschwelle).
plare – etwa durch Kollisionen – zu
Schaden kommen, reicht jedoch zur
C) Zum Prüfpunkt „Könnten Fortpflan-
ErfüllungdesTatbestandesnichtaus.Es
zungs- und Ruhestätten der im Wirk-
muss ein signifikant erhöhtes Risiko
raum vorkommenden Arten des An-
vorliegen.
hangsIVderFFH-RLoderdieNesterder
Vogelarten durch das Vorhaben be-
Wenn das Helgoländer Papier in der
schädigtodervernichtetwerden?“
jeweilsaktuellenFassungbezüglicheiner
betroffenen Vogelart Abstandsempfeh-
Das Schädigungsverbot ist individuen-
lungen vorsieht,so führtein Unterschrei-
bezogen. Es bezieht sich auf bezeichnete
tenderselbenzueinemsignifikanterhöh-
Lebensstätten und nicht auf den Lebens-
tenMortalitätsrisiko,welchesvondenBe-
raum der geschützten Art insgesamt.
willigungswerbern jedenfalls in Kauf ge-
Zum Schutzobjekt gehört nicht das ge-
nommen wird (Eventualvorsatz genügt
samte Jagd- oder Nahrungsrevier oder
laut ständiger JudikaturdesEuGH, auch
lediglich potenzielle Lebensstätten, die
wenn sich etwa in § 18 Abs. 4 Z. 2 NÖ
nicht genutzt werden. Geschützt ist der
als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe
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dienende Gegenstand (z. B. Nester). Die
Sie müssen jedenfalls zwei Bedingungen
Verbotsnorm betrifft primär die Phase
erfüllen:
der aktuellen Nutzung der Lebensstät-
ten. Der Schutz ist bei Tierarten, die
Erste Bedingung: Fachliche Eignung der
regelmäßig zu derselben Lebensstätte
Maßnahmen: Es müssen dafür die
(z.B. einem konkreten Nest) zurückkeh-
Kriterien „räumlicher Zusammenhang
ren,jedochaufAbwesenheitszeitenaus-
(lokale Population)“, „artspezifisch“ so-
zudehnen.
wie „zeitnahe Funktionserfüllung“ (kei-
ne zeitliche Lücke zwischen Erfolg der
D) Zu den funktionserhaltenden Maß-
MaßnahmeundEingriff)gegebensein.
nahmen: Diese werden auch als conti-
nuous ecological functionality-measures
Zweite Bedingung: Nachweis der Wirk-
(CEF-Maßnahmen), manchmal auch ir-
samkeit
reführenderweiseals„vorgezogeneAus-
Wenn die Art die neue Lebensstätte
gleichsmaßnahmen“, bezeichnet, und
nachweislich angenommen hat oder
sind zur Vermeidung des Schädigungs-
wenndiezeitnaheBesiedlungderneuen
verboteszulässig.
Lebensstätte mit sehr hoher Prognose-
sicherheitdurchfachgutachterlichesVo-
Ein Verbotstatbestand liegt demnach
tum attestiert werden kann. CEF-Maß-
nicht vor, wenn die ökologische Funk-
nahmen müssen eine sehr hohe Wahr-
tion der vom Eingriff oder Vorhaben
scheinlichkeit ihrer Wirksamkeit auf-
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhe-
weisen. Hinter diesen Anforderungen
stätten im räumlichen Zusammenhang
zurückbleibende Maßnahmen können
weiterhin erfüllt wird. Funktionserhal-
nur noch bei der Ausnahmeprüfung be-
tende Maßnahmen sollen laut Leitfaden
rücksichtigt werden (als Maßnahmen
der EU-Kommission vorrangig den Cha-
zur Sicherung des Erhaltungszustandes,
rakter von projektgebundenen scha-
„FCS-Maßnahmen – favourable conser-
densbegrenzenden Maßnahmen haben,
vationstatus“).
sie können aber auch Maßnahmen ein-
beziehen, die aktiv zur Verbesserung
Artenschutzrechtliches
oder Erweiterung einer bestimmten
verfahren:
Fortpflanzungs- und Ruhestätte beitra-
gen.
Sobald einer der drei Verbotstatbestän-
de (Tötung, Störung oder Schädigung
(erfolgreiche
Besiedelung):
Ausnahme-
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von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
einträchtigungen der Arten führt. Es
erfülltistundnichtdurchVermeidungs-,
muss geprüft werden, ob das Ziel des
Verminderungs- und/oder CEF-Maß-
Vorhabens nicht anderweitig erreicht
nahmenvermiedenwerdenkann,istder
werdenkann,wobeidieAlternativedem
Weg eines artenschutzrechtlichen Aus-
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ent-
nahmeverfahrenszubeschreiten.
sprechen, das heißt für den Konsens-
werber „zumutbar“ sein muss. Alterna-
Folgende Voraussetzungen müssen für
tiven mit schwacher Zielerfüllung wer-
eineAusnahmegenehmigungerfülltsein:
den in der Regel geringere Zumutbar-
keiten zugewiesen als Alternativen mit
·
DieArtverbleibtimgünstigenErhal-
guter Zielerfüllung. Abstriche bei der
tungszustand bzw. wird die Wieder-
Zielverwirklichungsinddurchaushinzu-
herstellung eines günstigen Erhal-
nehmen. Eine Alternative kann aus
tungszustandesnichtbehindert,und
Kostengründen ausgeschlossen werden,
wenn der finanzielle Mehraufwand in
·
es gibt keine anderweitig zufrieden-
keinemvertretbarenVerhältniszumna-
stellende Lösung (Alternativenprü-
turschutzfachlichen Gewinn steht. Die
fung),und
Rechtspraxis zeigt, dass die Höhe der
Zumutbarkeit sehr unterschiedlich aus-
·
es gibt für das Vorhaben zwingende
fallen kann und in der Regel mit der
Gründe des überwiegenden öffent-
SchweredesEingriffssteigt.
lichenInteresses.
Bei WKA stellt sich die Situation so dar,
Über die Ergebnisse des Ausnahmever-
als für geplante Vorhaben durchaus
fahrens muss der Mitgliedsstaat der
anderweitige zufriedenstellende Lösun-
Europäischen Kommission Bericht er-
gen existieren, mittels derer das Ziel der
statten.
Produktion Erneuerbarer Energien er-
reicht werden kann, und die zu keinen
Zur Alternativenprüfung: Eine arten-
oder geringeren Beeinträchtigungen der
schutzrechtliche
Ausnahmegenehmi-
Artenführen.AndiesemPrüfpunktwird
gung kann nur erteilt werden, wenn es
im gegebenen Kontext die Einräumung
für das geplante Vorhaben keine an-
einer
derweitige zufriedenstellende Lösung
scheiternmüssen.
gibt, die zu keinen oder geringeren Be-
Ausnahmegenehmigung
wohl
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Zu den zwingenden Gründen des über-
teressen weniger beeinträchtigende Al-
wiegenden öffentlichen Interesses: Der
ternativlösungbesteht.
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat et-
wa in seinem Erkenntnis vom 26. 6.
Im gegebenen Zusammenhang wird es
2014
festgehalten,
auch hinsichtlich des Prüfpunktes „zwin-
dass hierbei in einem ersten Schritt zu
gende Gründe des überwiegenden öf-
prüfen ist, welches Gewicht der Beein-
fentlichen Interesses“ jedenfalls zu einer
trächtigung der Interessen des Natur-
Versagung einer Ausnahmegenehmigung
schutzes durch das Vorhaben zukommt.
kommen, weil die berücksichtigungswür-
Dem sind die langfristigen öffentlichen
digen öffentlichen Interessen gem. Art. 9
Interessen, denen die Verwirklichung des
Abs. 1 lit. a VS-RL auf Gesundheit und
Vorhabens dienen soll, gegenüber zu
öffentlicheSicherheit,SicherheitderLuft-
stellen.
fahrt,AbwendungerheblicherSchädenan
Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fi-
In einem weiteren Erkenntnis (VwGH
schereigebieten und Gewässern sowie
21. 10. 2014 (2012/03/0112) spricht
Schutz der Pflanzen- und Tierwelt (vgl.
der VwGH davon, dass Voraussetzung
zusätzlichlit.bundc)beschränktsind.
für die Durchführung einer Interessen-
abwägung das Vorliegen von besonders
Somitkanneinlangfristigesöffentliches
wichtigen öffentlichen Interessen, wel-
Interesse an der Produktion Erneuer-
chen durch die Verwirklichung der Maß-
barer Energie hier nicht erfolgreich ins
nahme unmittelbar gedient wird, ist.
Treffengeführtwerden.
Ebendort spricht er auchvomErforder-
nis, dass das Vorhaben einem langfristi-
gen volks- und regionalwirtschaftlichem
Interessedient.
Schließlich führt der VwGH in seinem
Mag.ThomasHansmann,MAS
Erkenntnis vom 8. 10. 2014 (2011/10/
LeiterderNÖUmweltanwaltschaft/NÖUmweltanwalt
(2011/10/0192)
TorzumLandhaus,StiegeB,5.OG
/0058) aus, dass Voraussetzung einer
WienerStraße54
aufgrund einer Interessenabwägung er-
A-3109SanktPölten
teilten naturschutzrechtlichen Bewilli-
gung ist, dass zur Maßnahmenachweislich keine geeignete, die Naturschutzin-
Tel.:0043(0)2742/9005-12972
mailto:[email protected]
www.umweltanwaltschaft.gv.at