Verwendung Ihres Produkts "nopaloma" Hinweis auf Verstöße

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, N I 3, Postfach 12 06 29, 53048 Bonn
TEL +49 22899 305-2631
nopaloma Produktions- und Vertriebs GmbH
z.H. Herrn Frank Bremer
Durolanweg 1
26441 Jever
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www.bmub.bund.de
Verwendung Ihres Produkts "nopaloma"
Hinweis auf Verstöße gegen das Artenschutzrecht, Tierschutzrecht, Jagdrecht
Aktenzeichen: N I 3 - 07023/0 II (A-K)
Bonn, 4.1.2016
Sehr geehrter Herr Bremer,
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wurde bekannt, dass Ihr Unternehmen das Produkt „nopaloma“ herstellt
und vertreibt. Auf Ihrer Internetseite steht, „nopaloma“ diene der „Vergrämung von Tauben“.
Nach derzeitigem Kenntnisstand gehe ich davon aus, dass der Einsatz von
„nopaloma“ gegen Regelungen des Artenschutzrechts, Jagdrechts, und
Tierschutzrechts verstößt.
Nach den auf Ihrer Internetseite gemachten Angaben ist das Produkt „unauffällig, kaum sichtbar“, „haftet auf nahezu allen Oberflächen“ und ist „wasserbeständig“. Das Taubenabwehrmittel „nopaloma“ besteht aus einem
leicht milchigen und so gut wie geruchslosem stark klebenden Gel, das man
mittels Silikonkartusche überall, wo man sich an Vögeln stört, auftragen
kann. Es besteht die Gefahr, dass wegen dieser Eigenschaften Vögel ver-
Zustell- und Lieferadresse: Robert-Schuman-Platz 3, Zufahrt über Heinrich-von-Stephan-Straße, 53175 Bonn
Verkehrsanbindung: Haltestelle Robert-Schuman-Platz, Stadtbahnlinien 66 und 68
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schiedener Vogelarten unbemerkt die Substanz aufnehmen. Es besteht aber
vor allem die Gefahr, dass Tauben und andere Vogelarten wie Haussperlinge, Rotschwänzchen, Meisen, Schwalben mit dem Kleber in Kontakt kommen und das Gefieder verklebt. Den Tieren ist es nicht möglich, die Substanz aus dem Gefieder zu putzen. Das hat einen qualvollen Tod der flugbzw. bewegungsunfähigen Tiere zur Konsequenz.
Es kommt in Betracht, dass der Einsatz des Mittels gegen das Verletzungsund Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) verstößt, sofern keine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 dieses Gesetzes erteilt wurde.
Der Einsatz von nopaloma stellt ferner einen Verstoß gegen § 4 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) dar. Dort heißt es:
(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,
nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:
(…)
1.mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen
(…)
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) BNatSchG handelt es sich bei allen europäischen Vogelarten um besonders geschützte Arten. Der Einsatz eines solchen
Mittels käme allenfalls unter den Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 4
Abs. 3 BArtSchV in Betracht.
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Zudem kommt ein Verstoß gegen § 13 des Tierschutzgesetzes (TierSchG)
durch Ausbringen des Klebers an Stellen in Betracht, wo Vögel mit diesem
in Kontakt kommen können. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von
Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die
Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des
Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt. (…)
Ausnahmeregelungen sind in dieser Vorschrift nicht vorgesehen.
Für dem Jagdrecht unterliegende Vogelarten, z. B. Tauben, kommt unter
den obigen Umständen schließlich ein Verstoß gegen § 19 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in Betracht. Dort heißt es:
(1) Verboten ist
(…)
5. (…) b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim
Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
(…).
Einschränkende landesrechtliche Regelungen nach § 19 Abs. 2 BJagdG bestehen nicht.
Verstöße gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, § 16 Absatz 2 Nr. 1
BArtSchV, § 39 Absatz 1 Nr. 5 BJagdG, § 18 Absatz 1 Nr. 25 TierSchG).
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Das Produkt „nopaloma“ ist ein Leim bzw. Klebstoff, der grundsätzlich
nicht zum Vogelfang eingesetzt werden darf, auch dann nicht, wenn der
Fang an sich zulässig wäre. Verwender dieses Produkts verstoßen gegen die
obigen bußgeldbewehrten Vorschriften. Ich empfehle Ihnen, von einem weiteren Verkauf dieses Produkts zum Fang bzw. zur Bewegungs- und Flugeinschränkung von Vögeln absehen oder durch Aufdruck auf den Kartuschen
und den Verpackungen auf die Verwendungsverbote hinzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Adams