STADT FRANKFURT AM MAIN DER MAGISTRAT Umweltamt Untere Naturschutzbehörde Stadtverwaltung (Amt 79), 60275 Frankfurt am Main Auskunft erteilt Volker Rothenburger Zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main Telefon Durchwahl Fax Zimmer (069)212 – 39156 39106 325 E-Mail [email protected] Ihre Nachricht Unser Zeichen 79.22.-1.62-EA16-001/Pf Datum 05.02.2016 Zeitlich befristete Schutzanordnung zum Schutze von Weißstörchen im Bereich des Alten Flugplatzes Bonames/Kalbach in Frankfurt am Main Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main als Untere Naturschutzbehörde erlässt auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2542) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. August 2013 (BGBl. I. S.3154), in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 5 aa) des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I. S. 629) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Waldes und Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 27.Juni 2013 ( GVBl. I. S. 458) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVFG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. S. 622) folgende ALLGEMEINVERFÜGUNG 1. Zum Schutz der frei lebenden, streng geschützten Art Weißstorch gilt vom 01.März bis zum 30. Juni 2016 ein Wegegebot für Personen und eine Anleinpflicht von Hunden im Bereich des Alten Flugplatzes Bonames/Kalbach in Frankfurt am Main. 2. Im Hinblick auf die Anleinpflicht von Hunden ist eine Leinenlänge von bis zu 3 m erlaubt. Darüber hinausgehende Leinenlängen sind untersagt. 3. Das Wegegebot bezieht sich auf befestigte Wege und Plätze. Trampelpfade sind keine Wege im Sinne dieser Anordnung. 4. Von dem Wegegebot unter Ziffer 1 ausgenommen sind zwingend erforderliche Maßnahmen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen. Die ortsübliche landwirtschaftliche Bodennutzung ist unter Beachtung des § 44 Abs. 4 BNatSchG vom Wegegebot nicht betroffen. –2– 5. Die unter Ziffer 1 genannten Verpflichtungen beziehen sich auf die Wege der Grundstücke: Frankfurt am Main, Gemarkung Kalbach, Flur 11, Flurstücke 67/2, 68/0, 69/0, 70/0, 71/0, 74/0, 75/0, 76/0, 77/1, 77/2, 78/0, 80/0, 81/0, 82/0, 83/0, 84/0, 85/0, 86/0, 87/0, 88/0, 89/0, 90/0, 91/0, 92/0, 93/0, 94/0, 95/1, 95/2, 95/3, 95/4, 100/1, 100/2, 100/3, 100/4, 102/1, 102/2, 102/4, 103/2, 105/1, 105/2, 105/3, 105/4, 108/1, 108/2, 108/3, 110/0, 111/0, 112/0, 113/1, 114/0, 115/0, 116/0, 117/0, 118/0, 119/0. 6. Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet. 7. Zuwiderhandlungen können nach § 69 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 6 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. I. Begründung Auf dem Gelände des Alten Flugplatzes Bonames/Kalbach in Frankfurt am Main befinden sich Lebensstätten von wild lebenden Tieren und europäischen Vogelarten, die nach dem BNatSchG besonders und streng geschützt sind. Insbesondere befindet sich im betroffenen Bereich ein Storchennest, welches in den vergangenen Jahren von Weißstörchen aufgesucht wurde, ohne dass es zu einem Bruterfolg kam. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Verlassen des Storchennestes mit der Nutzung der umgebenden Freiflächen durch Spaziergänger mit und ohne Hunde zusammenhängt. Insbesondere während der Such- und Akzeptanzphase des Neststandortes sowie während der Nahrungssuche sind Störche besonders störungsempfindlich. Der Weißstorch ist eine streng geschützte Vogelart. Nach § 44 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (zum Beispiel Eier oder Küken) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 2 BNatSchG ist es weitergehend verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten unter anderem während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Nach § 39 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Zudem ist es nach Ziffer 3 verboten, die Lebensstätten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Seite 2 von 4 –3– Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG treffen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung unter anderem der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sicherzustellen. Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziffer 5 aa) des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Waldes und Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 27.Juni 2013 ( GVBl. I. S. 458), ist die untere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz zum Schutz frei lebender Tiere oder wild wachsender Pflanzen der besonders geschützten Arten sowie ihrer Entwicklungsformen und Lebensstätten. Besondere Maßnahmen zum Schutz frei lebender Tiere und der europäischen Vogelarten der besonders und streng geschützten Arten oder deren Lebensstätten vor Beeinträchtigungen können daher nach den §§ 3 Abs. 2 sowie 39 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BNatSchG von der zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall angeordnet werden und sind nach Ermessen auf den zum Schutz notwendigen Zeitraum zu beschränken. Das Betreten der Flächen im Umkreis des Alten Flugplatzes Bonames/Kalbach und insbesondere das Freilaufenlassen von Hunden während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten sind Störungen, die die Nutzbarkeit der Wiesenflächen als Fortpflanzungsund Aufzuchthabitat der Störche grundlegend in Frage stellt. Am Alten Flugplatz Bonames/Kalbach soll vor allem die Wiederansiedlung des Weißstorches erreicht werden. Die streng geschützte Vogelart hat letztmalig 1968 erfolgreich in Bonames gebrütet. Im Hinblick auf die aktuellen Ausbreitungstendenzen der Art und den in den letzten Jahren erfolgten Nestbesuchen ist es wahrscheinlich, dass der als ortstreu geltende Weißstorch auch im Jahr 2016 den Nistplatz wieder aufsuchen wird. Die Störungen der Tiere durch Freizeitnutzungen und Hunde kann nur durch die Anleinpflicht und das Wegegebot für Hundehalter und andere Nutzerinnen und Nutzer verhindert werden. Da die Erholungsnutzung in dem Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Flächen bzw. auf den befestigten Flächen (ehemalige Flugplatzflächen) weiterhin zulässig ist und darüber hinaus sich angrenzend an die von der Anordnung betroffenen Flächen eine ausgewiesene Hundeauslaufwiese befindet, ist es für die Nutzerinnen und Nutzer des Geländes Alter Flugplatz Bonames/Kalbach zumutbar, für den begrenzten Zeitraum die Bereiche nur auf den ausgewiesenen und befestigten Wegen zu betreten und Hunde nicht frei laufen zu lassen. In der verordneten Zeit besteht an der Sicherung der oben genannten Art ein höheres öffentliches Interesse als an der ungehinderten Nutzung der Landschaft für Freizeit- und Erholungszwecke. Zum Schutz der unter Ziffer 1 aufgeführten Tierarten ist die Anordnung nach den §§ 3 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BNatSchG erforderlich und wurde auf das notwendige Maß beschränkt. Die sofortige Vollziehung der Anordnung liegt im besonderen öffentlichen Interesse und ist aufgrund des Schutzstatus und der unmittelbar bevorstehenden Brutzeit des Weißstorchs eilbedürftig. Seite 3 von 4 –4– II. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt am Main, erheben. Aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage. Sie können diesbezüglich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von Ihnen eingereichten Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellen. Frankfurt am Main, 05. Februar 2016 Stadt Frankfurt am Main Der Magistrat Untere Naturschutzbehörde Im Auftrag (Rothenburger) Gartenbautechnischer Angestellter Karte Im schraffierten Bereich gelten das Wegegebot sowie die Anleinpflicht für Hunde im Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2016 Seite 4 von 4
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