Zusammenstellung der Ausnahmegenehmigungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in den Planungsunterlagen Fundstellen Erläuterungsbericht bzw. Planungsunterlagen Geprüfte Standortalternativen Schutz von Natura 2000-Gebieten Ein Projekt, das zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist nach § 34 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unzulässig. A.V.3.2 (S. 21 ff.) nur zugelassen werden, wenn es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses … … an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind … … lässt Ausnahmen vom Verbot des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL u.a. dann zu, wenn „eine Alternativlösung nicht vorhanden“ ist. Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG kann von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden … setzt u.a. voraus, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind … Art. 16 Abs. 1 FFH-RL setzt für die Abweichung von den artenschutzrechtlichen Verboten u.a. voraus, dass „es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt“. Auch die Vogelschutzrichtlinie sieht in Art. 9 Abs. 1 Ausnahmen vor, „sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt“. A.V.3.2 (S. 21 ff.) und A.V.3.2.7 (S. 45) Biotopschutz Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der in § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. in § 32 NatSchG genannten Biotope führen, sind verboten. Von diesem Verbot kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Für diesen Ausgleich gelten die Grundsätze des § 15 Abs. 2 BNatSchG entsprechend. A.V.4.4.2 (S. 55) Artenschutz Soweit auch nach § 44 Abs. 5 BNatSchG und unter Berücksichtigung festgesetzter CEFMaßnahmen Verbotstatbestände erfüllt werden, kann von den artenschutzrechtlichen Verboten nach § 44 Abs. 7 BNatSchG eine Ausnahme zugelassen werden. A.V.4.4.4 (S. 57 f.) Artenschutz Naturschutzrecht Voraussetzungen dafür sind - zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, - das Fehlen zumutbarer Alternativen, - keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen einer Art. Ist der Erhaltungszustand ungünstig, darf es nicht zu einer Verschlechterung dieses Erhaltungszustandes kommen. Die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes darf nicht behindert werden. Zusammenstellung der Ausnahmegenehmigungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in den Planungsunterlagen Fundstellen Erläuterungsbericht bzw. Planungsunterlagen Abfall- und Bodenschutzrecht In Gebieten mit naturbedingt (geogen) und/oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Gehalten können unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BBodSchV für entsprechende Parameter höhere Zuordnungswerte (als Ausnahmen von den Vorsorgewerten nach Anhang II Nr. 4 BBodSchV) festgelegt werden, soweit die dortigen Voraussetzungen (keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktion infolge erheblicher Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzlicher Schadstoffeinträge) erfüllt sind und das Bodenmaterial aus solchen Gebieten stammt. A.V.4.6 (S. 60 f.) Die wesentlichen Tätigkeiten am Hornbergbecken II finden während der Baujahre zwei bis vier statt. Für diese Jahre wurden die Emissionen berechnet und Ausbreitungsrechnungen durchgeführt. Für die übrigen Baujahre wurden nur die Emissionen ermittelt, um die Relevanz dieser Baujahre abschätzen zu können. A.V.8.7 (S. 180 f.) Luftgutachten Vorhabenbereich Hornbergbecken II und Übergabestation Mit Ausnahme des Aufpunkts OB_A1 (Westrand Obergebisbach) werden die Grenzwerte der 39. BImSchV und die Immissionswerte der TA Luft eingehalten. An diesem Aufpunkt wird im 2. Baujahr der Immissionswert der TA Luft für die Arsendeposition von 4 µg/(m²·d) um 0,7 µg/(m²·d) überschritten. Bei der Arsendeposition liegen auch am Aufpunkt OB_A2 südlich von Obergebisbach die berechneten Stoffeinträge in den Baujahren zwei bis vier mit einer maximalen Ausschöpfung von 97% nahe am Immissionswert. Für diese beiden Aufpunkte wird deswegen im Antragsteil E.III „Umweltmedizinisch-humantoxikologisches Gutachten“ eine Sonderfallprüfung vorgenommen, in der potentielle Gesundheitsrisiken bewertet werden (vgl. auch Kapitel A.V.8.4). Vorhabenbereich Wehr Die Prognose der zu erwartenden bauzeitlichen Beeinträchtigungen wurde für das zweite und vierte Baujahr durchgeführt, da hier in diesem Zeitraum die größten Auswirkungen zu erwarten sind. Im zweiten Baujahr werden der Deponiebau und die Deponierung der Baustoffe die Hauptbauaktivitäten sein. Im vierten Baujahr besteht der wesentliche Unterschied darin, dass grundsätzlich eine erhöhte Bauaktivität auch im Beurteilungszeitraum Nacht absehbar ist. In diesem Zeitraum ergibt sich ein erhöhter Bedarf an Spritz- und Ortbeton zum Bau der Stollen und Kaverne. Es besteht die Anforderung, im Ausnahmefall auch im Nachtzeitraum eine Gewinnung von Zuschlagstoffen durchzuführen um den Bauablauf nicht zu gefährden. Weitere Bauphasen wurden nicht untersucht, da diese gegenüber den Beschriebenen günstigere Immissionssituationen hervorrufen. A.V.8.7 (S. 180 f.) Zusammenstellung der Ausnahmegenehmigungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in den Planungsunterlagen A.V.9.1.5 (S. 204 ff.) Schutzgut Wasser Teilschutzgut Wasserrahmenrichtlinie – Grundwasser und Oberflächengewässer Fundstellen Erläuterungsbericht bzw. Planungsunterlagen Zu beurteilende Oberflächenwasserkörper im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie sind der Rhein, die Wehra, die Murg, der Seelbach und das Gewässernetz Heidenwuhr-SchöpfebachGewerbebach. Für diese Flusswasserkörper ergeben sich insgesamt keine Verschlechterungen des ökologischen Gesamtzustandes, möglich ist dies jedoch für einzelne Qualitätskomponenten in Teilstrecken, insbesondere der Wehra unterhalb des Wehrabeckens. Für die Wasserkörper 21-02 und 21-03 werden daher vorsorglich und hilfsweise Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot hinsichtlich der Qualitätskomponenten physikalisch-chemische Parameter, Wasserhaushalt, Makrozoobenthos und Fische beantragt. Natura 2000Verträglichkeitsuntersuchung FFH-Gebiet 8413-341 „Murg zum Hochrhein“ Im Wirkraum des Vorhabens befinden sich ca. 256 ha des Schutzgebiets in neun Teilflächen. Das Schutzgebiet ist insgesamt 1.462 ha groß und besteht aus 22 Teilflächen (Managementplan Stand 17.03.2015). Auch unter Berücksichtigung der eingriffsmindernden und schadensbegrenzenden Maßnahmen können aufgrund der projektbedingten Veränderungen der hydrologischen Verhältnisse erhebliche Beeinträchtigungen für folgende Lebensraumtypen (LRT) nicht ausgeschlossen werden bzw. werden vorsorglich angenommen. A.V.9.2 (S. 211) Wegen der erheblichen Beeinträchtigungen von geschützten Lebensraumtypen wird für das FFH-Gebiet „Murg zum Hochrhein“ ein Ausnahmeantrag gestellt. FFH-Gebiet 8313-341 „Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra“ Im Wirkraum des Vorhabens befinden sich ca. 520 ha des Schutzgebiets in 2 Teilflächen. Das Schutzgebiet ist insgesamt 2.012 ha groß und besteht aus 12 Teilflächen. Auch unter Berücksichtigung der eingriffsmindernden und schadensbegrenzenden Maßnahmen können aufgrund der projektbedingten Veränderungen der hydrologischen Verhältnisse erhebliche Beeinträchtigungen für folgende LRT nicht ausgeschlossen werden bzw. werden vorsorglich angenommen Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFHRichtlinie sowie der lt. Anhang I der VSRichtlinie im Standarddatenbogen angeführte Berglaubsänger werden nicht erheblich beeinträchtigt. Wegen der erheblichen Beeinträchtigungen von geschützten Lebensraumtypen wird für das FFH-Gebiet „Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra“ ein Ausnahmeantrag gestellt. A.V.9.2 (S. 212) Zusammenstellung der Ausnahmegenehmigungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in den Planungsunterlagen Es werden zwei Ausnahmeanträge für die FFH-Gebiete „Murg zum Hochrhein“ und „Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra“ gestellt. In den Ausnahmeanträgen sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG nachgewiesen. Das Fehlen zumutbarer Alternativen entsprechend § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG ist im Antragsteil F.XXII „Untersuchung von Alternativen“ dokumentiert. Demnach existiert keine weitere zumutbare Alternative mit geringeren oder keinen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten. Die zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses entsprechend § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind in den Antragsteilen E.XII „DENA-Studie“ und E.XIII „IWESStudie“ dokumentiert. Die zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen die Belange der FFH-Gebiete „Murg zum Hochrhein“ und „Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra“. A.V.9.2 (S. 212) A.V.9.3 (S. 213 ff.) Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Antragsteil D.III) sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände entsprechend § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG und ggf. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft worden. Prüfung der Verbotstatbestände Fundstellen Erläuterungsbericht bzw. Planungsunterlagen Für die Mehrzahl der Arten ist die Gewährleistung der ökologischen Funktion wegen Prognoseunsicherheiten (Besiedelungserfolg, zeitliche Umsetzung der Maßnahme, fehlende Wirksamkeitsbelege aus der Literatur) jedoch nicht möglich. Im Sinne der Rechtssicherheit sind diese Maßnahmen daher vorsorglich als FCS-Maßnahmen im Rahmen eines Ausnahmeantrags beschrieben. Ausnahmeantrag Für folgende Arten ist ein Ausnahmeantrag gestellt worden: > Fledermäuse: Bechsteinfledermaus, Brandtfledermaus, Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Kleiner Abendsegler, Kleine Bartfledermaus, Mopsfledermaus, Mückenfledermaus, Nymphenfledermaus, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus, Weißrandfledermaus, Wimperfledermaus, Zwergfledermaus > sonstige Säugetiere: Haselmaus > Reptilien: Mauereidechse, Schlingnatter, Zauneidechse > Amphibien: Gelbbauchunke, Kleiner Wasserfrosch > Wirbellose: Asiatische Keiljungfer, Grüne Flussjungfer > Europäische Vogelarten: Baumpieper, Berglaubsänger, Braunkehlchen, Dorngrasmücke, Feldlerche, Feldschwirl, Gartenrotschwanz, Gimpel, Goldammer, Grauschnäpper, Grauspecht, Hohltaube, Kleinspecht, Kuckuck, Mittelspecht, Neuntöter, Pirol, Rauhfußkauz, Ringdrossel, Rotmilan, Schwarzspecht, Sperlingskauz, Star, Trauerschnäpper, Zusammenstellung der Ausnahmegenehmigungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in den Planungsunterlagen Turmfalke, Turteltaube, Wacholderdrossel, Waldlaubsänger, Waldschnepfe, Weidenmeise, Wespenbussard, Gilde der Wald- und Waldrandarten, Gilde Generalisten, Gilde der Arten mit Gewässerbindung, Gilde Greifvögel. Im Rahmen des Ausnahmeantrages sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nachgewiesen worden. Die nicht-naturschutzfachlichen Rechtfertigungsgründe „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ und „Fehlen zumutbarer Alternativen“ sind in den Antragsteilen E.XII „DENA-Studie“, E.XIII „IWESStudie“ und F.XXII „Untersuchung von Alternativen“ nachgewiesen. Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung ist festzustellen, dass beim PSW Atdorf die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG für alle betroffenen Arten gegeben sind. Fundstellen Erläuterungsbericht bzw. Planungsunterlagen Zusammenstellung der Ausnahmegenehmigungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in den Planungsunterlagen Fundstellen Erläuterungsbericht bzw. Planungsunterlagen A.V.9.5 (S. 218 ff.) Landschaftspflegerischer Begleitplan Für Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 32 NatSchG BW werden Ausnahme- bzw. Befreiungsanträge gestellt. Mit Ausnahme eines Teils von geschützten Fließgewässern und Quellen konnten für diese Beeinträchtigungen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gefunden werden. Die Verträglichkeit des Projekts mit Natura 2000Gebieten ist im Antragsteil D.II abgehandelt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass alle erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung entweder durch einen Flächenausgleich oder im Rahmen der Ökokontobilanzierung schutzgutübergreifend kompensiert werden können. Es werden Flächen in einem Umfang von knapp über 1000 ha naturschutzfachlich aufgewertet. Antragsteil D. I Umweltverträglichkeitsstudie Grundwasser und Oberflächenwasser 2.4.1.2.1.3 Benthische wirbellose Fauna: (Wasserkörper 21-02 Wehra oberhalb Haselbach) Eine Verschlechterung von einer sehr guten in eine gute Zustandsklasse kann auch bei verhältnismäßig geringen Belastungen erfolgen. Hinsichtlich der saprobiellen Komponente des Makrozoobenthos wird daher von einer möglichen Verschlechterung des Wasserkörpers ausgegangen und eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot beantragt. 2.4.1 Verschlechterungsverbot 2.4.1.2.1.4 Fischfauna: (Wasserkörper 21-02 Wehra oberhalb Haselbach) Der betroffene Abschnitt der Wehra unterhalb des Wehrabeckens wird als repräsentativ für den Wasserkörper betrachtet. Daher wird für den Wasserkörper 21-02 aufgrund der beantragten Einleitwerte der Brauchwasseraufbereitungsanlage und einer der damit verbundenen möglichen Verschlechterung des aktuellen fischökologischen Zustands des Wasserkörpers hilfsweise eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot beantragt (bezüglich der hilfsweisen Beantragung vgl. Ausführungen zum Stickstoff in Kapitel 2.4.1.2.3.1.5). 2.4.1.2.2.1 Wasserhaushalt (Abfluss und Abflussdynamik; Verbindung zu Grundwasserkörpern): (Wasserkörper 21-03 unterhalb Hauensteiner Murg mit Wehra unterhalb Hasel) Denkbar wäre allenfalls, dass die aktuelle Abflusssituation im Heidewuhrsystem als höchstes ökologisches Potenzial betrachtet wird und die über der Relevanzschwelle liegenden Abflussminderungen dann eine Verschlechterung des Wasserhaushaltes darstellt. ... Wie oben erläutert, würde auch ein geringer dotiertes Heidewuhr am ehesten noch dem Gewässertyp 5 entsprechen. Es wird daher davon ausgegangen, dass die prognostizierte Abflussminderung im Heidewuhr nicht dem Verschlechterungsverbot widerspricht. Insbesondere dann nicht, wenn die Teilkomponente Wasserhaushalt nur als unterstützende Komponente zu den biologischen Qualitätskomponenten herangezogen wird (wie im Antragsteil D.I, ATD-GE-PFA-D.01-26200ILF- Teilschutzgut Oberflächenwasser - Quellen und Fließgewässer ausführlich dargestellt wird, stellt das Ausmaß der prognostizierten Abflussminderung im Heidewuhr keine erhebliche Auswirkung auf das Gewässer bzw. die Lebewelt dar). Sollte die Planfeststellungsbehörde dieser Ansicht nicht folgen, wird für den Wasserkörper 21-03 ein A Zusammenstellung der Ausnahmegenehmigungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in den Planungsunterlagen Fundstellen Erläuterungsbericht bzw. Planungsunterlagen 2.4.1.2.3.1.5 Nährstoffverhältnisse: (Wasserkörper 21-02 Wehra oberhalb Haselbach) Eine Veränderung der Nährstoffsituation ergibt sich in der Wehra zwischen Wehrabecken und Haselmündung durch die Einleitung von aufbereitetem Brauchwasser in die Wehra und die Zuleitung des nährstoffreicheren Murgwassers in das Hornbergbecken I. ... Unter Zugrundelegung einer maximalen Ausschöpfung der beantragten Einleitmengen und Ablaufparameter ... ergäbe sich beim Ammonium-N eine bauzeitliche Erhöhung von derzeit durchschnittlich rund 0,009 mg/l auf knapp über dem Hintergrundwert der OGewV von 0,04 mg/l für einen Zeitraum von 6 Jahren. ... Damit ergibt sich in dieser Teilstrecke (Wehra unterhalb Wehrabecken bis zur Hasel) des Wasserkörpers eine Verschlechterung dieser Teilkomponente des ökologischen Zustandes. In weiterer Folge kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei den biologischen Teilkomponenten lokale Verschlechterungen eintreten können. Diese Verschlechterung betrifft nur die Bauphase für eine Dauer von 6 Jahren. ... Wie ... erwähnt wurde, kann Ammoniumstickstoff am ehesten von Sprengmittelrückständen herrühren, die beantragten 10 mg/l sind weniger die tatsächlich erwartete Belastung als vielmehr der ungünstigste Wert aller Anhänge der Abwasserverordnung. ... Die Beantragung einer Ausnahme vom Verschlechterungsverbot erfolgt daher nicht im Hinblick auf die real zu erwartenden Konzentrationen an Ammonium- und Ammoniak-Stickstoff, sondern vorsorglich auf Grundlage der im Antragsteil E.V modellierten ungünstigsten Einleitparameter. Zusammenfassung der Ausnahmeanträge im Hinblick auf Grundwasser und Oberflächenwasser Entsprechend dem EuGH-Urteil vom 01.07.2015 stellen auch Zustandsverschlechterungen einzelner Qualitätskomponenten um eine Klasse eine Verschlechterung im Sinn der WRRL dar. Hinsichtlich des praktischen Vollzuges und einer allfälligen Neuorientierung des WHG und der OGewV sind nach dem Urteil des EuGH dabei viele Fragen nicht eindeutig geklärt. Im Zusammenhang mit dem Projekt Atdorf ist besonders relevant, - wie bzw. in welchem Umfang sich Verschlechterungen von Teilstrecken auf die Bewertung des ganzen Wasserkörpers auswirken - ob es bei gegebenem sehr gutem oder auch schlechtem Zustand einer Qualitätskomponente eine Bagatellgrenze gibt, bei der auch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist und die keine Verschlechterung im Sinn des EuGH-Urteils darstellt - ob Verschlechterungen abiotischer Qualitätskomponenten an sich bereits relevante Verschlechterungen darstellen (bisher wurden diese Qualitätskomponenten nur unterstützend für die maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten betrachtet). 2.5 Ausnahmeantrag Zusammenstellung der Ausnahmegenehmigungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in den Planungsunterlagen ... Als Ergebnis dieser Beurteilungen werden folgende Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot beantragt: Es folgt dann nochmals eine Zusammenstellung der Ausnahmeanträge für die einzelnen Wasserkörper 2102 und 21-03. Begründungen für die Ausnahmeanträge: a) Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern. ("... Grundsätzlich ist die Einleitung von aufbereiteten Brauchwässern in den Rhein statt in die Wehra denkbar. Damit würden die o. a. möglichen Verschlechterungen für die Wehra vermieden. Diese würden den Bau einer eigenen Leitung über eine Länge von etwa 8 km erfordern.") > Aber: weil wohl nur kurzzeitig während der Bauphase, wird dieser Aufwand als unverhältnismäßig hoch erachtet. b) Übergeordnetes öffentliches Interesse, Überwiegen des Nutzens für die Nachhaltige Entwicklung ( "Eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundlich, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, die zunehmen auf erneuerbaren Energien beruht, ist eine nach § 1 Energiewirtschaftgesetz zentrale Aufgabe der Daseinsvorsorge. ... Das Pumpspeicherwerk Atdorf dient diesen Zielen in hervorgehobener Weise." > Aber: wo ist gerade dieses übergeordnete öffentliche Interesse festgehalten? c) Fehlen einer besseren Umweltoption ( "Im Ergebnis der Alternativenprüfung existiert keine zumutbare Alternative zum PSW Atdorf.") > Aber: eine richtige Alternativenprüfung hat nach Auffassung der BI Atdorf nicht stattgefunden. Fundstellen Erläuterungsbericht bzw. Planungsunterlagen Zusammenstellung der Ausnahmegenehmigungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Artenschutzrechtliche Prüfung Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in den Planungsunterlagen Fundstellen Erläuterungsbericht bzw. Planungsunterlagen Antragsteil D.III In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände entsprechend § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG und ggf. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten entsprechend § 45 Abs. 7. BNatSchG geprüft worden. Für folgende Arten ist ein Ausnahmeantrag gestellt worden: 1 Zusammenfassung Es folgt eine umfassende Aufzählung. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nachgewiesen worden. Formal entspricht das Nachstellen und Fangen im Zuge der Umsiedlung einem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Auch das Abfangen und Umsiedeln von Tieren als Maßnahme zur Vermeidung von Tötung entspricht dem Tatbestand der Tötung. In diesem Fall wird eine Ausnahme nach § 45 Abs. 5 BNatSchG beantragt. Von der Tötung sind Tiere betroffen die die sich bei der Baufeldräumung im Baufeld aufhalten und nicht aus dem Gefahrenbereich flüchten können und damit getötet werden. ... Der Tötungstatbestand ist auch dann gegeben, wenn sich Tiere im Baufeld ansiedeln ... 3.8.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren Die Tötung von Tiere der relevanten Arten durch Kollision mit Fahrzeugen infolge Straßenbaumaßnahmen entspricht nur dem Tötungstatbestand, wenn durch den vorhabensbedingten Verkehr das Tötungsrisiko signifikant erhöht wird. Aufgrund zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses kann gem. § 45 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine Ausnahme zugelassen werden. Die Begründung wieder wie vorstehend unter "2.5 Ausnahmeantrag": "Eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundlich, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene ..." Keine Gewähr auf Vollständigkeit! 3.9.1 Ausnahmegründe
© Copyright 2024 ExpyDoc