Ausnahmegenehmigungen

Zusammenstellung der
Ausnahmegenehmigungen im Rahmen
des Planfeststellungsverfahrens
Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in
den Planungsunterlagen
Fundstellen
Erläuterungsbericht
bzw.
Planungsunterlagen
Geprüfte Standortalternativen
Schutz von Natura 2000-Gebieten
Ein Projekt, das zu erheblichen Beeinträchtigungen
eines Natura
2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann,
ist nach § 34 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) unzulässig.
A.V.3.2
(S. 21 ff.)
nur zugelassen werden, wenn es aus zwingenden
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses …
… an anderer Stelle oder mit geringeren
Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind …
… lässt Ausnahmen vom Verbot des Art. 6 Abs. 3
FFH-RL u.a. dann zu, wenn „eine Alternativlösung nicht
vorhanden“ ist.
Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG kann von den
artenschutzrechtlichen Verboten des § 44
BNatSchG im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen
werden
… setzt u.a. voraus, dass zumutbare
Alternativen nicht gegeben sind …
Art. 16 Abs. 1 FFH-RL setzt für die Abweichung von
den artenschutzrechtlichen Verboten u.a. voraus, dass
„es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt“.
Auch die Vogelschutzrichtlinie sieht in
Art. 9 Abs. 1 Ausnahmen vor, „sofern es keine andere
zufriedenstellende Lösung gibt“.
A.V.3.2 (S. 21 ff.) und
A.V.3.2.7 (S. 45)
Biotopschutz
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer
sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der in §
30 Abs. 2 BNatSchG bzw. in § 32 NatSchG genannten
Biotope führen, sind verboten.
Von diesem Verbot kann auf Antrag eine Ausnahme
zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen
ausgeglichen werden können. Für diesen Ausgleich
gelten die Grundsätze des § 15 Abs. 2 BNatSchG
entsprechend.
A.V.4.4.2 (S. 55)
Artenschutz
Soweit auch nach § 44 Abs. 5 BNatSchG und unter
Berücksichtigung festgesetzter CEFMaßnahmen
Verbotstatbestände erfüllt werden, kann von den
artenschutzrechtlichen Verboten nach § 44 Abs. 7
BNatSchG eine Ausnahme zugelassen werden.
A.V.4.4.4 (S. 57 f.)
Artenschutz
Naturschutzrecht
Voraussetzungen dafür sind
- zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen
Interesses einschließlich solcher sozialer oder
wirtschaftlicher Art,
- das Fehlen zumutbarer Alternativen,
- keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
Populationen einer Art. Ist der Erhaltungszustand
ungünstig, darf es nicht zu einer Verschlechterung
dieses Erhaltungszustandes
kommen. Die Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes darf nicht
behindert werden.
Zusammenstellung der
Ausnahmegenehmigungen im Rahmen
des Planfeststellungsverfahrens
Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in
den Planungsunterlagen
Fundstellen
Erläuterungsbericht
bzw.
Planungsunterlagen
Abfall- und Bodenschutzrecht
In Gebieten mit naturbedingt (geogen) und/oder
großflächig siedlungsbedingt erhöhten Gehalten
können unter Berücksichtigung der Sonderregelung des
§ 9 Abs. 2 und Abs. 3 BBodSchV für entsprechende
Parameter höhere Zuordnungswerte (als Ausnahmen
von den Vorsorgewerten nach Anhang II Nr. 4
BBodSchV) festgelegt werden, soweit die dortigen
Voraussetzungen (keine nachteiligen Auswirkungen auf
die Bodenfunktion infolge erheblicher Freisetzung von
Schadstoffen oder zusätzlicher Schadstoffeinträge)
erfüllt sind und das Bodenmaterial aus solchen
Gebieten stammt.
A.V.4.6 (S. 60 f.)
Die wesentlichen Tätigkeiten am Hornbergbecken II
finden während der Baujahre zwei bis vier
statt. Für diese Jahre wurden die Emissionen
berechnet und Ausbreitungsrechnungen durchgeführt.
Für die übrigen Baujahre wurden nur die Emissionen
ermittelt, um die Relevanz dieser
Baujahre abschätzen zu können.
A.V.8.7 (S. 180 f.)
Luftgutachten
Vorhabenbereich Hornbergbecken II und
Übergabestation
Mit Ausnahme des Aufpunkts OB_A1 (Westrand
Obergebisbach) werden die Grenzwerte der
39. BImSchV und die Immissionswerte der TA Luft
eingehalten. An diesem Aufpunkt wird im 2. Baujahr
der Immissionswert der TA Luft für die Arsendeposition
von 4 µg/(m²·d) um 0,7 µg/(m²·d) überschritten. Bei der
Arsendeposition liegen auch am Aufpunkt OB_A2
südlich von Obergebisbach die berechneten
Stoffeinträge in den Baujahren zwei bis vier mit einer
maximalen
Ausschöpfung von 97% nahe am Immissionswert. Für
diese beiden Aufpunkte wird deswegen im Antragsteil
E.III „Umweltmedizinisch-humantoxikologisches
Gutachten“ eine Sonderfallprüfung vorgenommen, in
der potentielle Gesundheitsrisiken bewertet werden
(vgl. auch
Kapitel A.V.8.4).
Vorhabenbereich Wehr
Die Prognose der zu erwartenden bauzeitlichen
Beeinträchtigungen wurde für das zweite und
vierte Baujahr durchgeführt, da hier in diesem Zeitraum
die größten Auswirkungen zu erwarten
sind. Im zweiten Baujahr werden der Deponiebau und
die Deponierung der Baustoffe die
Hauptbauaktivitäten sein. Im vierten Baujahr besteht
der wesentliche Unterschied darin, dass
grundsätzlich eine erhöhte Bauaktivität auch im
Beurteilungszeitraum Nacht absehbar ist. In
diesem Zeitraum ergibt sich ein erhöhter Bedarf an
Spritz- und Ortbeton zum Bau der Stollen
und Kaverne.
Es besteht die Anforderung, im Ausnahmefall auch im
Nachtzeitraum eine Gewinnung von Zuschlagstoffen
durchzuführen um den Bauablauf nicht zu gefährden.
Weitere Bauphasen wurden nicht untersucht, da diese
gegenüber den Beschriebenen günstigere
Immissionssituationen
hervorrufen.
A.V.8.7 (S. 180 f.)
Zusammenstellung der
Ausnahmegenehmigungen im Rahmen
des Planfeststellungsverfahrens
Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in
den Planungsunterlagen
A.V.9.1.5 (S. 204 ff.)
Schutzgut Wasser
Teilschutzgut Wasserrahmenrichtlinie –
Grundwasser und Oberflächengewässer
Fundstellen
Erläuterungsbericht
bzw.
Planungsunterlagen
Zu beurteilende Oberflächenwasserkörper im Sinne der
Wasserrahmenrichtlinie sind der Rhein,
die Wehra, die Murg, der Seelbach und das
Gewässernetz Heidenwuhr-SchöpfebachGewerbebach. Für diese Flusswasserkörper ergeben
sich insgesamt keine Verschlechterungen
des ökologischen Gesamtzustandes, möglich ist dies
jedoch für einzelne Qualitätskomponenten
in Teilstrecken, insbesondere der Wehra unterhalb des
Wehrabeckens.
Für die Wasserkörper 21-02 und 21-03 werden daher
vorsorglich und hilfsweise Ausnahmen vom
Verschlechterungsverbot hinsichtlich der
Qualitätskomponenten physikalisch-chemische
Parameter, Wasserhaushalt, Makrozoobenthos und
Fische beantragt.
Natura 2000Verträglichkeitsuntersuchung
FFH-Gebiet 8413-341 „Murg zum Hochrhein“
Im Wirkraum des Vorhabens befinden sich ca. 256 ha
des Schutzgebiets in neun Teilflächen.
Das Schutzgebiet ist insgesamt 1.462 ha groß und
besteht aus 22 Teilflächen (Managementplan
Stand 17.03.2015). Auch unter Berücksichtigung der
eingriffsmindernden und schadensbegrenzenden
Maßnahmen können aufgrund der projektbedingten
Veränderungen der hydrologischen Verhältnisse
erhebliche
Beeinträchtigungen für folgende Lebensraumtypen
(LRT) nicht ausgeschlossen werden
bzw. werden vorsorglich angenommen.
A.V.9.2 (S. 211)
Wegen der erheblichen Beeinträchtigungen von
geschützten Lebensraumtypen wird für das
FFH-Gebiet „Murg zum Hochrhein“ ein
Ausnahmeantrag gestellt.
FFH-Gebiet 8313-341 „Weidfelder bei Gersbach
und an der Wehra“
Im Wirkraum des Vorhabens befinden sich ca. 520 ha
des Schutzgebiets in 2 Teilflächen. Das
Schutzgebiet ist insgesamt 2.012 ha groß und besteht
aus 12 Teilflächen. Auch unter Berücksichtigung der
eingriffsmindernden und schadensbegrenzenden
Maßnahmen
können aufgrund der projektbedingten Veränderungen
der hydrologischen Verhältnisse erhebliche
Beeinträchtigungen für folgende LRT nicht
ausgeschlossen werden bzw. werden vorsorglich
angenommen
Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFHRichtlinie sowie der lt. Anhang I der VSRichtlinie
im Standarddatenbogen angeführte Berglaubsänger
werden nicht erheblich beeinträchtigt.
Wegen der erheblichen Beeinträchtigungen von
geschützten Lebensraumtypen wird für das
FFH-Gebiet „Weidfelder bei Gersbach und an der
Wehra“ ein Ausnahmeantrag gestellt.
A.V.9.2 (S. 212)
Zusammenstellung der
Ausnahmegenehmigungen im Rahmen
des Planfeststellungsverfahrens
Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in
den Planungsunterlagen
Es werden zwei Ausnahmeanträge für die FFH-Gebiete
„Murg zum Hochrhein“ und „Weidfelder
bei Gersbach und an der Wehra“ gestellt.
In den Ausnahmeanträgen sind die Voraussetzungen
für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens
nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG nachgewiesen.
Das Fehlen zumutbarer Alternativen entsprechend § 34
Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG ist im Antragsteil
F.XXII „Untersuchung von Alternativen“ dokumentiert.
Demnach existiert keine weitere zumutbare Alternative
mit geringeren oder keinen Beeinträchtigungen von
Natura 2000-Gebieten.
Die zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses
entsprechend § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind in den
Antragsteilen E.XII „DENA-Studie“ und E.XIII „IWESStudie“ dokumentiert. Die zwingenden Gründe des
öffentlichen Interesses überwiegen die Belange der
FFH-Gebiete „Murg zum Hochrhein“ und „Weidfelder
bei Gersbach und an der Wehra“.
A.V.9.2 (S. 212)
A.V.9.3 (S. 213 ff.)
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
(Antragsteil D.III) sind die artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände entsprechend § 44 Abs. 1 i. V. m.
Abs. 5 BNatSchG und ggf. die naturschutzfachlichen
Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten
entsprechend § 45
Abs. 7 BNatSchG geprüft worden.
Prüfung der Verbotstatbestände
Fundstellen
Erläuterungsbericht
bzw.
Planungsunterlagen
Für die Mehrzahl der Arten ist die Gewährleistung der
ökologischen Funktion wegen Prognoseunsicherheiten
(Besiedelungserfolg, zeitliche Umsetzung der
Maßnahme, fehlende Wirksamkeitsbelege aus der
Literatur) jedoch nicht möglich. Im Sinne der
Rechtssicherheit sind diese Maßnahmen daher
vorsorglich als FCS-Maßnahmen im Rahmen eines
Ausnahmeantrags beschrieben.
Ausnahmeantrag
Für folgende Arten ist ein Ausnahmeantrag gestellt
worden:
> Fledermäuse: Bechsteinfledermaus,
Brandtfledermaus, Braunes Langohr,
Fransenfledermaus,
Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Kleiner
Abendsegler, Kleine Bartfledermaus,
Mopsfledermaus, Mückenfledermaus,
Nymphenfledermaus, Rauhautfledermaus,
Wasserfledermaus, Weißrandfledermaus,
Wimperfledermaus, Zwergfledermaus
> sonstige Säugetiere: Haselmaus
> Reptilien: Mauereidechse, Schlingnatter,
Zauneidechse
> Amphibien: Gelbbauchunke, Kleiner Wasserfrosch
> Wirbellose: Asiatische Keiljungfer, Grüne
Flussjungfer
> Europäische Vogelarten: Baumpieper,
Berglaubsänger, Braunkehlchen, Dorngrasmücke,
Feldlerche, Feldschwirl, Gartenrotschwanz, Gimpel,
Goldammer, Grauschnäpper,
Grauspecht, Hohltaube, Kleinspecht, Kuckuck,
Mittelspecht, Neuntöter, Pirol, Rauhfußkauz,
Ringdrossel, Rotmilan, Schwarzspecht, Sperlingskauz,
Star, Trauerschnäpper,
Zusammenstellung der
Ausnahmegenehmigungen im Rahmen
des Planfeststellungsverfahrens
Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in
den Planungsunterlagen
Turmfalke, Turteltaube, Wacholderdrossel,
Waldlaubsänger, Waldschnepfe, Weidenmeise,
Wespenbussard, Gilde der Wald- und Waldrandarten,
Gilde Generalisten, Gilde
der Arten mit Gewässerbindung, Gilde Greifvögel.
Im Rahmen des Ausnahmeantrages sind die
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung
des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
nachgewiesen worden.
Die nicht-naturschutzfachlichen Rechtfertigungsgründe
„zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen
Interesses“ und „Fehlen zumutbarer Alternativen“ sind
in den Antragsteilen E.XII „DENA-Studie“, E.XIII „IWESStudie“ und F.XXII „Untersuchung von Alternativen“
nachgewiesen.
Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen
Ausnahmeprüfung ist festzustellen, dass beim PSW
Atdorf die Voraussetzungen für eine Ausnahme von
den Verboten gemäß § 45 Abs. 7
BNatSchG für alle betroffenen Arten gegeben sind.
Fundstellen
Erläuterungsbericht
bzw.
Planungsunterlagen
Zusammenstellung der
Ausnahmegenehmigungen im Rahmen
des Planfeststellungsverfahrens
Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in
den Planungsunterlagen
Fundstellen
Erläuterungsbericht
bzw.
Planungsunterlagen
A.V.9.5 (S. 218 ff.)
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Für Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope
nach § 30 BNatSchG bzw. § 32 NatSchG BW werden
Ausnahme- bzw. Befreiungsanträge gestellt. Mit
Ausnahme eines Teils von geschützten Fließgewässern
und Quellen konnten für diese Beeinträchtigungen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gefunden werden.
Die Verträglichkeit des Projekts mit Natura 2000Gebieten ist im Antragsteil D.II abgehandelt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass
alle erheblichen Beeinträchtigungen im
Sinne der Eingriffsregelung entweder durch einen
Flächenausgleich oder im Rahmen der
Ökokontobilanzierung schutzgutübergreifend
kompensiert werden können. Es werden Flächen in
einem Umfang von knapp über 1000 ha
naturschutzfachlich aufgewertet.
Antragsteil D. I
Umweltverträglichkeitsstudie
Grundwasser und Oberflächenwasser
2.4.1.2.1.3 Benthische wirbellose Fauna:
(Wasserkörper 21-02 Wehra oberhalb Haselbach)
Eine Verschlechterung von einer sehr guten in eine
gute Zustandsklasse kann auch bei verhältnismäßig
geringen Belastungen erfolgen. Hinsichtlich der
saprobiellen Komponente des Makrozoobenthos wird
daher von einer möglichen Verschlechterung des
Wasserkörpers ausgegangen und eine Ausnahme vom
Verschlechterungsverbot beantragt.
2.4.1
Verschlechterungsverbot
2.4.1.2.1.4 Fischfauna:
(Wasserkörper 21-02 Wehra oberhalb Haselbach)
Der betroffene Abschnitt der Wehra unterhalb des
Wehrabeckens wird als repräsentativ für den
Wasserkörper betrachtet. Daher wird für den
Wasserkörper 21-02 aufgrund der beantragten
Einleitwerte der Brauchwasseraufbereitungsanlage und
einer der damit verbundenen möglichen
Verschlechterung des aktuellen fischökologischen
Zustands des Wasserkörpers hilfsweise eine
Ausnahme vom Verschlechterungsverbot beantragt
(bezüglich der hilfsweisen Beantragung vgl.
Ausführungen zum Stickstoff in Kapitel 2.4.1.2.3.1.5).
2.4.1.2.2.1 Wasserhaushalt (Abfluss und
Abflussdynamik; Verbindung zu Grundwasserkörpern):
(Wasserkörper 21-03 unterhalb Hauensteiner Murg mit
Wehra unterhalb Hasel)
Denkbar wäre allenfalls, dass die aktuelle
Abflusssituation im Heidewuhrsystem als höchstes
ökologisches Potenzial betrachtet wird und die über der
Relevanzschwelle liegenden Abflussminderungen dann
eine Verschlechterung des Wasserhaushaltes darstellt.
...
Wie oben erläutert, würde auch ein geringer dotiertes
Heidewuhr am ehesten noch dem Gewässertyp 5
entsprechen. Es wird daher davon ausgegangen, dass
die prognostizierte Abflussminderung im Heidewuhr
nicht dem Verschlechterungsverbot widerspricht.
Insbesondere dann nicht, wenn die Teilkomponente
Wasserhaushalt nur als unterstützende Komponente zu
den biologischen Qualitätskomponenten herangezogen
wird (wie im Antragsteil D.I, ATD-GE-PFA-D.01-26200ILF- Teilschutzgut Oberflächenwasser - Quellen und
Fließgewässer ausführlich dargestellt wird, stellt das
Ausmaß der prognostizierten Abflussminderung im
Heidewuhr keine erhebliche Auswirkung auf das Gewässer bzw. die Lebewelt dar).
Sollte die Planfeststellungsbehörde dieser Ansicht nicht folgen, wird für den Wasserkörper 21-03 ein A
Zusammenstellung der
Ausnahmegenehmigungen im Rahmen
des Planfeststellungsverfahrens
Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in
den Planungsunterlagen
Fundstellen
Erläuterungsbericht
bzw.
Planungsunterlagen
2.4.1.2.3.1.5 Nährstoffverhältnisse:
(Wasserkörper 21-02 Wehra oberhalb Haselbach)
Eine Veränderung der Nährstoffsituation ergibt sich in
der Wehra zwischen Wehrabecken und Haselmündung
durch die Einleitung von aufbereitetem Brauchwasser
in die Wehra und die Zuleitung des nährstoffreicheren
Murgwassers in das Hornbergbecken I. ...
Unter Zugrundelegung einer maximalen Ausschöpfung
der beantragten Einleitmengen und Ablaufparameter ...
ergäbe sich beim Ammonium-N eine bauzeitliche
Erhöhung von derzeit durchschnittlich rund 0,009 mg/l
auf knapp über dem Hintergrundwert der OGewV von
0,04 mg/l für einen Zeitraum von 6 Jahren. ...
Damit ergibt sich in dieser Teilstrecke (Wehra unterhalb
Wehrabecken bis zur Hasel) des Wasserkörpers eine
Verschlechterung dieser Teilkomponente des
ökologischen Zustandes. In weiterer Folge kann nicht
ausgeschlossen werden, dass bei den biologischen
Teilkomponenten lokale Verschlechterungen eintreten
können. Diese Verschlechterung betrifft nur die
Bauphase für eine Dauer von 6 Jahren. ...
Wie ... erwähnt wurde, kann Ammoniumstickstoff am
ehesten von Sprengmittelrückständen herrühren, die
beantragten 10 mg/l sind weniger die tatsächlich
erwartete Belastung als vielmehr der ungünstigste Wert
aller Anhänge der Abwasserverordnung. ...
Die Beantragung einer Ausnahme vom
Verschlechterungsverbot erfolgt daher nicht im Hinblick
auf die real zu erwartenden Konzentrationen an
Ammonium- und Ammoniak-Stickstoff, sondern
vorsorglich auf Grundlage der im Antragsteil E.V
modellierten ungünstigsten Einleitparameter.
Zusammenfassung der Ausnahmeanträge im
Hinblick auf Grundwasser und
Oberflächenwasser
Entsprechend dem EuGH-Urteil vom 01.07.2015
stellen auch Zustandsverschlechterungen einzelner
Qualitätskomponenten um eine Klasse eine
Verschlechterung im Sinn der WRRL dar. Hinsichtlich
des praktischen Vollzuges und einer allfälligen
Neuorientierung des WHG und der OGewV sind nach
dem Urteil des EuGH dabei viele Fragen nicht eindeutig
geklärt. Im Zusammenhang mit dem Projekt Atdorf ist
besonders relevant,
- wie bzw. in welchem Umfang sich
Verschlechterungen von Teilstrecken auf die
Bewertung des ganzen Wasserkörpers auswirken
- ob es bei gegebenem sehr gutem oder auch
schlechtem Zustand einer Qualitätskomponente eine
Bagatellgrenze gibt, bei der auch das Prinzip der
Verhältnismäßigkeit gewahrt ist und die keine
Verschlechterung im Sinn des EuGH-Urteils darstellt
- ob Verschlechterungen abiotischer
Qualitätskomponenten an sich bereits relevante
Verschlechterungen darstellen (bisher wurden diese
Qualitätskomponenten nur unterstützend für die
maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten
betrachtet).
2.5
Ausnahmeantrag
Zusammenstellung der
Ausnahmegenehmigungen im Rahmen
des Planfeststellungsverfahrens
Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in
den Planungsunterlagen
... Als Ergebnis dieser Beurteilungen werden folgende
Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot beantragt:
Es folgt dann nochmals eine Zusammenstellung der
Ausnahmeanträge für die einzelnen Wasserkörper 2102 und 21-03.
Begründungen für die Ausnahmeanträge:
a) Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen,
um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des
Wasserkörpers zu mindern.
("... Grundsätzlich ist die Einleitung von aufbereiteten
Brauchwässern in den Rhein statt in die Wehra
denkbar. Damit würden die o. a. möglichen
Verschlechterungen für die Wehra vermieden. Diese
würden den Bau einer eigenen Leitung über eine Länge
von etwa 8 km
erfordern.")
> Aber: weil wohl nur kurzzeitig während der
Bauphase, wird dieser Aufwand als unverhältnismäßig
hoch erachtet.
b) Übergeordnetes öffentliches Interesse, Überwiegen
des Nutzens für die Nachhaltige Entwicklung
( "Eine möglichst sichere, preisgünstige,
verbraucherfreundlich, effiziente und
umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der
Allgemeinheit mit Elektrizität, die zunehmen auf
erneuerbaren Energien beruht, ist eine nach § 1
Energiewirtschaftgesetz zentrale Aufgabe der
Daseinsvorsorge. ... Das Pumpspeicherwerk Atdorf
dient diesen Zielen in hervorgehobener Weise."
> Aber: wo ist gerade dieses übergeordnete öffentliche
Interesse festgehalten?
c) Fehlen einer besseren Umweltoption
( "Im Ergebnis der Alternativenprüfung existiert keine
zumutbare Alternative zum PSW Atdorf.")
> Aber: eine richtige Alternativenprüfung hat nach
Auffassung der BI Atdorf nicht stattgefunden.
Fundstellen
Erläuterungsbericht
bzw.
Planungsunterlagen
Zusammenstellung der
Ausnahmegenehmigungen im Rahmen
des Planfeststellungsverfahrens
Artenschutzrechtliche Prüfung
Angaben im Erläuterungsbericht bzw. in
den Planungsunterlagen
Fundstellen
Erläuterungsbericht
bzw.
Planungsunterlagen
Antragsteil D.III
In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sind
die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
entsprechend § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
und ggf. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen
für eine Ausnahme von den Verboten entsprechend §
45 Abs. 7. BNatSchG geprüft worden.
Für folgende Arten ist ein Ausnahmeantrag gestellt
worden:
1
Zusammenfassung
Es folgt eine umfassende Aufzählung.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen
Ausnahmeprüfung sind die Voraussetzungen für eine
ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45
Abs. 7 BNatSchG nachgewiesen worden.
Formal entspricht das Nachstellen und Fangen im Zuge
der Umsiedlung einem Verbotstatbestand des § 44 Abs.
1 BNatSchG. Auch das Abfangen und Umsiedeln von
Tieren als Maßnahme zur Vermeidung von Tötung
entspricht dem Tatbestand der Tötung. In diesem Fall
wird eine Ausnahme nach § 45 Abs. 5 BNatSchG
beantragt.
Von der Tötung sind Tiere betroffen die die sich bei der
Baufeldräumung im Baufeld aufhalten und nicht aus
dem Gefahrenbereich flüchten können und damit
getötet werden. ... Der Tötungstatbestand ist auch dann
gegeben, wenn sich Tiere im Baufeld ansiedeln ...
3.8.2
Fang, Verletzung
oder Tötung von
Tieren
Die Tötung von Tiere der relevanten Arten durch
Kollision mit Fahrzeugen infolge
Straßenbaumaßnahmen entspricht nur dem
Tötungstatbestand, wenn durch den
vorhabensbedingten Verkehr das Tötungsrisiko
signifikant erhöht wird.
Aufgrund zwingender Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses kann gem. § 45 Abs. 5 Satz 1
BNatSchG eine Ausnahme zugelassen werden.
Die Begründung wieder wie vorstehend unter "2.5
Ausnahmeantrag":
"Eine möglichst sichere, preisgünstige,
verbraucherfreundlich, effiziente und
umweltverträgliche leitungsgebundene ..."
Keine Gewähr auf Vollständigkeit!
3.9.1
Ausnahmegründe