Multilaterale Vereinbarungen Deutschland

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Multilaterale Vereinbarungen
nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A
des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße
Texte der in Deutschland gültigen Vereinbarungen
Stand: 18.12.2015
Texte der in Deutschland gültigen Vereinbarungen siehe nachfolgende Seiten.
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Multilaterale Vereinbarung M228
nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Prototypen großer
Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen (UN 3480)
(1)
Abweichend von den Bestimmungen der Sondervorschrift 310 in Kapitel 3.3 des ADR können Prototypen
großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen aus der Vorproduktion, die nicht entsprechend des Handbuchs
Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitt 38.3, geprüft wurden und deren Bruttomasse gemäß dem nachfolgenden Absatz (2) 100 kg übersteigt, in stabilen Verpackungen, die nicht nach Kapitel 6.1 zugelassen wurden, befördert werden, wenn diese Verpackungen den Anforderungen des nachfolgenden Absatzes (3)
entsprechen.
(2)
Bauart der Batterie-Baugruppe:
Die einzelnen Zellen- oder Batteriemodule sind in eine robuste und isolierende Struktur eingebaut, die
sie mechanisch schützt, und so in dieser Struktur befestigt, dass jede Bewegung verhindert wird.
Jedes Modul muss in einem Behälter oder einer stabilen Außenhülle aus Metall oder Verbundmaterial
gleichwertiger Stabilität mit vollwandigen Seitenflächen, deren Festigkeit und Bauart für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und der Masse der eingefügten Elemente entspricht, befestigt und starr gehalten werden.
(3)
Die Verpackung muss den folgenden Anforderungen genügen:
(a) Wenn die Batterie-Baugruppe für eine aufrechte Beförderung bestimmt ist:
Die Batterie-Baugruppe ist in eine Innenverpackung, bestehend aus einem aluminierten, thermoversiegelten Kunststoffbeutel, eingesetzt, die mit ausreichend nicht brennbaren, absorbierenden
Polstermaterial umgeben ist, um jedes unbeabsichtigte Auslaufen aus der Verpackung zu verhindern;
Die Batterie-Baugruppe ist mit Hilfe von Dämpfungseinheiten, die geeignet sind, Stöße und Vibrationen zu minimieren, auf einer Palette befestigt. Diese Einheit muss gehoben, gehandhabt und
bis zum Kipppunkt geneigt werden können, ohne dabei zu Bruch zu gehen.
Die Palette bildet den Boden der Außenverpackung bestehend aus einem stabilen Behälter aus
Sperrholz, Kunststoff oder Metall, der jeweils den Baubestimmungen nach 6.1.4.10, 6.1.4.13 oder
6.1.4.14 ADR entspricht.
Zwischen der Innenverpackung und der Außenverpackung ist ein nicht brennbares Isoliermaterial
mit einer Mindestdicke von 40 mm fest an den Wänden der Außenverpackung angebracht.
Die Außenverpackung ist mit Ausrichtungspfeilen entsprechend Unterabschnitt 5.2.1.9 ADR versehen.
(b) Wenn die Batterie-Baugruppe für eine liegende Beförderung bestimmt ist:
Die Batterie-Baugruppe ist in eine Innenverpackung eingesetzt, die aus einem aluminierten, thermoversiegelten Kunststoffbeutel besteht.
Die Batterie-Baugruppe und ihr Beutel sind in einen stabilen Behälter aus Sperrholz, Kunststoff
oder Metall, der jeweils den Baubestimmungen nach 6.1.4.10, 6.1.4.13 oder 6.1.3.14 ADR entspricht, so eingesetzt, dass jede Bewegung innerhalb der Verpackung verhindert wird, und von
ausreichend nicht brennbaren, absorbierenden Polstermaterial umgeben, sodass jedes unbeabsichtigte Auslaufen aus der Verpackung verhindert wird.
Der Behälter mit der Batterie-Baugruppe wird in eine stabile Außenverpackung aus Sperrholz,
Kunststoff oder Metall, die jeweils den Baubestimmungen nach 6.1.4.10, 6.1.4.13 oder 6.1.4.14
ADR entspricht, eingesetzt. Der Behälter wird von der Verpackung durch ihn umgebende Dämpfungselemente zur Minimierung der Wirkung von Stößen und Vibrationen getrennt.
Zwischen der Innenverpackung und der Außenverpackung ist ein nicht brennbares Isoliermaterial
eingefügt.
(4)
Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezieht sich der Begriff "nicht brennbar" auf eine einschlägige Definition, die vom Land der Verpackung anerkannt wurde (z. B. in der Europäischen Union die Norm EN 135011).
(5)
Alle anderen ADR-Vorschriften hinsichtlich der Beförderung von Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480) sind
anwendbar.
(6)
Diese Vereinbarung gilt bis zum 26. Dezember 2015 für Beförderungen zwischen ADR-Vertragsparteien,
die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, es sei denn, die Vereinbarung wird vor diesem Zeitpunkt von
mindestens einem der Unterzeichner widerrufen. In diesem Fall gilt die Vereinbarung bis zum Ablauf der
genannten Frist nur für Beförderungen zwischen ADR-Vertragsparteien, die die Vereinbarung unterzeichnet
und nicht widerrufen haben, auf deren Hoheitsgebieten.
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Multilaterale Vereinbarung M 237
nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR
über die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2
in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2 ADR
Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 6.2.3.4 (erstmalige Prüfung), 6.2.3.5 (wiederkehrende
Prüfung), 6.2.3.6 (Zulassung von Druckgefäßen), 6.2.3.7 (Anforderungen an Hersteller), 6.2.3.8 (Anforderungen
an Prüfstellen) und 6.2.3.9 (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) des ADR, dürfen Gase und Flüssigkeiten eingeführt werden, die in der Tabelle des Unterabschnittes 4.1.4.1 (P200) ADR aufgeführt sind, deren
Abfüllung in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR in wiederbefüllbaren Druckbehältern erfolgte, welche vor dem 01. Januar 2011 hergestellt und vom „US Department of Transportation (DOT)“ zugelassen wurden,
sofern ihre Beförderung vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher, unter Einhaltung folgender Bedingungen durchgeführt wird:
1.
Im Falle der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des ADR ist, muss die Übereinstimmung der
wiederbefüllbaren Druckgefäße mit dieser Vereinbarung vom Absender festgestellt und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind für Überprüfungen durch die zuständigen Behörden fünf Jahre aufzubewahren und beinhalten mindestens die Kennzeichnung der Druckgefäße, das Datum der Herstellung und den
Namen der Person, welche die Übereinstimmung festgestellt hat und das zugehörige Datum.
2.
Die Druckgefäße müssen dem Kapitel 5.2 ADR entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein.
3.
Alle einschlägigen Anforderungen des ADR bezüglich des Füllungsgrades und der Prüfungsfristen sind zu
erfüllen.
4.
Die leeren Druckgefäße dürfen nicht wieder befüllt werden und sind in das Ursprungsland auszuführen.
5.
Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen
Angaben zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung M 237".
Diese Vereinbarung tritt mit Gegenzeichnung durch eine der Vertragsparteien in Kraft. Sie gilt bis 01. Juni 2016
für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung
unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Multilaterale Vereinbarung M253
nach Abschnitt 1.5.1 ADR
über die Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl
(1)
Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalten (12) und (14) dürfen
a) Heizöl, schwer, das entweder der Eintragung

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M 6, Verpackungsgruppe III, oder

UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M 7, Verpackungsgruppe III,
zugeordnet werden muss, oder
(b) Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), das der Eintragung UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER
STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M 6, Verpackungsgruppe III, zugeordnet
werden muss,
in Tanks befördert werden, ohne die Vorschriften der Kapitel 4.3, 6.8 und 7.4 des ADR anzuwenden.
(2)
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M253)".
(3)
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2017 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von
einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in
den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht
widerrufen haben.
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Multilaterale Vereinbarung M 266
nach Abschnitt 1.5.1 ADR
über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit
Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind
(1) Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.1 und 5.2.2.1 des ADR brauchen explosive
Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse 1, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören
und die vor dem 1. Januar 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen des ADR
verpackt werden, nicht mit Kennzeichnungen und Gefahrzetteln nach den Vorschriften des ADR versehen
sein. Stattdessen sollen sie gemäß Unterabschnitt 5.1.2.1 des ADR gekennzeichnet und bezettelt sein.
(2) Diese Ausnahme gilt unter folgenden Bedingungen:
•
Die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind zur Vernichtung bestimmt.
•
Die Beförderung erfolgt als geschlossene Ladung.
•
Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M 266)“.
(3) Alle einschlägigen Anforderungen des ADR sind zu erfüllen.
(4) Diese Multilaterale Vereinbarung gilt bis zum 1. August 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den
Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Multilaterale Vereinbarung M 273
nach Abschnitt 1.5.1 ADR
über die Kennzeichnung von Flaschen für Gase
(1)
Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum
31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch
nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe
der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.
(2)
Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der
Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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Multilaterale Vereinbarung M281
nach Abschnitt 1.5.1 von Anlage A des ADR betreffend die Beförderung
von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist
1. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.3 und der Verpackungsanweisung P 620 in Unterabschnitt
4.1.4.1 dürfen Abfallstoffe, die mit einem Virus, der hämorrhagisches Fieber wie Ebola auslöst, verunreinigt
sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Virus verunreinigt sind, zur endgültigen
Beseitigung gemäß den folgenden Bestimmungen verpackt und auf der Straße befördert werden:
2.
GEFÄHRLICHE GÜTER
ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen
Klasse 6.2
UN 2814
Diese Vereinbarung gilt für alle Abfallstoffe, die mit einem ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A, der
hämorrhagisches Fieber auslöst, verunreinigt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einem
solchen Stoff verunreinigt sind, und die aufgrund von spezifischen Größenbeschränkungen oder dem Risiko
einer Kontamination nicht sicher in die derzeit verfügbaren P620-Verpackungen eingesetzt werden können.
Diese Abfallstoffe bergen während des Verpackungsvorgangs ein hohes Kontaminationspotential für
medizinisches Personal und Einsatzkräfte.
3. VERPACKUNGEN
Aus folgenden Bestandteilen bestehende „zusammengesetzte Verpackungen“ sind zugelassen:
1.
Starre Innenverpackung als Primärverpackung: Fass aus Kunststoff (1H2), das die einschlägigen
Anforderungen in 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und für flüssige bzw. feste Stoffe mindestens gemäß den
Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II geprüft und zertifiziert ist.
(a)
Bei für feste Stoffe geprüften Verpackungen muss der Primärinnenverpackung genügend
Geliermittel oder eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt werden, um
das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen.
Die Primärverpackung ist gemäß den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen zu
verschließen.
Nachdem die Primärinnenverpackung dicht verschlossen wurde, ist die äußere Oberfläche dieser
Innenverpackung mit einem für das Virus geeigneten Desinfektionsmittel zu behandeln. Das
Desinfektionsmittel darf die Primär- und Sekundärverpackung nicht beeinträchtigen oder strukturell
angreifen.
(b)
(c)
2.
Sekundärverpackung: flüssigkeitsdichter Kunststoffsack mit einer Mindestdicke von 75 µm. Der
Kunststoffsack muss sicher verschlossen sein, um den Austritt von in dem Sack enthaltenen Stoffen aus
dem Sack zu verhindern, wenn dieser auf den Kopf gestellt wird. Die Verschlussmethode darf die Säcke
nicht zerreißen, durchstoßen oder anderweitig beschädigen.
3.
Tertiäre starre Außenverpackung: Fass aus Kunststoff (1H2) oder Kiste aus Kunststoff (4H2), das/die die
einschlägigen Anforderungen in 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und das/die für feste Stoffe mindestens gemäß
den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I geprüft und zertifiziert ist.
(a)
(b)
(c)
(d)
(d)
Jede Tertiärverpackung darf nur eine Kombination aus Primär- und Sekundärverpackungen
enthalten.
Die Tertiärverpackung ist gemäß den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen zu
verschließen.
Die Tertiärverpackung darf nicht größer sein als die Abmessungen der Einfüllöffnung der
Verbrennungsanlage.
Der Außenverpackung muss eine ausreichende Menge an Polstermaterial beigefügt werden.
Die verschlossene Außenverpackung muss mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt
werden, das die Verpackung nicht beeinträchtigt oder strukturell angreift.
Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen:
•
•
Die Innenverpackungen müssen so in die Außenverpackungen eingesetzt werden, dass das
Risiko der Beschädigung der Verpackungen minimiert wird.
Die Außenverpackung muss nach der Befüllung mit Innenverpackungen, die die gemäß dieser
Vereinbarung zulässigen Stoffe enthalten, verschlossen bleiben.
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•
Die Außenverpackungen müssen außerhalb des verunreinigten Bereichs verbleiben.
4. SONSTIGE SICHERHEITSMASSNAHMEN
Die genannten Abfälle müssen gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörden zur endgültigen
Beseitigung befördert werden.
Um zu vermeiden, dass es bei der Aufgabe zur Beförderung zur endgültigen Beseitigung durch die Entfernung
einer oder mehrerer Schichten der zusammengesetzten Verpackung zur Kontamination kommt, darf die
Außenverpackung nicht geöffnet werden.
Vor der Verladung des Versandstücks in die Beförderungseinheit müssen der Verpacker, der Absender und
der Verlader sicherstellen, dass das Versandstück ordnungsgemäß verschlossen ist, um den Austritt von
Stoffen während der Beförderung zu verhindern.
Der Beförderer muss über einen schriftlichen Austrittsnotfallplan verfügen, der Bestimmungen für die
Dekontaminierung der ausgetretenen Stoffe enthält, sowie im Besitz der notwendigen persönlichen
Schutzausrüstung sein. Er muss bei jedem Austritt oder mutmaßlichen Austritt aus einem Versandstück
während der Beförderung Gegenmaßnahmen ergreifen. Die Gegenmaßnahmen müssen die vollständige
Beseitigung des ausgetretenen Stoffs und die Dekontamination des Austrittsbereichs, der
Fahrzeugoberflächen und der äußeren Oberflächen des betroffenen Versandstücks umfassen.
Jedes Fahrzeug, das gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendet wird, muss vor der
nachfolgenden Beladung gemäß den anwendbaren staatlichen, regionalen oder lokalen Anforderungen
dekontaminiert werden.
Der Beförderer darf mit Ausnahme von UN 3291 keine anderen gefährlichen Güter als Ladung in derselben
Beförderungseinheit zusammen mit UN 2814 im Sinne dieser Vereinbarung befördern.
Die Verpackungen dürfen nicht gestapelt werden.
Nach der Verladung der gefährlichen Güter gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung muss der Fahrer
in einem einzigen Beförderungsvorgang ohne Zwischenstopps zur Anlage für die endgültige Beseitigung
fahren. Zwischenstopps sind jedoch zulässig, sofern das Fahrzeug zu jedem Zeitpunkt überwacht wird.
5. UNTERWEISUNG
Jeder an der Verpackung und der Beförderung beteiligte Mitarbeiter muss zusätzlich zu der nach Kapitel 1.3
des ADR erforderlichen Unterweisung eine geeignete Unterweisung über die Anforderungen und
Bedingungen dieser Vereinbarung erhalten.
Der Fahrer muss eine zusätzliche Unterweisung über die Anforderungen dieser Vereinbarung und die
Anweisungen im Notfall erhalten.
6. DOKUMENTATION
Eine aktuelle Fassung dieser Vereinbarung muss in jeder medizinischen oder Behandlungseinrichtung
vorgehalten werden, wo das Versandstück zur Beförderung aufgegeben wird.
Eine aktuelle Fassung dieser Vereinbarung ist an Bord jeder für die Beförderung von Versandstücken nach
dieser Vereinbarung genutzten Beförderungseinheit mitzuführen.
Der Absender hat im Beförderungsdokument zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des
ADR (M281)“
7. Alle anderen Vorschriften des ADR über die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe - UN 2814 - sind
anwendbar, einschließlich Kapitel 1.10.
8. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner
widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den
Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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Multilaterale Vereinbarung M282
nach Abschnitt 1.5.1 von Anlage A des ADR
betreffend Beförderung von UN 1361 KOHLE, Verpackungsgruppe III und UN 3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G., Verpackungsgruppe III
1. Abweichend von den Vorschriften des ADR, Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, unterliegt Beförderung von Steinkohle,
Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe III entsprechen,
nicht den Vorschriften des ADR.
2. Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2019 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner
widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den
Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Multilaterale Vereinbarung M284
nach Abschnitt 1.5.1 von Anlage A des ADR
betreffend die Beförderung von viskosen flüssigen Stoffen, die ebenfalls umweltgefährdend sind, wenn sie in
Gefäßen mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5 Litern befördert werden
(1)
Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegen viskose flüssige Stoffe, die ebenfalls umweltgefährdend sind, jedoch alle anderen Kriterien des Absatzes 2.2.3.1.5 erfüllen, keinen anderen Vorschriften des
ADR, wenn sie in Einzelverpackungen oder in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, deren
Nettomenge je Einzelverpackung oder je Innenverpackung 5 Liter oder weniger beträgt, vorausgesetzt die
Verpackungen erfüllen die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.
(2)
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner
widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Multilaterale Vereinbarung M285
nach Abschnitt 1.5.1 ADR
über die Beförderung von Ausrüstungen mit Lithium-Zellen und -Batterien
(1)
Abweichend von den Vorschriften des letzten Satzes in Absatz 3) der Verpackungsanweisung P909 in Unterabschnitt 4.1.4.1 dürfen Ausrüstungen, die den UN-Nummern 3090, 3091, 3480 oder 3481 zugeordnete
Lithium-Zellen und -Batterien enthalten sowie zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, ungeachtet ihrer Größe unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.
(2)
Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der
Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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Multilaterale Vereinbarung M286
nach Abschnitt 1.5.1 ADR
über die Durchfahrtsbeschränkung in Straßentunnel
(1)
Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.9.5.3.6 ADR finden die Verkehrsbeschränkungen in Tunneln weder für gefährliche Güter Anwendung, die der ersten Eintragung der UN-Nummern 2814 oder 2900
in der Tabelle A von Kapitel 3.2 zugeordnet werden, noch für solche mit den UN-Nummern 3077 oder 3082.
(2)
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M286)".
(3)
Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der
Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Multilaterale Vereinbarung M292
nach Abschnitt 1.5.1 ADR
über die Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien,
die unter den gemäß Sondervorschrift 376
von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden
(1) Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.3 des ADR dürfen Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und
Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie gemäß Sondervorschrift 376 so
beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs
Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen und die unter normalen Beförderungsbedingungen zu
einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder
einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, nur unter den
von der zuständigen Behörde einer ADR-Vertragspartei genehmigten Bedingungen befördert werden, wobei
diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine ADRVertragspartei ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung
mit den gemäß dem ADR, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren
Verfahren erteilt.
(2)
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der
Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den
Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht
widerrufen haben.
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