Multilaterale Vereinbarung M 291

M 291
Multilaterale Vereinbarung M 291
nach ADR Abschnitt 1.5.1 Anlage A
betreffend Veackungsanweisung P 502 für UN-Nummer 1873
1. In Abweichung von den Vorschriften des ADR, Anlage A, Unterabschnift 4.1.4.1, Ver
packungsanweisung P 502, Sondervorschrift für die Verpackung PF 28, und gemäss
dem Wortlaut, wie er an der gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und
der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter im Herbst 2015 angenom
men wurde, lautet die Sondervorschrift für die Verpackung PP 28 in Unterabschnitt
4.1.4.1 P 502, wie folgt:
PF 28 Für die UN-Nummer 1873 müssen Verpackungsteile, die in direktem Kontakt
mit der Perchlorsäure stehen, aus Glas oder Kunststoff hergestellt sein.
2. Alle sonstigen einschlägigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Ho
heitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet ha
bert Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt
sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten
derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht
widerrufen haben.
Bern, den 20.r20-r‘C
Die für das ADR zuständige Behörde
der Schweiz:
Bundesamt für Strassen
7lürg Röthlisberger
/ Direktor