M 291 Multilaterale Vereinbarung M 291 nach ADR Abschnitt 1.5.1 Anlage A betreffend Veackungsanweisung P 502 für UN-Nummer 1873 1. In Abweichung von den Vorschriften des ADR, Anlage A, Unterabschnift 4.1.4.1, Ver packungsanweisung P 502, Sondervorschrift für die Verpackung PF 28, und gemäss dem Wortlaut, wie er an der gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter im Herbst 2015 angenom men wurde, lautet die Sondervorschrift für die Verpackung PP 28 in Unterabschnitt 4.1.4.1 P 502, wie folgt: PF 28 Für die UN-Nummer 1873 müssen Verpackungsteile, die in direktem Kontakt mit der Perchlorsäure stehen, aus Glas oder Kunststoff hergestellt sein. 2. Alle sonstigen einschlägigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten. 3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Ho heitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet ha bert Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. Bern, den 20.r20-r‘C Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz: Bundesamt für Strassen 7lürg Röthlisberger / Direktor
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