Repetitorium Strafrecht

18.01.2016
Repetitorium Strafrecht und
Strafprozessrecht
Einheit 4 – Schuld
Jakob Tschachler; Angelika Zotter
Fallprüfungsschema
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1) Schuldausschluss
a) Zurechnungsunfähigkeit
b) Nicht-vorwerfbarer Verbotsirrtum
c) besondere Entschuldigungsgründe
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Fall 1
Der
a) 12-jährige
b) 14-jährige
A
i. stiehlt im Supermarkt einen Hummer im
Wert von 30,-Euro
ii. erdrosselt den X
Der zwölfjährige A begeht einen i) Diebstahl
ii) Mord
i. A handelt zwar tatbestandsmäßig und
rechtswidrig, seine Schuld entfällt allerdings
wegen § 4 Abs 1 JGG
ii. A handelt zwar tatbestandsmäßig und
rechtswidrig, seine Schuld entfällt allerdings
wegen § 4 Abs 1 JGG
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18.01.2016
Der vierzehnjährige A begeht einen i) Diebstahl
ii) Mord
i. § 4 Abs 2 JGG: nicht strafbar, wenn entweder
verzögerte Reife (Z 1) oder nur Vergehen (+
andere Voraussetzungen der Z 2)
ii. § 4 Abs 2 JGG: Vergehen scheidet aus. Nur
straflos, wenn verzögerte Reife
Fall 2
Der 40-jährige A begeht einen Mord. In der
Verhandlung wird klar, dass er
a) manchmal denkt, ein Gepard zu sein.
b) bereits bei einem Psychotherapeuten in
Behandlung ist
c) bereits einen Betrug begangen hat, für den er,
wegen Zurechnungsunfähigkeit, nicht bestraft
wurde.
Zurechnungsfähigkeit des A?
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18.01.2016
Strafbarkeit A § 75 StGB?
Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen, wenn ein
Fall d § 11 Diskretionsfähigkeit oder
Dispositionsfähigkeit ausschließt.
a-c) schließen nicht per se aus!
Fall 3
Der X ist dem A schon lange ein Dorn im Auge,
schließlich hat X ihm vor Ewigkeiten die
Freundin ausgespannt. Allerdings braucht er für
die Tat eine Menge Alkohol. Er betrinkt sich
daher mit seinem Lieblingsgetränk (Stroh 80).
Als er X tötet hat er 3,6 Promille.
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Strafbarkeit A § 75?
Grds wäre Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen
=> „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“
Aber: Vorsätzliche actio libera in causa
=>Strafbar nach § 75 StGB
Fall 4
A ist bei einer Party. Er betrinkt sich hemmungslos, da
ihm sein Freund B bereits zugesichert hat, ihn später
nachhause zu führen. B und der
a) berauschte (1,9 Promille)
b) volltrunkene (3,5 Promille)
A befinden sich gerade auf einer Landstraße, als B
plötzlich schlecht wird. Da sie mitten in der Einöde sind,
tauschen sie Plätze und A fährt weiter. Bei der Weiterfahrt
sieht er allerdings wegen seines alkoholbedingten
Tunnelblicks den Passanten P zu spät und verletzt ihn
schwer.
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Variante a) (I)
Strafbarkeit A §§ 88 Abs 1, Abs 3, Abs 4 2. Fall iVm
81 Abs 2?
Objektive Sorgfaltswidrigkeit ✔
Subjektive Sorgfaltswidrigkeit? Nach Rspr gg, nach
Lehre entfällt sie („alkoholbedingter Tunnelblick“)
=> Prüfung Übernahmsfahrlässigkeit. Angeknüpft
wird an „betrunkene Inbetriebnahme“
Variante a) (II)
Qualifikation erfüllt?
Nein, zum Zeitpunkt des Trinkens war Autofahrt
nicht vorhersehbar.
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18.01.2016
Variante b)
Strafbarkeit A §§ 88 Abs 1, Abs 4 1. Fall?
Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen,
daher: § 287 iVm §§ 88 Abs 1, Abs 4 1. Fall StGB
Fall 5
A und B fliegen gemeinsam in Bs Privatflugzeug.
Es kommt zu einem Absturz über den Alpen,
beide überleben. Nach Wochen ohne Essen
droht A zu verhungern. Er tötet und verspeist B.
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Strafbarkeit A § 75?
Rechtfertigender Notstand scheidet aus, da kein eindeutig
höherwertiges RG
Entschuldigender Notstand § 10?
 Notstandssituation: durch äußere Umstände begründet?
 Notstandshandlung: Schaden darf nicht
unverhältnismäßig schwerer wiegen.
 Vergleich mit Maßfigur
=> entschuldigt?
Fall 6
A wusste immer schon, dass er seine
Heldenhaftigkeit beweisen kann, wenn er einmal
die Gelegenheit dazu hat. Als das Haus seiner
Nachbarn lichterloh brennt, weiß er, dass diese
Gelegenheit gekommen ist. Er stürmt hinein doch
der Rauch macht ihm bald Angst. Als er zu ersticken
droht, nimmt er dem protestierenden
Feuerwehrmann F die Gasmaske ab und flieht. F
stirbt.
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18.01.2016
Strafbarkeit A § 75?
Rechtfertigender Notstand scheidet aus, da nicht
eindeutig höherwertiges RG
Entschuldigender Notstand?
 Schaden darf nicht unverhältnismäßig schwerer
wiegen ✔
 Vergleich mit Maßfigur ✔
 Von der Rechtsordnung anerkannter Grund?
Fall 7
X will den muskulösen A verprügeln. Obwohl ein
gezielter Faustschlag den drahtigen X außer
Gefecht gesetzt hätte, zieht A ein Messer und
fügt X einen Bauchstich zu, weil er
a) gerade Aggressionen abbauen muss.
b) derartig über den unerwarteten Angriff des X
erschrickt.
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18.01.2016
Variante a)
Strafbarkeit A §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4?
§ 3 Notwehr?
Notwehrsituation ✔
Notwehrhandlung? Nicht schonendstes Mittel!
=> Notwehrexzess § 3 Abs 2? Passiert aus
sthenischem Affekt, strafbar!
Variante b)
Strafbarkeit A §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4?
§ 3 Notwehr?
Notwehrsituation ✔
Notwehrhandlung? Nicht schonendstes Mittel!
 Notwehrexzess § 3 Abs 2? Passiert aus
asthenischem Affekt. Überschreitung wegen
Fahrlässigkeit? Hier wohl nicht
 Entschuldigt!
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18.01.2016
Fall 8
A wird von X überrascht, als dieser hinter einem
Baum hervorspringt, und nimmt irrtümlich einen
Angriff des X auf ihn an. Er ist darüber so
erschrocken, dass er bei seiner Abwehr weit
fester als notwendig zuschlägt. X wird dadurch
schwer verletzt.
Strafbarkeit A §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4?
 Notwehr X
 Putativnotwehr § 8 iVm § 3 StGB X
 Putativnotwehrexzess § 3 Abs 2 p.a.
Doppelt bedingte FL-Haftung: Prüfung §§ 88
Abs 1, Abs 4 1. Fall & hätte Maßfigur gleiche
Affektverarbeitung gehabt?
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