18.01.2016 Repetitorium Strafrecht und Strafprozessrecht Einheit 4 – Schuld Jakob Tschachler; Angelika Zotter Fallprüfungsschema I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1) Schuldausschluss a) Zurechnungsunfähigkeit b) Nicht-vorwerfbarer Verbotsirrtum c) besondere Entschuldigungsgründe 1 18.01.2016 Fall 1 Der a) 12-jährige b) 14-jährige A i. stiehlt im Supermarkt einen Hummer im Wert von 30,-Euro ii. erdrosselt den X Der zwölfjährige A begeht einen i) Diebstahl ii) Mord i. A handelt zwar tatbestandsmäßig und rechtswidrig, seine Schuld entfällt allerdings wegen § 4 Abs 1 JGG ii. A handelt zwar tatbestandsmäßig und rechtswidrig, seine Schuld entfällt allerdings wegen § 4 Abs 1 JGG 2 18.01.2016 Der vierzehnjährige A begeht einen i) Diebstahl ii) Mord i. § 4 Abs 2 JGG: nicht strafbar, wenn entweder verzögerte Reife (Z 1) oder nur Vergehen (+ andere Voraussetzungen der Z 2) ii. § 4 Abs 2 JGG: Vergehen scheidet aus. Nur straflos, wenn verzögerte Reife Fall 2 Der 40-jährige A begeht einen Mord. In der Verhandlung wird klar, dass er a) manchmal denkt, ein Gepard zu sein. b) bereits bei einem Psychotherapeuten in Behandlung ist c) bereits einen Betrug begangen hat, für den er, wegen Zurechnungsunfähigkeit, nicht bestraft wurde. Zurechnungsfähigkeit des A? 3 18.01.2016 Strafbarkeit A § 75 StGB? Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen, wenn ein Fall d § 11 Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit ausschließt. a-c) schließen nicht per se aus! Fall 3 Der X ist dem A schon lange ein Dorn im Auge, schließlich hat X ihm vor Ewigkeiten die Freundin ausgespannt. Allerdings braucht er für die Tat eine Menge Alkohol. Er betrinkt sich daher mit seinem Lieblingsgetränk (Stroh 80). Als er X tötet hat er 3,6 Promille. 4 18.01.2016 Strafbarkeit A § 75? Grds wäre Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen => „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ Aber: Vorsätzliche actio libera in causa =>Strafbar nach § 75 StGB Fall 4 A ist bei einer Party. Er betrinkt sich hemmungslos, da ihm sein Freund B bereits zugesichert hat, ihn später nachhause zu führen. B und der a) berauschte (1,9 Promille) b) volltrunkene (3,5 Promille) A befinden sich gerade auf einer Landstraße, als B plötzlich schlecht wird. Da sie mitten in der Einöde sind, tauschen sie Plätze und A fährt weiter. Bei der Weiterfahrt sieht er allerdings wegen seines alkoholbedingten Tunnelblicks den Passanten P zu spät und verletzt ihn schwer. 5 18.01.2016 Variante a) (I) Strafbarkeit A §§ 88 Abs 1, Abs 3, Abs 4 2. Fall iVm 81 Abs 2? Objektive Sorgfaltswidrigkeit ✔ Subjektive Sorgfaltswidrigkeit? Nach Rspr gg, nach Lehre entfällt sie („alkoholbedingter Tunnelblick“) => Prüfung Übernahmsfahrlässigkeit. Angeknüpft wird an „betrunkene Inbetriebnahme“ Variante a) (II) Qualifikation erfüllt? Nein, zum Zeitpunkt des Trinkens war Autofahrt nicht vorhersehbar. 6 18.01.2016 Variante b) Strafbarkeit A §§ 88 Abs 1, Abs 4 1. Fall? Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen, daher: § 287 iVm §§ 88 Abs 1, Abs 4 1. Fall StGB Fall 5 A und B fliegen gemeinsam in Bs Privatflugzeug. Es kommt zu einem Absturz über den Alpen, beide überleben. Nach Wochen ohne Essen droht A zu verhungern. Er tötet und verspeist B. 7 18.01.2016 Strafbarkeit A § 75? Rechtfertigender Notstand scheidet aus, da kein eindeutig höherwertiges RG Entschuldigender Notstand § 10? Notstandssituation: durch äußere Umstände begründet? Notstandshandlung: Schaden darf nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen. Vergleich mit Maßfigur => entschuldigt? Fall 6 A wusste immer schon, dass er seine Heldenhaftigkeit beweisen kann, wenn er einmal die Gelegenheit dazu hat. Als das Haus seiner Nachbarn lichterloh brennt, weiß er, dass diese Gelegenheit gekommen ist. Er stürmt hinein doch der Rauch macht ihm bald Angst. Als er zu ersticken droht, nimmt er dem protestierenden Feuerwehrmann F die Gasmaske ab und flieht. F stirbt. 8 18.01.2016 Strafbarkeit A § 75? Rechtfertigender Notstand scheidet aus, da nicht eindeutig höherwertiges RG Entschuldigender Notstand? Schaden darf nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen ✔ Vergleich mit Maßfigur ✔ Von der Rechtsordnung anerkannter Grund? Fall 7 X will den muskulösen A verprügeln. Obwohl ein gezielter Faustschlag den drahtigen X außer Gefecht gesetzt hätte, zieht A ein Messer und fügt X einen Bauchstich zu, weil er a) gerade Aggressionen abbauen muss. b) derartig über den unerwarteten Angriff des X erschrickt. 9 18.01.2016 Variante a) Strafbarkeit A §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4? § 3 Notwehr? Notwehrsituation ✔ Notwehrhandlung? Nicht schonendstes Mittel! => Notwehrexzess § 3 Abs 2? Passiert aus sthenischem Affekt, strafbar! Variante b) Strafbarkeit A §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4? § 3 Notwehr? Notwehrsituation ✔ Notwehrhandlung? Nicht schonendstes Mittel! Notwehrexzess § 3 Abs 2? Passiert aus asthenischem Affekt. Überschreitung wegen Fahrlässigkeit? Hier wohl nicht Entschuldigt! 10 18.01.2016 Fall 8 A wird von X überrascht, als dieser hinter einem Baum hervorspringt, und nimmt irrtümlich einen Angriff des X auf ihn an. Er ist darüber so erschrocken, dass er bei seiner Abwehr weit fester als notwendig zuschlägt. X wird dadurch schwer verletzt. Strafbarkeit A §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4? Notwehr X Putativnotwehr § 8 iVm § 3 StGB X Putativnotwehrexzess § 3 Abs 2 p.a. Doppelt bedingte FL-Haftung: Prüfung §§ 88 Abs 1, Abs 4 1. Fall & hätte Maßfigur gleiche Affektverarbeitung gehabt? 11
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