Verfahrenswert in der Beschwerdeinstanz: erbquote

Kurz informiert
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▶▶Gebührenrecht
Verfahrenswert in der Beschwerdeinstanz: Erbquote entscheidend
| Wird ein Feststellungsbeschluss, der eine Alleinerbfolge aufgrund letztwilliger Verfügung ausweist, vom Erbprätendenten angefochten, der für
sich selbst die Rechtsstellung eines gesetzlichen Erben mit einer Quote in
Anspruch nimmt, ist der Wertansatz im Beschwerdeverfahren nur nach dieser Quote vom Nachlass zu bilden (OLG Hamm 5.8.15, 15 W 341/14, AbrufNr. 145343). |
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Abruf-Nr. 145343
Bei der Bewertung des Nachlasses als Bezugsgröße greift § 40 Abs. 1 S. 2
GNotKG. Erblasserschulden (§ 1967 Abs. 2 1. Alt. BGB) sind vom A
­ ktivnachlass
abziehbar, während die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten aus
Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen (Erbfallschulden, § 1967
Abs. 2 2. Alt. BGB) unberücksichtigt bleiben müssen (OLG Hamm, a.a.O).
MERKE | Anderer Ansicht sind das OLG Schleswig (FGPrax 15, 93) sowie das OLG
Düsseldorf (ErbR 15, 383). Diese haben bei der Bemessung des Geschäftswerts
für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins nicht darauf abgestellt, welches
wirtschaftliche Ziel ein Antragsteller oder Beschwerdeführer für sich im Ergebnis anstrebt. Insbesondere das Ziel, nicht einen Alleinerbschein, sondern quotenmäßig geringer am Nachlass beteiligt zu werden, sei unerheblich.
▶▶Erbengemeinschaft
Ausschluss des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung
| Bei einer Verwaltung des Vermögens des Erblassers (aufgrund umfassender Vollmachten über die Konten) ist der Vermögensverwalter gem.
§ 666 BGB zur Auskunft und zur Rechenschaft verpflichtet. Bei Rechts­
beziehungen mit familiärem oder sonstigem personalen Einschlag, kann
die Geltendmachung dieses Anspruchs aber gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er zuvor jahrelang nicht geltend gemacht wurde (OLG Düsseldorf 18.12.14, 3 U 88/14, FamRZ 15, 790, Abruf-Nr. 145344). |
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PDF erstellt für Gast am 22.04.2016
Der gem. § 242 BGB nicht mehr geltend zu machende Rechnungslegungsanspruch lebt wieder auf, wenn sich nachträglich beachtliche Gründe für die
Rechnungslegung ergeben haben (vgl. BGHZ 39, 87 = BGH NJW 63, 950, 951).
PRAXISHINWEIS | Hat der Geschäftsherr jahrelang keinen Wert auf die
­ echenschaft gelegt, hat er i.d.R. dem anderen vertraut. ­Besteht begründeter VerR
dacht, dass dies falsch war, entfällt die Grundlage dafür, dass er untätig war (OLG
Düsseldorf FamRZ 99, 1423). Ist der Auftraggeber gem. § 242 BGB gehindert, den
­Anspruch aus § 666 BGB geltend zu machen, hat er die Beweislast für den Herausgabeanspruch gem. § 667 BGB. Der Auftraggeber/sein Rechtsnachfolger muss
­beweisen, dass der B
­ eauftragte das aus der G
­ eschäftsbesorgung Erlangte nicht
ordnungsgemäß abgeliefert bzw. bestimmungsgemäß verbraucht hat. Sonst würde
Hilfe im persönlichen Umfeld mit ­unvertretbaren Risiken für den Helfer belastet
und zwischenmenschliche Beziehungen rechtlichen Notwendigkeiten (Quittungserfordernissen etc.) unterworfen.
10-2015ERBRECHT
EFFEKTIV
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