Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Nr. 163 BI „Tankstelle Verteiler Ost“ Es liegen folgende Bestimmungen zugrunde: Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F.v. 23.09.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 i.d.F.v. 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz v. 11.06.2013 i.d.F.v. 05.03.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 i.d.F.v. 18.12.1990 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Landesbauordnung (LBO) Planzeichenverordnung (PlanZVO) 1. Planungsrechtliche Festsetzungen § 9 Abs. 1 BauGB 1.1 Art der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB §§ 11 BauNVO Sondergebiet Tankstelle Zulässig sind Tankstellen einschließlich angeschlossener Einrichtungen (Reparaturwerkstatt, Waschanlage, Verkaufsstätte, Gastronomie). Die Fläche für Verkaufsstätten und gastronomische Betriebe wird jeweils auf 2% der Grundstücksfläche begrenzt. Gewerbliche Nutzungen in Form von Werbeanlagen, die nicht an der Stätte ihrer Leistung aufgestellt werden, sind unzulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB §§ 18, 19 BauNVO Grundflächenzahl entsprechend Planeinschrieb. Für Stellplätze und Zufahrten ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) bis zu einer GRZ von insgesamt 0,8 zulässig. Das Höchstmaß der Gebäude beträgt 5,40 m, gemessen von der Geländehöhe 337,10m ü. N.N. Maßgebend ist bei Flachdächern die Oberkante Attika, bei geneigten Dachformen der höchste Dachpunkt. Ausgenommen von dieser Regelung sind untergeordnete Aufbauten für technische Einrichtungen und zur Belichtung. Die Oberkanten dieser Aufbauten dürfen die jeweiligen Oberkanten der Gebäude um nicht mehr als 1 m überschreiten. 1.3 Bauweise § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 BauNVO entsprechend Planeinschrieb: offene Bauweise 1.4 Überbaubare Grundstücksfläche § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen bestimmt. 1.5 Nebenanlagen § 14 Abs. 1 BauNVO sind - soweit es sich um Gebäude nach § 2 Abs. 2 LBO handelt - auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zugelassen. 1.6 Stellplätze § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs.1 BauNVO Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Sondergebiet Tankstelle zulässig. 1.7 Leitungsrechte § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Auf den mit Leitungsrechten belasteten Flächen besteht für die Stadt Schwäbisch Gmünd das Recht zur Einlegung, Belassung und Unterhaltung eines Abwasserkanals. Das Recht der Überbauung kann eingeschränkt nur nach Genehmigung durch den Leitungsträger ausgeführt werden. 1.8 Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Verkehrsflächen § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 26 BauGB Die bei der Herstellung von Straßen, Wegen und Entwässerungseinrichtungen entstehenden Böschungen sowie der Stützbeton für Einfassungen öffentlicher Verkehrsflächen, sind auf den jeweiligen Grundstücken zu dulden. Der Eingriff des Stützbetons in die Grundstücke beträgt max. 20 cm in der Breite und max. 50 cm in der Tiefe (vertikale Ausdehnung). Der Unterbau der Verkehrsflächen sowie notwendige Untergrundverbesserungen z.B. durch grobes Haufwerk sind ebenfalls in einer Breite bis zu 1,00 m zu dulden. 1.9 Pflanzgebote § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB PFG 1: Die Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern sind zur Ersteinsaat mit einer autochthonen artenreichen Landschaftsrasenmischung zu begrünen. Die begrünten Flächen sind dauerhaft zu unterhalten. Die Strauchpflanzungen sind in Dreiergruppen im dargestellten Umfang anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Auswahl erfolgt gemäß der Pflanzliste (siehe 3.4). PFG 2: Innerhalb des Sondergebiets ist je angefangene 1500 m² Grundstücksfläche ein standortgerechter kleinkroniger Laubbaum (Feldahorn, Acer campestre) anzupflanzen. und dauerhaft zu unterhalten. Der Baumstandort ist an der Ausfahrt zum Mühlweg vorgesehen. Nicht mit Bäumen bepflanzte und nicht überbaute Flächen sind zu begrünen. 1.10 Sichtfelder § 9 Abs. 1 Nr.10 BauGB 2. Örtliche Bauvorschriften § 74 LBO 2.1 Dachform § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO Es sind nur Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung von bis zu 10° zulässig. 2.2 Werbeanlagen § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO Von Werbeanlagen dürfen keine Blendwirkungen gegenüber Verkehrsanlagen ausgehen. Es dürfen keine Farben und Formen sowie Leuchtstärken verwendet werden, die Signalanlagen oder andere Verkehrszeichen beeinträchtigen. Die Übertragung visueller Informationen auf einem Display ist untersagt. Die Oberkanten der Werbeanlagen dürfen die jeweiligen Oberkanten der Gebäude um nicht mehr als 1 m überschreiten. Gesonderte Regelungen bestehen für die Pylonflächen. Der Werbepylon darf am eingetragenen Standort A bis zu einer Höhe von 25 m errichtet werden. Der Werbepylon darf am eingetragenen Standort B bis zu einer Höhe von 9 m errichtet werden Die auf den Pylonen montierten Werbeanlagen dürfen eine Abmessung von 5 x 5 m nicht überschreiten. 3. Hinweise 3.1 Bodenaushub Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Sichtfelder sind oberhalb einer Höhe von 0,80 m – gemessen ab der Fahrbahnoberfläche - von jeder sichthindernden Bebauung, Bepflanzung, Einfriedigung oder Nutzung freizuhalten. Der ausgehobene Oberboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und wieder zu verwenden. Vor Beginn von Aushubarbeiten kann sich der Bauherr bei der GOA (Gesellschaft des Ostalbkreises für Abfallbewirtschaftung mbH) über Verwertungsmöglichkeiten des Bodenaushubs erkundigen. Auf die Erforderlichkeit einer fachgerechten Entsorgung des anfallenden Bodenaushubs bzw. einer fachgerechten Wiederverwertung wird insbesondere im Hinblick auf mögliche Bodenbelastungen hingewiesen. 3.2 Bodendenkmale Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte Funde entdeckt werden. Diese sind unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Landesdenkmalamt mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist (§ 20 DSchG). Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 DSchG wird verwiesen. 3.3. Altlasten Über das Vorkommen von Altablagerungen innerhalb des Plangebietes ist nichts bekannt. Sollten dennoch bei der Ausführung von Erdarbeiten Bodenkontaminationen auftreten, so ist das Landratsamt Ostalbkreis zu informieren. 3.4 Pflanzliste Cornus sanguinea, Roter Hartriegel Corylus avellana, Haselnuss Crataegus laevigata, Zweigriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna, Eingriffeliger Weißdorn Euonymus europaeus, Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare, Rainweide/Liguster Lonicera xylosteum, Rote Heckenkirsche Rosa canina, Hunds-Rose Prunus spinosa, Schlehe Sambucus nigra, Schwarzer Holunder Sambucus racemosa, Trauben Holunder Viburnum opulus, Weißer Schneeball 3.5 Baugrund Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Verbreitung von Stubensandstein-Formation, die von Junger Talfüllung überdeckt ist. Es ist mit unterschiedlichem Setzungsverhalten des Untergrundes zu rechnen. Objektbezogene Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 werden empfohlen. Zudem wird auf die Möglichkeit hoch stehenden Grundwassers hingewiesen. 3.6 Gehölzrodungen Erforderliche Rodungen dürfen nur außerhalb der Vogelbrutsaison im Zeitraum nach dem 30.September und vor dem 1.März durchgeführt werden.
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