„Tankstelle Verteiler Ost“ Es liegen folgende Bestimmungen zugrunde

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
Nr. 163 BI „Tankstelle Verteiler Ost“
Es liegen folgende Bestimmungen zugrunde:
Baugesetzbuch (BauGB)
i.d.F.v. 23.09.2004, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 20.11.2014
i.d.F.v. 23.01.1990, zuletzt geändert
durch Gesetz v. 11.06.2013
i.d.F.v. 05.03.2010, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11.11.2014
i.d.F.v. 18.12.1990 zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22.07.2011
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Landesbauordnung (LBO)
Planzeichenverordnung (PlanZVO)
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
§ 9 Abs. 1 BauGB
1.1
Art der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
§§ 11 BauNVO
Sondergebiet Tankstelle
Zulässig sind Tankstellen einschließlich
angeschlossener Einrichtungen
(Reparaturwerkstatt, Waschanlage,
Verkaufsstätte, Gastronomie). Die Fläche für
Verkaufsstätten und gastronomische
Betriebe wird jeweils auf 2% der
Grundstücksfläche begrenzt.
Gewerbliche Nutzungen in Form von
Werbeanlagen, die nicht an der Stätte ihrer
Leistung aufgestellt werden, sind unzulässig.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
§§ 18, 19 BauNVO
Grundflächenzahl entsprechend
Planeinschrieb.
Für Stellplätze und Zufahrten ist eine
Überschreitung der festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) bis zu einer GRZ
von insgesamt 0,8 zulässig.
Das Höchstmaß der Gebäude beträgt 5,40
m, gemessen von der Geländehöhe 337,10m
ü. N.N. Maßgebend ist bei Flachdächern die
Oberkante Attika, bei geneigten Dachformen
der höchste Dachpunkt. Ausgenommen von
dieser Regelung sind untergeordnete
Aufbauten für technische Einrichtungen und
zur Belichtung. Die Oberkanten dieser
Aufbauten dürfen die jeweiligen Oberkanten
der Gebäude um nicht mehr als 1 m
überschreiten.
1.3
Bauweise
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB,
§ 22 BauNVO
entsprechend Planeinschrieb: offene
Bauweise
1.4
Überbaubare
Grundstücksfläche
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §
23 BauNVO
Die überbaubare Grundstücksfläche wird
durch Baugrenzen bestimmt.
1.5
Nebenanlagen
§ 14 Abs. 1 BauNVO
sind - soweit es sich um Gebäude nach § 2
Abs. 2 LBO handelt - auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen nicht
zugelassen.
1.6
Stellplätze
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §
12 Abs.1 BauNVO
Stellplätze sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen im
Sondergebiet Tankstelle zulässig.
1.7
Leitungsrechte
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Auf den mit Leitungsrechten belasteten
Flächen besteht für die Stadt Schwäbisch
Gmünd das Recht zur Einlegung, Belassung
und Unterhaltung eines Abwasserkanals.
Das Recht der Überbauung kann
eingeschränkt nur nach Genehmigung durch
den Leitungsträger ausgeführt werden.
1.8
Anschluss der Grundstücke
an die öffentlichen Verkehrsflächen
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 26
BauGB
Die bei der Herstellung von Straßen, Wegen
und Entwässerungseinrichtungen
entstehenden Böschungen sowie der
Stützbeton für Einfassungen öffentlicher
Verkehrsflächen, sind auf den jeweiligen
Grundstücken zu dulden. Der Eingriff des
Stützbetons in die Grundstücke beträgt max.
20 cm in der Breite und max. 50 cm in der
Tiefe (vertikale Ausdehnung). Der Unterbau
der Verkehrsflächen sowie notwendige
Untergrundverbesserungen z.B. durch
grobes Haufwerk sind ebenfalls in einer
Breite bis zu 1,00 m zu dulden.
1.9
Pflanzgebote
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
PFG 1:
Die Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern
sind zur Ersteinsaat mit einer autochthonen
artenreichen Landschaftsrasenmischung zu
begrünen. Die begrünten Flächen sind
dauerhaft zu unterhalten. Die Strauchpflanzungen sind in Dreiergruppen im
dargestellten Umfang anzupflanzen und
dauerhaft zu unterhalten. Die Auswahl erfolgt
gemäß der Pflanzliste (siehe 3.4).
PFG 2: Innerhalb des Sondergebiets ist je
angefangene 1500 m² Grundstücksfläche ein
standortgerechter kleinkroniger Laubbaum
(Feldahorn, Acer campestre) anzupflanzen.
und dauerhaft zu unterhalten. Der
Baumstandort ist an der Ausfahrt zum
Mühlweg vorgesehen.
Nicht mit Bäumen bepflanzte und nicht
überbaute Flächen sind zu begrünen.
1.10
Sichtfelder
§ 9 Abs. 1 Nr.10 BauGB
2.
Örtliche Bauvorschriften
§ 74 LBO
2.1
Dachform
§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO
Es sind nur Flachdächer oder flach geneigte
Dächer mit einer Neigung von bis zu 10°
zulässig.
2.2
Werbeanlagen
§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO
Von Werbeanlagen dürfen keine
Blendwirkungen gegenüber Verkehrsanlagen
ausgehen. Es dürfen keine Farben und
Formen sowie Leuchtstärken verwendet
werden, die Signalanlagen oder andere
Verkehrszeichen beeinträchtigen. Die
Übertragung visueller Informationen auf
einem Display ist untersagt.
Die Oberkanten der Werbeanlagen dürfen
die jeweiligen Oberkanten der Gebäude um
nicht mehr als 1 m überschreiten.
Gesonderte Regelungen bestehen für die
Pylonflächen.
Der Werbepylon darf am eingetragenen
Standort A bis zu einer Höhe von 25 m
errichtet werden.
Der Werbepylon darf am eingetragenen
Standort B bis zu einer Höhe von 9 m
errichtet werden
Die auf den Pylonen montierten
Werbeanlagen dürfen eine Abmessung von 5
x 5 m nicht überschreiten.
3.
Hinweise
3.1
Bodenaushub
Die in der Planzeichnung gekennzeichneten
Sichtfelder sind oberhalb einer Höhe von
0,80 m – gemessen ab der
Fahrbahnoberfläche - von jeder
sichthindernden Bebauung, Bepflanzung,
Einfriedigung oder Nutzung freizuhalten.
Der ausgehobene Oberboden ist in
nutzbarem Zustand zu erhalten und wieder
zu verwenden.
Vor Beginn von Aushubarbeiten kann sich
der Bauherr bei der GOA (Gesellschaft des
Ostalbkreises für Abfallbewirtschaftung mbH)
über Verwertungsmöglichkeiten des
Bodenaushubs erkundigen.
Auf die Erforderlichkeit einer fachgerechten
Entsorgung des anfallenden Bodenaushubs
bzw. einer fachgerechten Wiederverwertung
wird insbesondere im Hinblick auf mögliche
Bodenbelastungen hingewiesen.
3.2
Bodendenkmale
Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte Funde entdeckt werden. Diese sind
unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde
oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund
und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des
vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern
nicht die Denkmalschutzbehörde oder das
Landesdenkmalamt mit einer Verkürzung der
Frist einverstanden ist (§ 20 DSchG). Auf die
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 33 DSchG wird verwiesen.
3.3.
Altlasten
Über das Vorkommen von Altablagerungen
innerhalb des Plangebietes ist nichts
bekannt. Sollten dennoch bei der Ausführung
von Erdarbeiten Bodenkontaminationen
auftreten, so ist das Landratsamt Ostalbkreis
zu informieren.
3.4
Pflanzliste
Cornus sanguinea, Roter Hartriegel
Corylus avellana, Haselnuss
Crataegus laevigata, Zweigriffeliger
Weißdorn
Crataegus monogyna, Eingriffeliger
Weißdorn
Euonymus europaeus, Pfaffenhütchen
Ligustrum vulgare, Rainweide/Liguster
Lonicera xylosteum, Rote Heckenkirsche
Rosa canina, Hunds-Rose
Prunus spinosa, Schlehe
Sambucus nigra, Schwarzer Holunder
Sambucus racemosa, Trauben Holunder
Viburnum opulus, Weißer Schneeball
3.5
Baugrund
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der
Verbreitung von Stubensandstein-Formation,
die von Junger Talfüllung überdeckt ist. Es
ist mit unterschiedlichem Setzungsverhalten
des Untergrundes zu rechnen.
Objektbezogene Baugrunduntersuchungen
nach DIN 4020 werden empfohlen.
Zudem wird auf die Möglichkeit hoch
stehenden Grundwassers hingewiesen.
3.6
Gehölzrodungen
Erforderliche Rodungen dürfen nur
außerhalb der Vogelbrutsaison im Zeitraum
nach dem 30.September und vor dem
1.März durchgeführt werden.