Bebauungsplan BLUMEN-/ GEROK-/ LEINTAL

Anlage 1.2 zu GR 15/2016
Planbereiche 12.2, 13.2
Landkreis Ludwigsburg
Stadt Bietigheim-Bissingen
Gemarkung Bissingen
Bebauungsplan
BLUMEN-/ GEROK-/
LEINTAL-/
LUDWIGSBURGER
STRASSE
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 69/1,69/2, 79/2, 79/3, 79/4, 79/7,
80, 81/6, 82/7, 82/8, 83, 83/1, 84, 84/3, 85/2, 3022, 3022/6, 3023/1, 3023/2, 3023/3, 3023/4, 3023/5
sowie Teile der Flurstücke 80/1, 80/5, 81, 1531, 1535, 1536/1, 1539, 3014, 3020, 3022/4 auf Gemarkung Bissingen.
Innerhalb des Geltungsbereichs werden sämtliche bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen aufgehoben.
Lageplan:
Anlage:
Maßstab 1:500, Grundlage Stand Oktober 2014
Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB
Für die planungsrechtlichen Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften gelten das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Landesbauordnung (LBO) BadenWürttemberg sowie die Planzeichenverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Entwurfsbeschlusses
gültigen Fassung.
Es werden zwei selbstständige Satzungen erlassen (Satzung über planungsrechtliche Festsetzungen
gemäß § 10 BauGB und Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO).
-2TEXTTEIL:
In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:
1.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
§ 9 (1) BauGB, BauNVO
1.1
Überbaubare und nicht
überbaubare Grundstücksflächen
§ 9 (1) 2 BauGB, § 23 BauNVO
Gemäß der Baulinien und Baugrenzen im Plan.
1.2
Bauweise
§ 9 (1) 2 BauGB, § 22 BauNVO
Offene Bauweise gem. 22 (2) BauNVO.
1.3
Stellung der baulichen Anlagen
§ 9 (1) 2 BauGB
Gemäß des Eintrags im Plan.
1.4
Flächen für Garagen, Stellplätze und
Nebenanlagen
§ 9 (1) 4 BauGB i.V. mit
§§ 12, 14, 19 und 21 a BauNVO
Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen
sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Ein Zurücktreten der Gebäude von der Baulinie
kann bis zu einer Tiefe von 2 m zugelassen werden.
Doppelhäuser und Hausgruppen sind dabei auf
einer gemeinsamen Bauflucht auszurichten.
Garagen und Carports sind ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig,
sofern städtebauliche und verkehrliche Gründe nicht
entgegenstehen.
Stellplätze sind ausnahmsweise außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, sofern
sie die Vorgaben nach Ziffer 2.3.2 und 2.3.3 einhalten.
1.5
Verkehrsflächen
1
§ 9 (1) 11 BauGB
Die Aufteilung der Verkehrsfläche gilt als Richtlinie.
Die Straßen und Wege werden i.S. der RASt 2006
(Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) ausgeführt.
Zur Herstellung des Straßenkörpers, der Anliegerwege und Fußwege sind in den an öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücken unterirdische Stützbauwerke entlang der Grundstücksgrenze (Breite = ca. 30 cm, Tiefe = ca. 35 cm) erforderlich und dauernd zu dulden.
Soweit erforderlich, sind Böschungen auf den
Grundstücken zu dulden, wenn diese höhenmäßig
durch Auffüllungen und Abgrabungen an die Verkehrsfläche angeglichen werden.
2.
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
§ 74 LBO i.V. mit § 74 (7) LBO und § 9 (4) BauGB
2.1
Äußere Gestaltung der
baulichen Anlagen
§ 74 (1) 1 LBO
2.1.1
2Glänzende und reflektierende Materialien sind unzulässig. Ausgenommen sind Anlagen zur solaren
Energiegewinnung.
2.1.2
2Dachform und -neigung:
Satteldach (SD), 35° - 55°
2.1.3
2Garagen, die nicht in das Hauptgebäude integriert
sind, sowie Carports sind mit extensiv begrünten
-3Flachdächern auszuführen. Aneinander gebaute
Garagen und Carports sind einheitlich zu gestalten.
2.2
Werbeanlagen und
Automaten
§ 74 (1) 2 LBO
2.1.4
2Dachdeckung:
Zulässig sind Tonziegel und Betondachsteine in
roter, rotbrauner und anthrazitgrauer Farbgebung;
auf eine abgestimmte Farbgestaltung der Materialien soll geachtet werden.
Anlagen zur solaren Energiegewinnung müssen die
gleiche Neigung wie die Dachfläche aufweisen oder
in die Dachfläche integriert sein. Der Abstand zum
Dachrand (First, Traufe, Giebelseiten) der jeweiligen
Dachfläche muss mindestens drei Ziegelreihen oder
50 cm in der Dachschräge betragen. Aufgeständerte
Anlagen sind unzulässig.
2.1.5
Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind Dachform, -neigung und -deckung einheitlich zu gestalten. Die Dachflächen müssen dabei mindestens auf
der Seite, die sich zur Ludwigsburger Straße orientiert, in der gleichen Ebene liegen.
2.1.6
2Dachaufbauten, Quergiebel und Dacheinschnitte:
Dachaufbauten und Quergiebel: der Abstand zum
First sowie zur Traufe des Hauptdaches muss mindestens drei Ziegelreihen oder 1,00 m in der Dachschräge betragen. Quergiebel müssen dem Hauptdach untergeordnet sein und dürfen nicht über die
Außenwand hervortreten.
Die Länge der zulässigen Dachaufbauten / Quergiebel darf in der Summe maximal 50% der gesamten
Dachlänge, jedoch nicht mehr als 6,50 m je Dachaufbau / Quergiebel betragen. Die Kombination von
Dachaufbauten und Quergiebeln in einer Dachfläche
ist nicht möglich. Zwischen einzelnen Dachaufbauten / Quergiebeln muss ein Mindestabstand von
1,50 m eingehalten werden. Von den Giebelseiten
muss ein Mindestabstand von 1,50 m eingehalten
werden.
Dacheinschnitte sind unzulässig.
2.2.1
Werbeanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen und nur an Gebäuden zulässig.
Die zulässige Anzahl von Werbeanlagen pro Nutzungseinheit ist beschränkt auf eine Einzelanlage.
2.2.2
Werbeanlagen mit wechselndem und beweglichem
Licht, greller oder stechender Farbgebung sowie
auffälligen Mustern sind unzulässig. Architektonische Gliederungselemente (wie z.B. Fenster-/ Türöffnungen, Brüstungen, Gesimse u.ä.) dürfen nicht
überdeckt werden.
2.2.3
Werbeanlagen sind nur im Erdgeschoss bis max.
Brüstungshöhe im 1. OG möglich. Sie sind zulässig
bis zu einer Fläche von 5% der jeweiligen Fassadenfläche, maximal jedoch 1 m² Ansichtsfläche.
2.2.4
Stechschilder sind unzulässig.
2.2.5
Ab einer Schrifthöhe von 55 cm sind anstelle von
flächigen Werbeschildern nur Werbeanlagen aus
Einzelbuchstaben zulässig. Einzelbuchstaben sind
-4auf eine Höhe von max. 70 cm zu begrenzen.
2.3
Gestaltung
2
der unbebauten
Flächen der bebauten
Grundstücke
§ 74 (1) 3 LBO i.V. mit
§ 9 (1) u. § 10 LBO
2.2.6
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen weder zugeklebt, zugestrichen oder zugedeckt
werden. Als Ausnahme kann die Beschichtung von
bis zu 20% ihrer jeweiligen Glasfläche zugelassen
werden.
2.2.7
Automaten sind bis zu einer Größe von 0,8 m² zulässig, wenn sie bündig in die Hauswand eingelassen sind.
2.3.1
Die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke
sind als Rasenflächen mit Bäumen, Büschen und
Sträuchern gärtnerisch anzulegen.
2.3.2
Gering belastete private Verkehrsflächen (wie Stellplätze) sind wasserdurchlässig herzustellen (z.B.
Rasenpflaster, Rasengitter, Schotterrasen).
2.3.3
Stellplätze, Zufahrten sowie Zugänge sind in die
gärtnerische Gestaltung einzubeziehen.
2.3.4
Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern
sind (auch in Kombination) nur bis zu einer max.
Höhe von 1 m bezogen auf das natürliche Gelände
zulässig.
2.4
Einfriedungen
2
§ 74 (1) 3 LBO
Zur öffentlichen Verkehrsfläche dürfen Einfriedungen eine Höhe von maximal 100 cm aufweisen und
nur als Bepflanzungen mit innenliegenden Maschenund Knüpfdrahtzäunen oder als Holzlattenzäune
ausgeführt werden. Sie müssen einen Abstand von
min. 50 cm zur öffentlichen Fläche aufweisen.
2.5
Müllbehälterstandorte
§ 74 (1) 3 LBO
Müllbehälterstandorte sind möglichst in das Gebäude zu integrieren. Freistehende Anlagen sind durch
bauliche Maßnahmen gegen Einblicke abzuschirmen. Auf die Festsetzungen unter Ziff. 2.3 wird verwiesen.
2.6
Stellplatzverpflichtung
§ 74 (2) LBO i. V. mit
§ 37 (1) LBO
Die Stellplatzverpflichtung wird wie folgt erhöht:
Einzel- und Doppelhäuser: 2 Stellplätze
Wohnungen bis 50 m² = 1 Stellplatz
Wohnungen bis 80 m² = 1,5 Stellplätze
Wohnungen ab 80 m² = 2 Stellplätze
-53.
NACHRICHTLICH ÜBERNOMMENE FESTSETZUNGEN / HINWEISE § 9 (6) BauGB
3.1
Gewässerschutz
Das Baugebiet liegt im Einzugsgebiet der Bietigheimer innerhalb der fachtechnisch abgegrenzten Schutzzone III A. Auf die Bestimmungen der Rechtsverordnung zum Wasserschutzgebiet wird verwiesen. Ferner liegt das Gebiet in einem Vorbehaltsgebiet zur Sicherung von
Wasservorkommen. Diese Gebiete sind gegen zeitweilige oder dauernde Beeinträchtigungen
oder Gefährdungen hinsichtlich der Wassergüte und der Wassermenge zu sichern.
3.2
Bodenschutz
Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(BBodSchG), insbesondere auf §§ 4 und 7 wird hingewiesen. In diesem Sinne gelten für jegliche Bauvorhaben die getroffenen Regelungen zum Schutz des Bodens. Auf das Merkblatt
„Regelungen zum Schutz des Bodens“ des Landratsamts Ludwigsburg wird verwiesen (das
Merkblatt kann im Stadtentwicklungsamt Bietigheim-Bissingen eingesehen werden).
3.3
Altlasten
Innerhalb des Planbereiches befindet sich der Altstandort „Chemische Reinigung Eckloff“ mit
der Flächennummer 04028-000, der mit Handlungsbedarf A (Ausschneiden und Archivieren
d.h. kein weiterer Handlungsbedarf) eingestuft ist.
3.4
Bodenfunde
Zufällig entdeckte Bodenfunde sind gem. § 20 DSchG dem Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg unverzüglich zu melden.
3.5
Artenschutz
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind bei allen Bauvorhaben zu beachten. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Problemen sind Baufeldräumungen nur außerhalb der
Vegetationsperiode, d.h. vom 01.10. bis 28.02., durchzuführen.
3.6
Naturschutz
Für alle zu erhaltenden Gehölz- und Vegetationsflächen wird auf die Einhaltung der DIN 18
920 (insbesondere stabiler Bauzaun, Wurzelschutzvorhänge etc.) hingewiesen (die DIN 18
920 kann im Stadtentwicklungsamt Bietigheim-Bissingen eingesehen werden).
Auf die Baumschutzsatzung vom 17.11.98 wird verwiesen.
3.7
Schallschutz
Im Einflussbereich der Ludwigsburger Straße sind die Werte der DIN 4109 zum Schallschutz
in Gebäuden zu beachten (die DIN 4109 kann im Stadtentwicklungsamt Bietigheim-Bissingen
eingesehen werden).
3.8
Beleuchtung
Im Sinne einer umweltfreundlichen Beleuchtung sind insektenfreundliche Leuchten zu verwenden (z. B. NAV- Lampen, nach unten gerichtete, nicht heiß werdende Leuchten, für Insekten ungefährliche Gehäuse oder alternativ LED-Leuchten mit geringem Blauanteil).
3.9
Grundwasserschutz
Für eine eventuell erforderliche Grundwasserbenutzung (Grundwasserableitung während der
Bauzeit, Grundwasserumleitung während der Standzeiten von Bauwerken) ist grundsätzlich
eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine dauernde Grundwasserabsenkung ist nicht
zulässig. Baumaßnahmen, welche lediglich punktuell in das Grundwasser einbinden (z.B.
Tiefergründungskörper, Verbaukörper) bedürfen ebenfalls einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Bei unvorhergesehenem Erschließen von Grundwasser muss dies dem Landratsamt Ludwigsburg angezeigt werden. Die Bauarbeiten sind dann bis zur Entscheidung des Landratsamtes einzustellen.
3.10
Baugrunduntersuchungen
Objektbezogene Baugrunduntersuchungen gem. DIN 4020 werden aufgrund der geologischen
Verhältnisse empfohlen (die DIN 4020 kann im Stadtentwicklungsamt Bietigheim-Bissingen
eingesehen werden).
3.11
Freiflächengestaltungsplan
Den Bauvorlagen ist für die Gestaltung der Außenanlagen der einzelnen Grundstücke ein
Freiflächengestaltungsplan beizufügen. Dabei sind insbesondere vorhandene und geplante
-6Geländehöhen, geplante Bäume (Pflanzgebote), Einfriedigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern, die für den Betriebsablauf benötigten Erschließungs- bzw. evtl. Lagerflächen, Materialien, sonstige Nutzungen der Freiflächen mit Pflanzplan, darzustellen.
3.12
Leitungen
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom sowie Versorgungsanlagen der Kabel BW GmbH. Im Zuge von Baumaßnahmen sind diese zu berücksichtigen und
die jeweiligen Kabelschutzanweisungen zu beachten.
Aufgestellt:
Bietigheim-Bissingen, den 18.02.2016
- Stadtentwicklungsamt I - 61 / AZ 61.26.04 PB 12.2, 13.2 gr
-Schwarz-