Anlage 1.2 zu GR 15/2016 Planbereiche 12.2, 13.2 Landkreis Ludwigsburg Stadt Bietigheim-Bissingen Gemarkung Bissingen Bebauungsplan BLUMEN-/ GEROK-/ LEINTAL-/ LUDWIGSBURGER STRASSE Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 69/1,69/2, 79/2, 79/3, 79/4, 79/7, 80, 81/6, 82/7, 82/8, 83, 83/1, 84, 84/3, 85/2, 3022, 3022/6, 3023/1, 3023/2, 3023/3, 3023/4, 3023/5 sowie Teile der Flurstücke 80/1, 80/5, 81, 1531, 1535, 1536/1, 1539, 3014, 3020, 3022/4 auf Gemarkung Bissingen. Innerhalb des Geltungsbereichs werden sämtliche bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen aufgehoben. Lageplan: Anlage: Maßstab 1:500, Grundlage Stand Oktober 2014 Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB Für die planungsrechtlichen Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften gelten das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Landesbauordnung (LBO) BadenWürttemberg sowie die Planzeichenverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Entwurfsbeschlusses gültigen Fassung. Es werden zwei selbstständige Satzungen erlassen (Satzung über planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 10 BauGB und Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO). -2TEXTTEIL: In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt: 1. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN § 9 (1) BauGB, BauNVO 1.1 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen § 9 (1) 2 BauGB, § 23 BauNVO Gemäß der Baulinien und Baugrenzen im Plan. 1.2 Bauweise § 9 (1) 2 BauGB, § 22 BauNVO Offene Bauweise gem. 22 (2) BauNVO. 1.3 Stellung der baulichen Anlagen § 9 (1) 2 BauGB Gemäß des Eintrags im Plan. 1.4 Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen § 9 (1) 4 BauGB i.V. mit §§ 12, 14, 19 und 21 a BauNVO Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Ein Zurücktreten der Gebäude von der Baulinie kann bis zu einer Tiefe von 2 m zugelassen werden. Doppelhäuser und Hausgruppen sind dabei auf einer gemeinsamen Bauflucht auszurichten. Garagen und Carports sind ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, sofern städtebauliche und verkehrliche Gründe nicht entgegenstehen. Stellplätze sind ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, sofern sie die Vorgaben nach Ziffer 2.3.2 und 2.3.3 einhalten. 1.5 Verkehrsflächen 1 § 9 (1) 11 BauGB Die Aufteilung der Verkehrsfläche gilt als Richtlinie. Die Straßen und Wege werden i.S. der RASt 2006 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) ausgeführt. Zur Herstellung des Straßenkörpers, der Anliegerwege und Fußwege sind in den an öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücken unterirdische Stützbauwerke entlang der Grundstücksgrenze (Breite = ca. 30 cm, Tiefe = ca. 35 cm) erforderlich und dauernd zu dulden. Soweit erforderlich, sind Böschungen auf den Grundstücken zu dulden, wenn diese höhenmäßig durch Auffüllungen und Abgrabungen an die Verkehrsfläche angeglichen werden. 2. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN § 74 LBO i.V. mit § 74 (7) LBO und § 9 (4) BauGB 2.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen § 74 (1) 1 LBO 2.1.1 2Glänzende und reflektierende Materialien sind unzulässig. Ausgenommen sind Anlagen zur solaren Energiegewinnung. 2.1.2 2Dachform und -neigung: Satteldach (SD), 35° - 55° 2.1.3 2Garagen, die nicht in das Hauptgebäude integriert sind, sowie Carports sind mit extensiv begrünten -3Flachdächern auszuführen. Aneinander gebaute Garagen und Carports sind einheitlich zu gestalten. 2.2 Werbeanlagen und Automaten § 74 (1) 2 LBO 2.1.4 2Dachdeckung: Zulässig sind Tonziegel und Betondachsteine in roter, rotbrauner und anthrazitgrauer Farbgebung; auf eine abgestimmte Farbgestaltung der Materialien soll geachtet werden. Anlagen zur solaren Energiegewinnung müssen die gleiche Neigung wie die Dachfläche aufweisen oder in die Dachfläche integriert sein. Der Abstand zum Dachrand (First, Traufe, Giebelseiten) der jeweiligen Dachfläche muss mindestens drei Ziegelreihen oder 50 cm in der Dachschräge betragen. Aufgeständerte Anlagen sind unzulässig. 2.1.5 Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind Dachform, -neigung und -deckung einheitlich zu gestalten. Die Dachflächen müssen dabei mindestens auf der Seite, die sich zur Ludwigsburger Straße orientiert, in der gleichen Ebene liegen. 2.1.6 2Dachaufbauten, Quergiebel und Dacheinschnitte: Dachaufbauten und Quergiebel: der Abstand zum First sowie zur Traufe des Hauptdaches muss mindestens drei Ziegelreihen oder 1,00 m in der Dachschräge betragen. Quergiebel müssen dem Hauptdach untergeordnet sein und dürfen nicht über die Außenwand hervortreten. Die Länge der zulässigen Dachaufbauten / Quergiebel darf in der Summe maximal 50% der gesamten Dachlänge, jedoch nicht mehr als 6,50 m je Dachaufbau / Quergiebel betragen. Die Kombination von Dachaufbauten und Quergiebeln in einer Dachfläche ist nicht möglich. Zwischen einzelnen Dachaufbauten / Quergiebeln muss ein Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden. Von den Giebelseiten muss ein Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden. Dacheinschnitte sind unzulässig. 2.2.1 Werbeanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und nur an Gebäuden zulässig. Die zulässige Anzahl von Werbeanlagen pro Nutzungseinheit ist beschränkt auf eine Einzelanlage. 2.2.2 Werbeanlagen mit wechselndem und beweglichem Licht, greller oder stechender Farbgebung sowie auffälligen Mustern sind unzulässig. Architektonische Gliederungselemente (wie z.B. Fenster-/ Türöffnungen, Brüstungen, Gesimse u.ä.) dürfen nicht überdeckt werden. 2.2.3 Werbeanlagen sind nur im Erdgeschoss bis max. Brüstungshöhe im 1. OG möglich. Sie sind zulässig bis zu einer Fläche von 5% der jeweiligen Fassadenfläche, maximal jedoch 1 m² Ansichtsfläche. 2.2.4 Stechschilder sind unzulässig. 2.2.5 Ab einer Schrifthöhe von 55 cm sind anstelle von flächigen Werbeschildern nur Werbeanlagen aus Einzelbuchstaben zulässig. Einzelbuchstaben sind -4auf eine Höhe von max. 70 cm zu begrenzen. 2.3 Gestaltung 2 der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke § 74 (1) 3 LBO i.V. mit § 9 (1) u. § 10 LBO 2.2.6 Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen weder zugeklebt, zugestrichen oder zugedeckt werden. Als Ausnahme kann die Beschichtung von bis zu 20% ihrer jeweiligen Glasfläche zugelassen werden. 2.2.7 Automaten sind bis zu einer Größe von 0,8 m² zulässig, wenn sie bündig in die Hauswand eingelassen sind. 2.3.1 Die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sind als Rasenflächen mit Bäumen, Büschen und Sträuchern gärtnerisch anzulegen. 2.3.2 Gering belastete private Verkehrsflächen (wie Stellplätze) sind wasserdurchlässig herzustellen (z.B. Rasenpflaster, Rasengitter, Schotterrasen). 2.3.3 Stellplätze, Zufahrten sowie Zugänge sind in die gärtnerische Gestaltung einzubeziehen. 2.3.4 Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern sind (auch in Kombination) nur bis zu einer max. Höhe von 1 m bezogen auf das natürliche Gelände zulässig. 2.4 Einfriedungen 2 § 74 (1) 3 LBO Zur öffentlichen Verkehrsfläche dürfen Einfriedungen eine Höhe von maximal 100 cm aufweisen und nur als Bepflanzungen mit innenliegenden Maschenund Knüpfdrahtzäunen oder als Holzlattenzäune ausgeführt werden. Sie müssen einen Abstand von min. 50 cm zur öffentlichen Fläche aufweisen. 2.5 Müllbehälterstandorte § 74 (1) 3 LBO Müllbehälterstandorte sind möglichst in das Gebäude zu integrieren. Freistehende Anlagen sind durch bauliche Maßnahmen gegen Einblicke abzuschirmen. Auf die Festsetzungen unter Ziff. 2.3 wird verwiesen. 2.6 Stellplatzverpflichtung § 74 (2) LBO i. V. mit § 37 (1) LBO Die Stellplatzverpflichtung wird wie folgt erhöht: Einzel- und Doppelhäuser: 2 Stellplätze Wohnungen bis 50 m² = 1 Stellplatz Wohnungen bis 80 m² = 1,5 Stellplätze Wohnungen ab 80 m² = 2 Stellplätze -53. NACHRICHTLICH ÜBERNOMMENE FESTSETZUNGEN / HINWEISE § 9 (6) BauGB 3.1 Gewässerschutz Das Baugebiet liegt im Einzugsgebiet der Bietigheimer innerhalb der fachtechnisch abgegrenzten Schutzzone III A. Auf die Bestimmungen der Rechtsverordnung zum Wasserschutzgebiet wird verwiesen. Ferner liegt das Gebiet in einem Vorbehaltsgebiet zur Sicherung von Wasservorkommen. Diese Gebiete sind gegen zeitweilige oder dauernde Beeinträchtigungen oder Gefährdungen hinsichtlich der Wassergüte und der Wassermenge zu sichern. 3.2 Bodenschutz Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), insbesondere auf §§ 4 und 7 wird hingewiesen. In diesem Sinne gelten für jegliche Bauvorhaben die getroffenen Regelungen zum Schutz des Bodens. Auf das Merkblatt „Regelungen zum Schutz des Bodens“ des Landratsamts Ludwigsburg wird verwiesen (das Merkblatt kann im Stadtentwicklungsamt Bietigheim-Bissingen eingesehen werden). 3.3 Altlasten Innerhalb des Planbereiches befindet sich der Altstandort „Chemische Reinigung Eckloff“ mit der Flächennummer 04028-000, der mit Handlungsbedarf A (Ausschneiden und Archivieren d.h. kein weiterer Handlungsbedarf) eingestuft ist. 3.4 Bodenfunde Zufällig entdeckte Bodenfunde sind gem. § 20 DSchG dem Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg unverzüglich zu melden. 3.5 Artenschutz Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind bei allen Bauvorhaben zu beachten. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Problemen sind Baufeldräumungen nur außerhalb der Vegetationsperiode, d.h. vom 01.10. bis 28.02., durchzuführen. 3.6 Naturschutz Für alle zu erhaltenden Gehölz- und Vegetationsflächen wird auf die Einhaltung der DIN 18 920 (insbesondere stabiler Bauzaun, Wurzelschutzvorhänge etc.) hingewiesen (die DIN 18 920 kann im Stadtentwicklungsamt Bietigheim-Bissingen eingesehen werden). Auf die Baumschutzsatzung vom 17.11.98 wird verwiesen. 3.7 Schallschutz Im Einflussbereich der Ludwigsburger Straße sind die Werte der DIN 4109 zum Schallschutz in Gebäuden zu beachten (die DIN 4109 kann im Stadtentwicklungsamt Bietigheim-Bissingen eingesehen werden). 3.8 Beleuchtung Im Sinne einer umweltfreundlichen Beleuchtung sind insektenfreundliche Leuchten zu verwenden (z. B. NAV- Lampen, nach unten gerichtete, nicht heiß werdende Leuchten, für Insekten ungefährliche Gehäuse oder alternativ LED-Leuchten mit geringem Blauanteil). 3.9 Grundwasserschutz Für eine eventuell erforderliche Grundwasserbenutzung (Grundwasserableitung während der Bauzeit, Grundwasserumleitung während der Standzeiten von Bauwerken) ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine dauernde Grundwasserabsenkung ist nicht zulässig. Baumaßnahmen, welche lediglich punktuell in das Grundwasser einbinden (z.B. Tiefergründungskörper, Verbaukörper) bedürfen ebenfalls einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Bei unvorhergesehenem Erschließen von Grundwasser muss dies dem Landratsamt Ludwigsburg angezeigt werden. Die Bauarbeiten sind dann bis zur Entscheidung des Landratsamtes einzustellen. 3.10 Baugrunduntersuchungen Objektbezogene Baugrunduntersuchungen gem. DIN 4020 werden aufgrund der geologischen Verhältnisse empfohlen (die DIN 4020 kann im Stadtentwicklungsamt Bietigheim-Bissingen eingesehen werden). 3.11 Freiflächengestaltungsplan Den Bauvorlagen ist für die Gestaltung der Außenanlagen der einzelnen Grundstücke ein Freiflächengestaltungsplan beizufügen. Dabei sind insbesondere vorhandene und geplante -6Geländehöhen, geplante Bäume (Pflanzgebote), Einfriedigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern, die für den Betriebsablauf benötigten Erschließungs- bzw. evtl. Lagerflächen, Materialien, sonstige Nutzungen der Freiflächen mit Pflanzplan, darzustellen. 3.12 Leitungen Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom sowie Versorgungsanlagen der Kabel BW GmbH. Im Zuge von Baumaßnahmen sind diese zu berücksichtigen und die jeweiligen Kabelschutzanweisungen zu beachten. Aufgestellt: Bietigheim-Bissingen, den 18.02.2016 - Stadtentwicklungsamt I - 61 / AZ 61.26.04 PB 12.2, 13.2 gr -Schwarz-
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