Bebauungsplan Bebauungsvorschriften

Stadt Titisee-Neustadt
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
„Hochfirstschanze“
Stand: 26.01.2016
Fassung: Frühzeitige Beteiligung
gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN
Seite 1 von 4
Ergänzend zum zeichnerischen Teil gelten folgende planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften:
1
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
Rechtsgrundlagen
 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl.
I S. 1722)
 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
 Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S.
357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.11.2014
(GBl. S. 501)
 § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung
vom 24.07.2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 28.10.2015 (GBl. S. 870)
1.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO)
SO Sport und Veranstaltung (§ 11 BauNVO)
1.1.1
Das Sondergebiet Sport und Veranstaltung dient der Unterbringung eines
Skisprungstadions mit Schanzen sowie von sonstigen sportlichen und kulturellen
Veranstaltungen und allen baulichen Anlagen, die dem Skisprungstadion und dem
Veranstaltungsbetrieb dienen.
1.1.2
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind zulässig:
 Skisprungschanzen mit Anlaufturm, Anlaufspur und mit Matten ausgelegten
Flächen
 Organisations- und Verwaltungsgebäude
 Kampfrichtertürme und Trainerpodeste
1.1.3
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind bauliche Anlagen zulässig, die im Zusammenhang mit dem Skisprung- und Veranstaltungsbetrieb stehen. Hierzu gehören:
 Beleuchtungsanlagen und Anzeigetafeln bis zu 30 m Höhe.
 Gebäude bis zu 7 m Gebäudehöhe
(z. B. Technikgebäude, Sanitäranlagen, „Hüttendorf“ für Skispringer, Garage
für Pistenfahrzeuge, Lager).
 Liftanlagen ohne Höhenbegrenzung
 sonstige bauliche Anlagen
(z. B. Flächen für Zuschauer, Verkaufsstände, Festzelt, Stellplätze und
Schneelager)
16-01-26 Bebauungsvorschriften (15-12-22).doc
Stadt Titisee-Neustadt
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
„Hochfirstschanze“
Stand: 26.01.2016
Fassung: Frühzeitige Beteiligung
gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN
1.2
Seite 2 von 4
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung ist der Planzeichnung zu entnehmen und wird
bestimmt durch die Festsetzung
 der Grundflächenzahl (GRZ) und
 der Höhe baulicher Anlagen (GH)
1.3
Grundflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 19 BauNVO)
1.3.1
Die festgesetzte Grundflächenzahl ist der Planzeichnung zu entnehmen.
1.3.2
Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl nach § 19 (4) BauNVO
durch vollversiegelte Flächen ist nicht zulässig.
1.4
Höhe baulicher Anlagen
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO)
1.4.1
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind die durch Einschrieb in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) einzuhalten. Die Gebäudehöhe wird bestimmt durch den obersten Punkt des Gebäudes und ist bezogen auf Normalnull (NN).
1.4.2
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) gelten die unter
Ziffer 1.1.3 festgesetzten Höhen baulicher Anlagen. Es gilt die Oberkante der baulichen Anlage bezogen auf das natürliche Gelände am geometrischen Mittelpunkt
der baulichen Anlage (Umkreis-Mittelpunkt).
1.5
Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) werden durch Baugrenzen in
der Planzeichnung festgesetzt.
1.6
Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen
(§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 BauNVO)
1.6.1
Tiefgaragen, PKW-Garagen und PKW-Carports sind nicht zulässig.
1.6.2
Oberirdische PKW-Stellplätze sind auch außerhalb der Baufenster zulässig.
1.7
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)
1.7.1
Wege- und Stellplatzflächen sowie deren Zufahrten sind in einer wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigung (z.B. Schotter, Schotterrasen) auszubilden.
1.7.2
Kupfer-, zink- oder bleihaltige Außenbauteile sind nur zulässig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine Kontamination des Bodens durch Metallionen zu befürchten ist.
1.7.3
Innerhalb der mit F1 gekennzeichneten Fläche sind im Abstand von jeweils mindestens 5 m insgesamt 5 standortgerechte und gebietsheimische Laubbäume (Alnus glutinosa, Salix alba, Salix fragilis, Salix rubens) zu pflanzen, dauerhaft zu
pflegen und bei Abgang gleichartig zu ersetzen. Abgrabungen, Ablagerungen sowie der Rückschnitt von Gehölzen, die nicht im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung stehen, sind innerhalb der mit F1 gekennzeichneten Fläche nicht
zulässig.
16-01-26 Bebauungsvorschriften (15-12-22).doc
Stadt Titisee-Neustadt
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
„Hochfirstschanze“
Stand: 26.01.2016
Fassung: Frühzeitige Beteiligung
gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN
Seite 3 von 4
1.7.4
Die Fläche F2 ist niederwaldartig zu bewirtschaften.
1.8
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB)
1.8.1
Entsprechend Planeintrag ist die Fläche R1 mit einem Leitungsrecht zugunsten
der Schützengesellschaft Neustadt 1823 e.V. zu belasten.
1.8.2
Entsprechend Planeintrag ist die Fläche R2 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt Titisee-Neustadt als Träger der öffentlichen Ver- und
Entsorgung zu belasten.
1.8.3
Entsprechend Planeintrag ist die Fläche R3 mit einem Leitungsrecht zugunsten
des Versorgungsträgers der 20kV-Leitung zu belasten.
1.9
Pflanzerhaltungen (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB)
Die im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten Bäume, Gehölze und Sträucher
sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang gleichartig zu ersetzen.
2
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
Rechtsgrundlagen
 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S.
357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.11.2014
(GBl. S. 501)
 § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung
vom 24.07.2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 28.10.2015 (GBl. S. 870)
2.1
Dachgestaltung (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)
2.1.1
Dächer sind mit einer Dacheindeckung in gedecktem Farbton oder mit extensiver
Dachbegrünung auszuführen.
2.1.2
Wellfaserzement und offene Bitumenbahnen sowie glänzende oder reflektierende
Materialien sind als Dacheindeckungen nicht zugelassen. Davon ausgenommen
sind Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen (z.B. Photovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren, etc.), zulässig.
16-01-26 Bebauungsvorschriften (15-12-22).doc
Stadt Titisee-Neustadt
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
„Hochfirstschanze“
Stand: 26.01.2016
Fassung: Frühzeitige Beteiligung
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN
3
gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
Seite 4 von 4
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
Anbaubeschränkung entlang der B31
Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art längs
der Bundesstraßen in einer Entfernung bis zu 20 Meter nicht errichtet werden.
Abweichungen hiervon sind nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden und
nur im Einzelfall möglich. Der Abstandsstreifen mit 20 Meter Abstand vom Fahrbahnrand längs der B 31 ist in der Planzeichnung gekennzeichnet.
4
4.1
HINWEISE
Artenschutz
Rodungen von Bäumen und Gehölzen sowie deren Rückschnitt sind lediglich außerhalb der Brutperiode von 30. September bis 01. März eines jeden Jahres zulässig.
4.2
Gewässerrandstreifen
Auf den als Gewässerrandstreifen festgesetzten Flächen gelten die Bestimmungen des § 38 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 29 Wassergesetz (WG).
Stadt Titisee-Neustadt, den
Armin Hinterseh
Bürgermeister
Der Planverfasser
16-01-26 Bebauungsvorschriften (15-12-22).doc