Stadt Titisee-Neustadt Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Hochfirstschanze“ Stand: 26.01.2016 Fassung: Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 1 von 4 Ergänzend zum zeichnerischen Teil gelten folgende planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften: 1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.11.2014 (GBl. S. 501) § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.10.2015 (GBl. S. 870) 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO) SO Sport und Veranstaltung (§ 11 BauNVO) 1.1.1 Das Sondergebiet Sport und Veranstaltung dient der Unterbringung eines Skisprungstadions mit Schanzen sowie von sonstigen sportlichen und kulturellen Veranstaltungen und allen baulichen Anlagen, die dem Skisprungstadion und dem Veranstaltungsbetrieb dienen. 1.1.2 Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind zulässig: Skisprungschanzen mit Anlaufturm, Anlaufspur und mit Matten ausgelegten Flächen Organisations- und Verwaltungsgebäude Kampfrichtertürme und Trainerpodeste 1.1.3 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind bauliche Anlagen zulässig, die im Zusammenhang mit dem Skisprung- und Veranstaltungsbetrieb stehen. Hierzu gehören: Beleuchtungsanlagen und Anzeigetafeln bis zu 30 m Höhe. Gebäude bis zu 7 m Gebäudehöhe (z. B. Technikgebäude, Sanitäranlagen, „Hüttendorf“ für Skispringer, Garage für Pistenfahrzeuge, Lager). Liftanlagen ohne Höhenbegrenzung sonstige bauliche Anlagen (z. B. Flächen für Zuschauer, Verkaufsstände, Festzelt, Stellplätze und Schneelager) 16-01-26 Bebauungsvorschriften (15-12-22).doc Stadt Titisee-Neustadt Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Hochfirstschanze“ Stand: 26.01.2016 Fassung: Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN 1.2 Seite 2 von 4 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung ist der Planzeichnung zu entnehmen und wird bestimmt durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und der Höhe baulicher Anlagen (GH) 1.3 Grundflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 19 BauNVO) 1.3.1 Die festgesetzte Grundflächenzahl ist der Planzeichnung zu entnehmen. 1.3.2 Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl nach § 19 (4) BauNVO durch vollversiegelte Flächen ist nicht zulässig. 1.4 Höhe baulicher Anlagen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO) 1.4.1 Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind die durch Einschrieb in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) einzuhalten. Die Gebäudehöhe wird bestimmt durch den obersten Punkt des Gebäudes und ist bezogen auf Normalnull (NN). 1.4.2 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) gelten die unter Ziffer 1.1.3 festgesetzten Höhen baulicher Anlagen. Es gilt die Oberkante der baulichen Anlage bezogen auf das natürliche Gelände am geometrischen Mittelpunkt der baulichen Anlage (Umkreis-Mittelpunkt). 1.5 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) werden durch Baugrenzen in der Planzeichnung festgesetzt. 1.6 Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 BauNVO) 1.6.1 Tiefgaragen, PKW-Garagen und PKW-Carports sind nicht zulässig. 1.6.2 Oberirdische PKW-Stellplätze sind auch außerhalb der Baufenster zulässig. 1.7 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB) 1.7.1 Wege- und Stellplatzflächen sowie deren Zufahrten sind in einer wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigung (z.B. Schotter, Schotterrasen) auszubilden. 1.7.2 Kupfer-, zink- oder bleihaltige Außenbauteile sind nur zulässig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine Kontamination des Bodens durch Metallionen zu befürchten ist. 1.7.3 Innerhalb der mit F1 gekennzeichneten Fläche sind im Abstand von jeweils mindestens 5 m insgesamt 5 standortgerechte und gebietsheimische Laubbäume (Alnus glutinosa, Salix alba, Salix fragilis, Salix rubens) zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang gleichartig zu ersetzen. Abgrabungen, Ablagerungen sowie der Rückschnitt von Gehölzen, die nicht im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung stehen, sind innerhalb der mit F1 gekennzeichneten Fläche nicht zulässig. 16-01-26 Bebauungsvorschriften (15-12-22).doc Stadt Titisee-Neustadt Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Hochfirstschanze“ Stand: 26.01.2016 Fassung: Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 3 von 4 1.7.4 Die Fläche F2 ist niederwaldartig zu bewirtschaften. 1.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB) 1.8.1 Entsprechend Planeintrag ist die Fläche R1 mit einem Leitungsrecht zugunsten der Schützengesellschaft Neustadt 1823 e.V. zu belasten. 1.8.2 Entsprechend Planeintrag ist die Fläche R2 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt Titisee-Neustadt als Träger der öffentlichen Ver- und Entsorgung zu belasten. 1.8.3 Entsprechend Planeintrag ist die Fläche R3 mit einem Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers der 20kV-Leitung zu belasten. 1.9 Pflanzerhaltungen (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB) Die im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten Bäume, Gehölze und Sträucher sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang gleichartig zu ersetzen. 2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Rechtsgrundlagen Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.11.2014 (GBl. S. 501) § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.10.2015 (GBl. S. 870) 2.1 Dachgestaltung (§ 74 (1) Nr. 1 LBO) 2.1.1 Dächer sind mit einer Dacheindeckung in gedecktem Farbton oder mit extensiver Dachbegrünung auszuführen. 2.1.2 Wellfaserzement und offene Bitumenbahnen sowie glänzende oder reflektierende Materialien sind als Dacheindeckungen nicht zugelassen. Davon ausgenommen sind Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen (z.B. Photovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren, etc.), zulässig. 16-01-26 Bebauungsvorschriften (15-12-22).doc Stadt Titisee-Neustadt Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Hochfirstschanze“ Stand: 26.01.2016 Fassung: Frühzeitige Beteiligung BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN 3 gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB Seite 4 von 4 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN Anbaubeschränkung entlang der B31 Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art längs der Bundesstraßen in einer Entfernung bis zu 20 Meter nicht errichtet werden. Abweichungen hiervon sind nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden und nur im Einzelfall möglich. Der Abstandsstreifen mit 20 Meter Abstand vom Fahrbahnrand längs der B 31 ist in der Planzeichnung gekennzeichnet. 4 4.1 HINWEISE Artenschutz Rodungen von Bäumen und Gehölzen sowie deren Rückschnitt sind lediglich außerhalb der Brutperiode von 30. September bis 01. März eines jeden Jahres zulässig. 4.2 Gewässerrandstreifen Auf den als Gewässerrandstreifen festgesetzten Flächen gelten die Bestimmungen des § 38 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 29 Wassergesetz (WG). Stadt Titisee-Neustadt, den Armin Hinterseh Bürgermeister Der Planverfasser 16-01-26 Bebauungsvorschriften (15-12-22).doc
© Copyright 2024 ExpyDoc