VERTRAGSABSCHLUSS (ÜBERBLICK) ÜBEREINSTIMMENDE GEGENSEITIGE WILLENSÄUSSERUNGEN DER PARTEIEN ÜBER OBJEKTIV UND SUBJEKTIV WESENTLICHE VERTRAGSELEMENTE TATSÄCHLICHER KONSENS NORMATIVER KONSENS (Einigkeit zwischen Parteien über Bedeutung des Erklärten, selbst wenn u.U. falsa demonstratio) (Uneinigkeit zwischen Parteien über Bedeutung des Erklärten, aber die eine Partei wird nach dem Vertrauensprinzip in ihrem eigenen Verständnis des von der Gegenpartei objektiv Erklärten geschützt) VERTRAG IST (GRUNDSÄTZLICH) ZUSTANDE GEKOMMEN (ART. 1 OR) HAT VERTRAG EINEN GÜLTIGEN INHALT (ART. 19 & 20 OR)? Vertragsinhalt weder unmöglich, widerrechtlich noch sittenwidrig → Vertrag materiell (grundsätzlich) gültig zustande gekommen HAT VERTRAG ERFORDERLICHE FORM (ART. 11, 16 OR)? Vertragsinhalt erfüllt Formvorschrift → Vertrag formell (grundsätzlich) gültig zustande gekommen IST MATERIELL UND FORMELL GRUNDSÄTZLICH GÜLTIG ZUSTANDE GEKOMMENER VERTRAG FÜR EINE PARTEI WEGEN WILLENSMANGELS (ART. 23-31 OR) EINSEITIG UNVERBINDLICH? Falls Willensmangel (Irrtum, Täuschung, Drohung) → Vertrag für betroffene Partei einseitig unverbindlich Falls kein Willensmangel (Irrtum, Täuschung, Drohung) → Vertrag für beide Parteien (definitiv) verbindlich © Prof. Th. Probst, Universität Freiburg
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