OBJET DU BAIL

VERTRAGSABSCHLUSS (ÜBERBLICK)
ÜBEREINSTIMMENDE GEGENSEITIGE WILLENSÄUSSERUNGEN DER PARTEIEN ÜBER OBJEKTIV UND SUBJEKTIV WESENTLICHE VERTRAGSELEMENTE
TATSÄCHLICHER KONSENS
NORMATIVER KONSENS
(Einigkeit zwischen Parteien über Bedeutung des Erklärten, selbst wenn u.U.
falsa demonstratio)
(Uneinigkeit zwischen Parteien über Bedeutung des Erklärten, aber die eine
Partei wird nach dem Vertrauensprinzip in ihrem eigenen Verständnis des von
der Gegenpartei objektiv Erklärten geschützt)
VERTRAG IST (GRUNDSÄTZLICH) ZUSTANDE GEKOMMEN (ART. 1 OR)
HAT VERTRAG EINEN GÜLTIGEN INHALT (ART. 19 & 20 OR)?
Vertragsinhalt weder unmöglich, widerrechtlich noch sittenwidrig → Vertrag materiell (grundsätzlich) gültig zustande gekommen
HAT VERTRAG ERFORDERLICHE FORM (ART. 11, 16 OR)?
Vertragsinhalt erfüllt Formvorschrift → Vertrag formell (grundsätzlich) gültig zustande gekommen
IST MATERIELL UND FORMELL GRUNDSÄTZLICH GÜLTIG ZUSTANDE GEKOMMENER VERTRAG FÜR EINE PARTEI WEGEN WILLENSMANGELS (ART. 23-31 OR)
EINSEITIG UNVERBINDLICH?
Falls Willensmangel (Irrtum, Täuschung, Drohung) → Vertrag für betroffene Partei einseitig unverbindlich
Falls kein Willensmangel (Irrtum, Täuschung, Drohung) → Vertrag für beide Parteien (definitiv) verbindlich
© Prof. Th. Probst, Universität Freiburg