Staatliche Beihilfen: Kommission leitet eingehende Untersuchung

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Staatliche Beihilfen: Kommission leitet eingehende Untersuchung zu
Maßnahmen für Iberpotash in Spanien ein
Brüssel, 26. Januar 2016
Aufgrund einer Beschwerde hat die Europäische Kommission ein Beihilfeverfahren eröffnet,
um zu prüfen, ob das spanische Bergbauunternehmen Iberpotash durch bestimmte
staatliche Maßnahmen gegenüber Konkurrenten unter Verstoß gegen das EU-Beihilferecht
begünstigt wurde.
Iberpotash (seit 2014 ICL Iberia Súria & Sallent) besitzt und betreibt mehrere Kalibergwerke in
Katalonien. Kaliumchlorid wird vor allem zur Herstellung von Düngemitteln verwendet. Als
Nebenprodukt aus dem Abbau und der Erstverarbeitung wird zudem Salz gewonnen.
2012 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, derzufolge Iberpotash in den Genuss mehrerer
staatlicher Beihilfemaßnahmen für seine Bergbautätigkeit gekommen war:
Finanzielle Garantien zur Erfüllung von Umweltschutzvorschriften
Die erste Maßnahme betrifft die finanziellen Garantien, die Iberpotash gegenüber regionalen Behörden
zur Erfüllung seiner Umweltschutzpflichten im Hinblick auf die Entsorgung von Bergbauabfällen
hinterlegen musste. Mit diesen Garantien sollen die Kosten gegebenenfalls erforderlicher
Flächensanierungsmaßnahmen gedeckt werden.
Die Kommission wird dabei zwei Aspekte genauer untersuchen. Sie wird zum einen prüfen, ob die
ursprünglich auf 2 Mio. EUR festgesetzte finanzielle Garantie tatsächlich deutlich unter den
Anforderungen der EU-Richtlinie über Bergbauabfälle und der einschlägigen nationalen und regionalen
Vorschriften liegt. Träfe dies zu, wäre damit ein finanzieller Vorteil für das Unternehmen verbunden.
Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen
Im Rahmen der zweiten Maßnahme hat der spanische Staat die Kosten von 7,9 Mio. EUR zur
Abdeckung einer Rückstandshalde von Iberpotash und zur Verringerung der damit einhergehenden
Umweltbelastung in voller Höhe finanziert. Hier wird die Kommission klären, ob Iberpotash als
Verursacher der Umweltbelastung die Kosten hätte selber tragen müssen. Sollte sich diese Annahme
bestätigen, würde dies einen Verstoß gegen das Verursacherprinzip bedeuten, da der Staat anstelle
des Verursachers die Kosten tragen würde.
Beide Maßnahmen würden Iberpotash einen selektiven Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern
verschaffen, die solche Kosten selbst tragen müssen, weshalb die Kommission von einem möglichen
Beihilfesachverhalt im Sinne des EU-Rechts ausgeht.
Die Kommission wird jetzt ausführlich prüfen, ob sich ihre vorläufigen Bedenken bestätigen oder nicht.
Im Zuge eines förmlichen Prüfverfahrens erhalten Beteiligte Gelegenheit, zu den beiden Maßnahmen,
die Gegenstand der eingehenden Untersuchung sind, Stellung zu nehmen. Das Verfahren wird
ergebnisoffen geführt.
Sonstige Maßnahmen
In Bezug auf drei weitere in der Beschwerde angeführte Maßnahmen kam die Kommission zu dem
Ergebnis, dass mit ihnen kein selektiver Vorteil für Iberpotash verbunden ist und diese Maßnahmen
folglich nicht mit staatlichen Beihilfen verbunden sind. Folgende Sachverhalte waren betroffen:
- Nutzung eines Salzwasser-Sammelbeckens: Iberpotash zahlt wie andere Nutzer eine Bau- und
Betriebskosten deckende Gebühr für die Nutzung des Beckens.
- Staatliche Finanzierung des Ausbaus von Trinkwasser-Aufbereitungsanlagen: Der Ausbau hat
Iberpotash nicht von seinen Umweltschutzverpflichtungen entbunden. Die staatlichen Investitionen
in den Ausbau dienten dem Zweck, die ortsansässige Bevölkerung mit Trinkwasser in der
vorgeschriebenen Qualität zu versorgen.
- Angebliche Finanzierung einer Studie: Hierfür ergab eine erste Untersuchung keine Anhaltspunkte.
Hintergrund
Den EU-Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen zufolge können die Mitgliedstaaten unter bestimmten
Voraussetzungen Vorhaben unterstützen, die Unternehmen tatsächlich zu einer Verhaltensänderung
und einer Verbesserung ihrer Ökobilanz veranlassen. Solche Beihilfen dürfen jedoch die Unternehmen
nicht von Kosten entlasten, die sie ohnehin zu tragen hätten, um rechtsverbindliche Umweltnormen
einzuhalten.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die
nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der
GD Wettbewerb unter der Nummer SA.35818 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im
Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Nachrichtenanzeiger State Aid
Weekly e-News.
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