Staatliche Beihilfen: Kommission verklagt Griechenland

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Staatliche Beihilfen: Kommission verklagt Griechenland wegen unterlassener
Rückforderung unzulässiger staatlicher Beihilfen für Hellenic Shipyards
Brüssel, 22. Juli 2016
Die Kommission hat beschlossen, Griechenland erneut vor den Gerichtshof der Europäischen
Union zu bringen, weil das Land eine 2008 erlassene Entscheidung der Kommission über die
Rückforderung rechtswidriger Beihilfen für Hellenic Shipyards nicht umgesetzt hat. Der
Gerichtshof hatte Griechenland bereits 2012 verurteilt, weil es der Entscheidung nicht
nachgekommen war.
Mehr als sieben Jahre nach Erlass der Kommissionsentscheidung vom Juni 2008, mit der die die
Rückforderung von über 250 Mio. EUR rechtswidriger Beihilfen für Hellenic Shipyards angeordnet
wurde, hat Griechenland die Entscheidung immer noch nicht umgesetzt. Nun hat die Kommission den
Gerichtshof um Verhängung einer pauschalen Geldbuße von rund 6 Mio. EUR gegen Griechenland
ersucht. Zudem hat die Kommission die Verhängung eines täglichen Zwangsgelds von 34 974 EUR
beantragt, das vom Tag des Urteils bis zu dem Tag zu zahlen wäre, an dem Griechenland die
Zuwiderhandlung beendet. Durch die Umsetzung der Entscheidung von 2008 sollen der
ungerechtfertigte Vorteil, den Hellenic Shipyards unter Verstoß gegen die EU-Beihilferechtsvorschriften
erhalten hat, beseitigt und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt wiederhergestellt werden.
Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 28. Juni 2012 (Rechtssache C-485/10) bestätigt, dass
Griechenland der Kommissionsentscheidung von 2008 nicht nachgekommen war. Ferner befand er,
dass ein an Griechenland gerichtetes Schreiben der Kommission vom 1. Dezember 2010 ebenfalls nicht
umgesetzt worden war. In diesem Schreiben hatte die Kommission eine Reihe von
Verpflichtungsangeboten Griechenlands akzeptiert, mit denen Griechenland die
Kommissionsentscheidung von 2008 umsetzen wollte.
Hintergrund
Als Rechtsmittel eingelegt wurden, wies der Gerichtshof die Klagen von Hellenic Shipyards auf
Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung von 2008 und des Schreibens vom 1. Dezember 2010
ab (Rechtssachen C-246/12 P und C-616/12 P).
Nach Artikel 107 sind bestimmte Gruppen von Beihilfen zulässig, die einem Ziel von gemeinsamem
Interesse dienen und den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht übermäßig verfälschen. Beihilfen, die
diese Kriterien nicht erfüllen, sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Haben Mitgliedstaaten
unvereinbare Beihilfen bereits gewährt, müssen sie diese zügig von den Empfängern zurückfordern.
Dies ist umso wichtiger, als Verzögerungen bei der Rückforderung unzulässiger Beihilfen
beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen verlängern und ein reibungsloses Funktionieren des
Binnenmarktes behindern. Aus diesem Grund sehen Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2015/1589 und die Rückforderungsbekanntmachung (siehe IP/07/1609) der Kommission vor,
dass die Mitgliedstaaten die betreffende Beihilfe unverzüglich und effektiv vom Empfänger
zurückfordern müssen.
Wenn ein Mitgliedstaat einem Rückforderungsbeschluss nicht nachkommt, kann die Kommission nach
Artikel 108 Absatz 2 AEUV zunächst beim Gerichtshof Klage auf Feststellung der unterlassenen
Umsetzung des Beschlusses einlegen. Sollte der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen dann immer noch
nicht nachkommen, kann ihn die Kommission auf der Grundlage von Artikel 260 Absatz 2 AEUV ein
zweites Mal vor den Gerichtshof zitieren und die Verhängung einer Geldbuße beantragen.
Weitere Informationen:
- Zu den wichtigsten Beschlüssen in den Vertragsverletzungsverfahren im Juli siehe MEMO/16/2490.
- Zu Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12 (Infografik).
- Zu Vertragsverletzungsverfahren.
IP/16/2592
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