Europäische Kommission - Pressemitteilung Staatliche Beihilfen: Kommission verklagt Griechenland wegen unterlassener Rückforderung unzulässiger staatlicher Beihilfen für Hellenic Shipyards Brüssel, 22. Juli 2016 Die Kommission hat beschlossen, Griechenland erneut vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen, weil das Land eine 2008 erlassene Entscheidung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen für Hellenic Shipyards nicht umgesetzt hat. Der Gerichtshof hatte Griechenland bereits 2012 verurteilt, weil es der Entscheidung nicht nachgekommen war. Mehr als sieben Jahre nach Erlass der Kommissionsentscheidung vom Juni 2008, mit der die die Rückforderung von über 250 Mio. EUR rechtswidriger Beihilfen für Hellenic Shipyards angeordnet wurde, hat Griechenland die Entscheidung immer noch nicht umgesetzt. Nun hat die Kommission den Gerichtshof um Verhängung einer pauschalen Geldbuße von rund 6 Mio. EUR gegen Griechenland ersucht. Zudem hat die Kommission die Verhängung eines täglichen Zwangsgelds von 34 974 EUR beantragt, das vom Tag des Urteils bis zu dem Tag zu zahlen wäre, an dem Griechenland die Zuwiderhandlung beendet. Durch die Umsetzung der Entscheidung von 2008 sollen der ungerechtfertigte Vorteil, den Hellenic Shipyards unter Verstoß gegen die EU-Beihilferechtsvorschriften erhalten hat, beseitigt und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt wiederhergestellt werden. Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 28. Juni 2012 (Rechtssache C-485/10) bestätigt, dass Griechenland der Kommissionsentscheidung von 2008 nicht nachgekommen war. Ferner befand er, dass ein an Griechenland gerichtetes Schreiben der Kommission vom 1. Dezember 2010 ebenfalls nicht umgesetzt worden war. In diesem Schreiben hatte die Kommission eine Reihe von Verpflichtungsangeboten Griechenlands akzeptiert, mit denen Griechenland die Kommissionsentscheidung von 2008 umsetzen wollte. Hintergrund Als Rechtsmittel eingelegt wurden, wies der Gerichtshof die Klagen von Hellenic Shipyards auf Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung von 2008 und des Schreibens vom 1. Dezember 2010 ab (Rechtssachen C-246/12 P und C-616/12 P). Nach Artikel 107 sind bestimmte Gruppen von Beihilfen zulässig, die einem Ziel von gemeinsamem Interesse dienen und den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht übermäßig verfälschen. Beihilfen, die diese Kriterien nicht erfüllen, sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Haben Mitgliedstaaten unvereinbare Beihilfen bereits gewährt, müssen sie diese zügig von den Empfängern zurückfordern. Dies ist umso wichtiger, als Verzögerungen bei der Rückforderung unzulässiger Beihilfen beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen verlängern und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes behindern. Aus diesem Grund sehen Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 und die Rückforderungsbekanntmachung (siehe IP/07/1609) der Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten die betreffende Beihilfe unverzüglich und effektiv vom Empfänger zurückfordern müssen. Wenn ein Mitgliedstaat einem Rückforderungsbeschluss nicht nachkommt, kann die Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zunächst beim Gerichtshof Klage auf Feststellung der unterlassenen Umsetzung des Beschlusses einlegen. Sollte der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen dann immer noch nicht nachkommen, kann ihn die Kommission auf der Grundlage von Artikel 260 Absatz 2 AEUV ein zweites Mal vor den Gerichtshof zitieren und die Verhängung einer Geldbuße beantragen. Weitere Informationen: - Zu den wichtigsten Beschlüssen in den Vertragsverletzungsverfahren im Juli siehe MEMO/16/2490. - Zu Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12 (Infografik). - Zu Vertragsverletzungsverfahren. IP/16/2592 Kontakt für die Medien: Ricardo CARDOSO (+32 2 298 01 00) Yizhou REN (+32 2 299 48 89) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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