Das Wahlgrab - Gräber mit der Möglichkeit zur Verlängerung - Alle Friedhöfe in der Gemeinde Weilerswist bieten Ihnen die Möglichkeit der Bestattung von Särgen und der Beisetzung von Urnen in Wahlgräbern. Wahlgräber sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer der festgelegten Ruhezeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Anspruch auf ein Wahlgrab in einer bestimmten Lage besteht nicht. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles oder auf Antrag verliehen. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Urkunde. Gemeinde Weilerswist Der Bürgermeister Die Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus der Friedhofssatzung. Höchstens 50 % der Grabfläche darf, einschließlich Einfassung, abgedeckt werden. Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Die Standsicherheit von Grabmalen wird jährlich geprüft, bei Standsicherheits-mängeln wird der Nutzungsberechtigte umgehend benachrichtigt. Die Grabpflege Die Grabpflege erfolgt individuell durch den Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber oder in einer Kombination der vorgenannten Grabarten vergeben. In einem Einfachgrab kann ein Sarg, in einem Tiefengrab können zwei Särge übereinander bestattet werden. Zusätzlich können je Grabstelle für Erdbestattung bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. In Urnenwahlgräbern können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Der Baumbestand Der Baumbestand auf den Weilerswister Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Die Bäume entziehen dem Boden Feuchtigkeit und sorgen somit für die Optimierung der Verwesungsbedingungen, die Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit eines Friedhofes ist. Insofern ist natürlicher Laubfall und auch der Fall von kleineren Ästen -insbesondere nach Windereignissen- kein Grund für die Entfernung vorhandener Bäume. Für die Pflege und Verkehrssicherheit der Gehölze sorgt die Gemeinde Weilerswist. Der Grabstein Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen und gebührenpflichtigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte schriftlich, durch Aufkleber am Grabstein oder durch öffentliche Bekanntmachung aufmerksam gemacht. Die Grabstätte kann wieder erworben werden. Der Wiedererwerb -ggf. auch der mehrfache Wiedererwerb- ist nur auf Antrag möglich. Eine weitere Beerdigung im vorhandenen Grab führt zu einer Verlängerung, da die Dauer des Nutzungsrechtes immer mindestens der Ruhezeit entsprechen muss. Die Preise Die Grabnutzungsgebühr beträgt nach aktueller Gebührensatzung im Wahlgrab für 25 Jahre je Grab für Sargbestattungen - für eine Sargbestattung 1.530,00 € - für zwei Sargbestattungen in einem Tiefengrab 1.855,00 € - für zwei Sargbestattungen nebeneinander im Doppelgrab 3.060,00 € je Grab für Urnenbeisetzungen - für 1-4 Urnenbeisetzungen 765,00 €. Zusätzlich ist bei jeder Verlängerung eine Gebühr für die Ausstellung der Erwerbsurkunde in Höhe von 15,00 € zu begleichen. Die Satzungen Die aktuelle Fassung der Friedhofssatzung und der Gebührensatzung finden Sie unter http://www.weilerswist.de/rathaus/ informationsdienste/ortsrecht.php. Auf den Friedhöfen in der Gemeinde Weilerswist werden neben dem Wahlgrab folgende Grabarten angeboten: Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Gemeinde Weilerswist, Der Bürgermeister Friedhofsverwaltung Bonner Straße 29 53919 Weilerswist Tel.: (0 22 54) 96 00 171 oder Tel.: (0 22 54) 96 00 163 Email: [email protected] [email protected] Für Erdbestattungen Reihengrab pflegefreies Rasengrab Für Urnenbestattungen Urnenreihengrab pflegefreies Rasengrab anonymes Urnengrab Das Grabstättenangebot kann je nach Friedhof variieren. Wir empfehlen Ihnen daher, sich direkt bei der Friedhofsverwaltung zu informieren. Wir beraten Sie gerne. Herausgeber: Gemeinde Weilerswist Der Bürgermeister Stand:12/2012
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