Energieaudit als Chance Energieaudit wird gesetzliche Pflicht für Unternehmen Die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits für Nicht-KMU wurde am 5. Februar 2015 vom Bundestag in einer Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) beschlossen und durch Zustimmung des Bundesrates am 6. März 2015 endgültig festgelegt. Alle Unternehmen, die nicht als KMU (kleine und mittelständische Unternehmen) gelten, müssen erstmals bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchführen. Dieses muss alle vier Jahre wiederholt werden. Die Pflicht betrifft auch Unternehmen der Sozialwirtschaft. Von vielen Unternehmen wird die Verpflichtung zum Energieaudit vor allem als Last und zusätzlicher Arbeitsaufwand wahrgenommen. Es bietet jedoch auch eine große Chance um mit aus dem Audit abgeleiteten Maßnahmen den Energieverbrauch zu senken und damit Kosten zu sparen. Wenn Sie Ihre Energiedaten in einfacher Form erfassen und visualisieren, dann finden Sie rasch die ersten Einsparpotentiale, die durchaus 15 bis 20 % Ihrer derzeitigen Energiekosten betragen können. Wir empfehlen Ihnen sich frühzeitig zu informieren und das Audit rechtzeitig zu planen. Die ersten wichtigsten Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt. Wen trifft die Pflicht? Von der Auditpflicht sind alle Unternehmen betroffen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen und die unabhängig von der Rechtsform oder Branche eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Von wirtschaftlicher Betätigung spricht man, wenn ein Leistungsaustausch durch das Anbieten von Gütern und Dienstleistungen auf einem Markt erfolgt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist hierbei nicht erforderlich. Auch Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können daher wirtschaftlich tätig und zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sein. Es betrifft also auch die Sozialwirtschaft und Betriebe wie Altenheime, Kliniken, Bildungseinrichtungen, Volkshochschulen, etc. Als Nicht-KMU gelten Unternehmen, die: - mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder - deren Jahresumsatz 50 Mio. Euro übersteigt oder - deren Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro übersteigt. Bei der Entscheidung, ob es sich um ein KMU handelt oder nicht, müssen Unternehmen ggf. auch anteilige Werte von Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen miteinrechnen (Hinweise dazu unter: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf). Wenn im Unternehmen ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS besteht, ist das Unternehmen befreit. Das gilt auch, wenn sich das Unternehmen erst für die Einführung eines solchen Systems entscheidet. Dann genügt zwischen dem 5. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 der Nachweis über die begonnene Einführung. Für Unternehmen mit mehreren gleichartigen Standorten kann das sogenannte Multi-Site-Verfahren (Cluster) angewandt werden. Demnach müssen Energieaudits dann nur an einer repräsentativen Anzahl an Standorten durchgeführt werden. Mögliche Kriterien zur Bildung von Clustern an Standorten sind z.B. Art der Tätigkeiten bzw. Hierarchiestufen, Energieverbrauchsprofile, Größe der Standorte und Anzahl der Angestellten oder Bau1 jahr der Liegenschaften . Ausgenommen von der Auditpflicht sind nur sogenannte Hoheitsbetriebe (Betriebe der Abfallbeseitigung, Abwasserbeseitigung, Ämter, Gerichte, Klärwerke, Schulen, Strafvollzugsanstalten und Universitäten). Was sind die Anforderungen? Ein Energieaudit muss von den betroffenen Unternehmen erstmals bis zum 5. Dezember 2015 durchgeführt werden und den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen. Ein Energieaudit ist demnach eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten. Dazu gehört auch, dass das Unternehmen einen Verantwortlichen beziehungsweise Ansprechpartner zur Durchführung vorsieht. Das Audit muss mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs umfassen. Durchgeführt werden kann das Energieaudit auch von unternehmensinternen Personen. Diese dürfen allerdings nicht an den Tätigkeiten beteiligt sein, die dem Audit unterzogen werden und müssen eine entsprechende Qualifizierung vorweisen. Dies ist erfüllt, wenn ein Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums einschlägiger Fachrichtungen, eine Qualifikation als staatlich geprüfter Techniker einschlägiger Fachrichtungen oder ein Meisterabschluss vorliegt sowie wenn eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Energieberatung gegeben ist. Was heißt das für Sie? - Wir informieren Sie gerne! Wir informieren und beraten Sie gerne zu allen Fragen in Bezug auf die Rahmenbedingungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Energieaudits, in welcher Form Ihr Unternehmen betroffen ist, ob bei Ihnen das Multi-Site-Verfahren angewendet werden kann, welche Fördermöglichkeiten bestehen und ob es für Sie vorteilhaft ist, ein Energiemanagement oder Umweltmanagement nach EMAS einzuführen. Wir bieten Seminare, ein günstiges Beratungspaket mit Onlinelösungen und organisieren Gruppenprozesse mehrerer Unternehmen zur Einführung des Energieaudits. Bei Bedarf können wir auch gemeinsam eine Informationsveranstaltung durchführen. Kontakt: kate - Umwelt & Entwicklung Frau Daniela Kirchner Blumenstraße 19 70182 Stuttgart Homepage: www.kate-stuttgart.org E-Mail: [email protected] Telefon: 0711/2483970 1 Siehe dazu auch Merkblatt für Energieaudits des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energie_audit/konsultation_merkblatt/merkblattentwurf_fuer_energieaudits_nach_dem_edl-g.pdf (aktuell im Entwurfsstatus) Seite | 2
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