Arbeitskreis „Energiemanagement im Konvoi“ Wer ist von den obligatorischen Energieaudits betroffen? Für Unternehmen die zum Erfüllungszeitpunkt (Stichtag ist der 5. Dezember 2015) ein gültiges, zertifiziertes - Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS) oder ein Mischsystem von Energie- und Umweltmanagementsystemen eingerichtet haben, welches mindestens 90 Prozent des gesamten Unternehmens abdeckt, vorweisen, besteht keine Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach § 8a EDL-G. Alle Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit verrichten, müssen überprüfen, welcher Kategorie (KMU oder Nicht-KMU entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission) sie angehören. Ausschlaggebend für die Einstufung eines Unternehmens ist zunächst die Mitarbeiterzahl Wird der jeweils genannte Grenzwert überschritten kann ein Unternehmen keinen KMUStatus erreichen, auch wenn der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme unter den festgelegten Grenzwerten liegen. Demnach gilt als Nicht-KMU, wer 250 oder mehr Personen beschäftigt oder wer weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz und mehr als 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Zur Einordnung eines Unternehmens als Nicht-KMU sind die Mitarbeiterzahlen inkl. der Beteiligungen (weltweit!) und die finanziellen Schwellenwerte zu berücksichtigen. Ferner sind eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen zu unterscheiden. Ist das Unternehmen nicht eigenständig, sondern Partner oder Teil von anderen Unternehmen oder hält selbst Anteile, ist dies bei der Beurteilung der KMUEigenschaft zu berücksichtigen. Durch die Verbindung mit einem anderen Unternehmen, kann ein Unternehmen, das für sich allein betrachtet die Kriterien eines KMU erfüllt, als Nicht-KMU gelten. Es ist daher in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die Bewertung, ob ein Unternehmen ein sogenanntes Nicht-KMU ist und damit zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist, obliegt den Unternehmen selbst. Quelle: DSLV RS_080-2015 1
© Copyright 2024 ExpyDoc