Energieaudits: Die meisten kommunalen Unternehmen sind betroffen! Am 22. April 2015 sind die Änderungen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) in Kraft getreten, mit denen die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU in deutsches Recht umgesetzt wurde. Seither sind eine Vielzahl von Unternehmen zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits verpflichtet. Die Regelungen betreffen in besonderem Maße kommunale Unternehmen, die ganz überwiegend von der Auditierungspflicht erfasst werden. Erfasste Unternehmen auf die Teilnahme am geschäftlichen Leistungsaustausch durch das Anbieten von Gütern und Dienstleistungen auf einem Markt. Eine lediglich vorübergehende oder gelegentliche Teilnahme genügt nicht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Die erfassten Unternehmen sind gem. § 8 Abs. 3 EDL-G von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits befreit, wenn sie bis zum 5. Dezember 2015 entweder ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 eingeführt haben. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird künftig als Aufsichtsbehörde Stichprobenkontrollen zur Durch- Nach §§ 8 ff i.V.m. 1 Nr. 4 EDL-G sind alle Unternehmen, die führung der Energieaudits durchführen. Ein nicht, nicht richtig, kein Kleinstunternehmen bzw. kein kleines oder mittleres Unter- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführtes Energie- nehmen i.S.d. Empfehlung 2003/361/EG (KMU) sind, verpflich- audit kann mit einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000 geahn- tet, erstmals bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit erstel- det werden. len zu lassen und anschließend alle vier Jahre zu wiederholen. Ein Energieaudit ist ein systematisches Verfahren zur Erlan- Das BAFA hat am 13. Mai 2015 auf www.bafa.de ein Merkblatt gung von Informationen über das Energieverbrauchsprofil, der zur Auditierungspflicht veröffentlicht. Daneben wird das BAFA Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftli- künftig eine Liste von Personen bekanntmachen, die zur Durch- che Energieeinsparungen und der Erfassung der Ergebnisse in führung von Energieaudits befähigt sind. einem Bericht. Nicht zu den KMU gehören Unternehmen, sofern sie Besonderheiten für kommunale Unternehmen 1. mindestens 250 Mitarbeiter oder Um zu klären, ob kommunale Unternehmen der Auditierungs- 2. mindestens 43 Mio. Euro Bilanzsumme oder mindestens pflicht unterliegen, sind zwei Besonderheiten zu beachten: 50 Mio. Euro Jahresumsatz haben. Besonderheit I Der Begriff „Unternehmen“ umfasst grundsätzlich jede rechtlich Nach Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung 2003/361/EG finden die selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtli- Regelungen für KMU keine Anwendung auf Unternehmen chen Gründen Bücher führt, bilanziert und wirtschaftlich tätig ab einer 25%igen Beteiligung einer oder mehrerer öffentli- ist. Wirtschaftlich ist eine Tätigkeit dann, wenn sie auf den Aus- cher Stellen. tausch von Leistungen oder Gütern am Markt gerichtet ist, d. h. Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther. Energieaudits: Die meisten kommunalen Unternehmen sind betroffen! Folge: Hierdurch sind nahezu alle kommunalen Unternehmen BAFA-Liste zu hoheitlichen Tätigkeiten von der Auditierungspflicht betroffen. Ausnahme: Die Beteiligung Das BAFA hat in sein Merkblatt eine exemplarische Liste der von mehr als 25 % spielt dann keine Rolle, wenn an einem Unter- hoheitlichen Tätigkeiten i.S.v. § 4 KStG aufgenommen, es wer- nehmen eine Gebietskörperschaft mit einem Jahreshaushalt von den genannt: weniger als EUR 10 Mio. und weniger als 5.000 Einwohnern, eine Abfallbeseitigung Universität/ein Forschungszentrum oder ein institutioneller Inves- Abwasser tor (z. B. ein regionaler Entwicklungsfonds) beteiligt ist. Besonderheit II Für Regiebetriebe und Hoheitsbetriebe bzw. Einrichtungen mit überwiegend hoheitlichen Tätigkeiten besteht keine Energieauditpflicht. beseitigung Ämter (…) Kassenärztliche Vereinigungen Kirchen (…) Polizei Friedhofs- Schlachthöfe verwaltung anstalten Straßenbeleuch- Klärwerke Feuerwehr Strafvollzugs tung/Straßen reinigung (…) Schulen Universitäten Wetterwarte Gerichte Diese Liste kann für die Einordnung kommunaler UnterFür kommunale Unternehmen ist somit die Abgrenzung zwischen nehmen als Anhaltspunkt dienen. Entscheidend ist jedoch wirtschaftlicher und hoheitlicher Tätigkeit entscheidend, denn im die Einzelfallprüfung. erstgenannten Fall ist ein kommunales Unternehmen zugleich ein Unternehmen i.S.d. EDL-G. Für diese Abgrenzungsfrage stellt das BAFA nicht auf die kommunalrechtliche Unterscheidung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit – in NRW gem. gem. § 107 GO NRW – ab. Vielmehr zieht das BAFA die Wertung des § 4 Körperschaftssteuergesetz (KStG) zur Abgrenzung hoheitlicher Tätigkeiten von Betrieben gewerblicher Art heran. Danach gehören zu den Betrieben gewerblicher Art keine Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Maßgeblich ist der Kernbereich der Aufgabe. Weiteres Abgrenzungskriterium ist nach der Recht- Praxishinweis Kommunale Unternehmen müssen besonders genau prüfen, ob sie von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits betroffen sind. Sind sie (überwiegend) gewerblich und nicht hoheitlich tätig und liegt kein Sonderfall (Beteiligung einer Kleinst-Kommune) vor, trifft sie die gesetzliche Verpflichtung, erstmals bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen. Eine Befreiung kommt dann in Betracht, wenn ein Unternehmen bis zum 5. Dezember 2015 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem eingeführt hat. sprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die fehlende Wettbewerbsrelevanz der hoheitlichen Tätigkeit. Wenn also die Tätig- Für nähere Informationen rufen Sie uns an oder senden Sie bitte keit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ihrem Inhalt nach eine E-Mail an die Ansprechpartner: auch von privaten gewerblichen Unternehmen ausgeübt werden kann, liegt keine Ausübung öffentlicher Gewalt vor, so dass ein Dr. Carsten E. Beisheim Betrieb gewerblicher Art gegeben ist. [email protected] Telefon +49 211 5660 18728 Achtung: Kommunale Unternehmen, die eine in § 107 Abs. 2 GO NRW genannte Tätigkeit insbesondere im Bereich Kultur- und Bil- Andreas Hecker, LL.M. oec. dung (z. B. Museen, Theater, Stadthallen), Sport und Erholung [email protected] (z. B. Zoos und Bäder), Gesundheit und Soziales (z. B. Kranken- Telefon +49 211 5660 21175 häuser, Senioren- und Behindertenheime), Tourismusförderung sowie Messe- und Ausstellungswesen ausüben, sind zwar nach Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät in allen Berei- der GO NRW nichtwirtschaftlich tätig, typischerweise liegen chen des Wirtschaftsrechts. Zu den Mandanten zählen mittel- aber keine hoheitliche Tätigkeiten i.S.v. § 4 KStG vor. Somit ständische und große Unternehmen sowie die öffentliche Hand. hilft die kommunalrechtliche Betrachtungsweise zur Beurteilung Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist das deutsche Mit- der Auditierungspflicht allenfalls sehr eingeschränkt weiter. glied von Taxand, einem weltweiten Zusammenschluss unabhängiger Steuerberatungsgesellschaften. Berlin, Brüssel, Düsseldorf, Essen, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, London, Luxemburg, München, 06/2015 Shanghai, Singapur, Stuttgart, Yangon www.luther-lawfirm.com
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