Informationen zum EDL-G Energiedienstleistungsgesetz

Informationen zum EDL-G Energiedienstleistungsgesetz
Durch die in der EU erarbeitete Energieeffizienz-Richtlinie wurde das Thema
Verbesserung der Energieeffizienz in den Vordergrund gerückt. Die Mitgliedsstaaten
hätten diese Richtlinie bis zum 05.06.2014 in entsprechende nationale Gesetze
umsetzen müssen. Dies ist jedoch noch nicht EU-weit geschehen. Damit gilt die EED
nunmehr in allen EU-Ländern direkt, die die Umsetzung in nationales Recht nicht
zeitgerecht geschafft haben.
Was sind die Ziele der EU Energieeffizienz-Richtlinie (EED)?
Mittels der EED soll sichergestellt werden, dass geeignete Maßnahmen ergriffen
werde, um das Energieeffizienzziel der EU von 20% bis 2020 zu erreichen und
zudem Maßnahmen für weitere Energieeffizienzverbesserungen nach 2020
vorzubereiten.
Jedes EU-Mitglied muss individuelle Energieeffizienzziele festlegen, damit die EU
insgesamt das Ziel in 2020 erreichen kann. So muss ab dem 01.01.2014 der
Energieverbrauch um 1,5% auf Basis des durchschnittlichen Energieverbrauches der
Jahre 2010-2012 gesenkt werden.
Neben diesen Anforderungen ist die Einführung eines verpflichtenden Systems zur
Einführung von Energiemanagementsystemen vorgegeben. Hier ist Bezug auf ISO
50001 – Energiemanagementsysteme - oder aber EN 16247-1 – Energieaudits –
genommen worden.
Wer ist betroffen?
Energieaudits oder aber Energiemanagementsysteme müssen alle Unternehmen
einführen, die nicht unter die EU-Definition von KMUs fallen. Betroffen sind z.B.
Groß-und Einzelhandel, Banken, Krankenhäuser, Versicherungen, Verlage,
Speditionen, Museen, Kinos, Pflege- und Seniorenheime, Hotels, Krankenkassen,
um nur einige Beispiele zu nennen.
Diese müssen bis zum 05.12.2015 eines von folgenden Maßnahmen ergriffen haben:



Durchführung eines Energieaudits nach EN 16247-1 durch einen
unabhängigen qualifizierten und / oder akkreditierten Energieauditor; diese
Energieaudits müssen dann alle 4 Jahre wiederholt werden
ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 nachweisen
ein Umweltmanagementsystem nach EMAS nachweisen
Was ist mit den KMUs?
KMUs müssen nach der EED keine Energieaudits nach EN 16247-1 bzw. eine
Energiemanagementsystem nach ISO 5001 einführen. Allerdings sollen für
diejenigen, die dieses machen wollen, entsprechende Förderprogramme
bereitgestellt werden.
Wie erfolgte in Deutschland die Umsetzung der EED?
Am 22. April 2015 trat das geänderte EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz) in Kraft.
Alle Unternehmen, die keine KMUs sind, müssen
 ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001oder
 ein Energieaudit nach EN 16247-1oder
 ein Umweltmanagementsystem nach EMAS
einführen.
Welche Fristen gelten?
 Einführung und Umsetzung eines EnMS nach ISO 50001:
o Verpflichtungserklärung der Geschäftsführung sowie die Erfassung und
Analyse der eingesetzten Energieträger und des Energieeinsatzes
gemäß 4.4.3a) der ISO 50001 bis zum 05. Dezember 2015
o Zertifizierung nach ISO 50001 durch eine akkreditierte
Zertifizierungsgesellschaft bis spätestens 31. Dezember 2016

Durchführung der Energieaudits nach EN 16247-1: bis spätestens
05. Dezember 2015 und dann alle 4 Jahre wiederholen

Einführung und Umsetzung eines Umweltmanagementsystems nach EMAS:
o Verpflichtungserklärung der Geschäftsführung sowie die Erfassung und
Analyse der eingesetzten Energieträger mit einer Bestandsaufnahme
der Energieströme und -träger bis zum 05. Dezember 2015
o Validierung nach EMAS durch einen zugelassenen Umweltgutachter
oder eine Umweltgutachterorganisation bis spätestens
31. Dezember 2016
Wer überwacht dies und was muss nachgewiesen werden?
Die BAFA = Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überwacht dies. Das
Unternehmen ist gegenüber der BAFA nachweispflichtig. Dabei wird das BAFA
stichprobenartige Kontrollen durchführen.
Wenn Ihr Unternehmen in die Stichprobe des BAFA fällt, dann müssen Sie folgende
Nachweise an das BAFA schicken:
 Erklärung, dass Ihr Unternehmen kein KMU ist
 Zertifikat nach ISO 50001 sowie Akkreditierungsurkunde der
Zertifizierungsstelle
 Bestätigung der Durchführung des Energieaudits durch den Energieauditor
 Eintragungs-/Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle inklusive
Angabe des Ablaufdatums der Registrierung
Müssen alle Energieverbräuche nachgewiesen werden?
In allen Fällen (ISO50001, EN 16247-1, EMAS) dürfen max. 10% des
Gesamtenergieverbrauches von der Nachweisführung ausgeschlossen werden.
Gibt es Sanktionen bei Nichterfüllung?
Auf Unternehmen, die ihrer Verpflichtung nicht oder nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig nachkommen, kann ein Bußgeld in Höhe bis zu Euro 50.000 zukommen.
Die gesetzten Fristen sind sehr kurz und Unternehmen müssen zügig handeln, um
die Bedingungen zu erfüllen.