FAQ "Alternativen zum Energieaudit"

 FAQ „Alternativen zum verpflichtenden Energieaudit bis 5.12.2015" Die Zeit drängt. Nunmehr verbleiben nur noch drei Monate bis zum Fristablauftermin 5. Dezember. Im FAQ spricht Roman Preis von Arqum darüber, welche Möglichkeiten für große Unternehmen für die Erfüllung der Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL‐G) neben dem bis 5. Dezember 2015 zu erstellenden Energieaudit gemäß DIN EN 16247‐1 bestehen. 1. Für wen eignet sich ein Energieaudit nach DIN EN 16247‐1 am besten? Werden bereits vor Inkraftre‐
ten des EDL‐G durchgeführte Energieaudits aner‐
kannt? Roman Preis: Die Durchführung eines Energieaudits ist besonders für kleinere Betriebe mit wenigen, ei‐
nander ähnlichen Standorten sinnvoll. Oftmals kön‐
nen hier über die Multisite‐ Regelung einzelne Standorte vom Audit ausgeschlossen werden. Der Arbeitsaufwand beschränkt sich dann auf die Daten‐
erfassung und Erstellung eines Auditberichtes. Wenn jedoch bereits eine ISO‐ Managementsystem einge‐
führt wurde oder der Spitzenausgleich relevant ist, sind die Alternativen ISO 50001 oder EMAS sinnvol‐
ler. Zertifizierungskosten fallen beim Energieaudit nicht an, jedoch muss das Audit alle vier Jahre durch‐
geführt werden. Es werden alle Audits anerkannt, die zwischen dem 04. Dezember 2012 und dem 05. De‐
zember 2015 durchgeführt. Wenn das erste Energie‐
audit beispielsweise bereits im Jahr 2013 durchge‐
führt wurde, ist der nächste Stichtag zur Feststellung des KMU bzw. Nicht‐KMU‐Status der 31.12.2016 (BAFA Merkblatt Energieaudits, S. 11). 2. Für wen ist ein Energiemanagementsystem nach DIN EN 50001 sinnvoll? Welche Schritte sind dafür bis 5.12.2015 nachzuweisen? Roman Preis: Die Einführung eines Energiemanage‐
mentsystems nach DIN EN 50001 ist für manche Be‐
triebe ohnehin in Bezug auf den Spitzenausgleich relevant, weshalb hier diese Alternative zur Audit‐
pflichterfüllung sehr sinnvoll ist. Grundsätzlich ist ein EnMS für Betriebe dann richtig, wenn ein hoher Energieverbrauch vorliegt und die Energieeffizienz bei solchen Betrieben nachweislich gesteigert werden kann. Ansonsten bedeutet die ISO 50001 im Vergleich zum Audit einen unter Umständen geringeren Arbeitsauf‐
wand für Betriebe, in denen bereits andere Zertifizie‐
rungen vorliegen. Vor allem aber für Betriebe mit vielen Standorten wird die Norm empfohlen, weil eine Übertragung der Ergebnisse der zentralen Ein‐
führung auf andere Standorte möglich ist. Hierbei fallen jedoch jährliche Zertifizierungskosten an, die dennoch unter dem Kostenaufwand von Audits an vielen Standorten liegen können. Der Gesetzgeber gewährt bei einer Einführung der DIN EN ISO 50001 einen Aufschub bis zum 31.12.2016. Ab dem Stichtag 5. Dezember muss ein Betrieb bei einer Anfrage durch das BAFA die begon‐
nene Einführung nachweisen. Einerseits wird dazu eine schriftliche oder elektronische Erklärung der Geschäftsführung über die Beauftragung einer gelis‐
teten Zertifizierungsstelle verlangt (genauer Inhalt siehe BAFA Merkblatt, S.23f.). Andererseits muss ein Nachweis über die abgeschlossene Umsetzung das Kapitel 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001, Aus‐
gabe Dezember 2011, also die Energetische Bewer‐
tung, erbracht werden. 3. Für welches Unternehmen eignet sich EMAS? Welche Schritte sind dafür bis 5.12.2015 zu vollzie‐
hen? Roman Preis: Das Umweltmanagementsystem ist der umfassendste Weg zur Erfüllung der Auditpflicht. Vor allem die Kosten für die Validierung sind hoch, weil der Umweltgutachter bei der externen Begutachtung zum Besuch aller Standorte verpflichtet ist. Geeignet sind also Betriebe mit wenigen Standorten und sol‐
che Unternehmen, für die EEG und/ oder Spitzenaus‐
gleich ohnehin ein Thema sind. Die EMAS‐ Zertifizie‐
rung kann außerdem öffentlichkeitswirksam einge‐
setzt werden: Wesentlicher Schritt ist hierbei nämlich die Veröffentlichung einer Umwelterklärung. Eine bestehende Zertifizierung nach 14001 ist also beste Voraussetzung für die EMAS‐ Zertifizierung, weil zur EMAS‐ Reife nur noch die Umwelterklärung fehlt. FAQ „Alternativen zum verpflichtenden Energieaudit bis 5.12.2015" Stand 18.08.2015 ‐ Seite 1 Die Energieagentur Rheinland‐Pfalz GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Ähnlich wie bei der ISO 50001 muss bei einer BAFA‐ Anfrage nach dem 5.12.2015 erstens eine schriftliche Erklärung der Geschäftsführung eingereicht werden. Zweitens wird bei einer EMAS‐ Einführung verlangt, vor dem Stichtag „mindestens die Erfassung und Ana‐
lyse eingesetzter Energieträger […] mit Hilfe einer Tabelle.“ (BAFA Merkblatt Energieaudits, S.23) umge‐
setzt zu haben. Roman Preis: Um Synergiepotenziale eines beste‐
henden Netzwerkes optimal zu nutzen, können Un‐
ternehmen das Energieaudit auch innerhalb eines Netzwerkprozesses erarbeiten, z.B. indem die am Netzwerk beteiligten Unternehmen gemeinsam Ener‐
gieauditoren beauftragen oder sich gegenseitig audi‐
tieren. 7. Ist ein EffCheck, das heißt eine Analyse zum pro‐
duktionsintegrierten Umweltschutz (PIUS) mit Fokus auf Energie gleichwertig mit einem Energieaudit nach DIN‐EN 16247‐1? 4. In welchen Schritten kann ein vorhandenes Um‐
weltmanagementsystem nach DIN EN 14001 in ein Umweltmanagementsystem nach EMAS überführt werden? Roman Preis: Mit der ISO 14001‐ Zertifizierung sind fast alle Schritte auf dem Weg zur EMAS‐ Validierung geschafft. Vor der Zertifizierung muss nur noch eine Umwelterklärung verfasst und durch einen Umwelt‐
gutachter validiert werden. Beispiele hierfür können auf der Webseite des Umweltgutachterausschusses in einer Datenbank eingesehen werden. (http://www.emas.de/teilnahme/umwelterklaerunge
n/sammlung/) 5. Kann ein ÖKOPROFIT‐Projekt zur Erfüllung der Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL‐G) genutzt werden? Roman Preis: Nein, die erfolgreiche Auszeichnung als „ÖKOPROFIT‐ Betrieb“ kann nicht als gleichwertiger Ersatz für ein Energieaudit angerechnet werden. Je‐
doch sind vor allem durch die Teilnahme am Projekt ÖKOPROFIT Energie wesentliche Bestandteile eines Audits durchgeführt und zur Erfüllung der Audit‐
pflicht fehlt nur noch die Erstellung eines Auditbe‐
richtes mit Maßnahmenvorschlägen. Roman Preis: Der EffCheck legt seinen Fokus auf die Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in der Produktion. Erst nach der Fest‐
legung von 2 bis 3 Untersuchungsschwerpunkten, für die ein hohes Potenzial gesehen wird, werden Daten erhoben. Für diese Maßnahmen wird dann jedoch relativ ausführlich die technische und finanzielle Rea‐
lisierbarkeit untersucht. Damit wird im Bereich der Maßnahmenplanung im EffCheck mehr gemacht, als die DIN EN 16247‐1 ver‐
langt. Jedoch fehlen wesentliche Auditbestandteile: Die Betrachtung der gesamten Energiesituation im Betrieb auch abseits der Produktion, eine umfassen‐
de Energiedatenerhebung, die Ausarbeitung von Maßnahmenvorschlägen für alle Bereiche sowie die Erstellung eines Auditberichtes müssten nachgeholt werden. Man kann jedoch sicherlich auf den Ergeb‐
nisse der Makroanalyse des EffChecks aufbauen. 8. Was ist die beste Lösung für ein Filialunterneh‐
men mit vielen gleichartigen Standorten und über‐
wiegender Büroarbeit (zum Beispiel Versicherungs‐
unternehmen, Wirtschaftsprüfungsunternehmen, Ingenieurbüro)? 6. Wie funktioniert die Erfüllung der Energieaudit‐
pflicht durch Beteiligung an einem Energieeffizienz‐
Netzwerk unter Beachtung der vorgegebenen Fris‐
ten? Roman Preis: Vermutlich ist ein Audit nach der DIN EN 16247‐1 die beste Option für solche Unterneh‐
men. Über die Multisite‐ Regelung könnten viele Standorte ausgeschlossen werden. Bei vorwiegender Büroarbeit wird vermutlich bisher keine Energieana‐
lyse durchgeführt, deren Implementierung im Rah‐
FAQ „Alternativen zum verpflichtenden Energieaudit bis 5.12.2015" Stand 18.08.2015 ‐ Seite 1 Die Energieagentur Rheinland‐Pfalz GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. men der ISO 50001 und EMAS jedoch gefordert wür‐
de; längerfristig aber nicht lohnend wäre. Die alterna‐
tiven Zertifizierungen bringen außerdem in der Regel den Mehrwert, beim Spitzenausgleich ohnehin gefor‐
dert zu werden. Für Unternehmen mit einem gerin‐
gen Energieverbrauch ist dies jedoch nicht von Inte‐
resse. 9. Was beinhaltet das Energieaudit für ein Funkti‐
onsgebäude (Nicht‐Wohngebäude) mit bezie‐
hungsweise ohne Energieausweis? Es wird hierbei angenommen, dass dieses Funktionsgebäude über Büros verschiedener Mieter (Nicht‐KMU wegen Be‐
teiligung des Mutterunternehmens), die überwie‐
gend Büroarbeit leisten, verfügt. Roman Preis: Grundsätzlich muss ein Energieaudit Gebäude nur dann erfassen, wenn der Energiever‐
brauchsbereich "Gebäude und Gebäudegruppen" im Unternehmen ein wesentlicher Energieverbrauchsbe‐
reich ist (Ausnahme von bis zu 10 % des gesamten Energieverbrauchs möglich). Die Betrachtung der Gebäudehülle darf auch dann aus der Untersuchung ausgeschlossen werden, wenn für das Gebäude ein gültiger, bedarfsbezogener Energieausweis nach § 18 EnEV vorliegt, der Anlagen und Einrichtungen der Heizungs‐, Kühl‐, Raumluft‐ und Beleuchtungstechnik sowie die Warmwasserversorgung vollständig ab‐
deckt. Im Fall der angemieteten Büroräume muss geprüft werden, ob der Nutzer überhaupt nennenswerten Einfluss auf den Energieverbrauch hat. Bei vermiete‐
ten oder verpachteten Gebäuden, bei denen das Un‐
ternehmen keinen unmittelbaren Einfluss auf den Energieverbrauch hat, kann somit von einer detail‐
lierten Untersuchung dieser Gebäude abgesehen werden. Wenn doch, gilt, dass generell bei Audits solche Maßnahmen unbeachtet bleiben können, die allein der Vermieter als Eigentümer vornehmen könnte. Wegen der Energieeinsparverordnung ist ohnehin der Eigentümer verpflichtet, eine Art Audit für seine Gebäude durchzuführen. (vgl. BAFA Merk‐
blatt Energieaudit, S. 15ff.) 10. Welche Besonderheiten gibt es für kommunale Einrichtungen zu beachten? Roman Preis: Kommunale Einrichtungen sind dann von der Energieauditpflicht befreit, wenn es sich um kommunale Regiebetriebe oder Einrichtungen mit überwiegend hoheitlichen Tätigkeiten handelt; also z.B. Betriebe zur Abfall‐ und Abwasserbeseitigung, Ämter, Gerichte, (Hoch‐)Schulen usw. Zu den Unter‐
nehmen gehören z. B.: Versorgungsbetriebe (Wasser, Energie, ÖPNV), Altenheime, Krankenhäuser, Messe‐
hallen, Museen, Bäder, Hochschulkliniken, also jede Organisation, die einer „nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht“. Ansonsten ist es unerheblich, in wessen Eigentum eine Organisation liegt, als Nicht‐ KMU ist sie zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet. Nachgefragt bei:  Roman Preis, Energieeffizienz‐Experte bei der Arqum Gesellschaft für Arbeitssicherheits‐, Qualitäts‐ und UmweltmanagementmbH WEITERE HINWEISE:  Faktenpapiere der Energieagentur Rheinland‐
Pfalz http://www.energieagentur.rlp.de/energiewen
de/wirtschaftliche‐rechtliche‐aspekte/ SERVICES ENERGIEAGENTUR RHEINLAND‐PFALZ:  Informationen zum Thema  Fachvorträge ANSPRECHPARTNERIN: [email protected] Tel.: 0631 – 205 75 7157 www.energieagentur.rlp.de FAQ „Alternativen zum verpflichtenden Energieaudit bis 5.12.2015" Stand 18.08.2015 ‐ Seite 1 Die Energieagentur Rheinland‐Pfalz GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.