1 0 / / FA C H B E I T R Ä G E / / A U S G A B E 0 1 - 1 6 / / ENERGIEEFFIZIENZ · SANKTIONEN · VORBEREITUNGSPHASE · UMSETZUNGSPHASE · RÜCKSTELLUNGSBILDUNG · REDEPFLICHT Energieaudits – Durchführung in der Praxis, mögliche Sanktionen und Auswirkungen auf den Jahresabschluss In der letzten Ausgabe haben wir darüber informiert, welche Unternehmen ein Energieaudit durchführen müssen. In dieser Fortsetzung stellen wir vor, wie ein Energieaudit konkret abläuft und mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist, wenn ein verpflichtendes Energieaudit nicht durchgeführt wird. Durchführung des Energieaudits Bei der Durchführung eines Energieaudits handelt es sich um eine systematische Untersuchung und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs mit dem Ziel, das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren. Die Energieaudits und die daraus abzuleitenden Verbesserungsmaßnahmen sollen bis 2020 die Energieeffizienz um 20 % steigern. Die Durchführung in der Praxis unterteilt sich grob in eine Vorbereitungsphase und eine Umsetzungsphase. AuftaktAuftaktbesprechung besprechung DatenDatenerfassung erfassung Vorbereitungsphase Vorbereitungsphase Vor-OrtVor-OrtEinsatz Einsatz Analyse Analyse Bericht Bericht und und AbschlussAbschlussbesprechung besprechung Umsetzungsphase Umsetzungsphase In der Auftaktbesprechung zwischen Energieauditor und zu prüfendem Unternehmen geht es darum, gegenseitig Informationen auszutauschen und die praktische Ausgestaltung konkret festzulegen. Möglicherweise ist nicht erforderlich, dass alle Einrichtungen einem detaillierten Audit unterzogen werden, da generell die Anforderung besteht, das Audit „repräsentativ und verhältnismäßig“ durchzuführen. Hierzu sind die relevanten Unternehmenseinheiten festzulegen und abzuleiten, welche Einrichtungen grundsätzlich betroffen sind, um eine Repräsentativität und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Bei der Datenerfassung ist eine Liste der Energie verbrauchenden Systeme, Prozesse sowie Einrichtungen vorzulegen bzw. zu erstellen und historische Daten hierzu (z. B. Energieverbräuche und Anpassungsfaktoren) zu sammeln. Die Inspektion der zu prüfenden Einrichtungen erfolgt dann bei einem Vor-Ort-Einsatz. Hier erfolgt neben dem Entwickeln eines Verständnisses von Arbeitsabläufen eine Evaluierung des Energieeinsatzes. Bei der sich anschließenden Analyse werden die IstSituation aufbereitet und Optimierungsansätze entwickelt. Diese werden daraufhin untersucht, welche Einflüsse sich auf die bestehende Situation ergeben (u. a. finanzielle Einsparungen und erforderliche Investitionen). Die Ergebnisse des Audits und die Möglichkeiten zur Verbesserung werden in einem schriftlichen Bericht zusammengefasst. Dieser Bericht und die darin enthaltenen Ergebnisse und Verbesserungsmaßnahmen werden anschließend in einer Abschlussbesprechung diskutiert. Die Kosten für die Auditierung liegen beim jeweiligen Unternehmen und sind schwer zu schätzen, da sie stark von der Unternehmensgröße und -art abhängen. Es können aber leicht mehrere tausend Euro zusammenkommen. Generell gilt, dass die Kosten auch von der guten Vorbereitung im zu prüfenden Unternehmen abhängen. Sanktionen bei Nichterfüllung der Verpflichtung In Deutschland ist das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits beauftragt. Die Nichterfüllung von bestehenden Energieauditverpflichtungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es drohen in diesem Fall Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Auswirkungen auf den Jahresabschluss und Prüfungsbericht Die Nichterfüllung bestehender Verpflichtungen hat auch Konsequenzen für den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers. Bei der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, so dass hier eine Außen- / / A U S G A B E 0 1 - 1 6 / / FA C H B E I T R Ä G E / / 1 1 verpflichtung besteht. Damit sind die Kosten, die der Gesellschaft für die Durchführung des Energieaudits entstehen, als Rückstellung i. S. v. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB anzusetzen. Diese sind in Höhe ihres Erfüllungsbetrags bestmöglich zu schätzen. Eine Abzinsung kann unterbleiben, da mit der Durchführung im Folgejahr zu rechnen ist. Berichtspflichten können sich aufgrund sonstiger Unregelmäßigkeiten ergeben. Im Gegensatz zu den Verstößen gegen die Rechnungslegung ist bei den sonstigen Unregelmäßigkeiten ein „schwerwiegender" Verstoß erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) als Gesetz grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der sogenannten Redepflicht fällt. Aufgrund der Höhe des Bußgeldes bei Nichtbeachtung, das bei andauerndem oder wiederholtem Verstoß auch mehrfach festgesetzt werden kann, ist davon auszugehen, dass eine bewusste und rechtswidrige Umgehung eines Energieaudits eine fahrlässige Belastung der wirtschaftlichen Verhältnisse des betreffenden Unternehmens be- deutet. Eine Berichterstattung im Prüfungsbericht hat bei wiederholter Nichterfüllung spätestens im Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung 2016 zu erfolgen. // FAZIT Die Auswirkungen einer Nichtdurchführung des Energieaudits trotz bestehender Verpflichtung führen sowohl zu rechtlichen, bußgeldbewehrten Konsequenzen als auch zu Auswirkungen auf den Jahresabschluss und Prüfungsbericht. Auf der Homepage des BAFA (www.bafa.de) sind darüber hinaus hilfreiche weiterführende Informationen vorhanden. Alexandra Gabriel Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin [email protected] Christian Dreyer Wirtschaftsprüfer/Steuerberater [email protected] Angriff auf EDV-Systeme Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie über Angriffe auf EDV-Systeme mittels sogenannter „Ransomware“ informieren. Dabei handelt es sich um Schadsoftware, die im Wesentlichen nach der Infizierung den Rechner sperrt bzw. alle erreichbaren Dateien verschlüsselt und von den Nutzern Lösegeld erpresst. Die Schadsoftware gelangt beispielsweise als E-Mail oder durch den Besuch einer manipulierten Internetseite auf die Rechner der Betroffenen und verschlüsselt Dokumente und Dateien des Anwenders und sämtlicher Systeme, die für den Anwender zugreifbar sind (gegebenenfalls auch auf Netzwerklaufwerke). Anschließend wird ein Lösegeld gefordert, um wieder Zugriff auf die Dateien bzw. den Rechner zu erhalten. In einem uns bekannten Fall wurde der Rechner eines Mandanten durch menschliches Fehlverhalten infiziert. Dabei wurden lokal abgespeicherte, rechnungslegungsrelevante Daten verschlüsselt und konnten nicht mehr entschlüsselt werden. Der betroffene Mandant konnte jedoch den Dateistand vor Infizierung aufgrund der vorhandenen Datensicherung wiederherstellen. Der vorliegende Fall stellt eine schwerwiegende Gefährdung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung dar, da die Sicherheit rechnungslegungsrelevanter Daten zu gewährleisten ist. Sofern die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht gegeben ist, erfolgt zwingend eine Berücksichtigung im Prüfungsbericht, die bis zur Versagung des Bestätigungsvermerks führen kann. Sofern Sie von einem derartigen Angriff betroffen sind und rechnungslegungsrelevante Daten kompromittiert wurden, nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt mit Ihrem Abschlussprüfer auf. Durch umfangreiche Dokumentation und detaillierte Kontrollen ist sicherzustellen, dass die Vollständigkeit und Integrität der Buchführung gewahrt bleiben. Gegenmaßnahmen bestehen insChristoph Dessel besondere in der Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter sowie in angemessenen techCISA, CRISC [email protected] nischen und organisatorischen Modifizierungen zur Sicherstellung der Informationssicherheit.
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