Energieaudits - Praxis und Auswirkungen auf den Jahresabschluss

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ENERGIEEFFIZIENZ · SANKTIONEN · VORBEREITUNGSPHASE · UMSETZUNGSPHASE · RÜCKSTELLUNGSBILDUNG · REDEPFLICHT
Energieaudits – Durchführung in der Praxis, mögliche
Sanktionen und Auswirkungen auf den Jahresabschluss
In der letzten Ausgabe haben wir darüber informiert, welche Unternehmen ein Energieaudit durchführen müssen. In dieser Fortsetzung stellen wir vor, wie ein Energieaudit konkret abläuft und mit welchen Konsequenzen
zu rechnen ist, wenn ein verpflichtendes Energieaudit nicht durchgeführt wird.
Durchführung des Energieaudits
Bei der Durchführung eines Energieaudits handelt es sich
um eine systematische Untersuchung und Analyse des
Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs mit dem
Ziel, das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu
identifizieren. Die Energieaudits und die daraus abzuleitenden Verbesserungsmaßnahmen sollen bis 2020 die
Energieeffizienz um 20 % steigern. Die Durchführung in
der Praxis unterteilt sich grob in eine Vorbereitungsphase
und eine Umsetzungsphase.
AuftaktAuftaktbesprechung
besprechung
DatenDatenerfassung
erfassung
Vorbereitungsphase
Vorbereitungsphase
Vor-OrtVor-OrtEinsatz
Einsatz
Analyse
Analyse
Bericht
Bericht und
und
AbschlussAbschlussbesprechung
besprechung
Umsetzungsphase
Umsetzungsphase
In der Auftaktbesprechung zwischen Energieauditor
und zu prüfendem Unternehmen geht es darum, gegenseitig Informationen auszutauschen und die praktische
Ausgestaltung konkret festzulegen. Möglicherweise ist
nicht erforderlich, dass alle Einrichtungen einem detaillierten Audit unterzogen werden, da generell die Anforderung besteht, das Audit „repräsentativ und verhältnismäßig“ durchzuführen. Hierzu sind die relevanten
Unternehmenseinheiten festzulegen und abzuleiten,
welche Einrichtungen grundsätzlich betroffen sind, um
eine Repräsentativität und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.
Bei der Datenerfassung ist eine Liste der Energie verbrauchenden Systeme, Prozesse sowie Einrichtungen
vorzulegen bzw. zu erstellen und historische Daten hierzu (z. B. Energieverbräuche und Anpassungsfaktoren)
zu sammeln.
Die Inspektion der zu prüfenden Einrichtungen erfolgt
dann bei einem Vor-Ort-Einsatz. Hier erfolgt neben
dem Entwickeln eines Verständnisses von Arbeitsabläufen
eine Evaluierung des Energieeinsatzes.
Bei der sich anschließenden Analyse werden die IstSituation aufbereitet und Optimierungsansätze entwickelt.
Diese werden daraufhin untersucht, welche Einflüsse sich
auf die bestehende Situation ergeben (u. a. finanzielle
Einsparungen und erforderliche Investitionen).
Die Ergebnisse des Audits und die Möglichkeiten zur
Verbesserung werden in einem schriftlichen Bericht zusammengefasst. Dieser Bericht und die darin enthaltenen
Ergebnisse und Verbesserungsmaßnahmen werden anschließend in einer Abschlussbesprechung diskutiert.
Die Kosten für die Auditierung liegen beim jeweiligen
Unternehmen und sind schwer zu schätzen, da sie stark
von der Unternehmensgröße und -art abhängen. Es können aber leicht mehrere tausend Euro zusammenkommen. Generell gilt, dass die Kosten auch von der guten
Vorbereitung im zu prüfenden Unternehmen abhängen.
Sanktionen bei Nichterfüllung der Verpflichtung
In Deutschland ist das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle) mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits beauftragt. Die Nichterfüllung von
bestehenden Energieauditverpflichtungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es drohen in diesem Fall Bußgelder
von bis zu 50.000 Euro.
Auswirkungen auf den Jahresabschluss und
Prüfungsbericht
Die Nichterfüllung bestehender Verpflichtungen hat auch
Konsequenzen für den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers. Bei der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Verpflichtung, so dass hier eine Außen-
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verpflichtung besteht. Damit sind die Kosten, die der Gesellschaft für die Durchführung des Energieaudits entstehen, als Rückstellung i. S. v. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
anzusetzen. Diese sind in Höhe ihres Erfüllungsbetrags
bestmöglich zu schätzen. Eine Abzinsung kann unterbleiben, da mit der Durchführung im Folgejahr zu rechnen ist.
Berichtspflichten können sich aufgrund sonstiger Unregelmäßigkeiten ergeben. Im Gegensatz zu den Verstößen
gegen die Rechnungslegung ist bei den sonstigen Unregelmäßigkeiten ein „schwerwiegender" Verstoß erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz über
Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) als Gesetz grundsätzlich unter den
Anwendungsbereich der sogenannten Redepflicht fällt.
Aufgrund der Höhe des Bußgeldes bei Nichtbeachtung,
das bei andauerndem oder wiederholtem Verstoß auch
mehrfach festgesetzt werden kann, ist davon auszugehen,
dass eine bewusste und rechtswidrige Umgehung eines
Energieaudits eine fahrlässige Belastung der wirtschaftlichen Verhältnisse des betreffenden Unternehmens be-
deutet. Eine Berichterstattung im Prüfungsbericht hat bei
wiederholter Nichterfüllung spätestens im Prüfungsbericht
über die Jahresabschlussprüfung 2016 zu erfolgen. //
FAZIT Die Auswirkungen einer Nichtdurchführung
des Energieaudits trotz bestehender Verpflichtung führen
sowohl zu rechtlichen, bußgeldbewehrten Konsequenzen als auch zu Auswirkungen auf den Jahresabschluss und Prüfungsbericht. Auf der Homepage des
BAFA (www.bafa.de) sind darüber hinaus hilfreiche
weiterführende Informationen vorhanden.
Alexandra Gabriel
Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin
[email protected]
Christian Dreyer
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
[email protected]
Angriff auf EDV-Systeme
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie über Angriffe auf EDV-Systeme mittels sogenannter „Ransomware“ informieren. Dabei
handelt es sich um Schadsoftware, die im Wesentlichen nach der Infizierung den Rechner sperrt bzw. alle erreichbaren Dateien
verschlüsselt und von den Nutzern Lösegeld erpresst.
Die Schadsoftware gelangt beispielsweise als E-Mail oder durch den Besuch einer manipulierten Internetseite auf die Rechner
der Betroffenen und verschlüsselt Dokumente und Dateien des Anwenders und sämtlicher Systeme, die für den Anwender zugreifbar sind (gegebenenfalls auch auf Netzwerklaufwerke). Anschließend wird ein Lösegeld gefordert, um wieder Zugriff auf die
Dateien bzw. den Rechner zu erhalten.
In einem uns bekannten Fall wurde der Rechner eines Mandanten durch menschliches Fehlverhalten infiziert. Dabei wurden lokal
abgespeicherte, rechnungslegungsrelevante Daten verschlüsselt und konnten nicht mehr entschlüsselt werden. Der betroffene
Mandant konnte jedoch den Dateistand vor Infizierung aufgrund der vorhandenen Datensicherung wiederherstellen.
Der vorliegende Fall stellt eine schwerwiegende Gefährdung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung dar, da die Sicherheit
rechnungslegungsrelevanter Daten zu gewährleisten ist. Sofern die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung nicht gegeben ist, erfolgt zwingend eine Berücksichtigung im Prüfungsbericht,
die bis zur Versagung des Bestätigungsvermerks führen kann.
Sofern Sie von einem derartigen Angriff betroffen sind und rechnungslegungsrelevante Daten
kompromittiert wurden, nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt mit Ihrem Abschlussprüfer auf.
Durch umfangreiche Dokumentation und detaillierte Kontrollen ist sicherzustellen, dass die Vollständigkeit und Integrität der Buchführung gewahrt bleiben. Gegenmaßnahmen bestehen insChristoph Dessel
besondere in der Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter sowie in angemessenen techCISA, CRISC
[email protected]
nischen und organisatorischen Modifizierungen zur Sicherstellung der Informationssicherheit.