Rechtliche Rahmenbedingungen der Beschäftigung Geflüchteter (Stand März 2016) I. Aufenthaltspapiere a. Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylantrags; Gültigkeit in der Regel 3-12 Monate b. Aufenthaltserlaubnis (AE) nach Anerkennung im Asylverfahren bzw. aus humanitären Gründen; Gültigkeit 1-3 Jahre c. Duldung i.d.R. nach Ablehnung des Asylgesuchs, wenn und solange Abschiebungshindernisse bestehen; Gültigkeit i.d.R. 3-18 Monate; II. Arbeitsmarktzugang Auf dem Aufenthaltspapier ist vermerkt welchen Arbeitsmarktzugangsstatus die Person hat: „Beschäftigung nicht gestattet“ → Arbeitsverbot „Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde“ → Ausländerbehörde (BAH) leitet Antrag an Arbeitsagentur (BA) zur Prüfung weiter „Erwerbstätigkeit/Beschäftigung gestattet“ → unbeschränkter Arbeitsmarktzugang 1. Aufenthaltserlaubnis: § 31 BeschV „Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“ ab Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG) → unbeschränkter Arbeitsmarktzugang 2. Duldung: Der Status „Duldung“ ist zwar theoretisch eine negative Antwort auf den Asylantrag, muss aber nicht bedeuten, dass die Person umgehend abgeschoben wird. 1. – 3. Monat Wartefrist/Arbeitsverbot; bis zu 6 Monate für Asylsuchende für die Dauer der Pflicht in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, § 61 Abs. 1 AsylG 4./7. – 15. Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA Die ausländische Fachkraft darf beschäftigt werden, wenn für die Beschäftigung kein deutscher sowie kein EU-Ausländer zur Verfügung steht und Person darf nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden) Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) 16. – 48. Monat ab 49. Monat unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (ohne Zustimmung der BA) 1/2 Antragsverfahren -„Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde “ III. Soweit die Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich ist, ist die Beschäftigungserlaubnis für ein konkretes Stellenangebot bei der Ausländerbehörde zu beantragen (Formulare: Stellenbeschreibung + Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung) Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)-> Behördeninterner Vorgang BA prüft: Vorrangprüfung und Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen Betriebliche Ausbildung / schulische Ausbildungen mit betrieblichen Praktika = Beschäftigung → Erlaubnis der ABH einholen Wichtig: Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA Personen mit Aufenthaltserlaubnis ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich Personen mit Aufenthaltsgestattung 1. – 3. Monat Wartefrist/Arbeitsverbot ab 6. Monat alle Ausbildungen möglich → ohne Zustimmung der BA Personen mit Duldung ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich → ohne Zustimmung der BA WICHTIG: Ausbildung als rechtlicher Duldungsgrund, aber nur wenn diese vor dem 21. Lebensjahr in Deutschland begonnen wurde IV. Fördermöglichkeiten fast alle Förderinstrumente sind unabhängig von Aufenthaltsstatus zum Beispiel: Einstiegsqualifikation (EQ) der Bundesagentur für Arbeit Ausnahmen: Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH), Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB), Assistierte Ausbildung neu: § 131 SGB III – Unterstützung Asylsuchender schon während der Wartezeit V. Ansprechpartner Bridge- Berliner Netzwerk für Bleiberecht ARRIVO Berlin - gemeinsame Initiative der Berliner Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen,der Handwerkskammer Berlin und dem Berliner Netzwerk für Bleiberecht bridge. Jobs4refugees.org vermitteln Flüchtlinge an Arbeitgeber im Großaum Berlin und München Workeer.de: Deutschlandweite Jobbörse für Geflüchtete und Arbeitgeber Mygreatjobs.de: Deutschlandweite Jobbörse für Geflüchtete initiiert von greenjobs.de UnternehmensGrün übernimmt keine Gewährleistung bezüglich der Vollständigkeit des Inhalts. 2/2
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