Übersicht rechtliche Rahmenbedingungen

Rechtliche Rahmenbedingungen der Beschäftigung Geflüchteter (Stand März 2016)
I.
Aufenthaltspapiere
a. Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylantrags; Gültigkeit in der Regel
3-12 Monate
b. Aufenthaltserlaubnis (AE) nach Anerkennung im Asylverfahren bzw. aus
humanitären Gründen; Gültigkeit 1-3 Jahre
c. Duldung i.d.R. nach Ablehnung des Asylgesuchs, wenn und solange
Abschiebungshindernisse bestehen; Gültigkeit i.d.R. 3-18 Monate;
II.
Arbeitsmarktzugang
Auf dem Aufenthaltspapier ist vermerkt welchen Arbeitsmarktzugangsstatus die Person
hat:
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„Beschäftigung nicht gestattet“ → Arbeitsverbot
„Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde“ → Ausländerbehörde
(BAH) leitet Antrag an Arbeitsagentur (BA) zur Prüfung weiter
„Erwerbstätigkeit/Beschäftigung gestattet“ → unbeschränkter Arbeitsmarktzugang
1. Aufenthaltserlaubnis: § 31 BeschV „Beschäftigung bei Aufenthalt aus
völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“ ab Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG) → unbeschränkter
Arbeitsmarktzugang
2. Duldung: Der Status „Duldung“ ist zwar theoretisch eine negative Antwort auf den
Asylantrag, muss aber nicht bedeuten, dass die Person umgehend abgeschoben wird.
1. – 3. Monat
Wartefrist/Arbeitsverbot; bis zu 6 Monate für Asylsuchende für die Dauer
der Pflicht in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, § 61 Abs. 1 AsylG
4./7. – 15. Monat
nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der
vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA  Die ausländische Fachkraft
darf beschäftigt werden, wenn für die Beschäftigung kein deutscher sowie
kein EU-Ausländer zur Verfügung steht und Person darf nicht zu
ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer
beschäftigt werden)
Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung
(Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
16. – 48. Monat
ab 49. Monat
unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (ohne Zustimmung der BA)
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Antragsverfahren -„Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde “
III.

Soweit die Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich ist, ist die
Beschäftigungserlaubnis für ein konkretes Stellenangebot bei der
Ausländerbehörde zu beantragen (Formulare: Stellenbeschreibung + Antrag auf
Erlaubnis einer Beschäftigung)
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Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf
generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)-> Behördeninterner
Vorgang

BA prüft: Vorrangprüfung und Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen
Betriebliche Ausbildung / schulische Ausbildungen mit betrieblichen Praktika =
Beschäftigung → Erlaubnis der ABH einholen
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Wichtig: Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
ab AE-Erteilung
alle Ausbildungen möglich
Personen mit Aufenthaltsgestattung
1. – 3. Monat
Wartefrist/Arbeitsverbot
ab 6. Monat
alle Ausbildungen möglich
→ ohne Zustimmung der BA
Personen mit Duldung
ab 1. Tag
alle Ausbildungen möglich
→ ohne Zustimmung der BA
WICHTIG: Ausbildung als rechtlicher Duldungsgrund, aber nur wenn diese vor dem
21. Lebensjahr in Deutschland begonnen wurde
IV.
Fördermöglichkeiten

fast alle Förderinstrumente sind unabhängig von Aufenthaltsstatus
zum Beispiel: Einstiegsqualifikation (EQ) der Bundesagentur für Arbeit

Ausnahmen: Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Ausbildungsbegleitende Hilfen
(abH), Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB), Assistierte Ausbildung

neu: § 131 SGB III – Unterstützung Asylsuchender schon während der Wartezeit
V.
Ansprechpartner
 Bridge- Berliner Netzwerk für Bleiberecht
 ARRIVO Berlin - gemeinsame Initiative der Berliner Senatsverwaltung für Arbeit,
Integration und Frauen,der Handwerkskammer Berlin und dem Berliner Netzwerk für
Bleiberecht bridge.
 Jobs4refugees.org vermitteln Flüchtlinge an Arbeitgeber im Großaum Berlin und
München
 Workeer.de: Deutschlandweite Jobbörse für Geflüchtete und Arbeitgeber
 Mygreatjobs.de: Deutschlandweite Jobbörse für Geflüchtete initiiert von
greenjobs.de
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