Zuwanderung: Arbeitsmarktzugang aus humanitären Gründen Arbeitsmarktzugang für Aufenthaltsdokument Das bedeutet für die genannten Gruppen „Aufenthaltstitel” Asylberechtigte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz Zuwanderinnen und Zuwanderer mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz Kontingentflüchtlinge Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (Schutzsuchende aus Syrien, die auf Grund einer Anordnung des Bundesinnenministers aufgenommen und in festgelegten Kontingenten auf alle Bundesländer verteilt werden) • Die Arbeitsaufnahme ist ohne Wartezeit und ohne Zustimmung des Bundesagentur für Arbeit möglich! • Diese Regelungen gelten für Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügige Beschäftigung! • Ausbildung, Praktika und Freiwilligendienste sind sofort erlaubt! Regionaldirektion Nord Zuwanderung: Arbeitsmarktzugang aus humanitären Gründen Arbeitsmarktzugang für Aufenthaltsdokument Asylbewerber/innen „Aufenthaltsgestattung” Geduldete* (Flyer zum ‚Ausbildungsmarktzugang für Geduldete‘ erscheint in Kürze) „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)” Arbeitsmarktzugang für beide Gruppen nach § 32 der Beschäftigungsverordnung Regelfall Sonderfälle 3-monatiges Beschäftigungsverbot ab 4. Monat Arbeitsmarktzugang, nach ‚Vorrangprüfung‘* durch die Bundesagentur für Arbeit, ob es keine geeigneten EU- oder deutschen Bewerber/innen gibt, und nach Prüfung der Beschäftigungsbedingungen • keine Leiharbeit • freier Arbeitsmarktzugang nach vier Jahren 3-monatiges Beschäftigungsverbot ab 4. Monat Arbeitsmarktzugang ohne ‚Vorrangprüfung‘ und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen für: - Hochqualifizierte, Führungskräfte, Wissenschaftler/-innen, im Rahmen von gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten, schulischen Praktika oder EU-geförderten Programmen - Familienangehörige, die im Haushalt des mit ihnen verwandten Arbeitgebers leben • • • • ’Vorrangprüfung’ entfällt nach § 32 Absatz 5 der Beschäftigungsverordnung für • • • • • Personen, die sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer ‚Aufenthaltsgestattung‘ im Bundesgebiet aufhalten ausländische Hochschulabsolventen in einem akademischen Mangelberuf*, wenn sie die Voraussetzungen der „Blauen Karte EU“* erfüllen Personen mit einer in Deutschland abgeschlossenen mindestens 2-jährigen Ausbildung, die eine der Ausbildung entsprechende Beschäftigung aufnehmen Personen mit einer im Ausland abgeschlossenen und als gleichwertig anerkannten Ausbildung, die eine der Ausbildung entsprechende Beschäftigung in einem Mangelberuf - gemäß der Positivliste für Ausbildungsberufe* der Bundesagentur für Arbeit - aufnehmen Tätigkeiten, z.B. Praktika, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse oder zur Ausübung reglementierter Berufe* dienen Regionaldirektion Nord www.arbeitsagentur.de Regionaldirektion Nord Zuwanderung: Zuwanderung. Arbeitsmarktzugang aus humanitären Gründen Informationen Informationen kompakt kompakt Zuwanderung – Arbeitsmarktzugang aus humanitären Gründen Erläuterungen Geduldete Ausreisepflichtige Ausländer/innen, für die „vorübergehend“ die Abschiebung u.a. aus humanitären Gründen ausgesetzt ist. Die Duldung ist zeitlich begrenzt, kann jedoch immer wieder verlängert werden. Vorrangprüfung Durch sie prüft die zuständige Agentur für Arbeit, ob für einen bestimmten Arbeitsplatz sogenannte ‚bevorrechtigte‘ Bewerber/innen zur Verfügung stehen. Bevorrechtigt sind u.a. Deutsche und EU-Bürger. Informationen zur Vorrangprüfung können Sie bei Ihrem regionalen Arbeitgeber-Service erhalten. Er ist erreichbar unter der Rufnummer: 0800-45555-20. Blaue Karte EU Akademiker/-innen aus sogenannten Drittstaaten - Nicht-EU-Mitglieder - mit einem deutschen Hochschulabschluss oder einem anerkannten und vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss können für eine Arbeitsaufnahme eine „Blaue Karte EU“ erhalten. Voraussetzung für eine Arbeitsaufnahme ist jedoch ein Mindestbruttoeinkommen für die zu besetzende Stelle, das aktuell bei 48.400 Euro pro Jahr liegt. Für sogenannte Mangelberufe wurde eine verringerte Gehaltsgrenze bestimmt. Für das Jahr 2015 beträgt sie 37.752 Euro. Die Erteilung der Blauen Karte EU kann grundsätzlich nur nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die sogenannte Vorrangprüfung wird nicht durchgeführt. Informationen unter: www.blue-card.de Positivliste Sie benennt die Ausbildungsberufe, die für ausländische Bewerber/innen zugänglich sind. In diese Liste gehen die Ergebnisse der Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Fachkräfteengpassanalyse wird halbjährlich aktualisiert. Die jeweils aktuelle Positivliste finden Sie unter: www.zav.de/positivliste Akademische Mangelberufe Diese Berufsgruppen werden in der Beschäftigungsverordnung - unter Bezug auf die ‘Internationale Standardklassifikation‘ - definiert. Unter die akademischen Mangelberufe fallen aktuell u.a. Mediziner/innen, Mathematiker/innen, Informatiker/innen, Natur- und Ingenieurwissenschaftler/ innen. Informationen unter: www.make-it-in-germany.com. Reglementierte Berufe Ein Beruf ist dann ‚reglementiert‘, wenn der Berufszugang und die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden oder die Berufsbezeichnung gesetzlich geschützt ist. Es gibt in Deutschland 81 bundesrechtlich und 18 länderrechtlich reglementierte Berufe. Dazu: www.anerkennung-in-deutschland.de Wer hilft mir weiter? Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV). Über eine bundeseinheitliche Telefonnummer werden Ihre Fragen zum Arbeitsmarktzulassungsverfahren beantwortet: (0228) 713-2000. Darüber hinaus erhalten Sie allgemeine Informationen über das Arbeitsmarktzulassungsverfahren im Internet unter der Navigation www.zav.de/arbeitsmarktzulassung. Hier finden Sie auch das Merkblatt 7, das über die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer/innen informiert. Stand: Juli 2015 Regionaldirektion Nord www.arbeitsagentur.de
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