WANN DÜRFEN FLÜCHTLINGE ARBEITEN? Welche Möglichkeit der Arbeitsaufnahme besteht, hängt maßgeblich vom Aufenthaltstitel der einzelnen Person ab. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einem Duldungsstatus können drei Monate nach Ausstellung der Aufenthaltsgestattung eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten. Bevor sie jedoch eine Arbeit aufnehmen können, müssen sie die Genehmigung zur Ausübung der Beschäftigung bei der Ausländerbehörde einholen. Zudem ist auch die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich. In der Regel holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Arbeitsagentur ein. Die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme stützt sich auf zwei Kriterien: die Arbeitsmarktprüfung und die Vorrangprüfung. Die Arbeitsmarktprüfung bezieht sich auf die Arbeitsbedingungen der konkreten Stelle und prüft sowohl den Verdienst als auch die Arbeitszeiten. Bei der Vorrangprüfung wird die Frage geklärt, ob die Stelle auch mit arbeitssuchend gemeldeten Personen besetzt werden kann, deren Arbeitsmarktzugang nicht beschränkt ist. Verfahren an der Friedrich-Schiller-Universität: Wie alle anderen Einstellungen wird die Einstellung über das Dezernat für Personalangelegenheiten erfolgen. Dafür füllen Sie bitte den jeweiligen Einstellantrag aus und senden als Anlage die persönlichen Unterlagen des Bewerbers mit. Zum einfacheren Erkennen, dass es sich um einen Flüchtling handelt und damit o.g. Verfahren nötig ist, vermerken Sie dieses bitte auf dem jeweiligen Antrag unter Bemerkungen. Wir werden für Sie die notwendigen Anträge an die Ausländerbehörde mit der Bitte um Erteilung der Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erstellen. Erst nach einem 15-monatigen Aufenthalt in Deutschland entfällt die Vorrangprüfung. Flüchtlinge mit einer Anerkennung als Asylberechtigter sowie einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylverfahrensgesetz oder mit einem subsidiären Schutzes nach § 4 Asylverfahrensgesetz dürfen dem Grunde nach uneingeschränkt Arbeit aufnehmen. Besondere Voraussetzungen, die für die Arbeitsaufnahme erforderlich sind – wie z.B. Abschlüsse, Approbationen, müssen selbstverständlich erfüllt sein. Für die Arbeitsaufnahme ist keine Zustimmung der Agentur für Arbeit nötig. Praktika Seit 01.08.2015 ist für ein Praktikum keine Zustimmung der Agentur für Arbeit mehr nötig (gilt für Pflichtpraktika, Orientierungspraktika, ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten, die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung) für diese Praktika muss kein Mindestlohn gezahlt werden - egal ob für inländische oder ausländische Praktikantinnen und Praktikanten. Diese und weitere Informationen zur Hilfe für Flüchtlinge können Sie auf der Internetseite hilfe.jena.de, die von der Stadtverwaltung in Zusammenarbeit mit der Migrationsbeauftragten erarbeitet wurde, finden. Dezernat 5 25. 09.2015
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