Wann Dürfen Flüchtlinge arbeiten 2015 - Friedrich

WANN DÜRFEN FLÜCHTLINGE ARBEITEN?
Welche Möglichkeit der Arbeitsaufnahme besteht, hängt maßgeblich vom Aufenthaltstitel der
einzelnen Person ab. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einem
Duldungsstatus können drei Monate nach Ausstellung der Aufenthaltsgestattung eine Genehmigung
zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten.
Bevor sie jedoch eine Arbeit aufnehmen können, müssen sie die Genehmigung zur Ausübung der
Beschäftigung bei der Ausländerbehörde einholen. Zudem ist auch die Zustimmung der
Arbeitsagentur erforderlich. In der Regel holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der
Arbeitsagentur ein.
Die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme stützt sich auf zwei Kriterien: die
Arbeitsmarktprüfung und die Vorrangprüfung.
Die Arbeitsmarktprüfung bezieht sich auf die Arbeitsbedingungen der konkreten Stelle und prüft
sowohl den Verdienst als auch die Arbeitszeiten. Bei der Vorrangprüfung wird die Frage geklärt, ob
die Stelle auch mit arbeitssuchend gemeldeten Personen besetzt werden kann, deren
Arbeitsmarktzugang nicht beschränkt ist.
Verfahren an der Friedrich-Schiller-Universität:
Wie alle anderen Einstellungen wird die Einstellung über das Dezernat für Personalangelegenheiten
erfolgen. Dafür füllen Sie bitte den jeweiligen Einstellantrag aus und senden als Anlage die
persönlichen Unterlagen des Bewerbers mit. Zum einfacheren Erkennen, dass es sich um einen
Flüchtling handelt und damit o.g. Verfahren nötig ist, vermerken Sie dieses bitte auf dem jeweiligen
Antrag unter Bemerkungen. Wir werden für Sie die notwendigen Anträge an die Ausländerbehörde
mit der Bitte um Erteilung der Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erstellen.
Erst nach einem 15-monatigen Aufenthalt in Deutschland entfällt die Vorrangprüfung.
Flüchtlinge mit einer Anerkennung als Asylberechtigter sowie einer Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylverfahrensgesetz oder mit einem subsidiären Schutzes nach § 4
Asylverfahrensgesetz dürfen dem Grunde nach uneingeschränkt Arbeit aufnehmen.
Besondere Voraussetzungen, die für die Arbeitsaufnahme erforderlich sind – wie z.B. Abschlüsse,
Approbationen, müssen selbstverständlich erfüllt sein. Für die Arbeitsaufnahme ist keine Zustimmung
der Agentur für Arbeit nötig.
Praktika
Seit 01.08.2015 ist für ein Praktikum keine Zustimmung der Agentur für Arbeit mehr nötig (gilt für
Pflichtpraktika, Orientierungspraktika, ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika bis zu drei
Monaten, die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung) für
diese Praktika muss kein Mindestlohn gezahlt werden - egal ob für inländische oder ausländische
Praktikantinnen und Praktikanten.
Diese und weitere Informationen zur Hilfe für Flüchtlinge können Sie auf der Internetseite
hilfe.jena.de, die von der Stadtverwaltung in Zusammenarbeit mit der Migrationsbeauftragten
erarbeitet wurde, finden.
Dezernat 5
25. 09.2015