Bei folgenden Beschäftigungsarten wird keine Prüfung von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt. > betriebliche Ausbildungen. > Freiwilliges Soziales Jahr / Bundesfreiwilligendienst. > Praktika im Rahmen einer (Hoch-)Schulausbildung und von EU-geförderten Programmen. > bei Personen mit deutschem Hochschulabschluss für eine entsprechende Beschäftigung. > bei Personen mit ausländischem Hochschulabschluss für eine entsprechende Beschäftigung, wenn sie die Kriterien der Blauen Karte EU erfüllen (mind. 47.600 € brutto/Jahr). > Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen Betrieb, wenn diese im selben Haushalt wohnen. Gesetzesgrundlage: § 32 Abs. 2 i.V. m. § 32 Abs. 4 BeschV und § 61 Abs. 2 AsylVfG Bei folgenden Beschäftigungsarten wird keine Vorrangprüfung durchgeführt. Die Bundesagentur für Arbeit prüft nur die Beschäftigungsbedingungen > bei Personen mit ausländischem Hochschulabschluss für eine entsprechende Beschäftigung, wenn sie die erweiterten Kriterien der Blauen Karte EU erfüllen (mind. 37.128 € brutto/Jahr) und es sich um einen Mangelberuf handelt. > bei Personen mit deutschem, qualifizierten Ausbildungsabschluss, für eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung. > bei Personen mit einem ausländischem, anerkannten Ausbildungsabschluss für eine entsprechende Beschäftigung, wenn es sich um einen Mangelberuf aus der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit handelt. > Befristete praktische Tätigkeiten (Praktikum, Nachqualifizierungsmaßnahmen), die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich sind. Gesetzesgrundlage: § 32 Abs. 5 Nr. 1 BeschV i. V. m. § 61 Abs. 2 AsylVfG Kein generelles Arbeitsverbot möglich! Manchmal kommt es vor, dass MitarbeiterInnen der Ausländerbehörden ein dauerhaftes, ausländerrechtliches Arbeitsverbot gem. §33 BeschV verhängen. Dies ist jedoch bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung nicht zulässig. Wenden Sie sich in einem solchen Fall an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Wer kann bei der Jobsuche helfen? 1) Agentur für Arbeit Ab dem ersten Tag Ihres Aufenthaltes in Deutschland können Sie sich bei der Agentur für Arbeit in Ihrer Stadt melden. Bitten Sie um einen Beratungstermin. Sie bekommen eine/n ArbeitsvermittlerIn zugewiesen. Diese/r kann Sie zu der Arbeitsuche und zur Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Qualifikationen beraten. Ab dem 4. Monat Ihres Aufenthaltes kann Ihr/e ArbeitsvermittlerIn Ihnen auch Vermittlungsleistungen gewähren, z.B. Bewerbungskosten erstatten, Qualifizierungskurse anbieten, etc. 2) EU-Projekt `Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen` (IvAF) Ab Juli 2015 können arbeitsuchende Asylsuchende nach dem 3. Monat ihres Aufenthaltes Unterstützung durch die Netzwerke im Rahmen des EU-Projekts `Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen` (IvAF) bekommen. Das Projekt bietet Beratung, Bewerbungstrainings, Qualifizierungsmaßnahmen und die Vermittlung in ESF-BAMF berufsbezogene Sprachkurse an. 3) Ehrenamtliche Unterstützer Fragen Sie in einer Flüchtlingsberatungsstelle in Ihrer Stadt nach, ob es dort Projekte, Initiativen oder Menschen gibt, die Sie bei der Arbeitssuche unterstützen können. Informationen zum Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden im laufenden Asylverfahren (Personen mit Aufenthaltsgestattung) Wie bekomme ich eine Beschäftigungserlaubnis in Deutschland? Herausgeber: Kooperationsprojekt `alpha OWL - Arbeit für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge´ und Flüchtlingsrat NRW e. V. Kontakt: [email protected] Tel: 0234-587 31560 Gefördert durch Mittel des `ESF-Bundesprogramms zur Arbeitsmarktlichen Unterstützung von Bleibeberechtigten und Flüchtlingen mit Zugang zum Arbeitsmarkt II` durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und den Europäischen Sozialfonds (ESF). Stand: 30. Juni 2015 Sie sind Asylsuchender (mit einer Aufenthaltsgestattung) und wollen > eine Arbeit > eine Ausbildung > ein Praktikum aufnehmen? Hierzu müssen Sie immer erst eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Die Zustimmung der Ausländerbehörde hängt zunächst davon ab, wie lange Sie bereits in Deutschland sind. Außerdem muss geprüft werden, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 1. - 3. Monat in Deutschland: In den ersten drei Monaten nach Ihrer Asylantragstellung* dürfen Sie nicht arbeiten. In Ihrer Aufenthaltsgestattung steht deshalb: „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“. 4. - 15. Monat in Deutschland: Sie dürfen nur arbeiten, wenn die Ausländerbehörde Ihnen eine Beschäftigungserlaubnis erteilt hat. In Ihrer Aufenthaltsgestattung steht: „Beschäftigung mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“. Was ist zu tun? (1) Finden Sie einen Arbeitgeber, der Sie für einen Job, eine Ausbildung oder ein Praktikum einstellen möchte. 4. - 15. Monat in Deutschland: (4) Die Entscheidung (2) Stellen Sie bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Auch Ihr Arbeitgeber muss in einem Formular Angaben zu dem Jobangebot machen. Beide Formulare geben Sie bei der Ausländerbehörde ab. Die Ausländerbehörde leitet Ihren Antrag an die Bundesagentur für Arbeit weiter. (+) Erhält die Ausländerbehörde eine positive Rückmeldung der Bundesagentur für Arbeit, kann sie Ihnen eine Beschäftigungserlaubnis für diesen Job erteilen. Lassen Sie sich von der Ausländerbehörde die Erlaubnis in Ihre Aufenthaltsgestattung eintragen. Wenn Sie eine Ausbildung beginnen wollen, ist keine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit notwendig. (3) Liegen der Bundesagentur für Arbeit alle nötigen Dokumente vor, hat sie zwei Wochen Zeit für die folgenden Prüfungen: 16. – 48. Monat in Deutschland: a) Vorrangprüfung Die Agentur für Arbeit prüft, ob es Deutsche, EU-Bürger oder andere Ausländer mit einer Beschäftigungserlaubnis gibt, die den Job, der Ihnen angeboten wurde, auch machen können. Falls ja, haben diese ein Vorrecht auf den Job und die Beschäftigungserlaubnis wird Ihnen nicht erteilt. Bei manchen Beschäftigungsarten wird keine Vorrangprüfung durchgeführt (siehe grüne Tabelle auf der Rückseite). b) Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen Die Agentur für Arbeit prüft, ob bei der Ihnen angebotenen Arbeitsstelle alle gesetzlichen Regeln und Bestimmungen eingehalten werden, z.B. ob der zukünftige Lohn nicht zu niedrig ist. c) Leih- oder Zeitarbeit? Die Agentur für Arbeit prüft, ob Sie über eine Leih- oder Zeitarbeitsfirma eine Arbeit aufnehmen sollen. Dies ist nicht erlaubt. ----------------------------------------------------------------------* Die Frist läuft ab dem Tag, an dem Ihnen eine „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA) oder eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt wurde. (-) Erhält die Ausländerbehörde eine negative Rückmeldung der Agentur für Arbeit, oder liegen andere Gründe* vor, die gegen Ihre Arbeitsaufnahme sprechen, wird Ihr Antrag von der Ausländerbehörde abgelehnt. Lassen Sie sich die Ablehnungsgründe schriftlich geben. Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen. Lassen Sie sich hierzu vorher in einer Beratungsstelle beraten. Nach der Prüfung teilt die Bundesagentur für Arbeit das Ergebnis der Ausländerbehörde mit. Das Verfahren wird weiter durchgeführt wie bisher, aber es erfolgt keine Vorrangprüfung mehr. Die Bundesagentur für Arbeit prüft nur noch die b) Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen und ob c) Leih- oder Zeitarbeit ausgeführt werden soll. Mehr als 48 Monate in Deutschland: Sie dürfen jede Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, auch Leih- und Zeitarbeit. Die Ausländerbehörde sollte jetzt in Ihre Aufenthaltsgestattung eintragen „Erwerbstätigkeit ist gestattet“. Achtung: Solange Sie eine Aufenthaltsgestattung haben, dürfen sie sich in Deutschland nicht als Unternehmer selbständig machen. Sie dürfen nur als Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber arbeiten. ----------------------------------------------------------------------* Zu den möglichen Versagungsgründen siehe § 40 AufenthG.
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