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Bei folgenden Beschäftigungsarten wird keine
Prüfung von der Bundesagentur für Arbeit
durchgeführt.
> betriebliche Ausbildungen.
> Freiwilliges Soziales Jahr / Bundesfreiwilligendienst.
> Praktika im Rahmen einer (Hoch-)Schulausbildung und
von EU-geförderten Programmen.
> bei Personen mit deutschem Hochschulabschluss für eine
entsprechende Beschäftigung.
> bei Personen mit ausländischem Hochschulabschluss für
eine entsprechende Beschäftigung, wenn sie die Kriterien
der Blauen Karte EU erfüllen (mind. 47.600 € brutto/Jahr).
> Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen
Betrieb, wenn diese im selben Haushalt wohnen.
Gesetzesgrundlage: § 32 Abs. 2 i.V. m. § 32 Abs. 4 BeschV und §
61 Abs. 2 AsylVfG
Bei folgenden Beschäftigungsarten wird keine
Vorrangprüfung durchgeführt. Die Bundesagentur
für Arbeit prüft nur die Beschäftigungsbedingungen
> bei Personen mit ausländischem Hochschulabschluss für
eine entsprechende Beschäftigung, wenn sie die
erweiterten Kriterien der Blauen Karte EU erfüllen (mind.
37.128 € brutto/Jahr) und es sich um einen Mangelberuf
handelt.
> bei Personen mit deutschem, qualifizierten Ausbildungsabschluss, für eine dem Abschluss entsprechende
Beschäftigung.
> bei Personen mit einem ausländischem, anerkannten
Ausbildungsabschluss für eine entsprechende Beschäftigung, wenn es sich um einen Mangelberuf aus der
Positivliste der Bundesagentur für Arbeit handelt.
> Befristete praktische Tätigkeiten (Praktikum, Nachqualifizierungsmaßnahmen), die für die Anerkennung
eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die
Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf
erforderlich sind.
Gesetzesgrundlage: § 32 Abs. 5 Nr. 1 BeschV i. V. m. § 61 Abs. 2
AsylVfG
Kein generelles Arbeitsverbot möglich!
Manchmal kommt es vor, dass MitarbeiterInnen der
Ausländerbehörden ein dauerhaftes,
ausländerrechtliches Arbeitsverbot gem. §33 BeschV
verhängen. Dies ist jedoch bei Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung nicht zulässig. Wenden Sie sich
in einem solchen Fall an eine Beratungsstelle in Ihrer
Nähe.
Wer kann bei der Jobsuche helfen?
1) Agentur für Arbeit
Ab dem ersten Tag Ihres Aufenthaltes in Deutschland
können Sie sich bei der Agentur für Arbeit in Ihrer
Stadt melden. Bitten Sie um einen Beratungstermin.
Sie bekommen eine/n ArbeitsvermittlerIn zugewiesen.
Diese/r kann Sie zu der Arbeitsuche und zur
Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen
Qualifikationen beraten.
Ab dem 4. Monat Ihres Aufenthaltes kann Ihr/e
ArbeitsvermittlerIn Ihnen auch Vermittlungsleistungen gewähren, z.B. Bewerbungskosten
erstatten, Qualifizierungskurse anbieten, etc.
2) EU-Projekt `Integration von Asylbewerbern und
Flüchtlingen` (IvAF)
Ab Juli 2015 können arbeitsuchende Asylsuchende
nach dem 3. Monat ihres Aufenthaltes Unterstützung
durch die Netzwerke im Rahmen des EU-Projekts
`Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen`
(IvAF) bekommen. Das Projekt bietet Beratung,
Bewerbungstrainings, Qualifizierungsmaßnahmen und
die Vermittlung in ESF-BAMF berufsbezogene
Sprachkurse an.
3) Ehrenamtliche Unterstützer
Fragen Sie in einer Flüchtlingsberatungsstelle in Ihrer
Stadt nach, ob es dort Projekte, Initiativen oder
Menschen gibt, die Sie bei der Arbeitssuche
unterstützen können.
Informationen zum
Arbeitsmarktzugang von
Asylsuchenden
im laufenden Asylverfahren
(Personen mit
Aufenthaltsgestattung)
Wie bekomme ich eine
Beschäftigungserlaubnis in
Deutschland?
Herausgeber: Kooperationsprojekt `alpha OWL - Arbeit für
Bleibeberechtigte und Flüchtlinge´ und Flüchtlingsrat NRW e. V.
Kontakt: [email protected]
Tel: 0234-587 31560
Gefördert durch Mittel des `ESF-Bundesprogramms zur
Arbeitsmarktlichen Unterstützung von Bleibeberechtigten und
Flüchtlingen mit Zugang zum Arbeitsmarkt II` durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und den
Europäischen Sozialfonds (ESF).
Stand: 30. Juni 2015
Sie sind Asylsuchender
(mit einer Aufenthaltsgestattung)
und wollen
> eine Arbeit
> eine Ausbildung
> ein Praktikum
aufnehmen?
Hierzu müssen Sie immer erst eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.
Die Zustimmung der Ausländerbehörde hängt
zunächst davon ab, wie lange Sie bereits in
Deutschland sind. Außerdem muss geprüft werden,
ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
1. - 3. Monat in Deutschland:
In den ersten drei Monaten nach Ihrer Asylantragstellung* dürfen Sie nicht arbeiten. In Ihrer
Aufenthaltsgestattung steht deshalb:
„Erwerbstätigkeit nicht gestattet“.
4. - 15. Monat in Deutschland:
Sie dürfen nur arbeiten, wenn die Ausländerbehörde
Ihnen eine Beschäftigungserlaubnis erteilt hat. In Ihrer
Aufenthaltsgestattung steht: „Beschäftigung mit
Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“.
Was ist zu tun?
(1) Finden Sie einen Arbeitgeber, der Sie für einen
Job, eine Ausbildung oder ein Praktikum einstellen
möchte.
4. - 15. Monat in Deutschland:
(4) Die Entscheidung
(2) Stellen Sie bei der Ausländerbehörde einen
Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.
Auch Ihr Arbeitgeber muss in einem Formular
Angaben zu dem Jobangebot machen. Beide
Formulare geben Sie bei der Ausländerbehörde ab.
Die Ausländerbehörde leitet Ihren Antrag an die
Bundesagentur für Arbeit weiter.
(+) Erhält die Ausländerbehörde eine positive
Rückmeldung der Bundesagentur für Arbeit, kann sie
Ihnen eine Beschäftigungserlaubnis für diesen Job
erteilen. Lassen Sie sich von der Ausländerbehörde die
Erlaubnis in Ihre Aufenthaltsgestattung eintragen.
Wenn Sie eine Ausbildung beginnen wollen, ist
keine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit
notwendig.
(3) Liegen der Bundesagentur für Arbeit alle
nötigen Dokumente vor, hat sie zwei Wochen Zeit
für die folgenden Prüfungen:
16. – 48. Monat in Deutschland:
a) Vorrangprüfung
Die Agentur für Arbeit prüft, ob es Deutsche,
EU-Bürger oder andere Ausländer mit einer
Beschäftigungserlaubnis gibt, die den Job, der
Ihnen angeboten wurde, auch machen
können. Falls ja, haben diese ein Vorrecht auf
den Job und die Beschäftigungserlaubnis wird
Ihnen nicht erteilt. Bei manchen Beschäftigungsarten wird keine Vorrangprüfung durchgeführt
(siehe grüne Tabelle auf der Rückseite).
b) Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen
Die Agentur für Arbeit prüft, ob bei der Ihnen
angebotenen Arbeitsstelle alle gesetzlichen
Regeln und Bestimmungen eingehalten
werden, z.B. ob der zukünftige Lohn nicht zu
niedrig ist.
c) Leih- oder Zeitarbeit?
Die Agentur für Arbeit prüft, ob Sie über eine
Leih- oder Zeitarbeitsfirma eine Arbeit aufnehmen sollen. Dies ist nicht erlaubt.
----------------------------------------------------------------------* Die Frist läuft ab dem Tag, an dem Ihnen eine
„Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“
(BüMA) oder eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt
wurde.
(-) Erhält die Ausländerbehörde eine negative
Rückmeldung der Agentur für Arbeit, oder liegen
andere Gründe* vor, die gegen Ihre Arbeitsaufnahme
sprechen, wird Ihr Antrag von der Ausländerbehörde
abgelehnt. Lassen Sie sich die Ablehnungsgründe
schriftlich geben. Gegen die Ablehnung können Sie
innerhalb der im Bescheid genannten Frist
Widerspruch einlegen. Lassen Sie sich hierzu vorher in
einer Beratungsstelle beraten.
Nach der Prüfung teilt die Bundesagentur für Arbeit
das Ergebnis der Ausländerbehörde mit.
Das Verfahren wird weiter durchgeführt wie bisher,
aber es erfolgt keine Vorrangprüfung mehr.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft nur noch die
b) Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen und ob
c) Leih- oder Zeitarbeit ausgeführt werden soll.
Mehr als 48 Monate in Deutschland:
Sie dürfen jede Beschäftigung in Deutschland
aufnehmen, auch Leih- und Zeitarbeit.
Die Ausländerbehörde sollte jetzt in Ihre Aufenthaltsgestattung eintragen „Erwerbstätigkeit ist gestattet“.
Achtung: Solange Sie eine Aufenthaltsgestattung
haben, dürfen sie sich in Deutschland nicht als
Unternehmer selbständig machen. Sie dürfen nur
als Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber arbeiten.
----------------------------------------------------------------------* Zu den möglichen Versagungsgründen siehe § 40
AufenthG.