Flüchtlingsrat NRW - Flüchtlingsrat NRW

Berufskolleg
Berufskollegien bieten verschiedene weiterführende
Bildungsmöglichkeiten (Sekundarstufe II) an. Sie
bereiten auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vor
(Schulabschlüsse nachmachen, Berufsvorbereitungsjahr). An Berufsschulen können Jugendliche mit und
ohne Ausbildungsvertrag einen Ausbildungsabschluss
machen. Auch der Erwerb der (Fach-)Hochschulreife
ist möglich. Und in sogenannten
Assistentenbildungsgängen können außerdem
Berufsabschlüsse als staatlich geprüfte/r Assistent/in
in verschiedenen Berufsbereichen gemacht werden.
Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr
(FSJ/FÖJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD)
Jugendliche und junge Erwachsene, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und noch keine 27 Jahre alt
sind, können für 6-18 Monate ein Freiwilliges Soziales
Jahr oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr in den
Bereichen soziale Arbeit, Kultur, Politik, Sport,
Denkmalpflege oder Ökologie machen. Es handelt sich
meistens um Vollzeitstellen, für Unterkunft und
Verpflegung sorgt der Arbeitgeber. Der
Bundesfreiwilligendienst ist ähnlich organisiert, nur
gibt es hier keine Altersbeschränkung. Flüchtlinge mit
einer Duldung oder Aufenthaltserlaubnis dürfen ab
dem ersten Tag ein FSJ/FÖJ machen oder am
Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, Flüchtlinge mit
einer Aufenthaltsgestattung erst ab dem 4. Monat
ihres Aufenthaltes.
Studium
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis können ein Universitätsoder Fachhochschulstudium aufnehmen, sofern sie
die Voraussetzungen der Hochschule für den
angestrebten Studiengang erfüllen. Personen mit
Aufenthaltsgestattung und Duldung dürfen seit 2009
auch studieren, haben aber leider mit vielen
Hindernissen in der Praxis zu kämpfen
(Wohnsitzauflage, Immatrikulationsverbote, etc.).
Arbeit
Nach Ableistung der Schulpflicht können junge
Flüchtlinge auch eine Arbeit aufnehmen. Der
Arbeitsmarktzugang ist vom Aufenthaltsstatus und
der Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes in
Deutschland abhängig.
Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung haben ab
dem 4. Monat ihres Aufenthaltes Zugang zum
Arbeitsmarkt. Sie müssen aber immer erst eine
Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde
einholen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen
vorliegen, damit sie die Arbeit aufnehmen dürfen.
Flüchtlinge mit einer Duldung können einzelne
Beschäftigungsarten mit Zustimmung der
Ausländerbehörde bereits ab dem ersten Tag
aufnehmen. Alle anderen Tätigkeiten erst ab dem 4.
Monat ihres Aufenthaltes. Hat die Ausländerbehörde
ihnen jedoch ein ausländerrechtliches Arbeitsverbot
nach § 33 BeschV erteilt, besteht kein Zugang zu
Beschäftigung.
Informationen über Bildungsund Berufszugänge von jungen
Flüchtlingen
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis können ab
dem ersten Tag eine Beschäftigung und teilweise auch
eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Je nachdem,
um was für eine Aufenthaltserlaubnis es sich handelt,
muss vorher die Zustimmung der Ausländerbehörde
beantragt werden.
Informationen und Beratung
Für weitere Informationen und Beratung hinsichtlich
Ihrer Bildungsmöglichkeiten und beruflichen
Perspektiven wenden Sie sich an Ihren
Arbeitsvermittler oder an ein
Berufsinformationszenturm (BIZ) der Agentur für
Arbeit oder des Jobcenters. Außerdem gibt es
Beratungsstellen von freien Trägern, die Jugendliche
bei der Wahl ihres weiteren Bildungsweges und der
Berufswahl unterstützen.
Herausgeber: Kooperationsprojekt `alpha OWL - Arbeit für
Bleibeberechtigte und Flüchtlinge´ und Flüchtlingsrat NRW e. V.
Kontakt: [email protected]
Tel: 0234-587 31560
Gefördert durch Mittel des `ESF-Bundesprogramms zur
Arbeitsmarktlichen Unterstützung von Bleibeberechtigten und
Flüchtlingen mit Zugang zum Arbeitsmarkt II` durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und den
Europäischen Sozialfonds (ESF).
Stand: 30. Juni 2015
Hinweis: Das Schulsystem und die Möglichkeiten
zur beruflichen Weiterbildung in Deutschland sind
sehr komplex. An dieser Stelle kann nur ein kleiner
Überblick gegeben werden. Weitere Informationen
und Beratung bieten zum Beispiel die ArbeitsvermittlerInnen und das Berufsinformationszentrum (BIZ) der Agentur für Arbeit bzw. des
Jobcenters an.
Die folgenden Angaben gelten für das Land NRW.
3) Mittlere Reife (Realschulabschluss und erweiterter
Realschulabschluss) =>Qualifiziert zum Besuch der
Sekundarstufe II und zur Aufnahme einer
Berufsausbildung
4) Hauptschulabschluss und erweiterter
Hauptschulabschluss => Nur der erweiterte Abschluss
qualifiziert zum Besuch der Sekundarstufe II,
Aufnahme einiger Berufsausbildungen möglich
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Schulabschluss auch an einem Berufskolleg oder einer
Abendschule nachzuholen.
Schulpflicht
Berufsausbildung
In NRW besteht eine Vollzeitschulpflicht von 10
Jahren. Diese Pflicht wird durch den Besuch einer
Grundschule und einer weiterführenden Schule
(Haupt-, Real-, Gesamtschule oder Gymnasium) bis
zum Abschluss der 10. Klasse erfüllt.
Danach besteht eine Teilzeitschulpflicht. Es muss ein
anderer Bildungsgang der Sekundarstufe II (Gesamtschule oder Gymnasium) oder ein Berufskolleg
besucht werden.
Bei Jugendlichen, die vor der Vollendung des 21.
Lebensjahrs eine Ausbildung begonnen haben, endet
die Schulpflicht mit Ende der Ausbildung.
Bei Jugendlichen, die keine Ausbildung machen,
besteht die Schulpflicht bis zum erfolgreichen Abschluss eines vollzeitlichen Bildungsganges der
Sekundarstufe II oder bis zum Ablauf des Schuljahres,
in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
Schulabschlüsse
In Deutschland gibt es vier mögliche Schulabschlüsse:
Alle qualifizieren für die Aufnahme einer
Berufsausbildung und die nächste Bildungsstufe.
1) Abitur (allgemeine Hochschulreife) => Qualifiziert
zur Aufnahme eines Universitätsstudiums
2) Fachhochschulreife (allgemeine oder
fachgebundene Fachhochschulreife) =>Qualifiziert
zur Aufnahme eines Fachhochschulstudiums
In Deutschland gibt es zwei Arten von Berufsausbildungen:
1) die schulische Ausbildung mit Theorie- und
Praxisanteilen in der Berufsschule und
2) die betriebliche Ausbildung (auch Duale Ausbildung genannt), bei der die Auszubildenden 3 Tage
pro Woche im Ausbildungsbetrieb mitarbeiten und 2
Tage pro Woche die Berufsschule besuchen.
Die Berufsausbildung dauert in der Regel 3 Jahre.
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung dürfen ab
dem 1. Tag ihres Aufenthaltes in Deutschland eine
schulische Ausbildung beginnen, ab dem 4. Monat
auch eine betriebliche Ausbildung.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis oder
Duldung dürfen ab dem 1. Tag eine betriebliche oder
schulische Ausbildung beginnen.
Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung
müssen bei der Ausländerbehörde eine Ausbildungserlaubnis beantragen, die aber in der Regel problemlos gewährt wird.
Aber: Geduldete mit einem ausländerrechtlichen
Arbeitsverbot gem. § 33 BeschV dürfen keine
betriebliche Ausbildung beginnen. Gemäß § 60a Abs.
1e AufenthG kann die Duldung mit Auflagen versehen
werden, dazu gehören auch das Verbot zur Aufnahme
einer schulischen Ausbildung.
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Das sogenannte BAföG (die Leistung heißt eigentlich
BAfö) und die BAB sind staatliche Förderungen für
Auszubildende und Studierende, die zu wenig
Einkommen haben und bei denen das Vermögen der
Eltern nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu
sichern. BAfö muss nach Abschluss der Ausbildung
bzw. des Studiums teilweise zur Hälfte als zinsloses
Darlehn zurückgezahlt werden. BAB muss nicht
zurückgezahlt werden.
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung können
BAfö und BAB erst nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in
Deutschland beziehen, oder wenn ein Elternteil in den
letzten 6 Jahre 3 Jahre erwerbstätig war. Dasselbe gilt
für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §
25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, Abs. 4b und § 18a
Aufenthaltsgesetz Geduldete können ab dem 5. Jahr
ihres Aufenthalts die Förderungen bekommen, wenn
ihnen eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 3 und Abs. 4 S. 2 AufenthG können erst nach 4
Jahren Voraufenthalt in der BRD diese Förderungen
erhalten. Die Wartezeit wird sich mit dem 25. BAföGÄnderungsgesetz zukünftig auf 15 Monate verkürzen.
Während der Wartezeit können die Betroffenen
jedoch ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II
beantragen. Gleiches gilt für Personen, die eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
besitzen.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 1 u. Abs. 2; § 25a; § 23 Abs. 1 u. 2; § 23a
AufenthG können ab dem ersten Tag beide
Förderungen beantragen.