Berufskolleg Berufskollegien bieten verschiedene weiterführende Bildungsmöglichkeiten (Sekundarstufe II) an. Sie bereiten auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vor (Schulabschlüsse nachmachen, Berufsvorbereitungsjahr). An Berufsschulen können Jugendliche mit und ohne Ausbildungsvertrag einen Ausbildungsabschluss machen. Auch der Erwerb der (Fach-)Hochschulreife ist möglich. Und in sogenannten Assistentenbildungsgängen können außerdem Berufsabschlüsse als staatlich geprüfte/r Assistent/in in verschiedenen Berufsbereichen gemacht werden. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr (FSJ/FÖJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD) Jugendliche und junge Erwachsene, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und noch keine 27 Jahre alt sind, können für 6-18 Monate ein Freiwilliges Soziales Jahr oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr in den Bereichen soziale Arbeit, Kultur, Politik, Sport, Denkmalpflege oder Ökologie machen. Es handelt sich meistens um Vollzeitstellen, für Unterkunft und Verpflegung sorgt der Arbeitgeber. Der Bundesfreiwilligendienst ist ähnlich organisiert, nur gibt es hier keine Altersbeschränkung. Flüchtlinge mit einer Duldung oder Aufenthaltserlaubnis dürfen ab dem ersten Tag ein FSJ/FÖJ machen oder am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung erst ab dem 4. Monat ihres Aufenthaltes. Studium Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis können ein Universitätsoder Fachhochschulstudium aufnehmen, sofern sie die Voraussetzungen der Hochschule für den angestrebten Studiengang erfüllen. Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung dürfen seit 2009 auch studieren, haben aber leider mit vielen Hindernissen in der Praxis zu kämpfen (Wohnsitzauflage, Immatrikulationsverbote, etc.). Arbeit Nach Ableistung der Schulpflicht können junge Flüchtlinge auch eine Arbeit aufnehmen. Der Arbeitsmarktzugang ist vom Aufenthaltsstatus und der Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes in Deutschland abhängig. Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung haben ab dem 4. Monat ihres Aufenthaltes Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie müssen aber immer erst eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde einholen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, damit sie die Arbeit aufnehmen dürfen. Flüchtlinge mit einer Duldung können einzelne Beschäftigungsarten mit Zustimmung der Ausländerbehörde bereits ab dem ersten Tag aufnehmen. Alle anderen Tätigkeiten erst ab dem 4. Monat ihres Aufenthaltes. Hat die Ausländerbehörde ihnen jedoch ein ausländerrechtliches Arbeitsverbot nach § 33 BeschV erteilt, besteht kein Zugang zu Beschäftigung. Informationen über Bildungsund Berufszugänge von jungen Flüchtlingen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis können ab dem ersten Tag eine Beschäftigung und teilweise auch eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Je nachdem, um was für eine Aufenthaltserlaubnis es sich handelt, muss vorher die Zustimmung der Ausländerbehörde beantragt werden. Informationen und Beratung Für weitere Informationen und Beratung hinsichtlich Ihrer Bildungsmöglichkeiten und beruflichen Perspektiven wenden Sie sich an Ihren Arbeitsvermittler oder an ein Berufsinformationszenturm (BIZ) der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Außerdem gibt es Beratungsstellen von freien Trägern, die Jugendliche bei der Wahl ihres weiteren Bildungsweges und der Berufswahl unterstützen. Herausgeber: Kooperationsprojekt `alpha OWL - Arbeit für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge´ und Flüchtlingsrat NRW e. V. Kontakt: [email protected] Tel: 0234-587 31560 Gefördert durch Mittel des `ESF-Bundesprogramms zur Arbeitsmarktlichen Unterstützung von Bleibeberechtigten und Flüchtlingen mit Zugang zum Arbeitsmarkt II` durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und den Europäischen Sozialfonds (ESF). Stand: 30. Juni 2015 Hinweis: Das Schulsystem und die Möglichkeiten zur beruflichen Weiterbildung in Deutschland sind sehr komplex. An dieser Stelle kann nur ein kleiner Überblick gegeben werden. Weitere Informationen und Beratung bieten zum Beispiel die ArbeitsvermittlerInnen und das Berufsinformationszentrum (BIZ) der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters an. Die folgenden Angaben gelten für das Land NRW. 3) Mittlere Reife (Realschulabschluss und erweiterter Realschulabschluss) =>Qualifiziert zum Besuch der Sekundarstufe II und zur Aufnahme einer Berufsausbildung 4) Hauptschulabschluss und erweiterter Hauptschulabschluss => Nur der erweiterte Abschluss qualifiziert zum Besuch der Sekundarstufe II, Aufnahme einiger Berufsausbildungen möglich Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Schulabschluss auch an einem Berufskolleg oder einer Abendschule nachzuholen. Schulpflicht Berufsausbildung In NRW besteht eine Vollzeitschulpflicht von 10 Jahren. Diese Pflicht wird durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden Schule (Haupt-, Real-, Gesamtschule oder Gymnasium) bis zum Abschluss der 10. Klasse erfüllt. Danach besteht eine Teilzeitschulpflicht. Es muss ein anderer Bildungsgang der Sekundarstufe II (Gesamtschule oder Gymnasium) oder ein Berufskolleg besucht werden. Bei Jugendlichen, die vor der Vollendung des 21. Lebensjahrs eine Ausbildung begonnen haben, endet die Schulpflicht mit Ende der Ausbildung. Bei Jugendlichen, die keine Ausbildung machen, besteht die Schulpflicht bis zum erfolgreichen Abschluss eines vollzeitlichen Bildungsganges der Sekundarstufe II oder bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Schulabschlüsse In Deutschland gibt es vier mögliche Schulabschlüsse: Alle qualifizieren für die Aufnahme einer Berufsausbildung und die nächste Bildungsstufe. 1) Abitur (allgemeine Hochschulreife) => Qualifiziert zur Aufnahme eines Universitätsstudiums 2) Fachhochschulreife (allgemeine oder fachgebundene Fachhochschulreife) =>Qualifiziert zur Aufnahme eines Fachhochschulstudiums In Deutschland gibt es zwei Arten von Berufsausbildungen: 1) die schulische Ausbildung mit Theorie- und Praxisanteilen in der Berufsschule und 2) die betriebliche Ausbildung (auch Duale Ausbildung genannt), bei der die Auszubildenden 3 Tage pro Woche im Ausbildungsbetrieb mitarbeiten und 2 Tage pro Woche die Berufsschule besuchen. Die Berufsausbildung dauert in der Regel 3 Jahre. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung dürfen ab dem 1. Tag ihres Aufenthaltes in Deutschland eine schulische Ausbildung beginnen, ab dem 4. Monat auch eine betriebliche Ausbildung. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung dürfen ab dem 1. Tag eine betriebliche oder schulische Ausbildung beginnen. Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung müssen bei der Ausländerbehörde eine Ausbildungserlaubnis beantragen, die aber in der Regel problemlos gewährt wird. Aber: Geduldete mit einem ausländerrechtlichen Arbeitsverbot gem. § 33 BeschV dürfen keine betriebliche Ausbildung beginnen. Gemäß § 60a Abs. 1e AufenthG kann die Duldung mit Auflagen versehen werden, dazu gehören auch das Verbot zur Aufnahme einer schulischen Ausbildung. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Das sogenannte BAföG (die Leistung heißt eigentlich BAfö) und die BAB sind staatliche Förderungen für Auszubildende und Studierende, die zu wenig Einkommen haben und bei denen das Vermögen der Eltern nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. BAfö muss nach Abschluss der Ausbildung bzw. des Studiums teilweise zur Hälfte als zinsloses Darlehn zurückgezahlt werden. BAB muss nicht zurückgezahlt werden. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung können BAfö und BAB erst nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in Deutschland beziehen, oder wenn ein Elternteil in den letzten 6 Jahre 3 Jahre erwerbstätig war. Dasselbe gilt für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, Abs. 4b und § 18a Aufenthaltsgesetz Geduldete können ab dem 5. Jahr ihres Aufenthalts die Förderungen bekommen, wenn ihnen eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und Abs. 4 S. 2 AufenthG können erst nach 4 Jahren Voraufenthalt in der BRD diese Förderungen erhalten. Die Wartezeit wird sich mit dem 25. BAföGÄnderungsgesetz zukünftig auf 15 Monate verkürzen. Während der Wartezeit können die Betroffenen jedoch ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II beantragen. Gleiches gilt für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 u. Abs. 2; § 25a; § 23 Abs. 1 u. 2; § 23a AufenthG können ab dem ersten Tag beide Förderungen beantragen.
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