Zuständigkeiten während des Asylverfahrens

Zuständigkeiten während des Asylverfahrens
1.
3.
REGISTRIERUNG
UND
ERSTVERTEILUNG
ANERKENNUNG
2. ASYLANTRAG
• Zuständig: Bundesländer/
Bund
• Zuständig: kommunale
Ausländerbehörde (Titel) und BA,
Jobcenter oder Sozialamt
(Leistungen)
• Arbeitsmarktzugang: nach drei
Monaten (z.T. mit Zustimmung
der BA)
• Leistungen: Nach dem AsylbLG
• Vermittlung: Flüchtlings­
integrationsmaßnahmen in
und um Aufnahme­
einrichtungen sowie ggf.
Kompetenzfeststellung über
„Early Intervention“
• Zuständig: BAMF (Antrag) und
Bundesländer/kommunale
Ausländerbehörde (Leistungen,
Aufenthaltstitel)
• Arbeitsmarktzugang: nach drei
Monaten (z.T. mit Zustimmung der
BA)
• Arbeitsmarktzugang: unbeschränkt
• Leistungen/ Vermittlung: u.U.
aktive und passive Leistungen nach
dem SGB III bzw. SGB II oder
Leistungen nach dem SGB XII
• Bei Ablehnung besteht vollziehbare
Ausreisepflicht
• Leistungen: nach dem AsylbLG
• Vermittlung: Flüchtlings­
integrationsmaßnahmen in
und um Aufnahme­
einrichtungen sowie ggf.
Kompetenzfeststellung über
„Early Intervention“
© Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2016
Weitere Infos unter www.bmas.de