Zuständigkeiten während des Asylverfahrens 1. 3. REGISTRIERUNG UND ERSTVERTEILUNG ANERKENNUNG 2. ASYLANTRAG • Zuständig: Bundesländer/ Bund • Zuständig: kommunale Ausländerbehörde (Titel) und BA, Jobcenter oder Sozialamt (Leistungen) • Arbeitsmarktzugang: nach drei Monaten (z.T. mit Zustimmung der BA) • Leistungen: Nach dem AsylbLG • Vermittlung: Flüchtlings integrationsmaßnahmen in und um Aufnahme einrichtungen sowie ggf. Kompetenzfeststellung über „Early Intervention“ • Zuständig: BAMF (Antrag) und Bundesländer/kommunale Ausländerbehörde (Leistungen, Aufenthaltstitel) • Arbeitsmarktzugang: nach drei Monaten (z.T. mit Zustimmung der BA) • Arbeitsmarktzugang: unbeschränkt • Leistungen/ Vermittlung: u.U. aktive und passive Leistungen nach dem SGB III bzw. SGB II oder Leistungen nach dem SGB XII • Bei Ablehnung besteht vollziehbare Ausreisepflicht • Leistungen: nach dem AsylbLG • Vermittlung: Flüchtlings integrationsmaßnahmen in und um Aufnahme einrichtungen sowie ggf. Kompetenzfeststellung über „Early Intervention“ © Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2016 Weitere Infos unter www.bmas.de
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