BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen In seiner 371. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016 gefasst. Hintergrund ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Aufnahme einer Nr. 53 bezüglich therapeutischer arthroskopischer Eingriffe bei der Gonarthrose in die Anlage II „Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen“. Mit dem EBM-Beschluss wird klargestellt, dass die Gebührenordnungspositionen 31142 bis 31145 und 36142 bis 36145 für therapeutische arthroskopische Eingriffe aufgrund einer Gonarthrose gemäß der neuen Nr. 53 der Anlage II der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung nicht berechnungsfähig sind. Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht. Bekanntmachungen Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 371. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016 1. 2. Aufnahme einer vierten Bestimmung zum Abschnitt 31.2.5 EBM 4. Die Gebührenordnungspositionen 31142 bis 31145 sind für therapeutische arthroskopische Eingriffe, die primär aufgrund der Diagnose Gonarthrose durchgeführt wurden, gemäß Nr. 53 der Anlage II der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht berechnungsfähig. Unberührt von diesem Ausschluss bleiben Eingriffe, die aufgrund von Traumen, einer akuten Gelenkblockade oder einer meniskusbezogenen Indikation erfolgen, bei der die bestehende Gonarthrose lediglich als Begleiterkrankung anzusehen ist, sofern die vorliegenden Symptome zuverlässig auf die genannten Veränderungen an der Synovialis, den Gelenkknorpeln und Menisken zurückzuführen und durch eine arthroskopische Intervention zu beeinflussen sind. Die Nr. 53 der Anlage II der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses beinhaltet Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen. Aufnahme einer zweiten Bestimmung zum Abschnitt 36.2.5 EBM 2. Die Gebührenordnungspositionen 36142 bis 36145 sind für therapeutische arthroskopische Eingriffe, die Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 8 | 26. Februar 2016 primär aufgrund der Diagnose Gonarthrose durchgeführt wurden, gemäß Nr. 53 der Anlage II der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht berechnungsfähig. Unberührt von diesem Ausschluss bleiben Eingriffe, die aufgrund von Traumen, einer akuten Gelenkblockade oder einer meniskusbezogenen Indikation erfolgen, bei der die bestehende Gonarthrose lediglich als Begleiterkrankung anzusehen ist, sofern die vorliegenden Symptome zuverlässig auf die genannten Veränderungen an der Synovialis, den Gelenkknorpeln und Menisken zurückzuführen und durch eine arthroskopische Intervention zu beeinflussen sind. Die Nr. 53 der Anlage II der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses beinhaltet Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen. Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Mitteilungen Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 (Präsenzsitzung) einen Beschluss zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des Instituts des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 b Satz 1 SGB V sowie beauftragter Dritter nach § 87 Abs. 3 b Satz 4 SGB V und der Datenstelle des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 f SGB V gemäß § 87 Abs. 3 e Nr. 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gefasst. Gemäß § 87 Abs. 3 e Satz 2 SGB V bedarf die Finanzierungsregelung des Bewertungsausschusses Ärzte der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 hat das BMG die mit dem Beschluss vorgenommenen Änderungen der Finanzierungsregelung genehmigt. Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zum Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht. Bekanntgaben online Ei f h abrufbar: Einfach b fb D Das D Deutsche t h ÄÄrzteblatt t bbl tt bi bietet t t seinen i LLeserinnen i und Lesern die Möglichkeit, die Bekanntgaben pro Ausgabe in einer Datei herunterzuladen: www.aerzteblatt.de/bekanntgaben A 345
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