Beschluss - Deutsches Ärzteblatt

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
KASSENÄRZTLICHE
BUNDESVEREINIGUNG
Mitteilungen
In seiner 371. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß
§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016 gefasst. Hintergrund ist ein
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Aufnahme einer Nr. 53 bezüglich therapeutischer arthroskopischer Eingriffe bei
der Gonarthrose in die Anlage II „Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden
dürfen“. Mit dem EBM-Beschluss wird klargestellt, dass die Gebührenordnungspositionen 31142 bis 31145 und 36142 bis 36145
für therapeutische arthroskopische Eingriffe aufgrund einer Gonarthrose gemäß der neuen Nr. 53 der Anlage II der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung nicht berechnungsfähig sind.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind
auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses
unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
in seiner 371. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur
Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. April 2016
1.
2.
Aufnahme einer vierten Bestimmung zum Abschnitt
31.2.5 EBM
4. Die Gebührenordnungspositionen 31142 bis 31145 sind
für therapeutische arthroskopische Eingriffe, die primär
aufgrund der Diagnose Gonarthrose durchgeführt wurden, gemäß Nr. 53 der Anlage II der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen
Bundesausschusses nicht berechnungsfähig. Unberührt
von diesem Ausschluss bleiben Eingriffe, die aufgrund
von Traumen, einer akuten Gelenkblockade oder einer
meniskusbezogenen Indikation erfolgen, bei der die bestehende Gonarthrose lediglich als Begleiterkrankung
anzusehen ist, sofern die vorliegenden Symptome
zuverlässig auf die genannten Veränderungen an der
Synovialis, den Gelenkknorpeln und Menisken zurückzuführen und durch eine arthroskopische Intervention
zu beeinflussen sind. Die Nr. 53 der Anlage II der
Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des
Gemeinsamen Bundesausschusses beinhaltet Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen.
Aufnahme einer zweiten Bestimmung zum Abschnitt
36.2.5 EBM
2. Die Gebührenordnungspositionen 36142 bis 36145
sind für therapeutische arthroskopische Eingriffe, die
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 8 | 26. Februar 2016
primär aufgrund der Diagnose Gonarthrose durchgeführt wurden, gemäß Nr. 53 der Anlage II der
Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des
Gemeinsamen Bundesausschusses nicht berechnungsfähig. Unberührt von diesem Ausschluss bleiben Eingriffe, die aufgrund von Traumen, einer akuten Gelenkblockade oder einer meniskusbezogenen
Indikation erfolgen, bei der die bestehende Gonarthrose lediglich als Begleiterkrankung anzusehen ist,
sofern die vorliegenden Symptome zuverlässig auf
die genannten Veränderungen an der Synovialis, den
Gelenkknorpeln und Menisken zurückzuführen und
durch eine arthroskopische Intervention zu beeinflussen sind. Die Nr. 53 der Anlage II der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses beinhaltet Methoden, die
nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der
Krankenkassen erbracht werden dürfen.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter
dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat
in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 (Präsenzsitzung)
einen Beschluss zur Anpassung des Beschlusses in seiner
341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des Instituts des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 b Satz 1 SGB V
sowie beauftragter Dritter nach § 87 Abs. 3 b Satz 4 SGB V
und der Datenstelle des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 f
SGB V gemäß § 87 Abs. 3 e Nr. 3 SGB V mit Wirkung zum
1. Januar 2016 gefasst. Gemäß § 87 Abs. 3 e Satz 2 SGB V bedarf
die Finanzierungsregelung des Bewertungsausschusses Ärzte der
Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 hat das BMG die mit dem
Beschluss vorgenommenen Änderungen der Finanzierungsregelung genehmigt.
Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zum
Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntgaben online
Ei f h abrufbar:
Einfach
b fb D
Das D
Deutsche
t h ÄÄrzteblatt
t bbl tt bi
bietet
t t seinen
i
LLeserinnen
i
und Lesern die Möglichkeit, die Bekanntgaben pro Ausgabe in einer
Datei herunterzuladen: www.aerzteblatt.de/bekanntgaben
A 345