Veröffentlichung der Gehälter der Vorstände der Kassenärztlichen

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
Bekanntgaben online
Einfach abrufbar: Das Deutsche Ärzteblatt bietet seinen Leserinnen und Lesern die Möglichkeit, die Bekanntgaben pro Ausgabe
in einer Datei herunterzuladen: www.aerzteblatt.de/bekanntgaben
BUNDESÄRZTEKAMMER
Bekanntmachungen
Empfehlungen
der Gemeinsamen Koordinierungsstelle der Bundesärztekammer und des Verbandes der Leitenden Krankenhausärzte
zu Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen
gemäß § 136a SGB V [alt]
Die Gemeinsame Koordinierungsstelle „Zielvereinbarungen“ der
Bundesärztekammer und des Verbandes der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands hat in ihrer Sitzung am 22.10.2015 ihr
vorgelegte Zielvereinbarungen mit den Nummern 078 bis 090 gemäß den Kriterien nach § 136a SGB V [alt] bewertet.
Die als Ergebnis dieser Bewertung abgegebenen Empfehlungen
sind unter
http://doi.org/10.3238/arztebl.2016.zielvereinbarung2016_01
abrufbar.
KASSENÄRZTLICHE
BUNDESVEREINIGUNG
Mitteilungen/Bekanntmachungen
Veröffentlichung der Gehälter
der Vorstände der
Kassenärztlichen Vereinigungen
und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung
In den amtlichen Bekanntmachungen dieser Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes werden für das Jahr 2015 die Angaben über
die Gehälter der auf 6 Jahre gewählten hauptamtlichen Vorstände
der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung veröffentlicht.
Das Sozialgesetzbuch SGB V schreibt in § 79 Abs. 4 SGB V
vor, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die weDeutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 9 | 4. März 2016
sentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht zu veröffentlichen sind.
Zur Erläuterung möchten wir eingangs auf folgende
Sachverhalte hinweisen:
Die Gehälter der Vorstände genauso wie die Gehälter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KVen werden aus Verwaltungskostenbeiträgen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten gezahlt, die von den erarbeiteten Honoraren abgezogen werden. Über die Höhe dieser Beiträge entscheiden die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und damit indirekt alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten selbst.
Es handelt sich also nicht, wie häufig dargestellt wird, um Krankenkassenbeiträge der Versicherten.
Bei den Vorstandsämtern handelt es sich um eine hauptamtliche Tätigkeit. Die ausgewiesenen Gehälter sind Bruttogehälter. Die Arbeitgeber (KVen) und die Arbeitnehmer (Vorstände) entrichten ggf. anteilig Beiträge zur Rentenversicherung,
Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung, sofern keine besondere Versorgungsregelung
nach beamtenähnlichen Maßstäben vertraglich fortgeführt
oder vereinbart wurde. Im Falle einer Versorgungsregelung
nach beamtenähnlichen Regelungen werden vom Arbeitgeber
entsprechende Rückstellungen für eine (ggf. zusätzliche) Altersversorgung gebildet und ggf. Beihilfeleistungen im
Krankheitsfalle gewährt.
Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereinigungen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Unterstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines Dienstwagens haben.
Eine Bonusregelung, nach der eine erfolgsorientierte zusätzliche Vergütung gezahlt werden kann, haben 2 Kassenärztliche
Vereinigungen mit ihren Vorständen vereinbart.
In Bezug auf die Nebentätigkeitsgenehmigungen ist Folgendes anzumerken. Den Vorständen vieler Kassenärztlicher Vereinigungen wird hier die Möglichkeit eingeräumt, im begrenzten
Umfange die eigene Praxistätigkeit fortzuführen. Hierdurch wird
zum einen weiterhin eine Praxisnähe der Vorstände sichergestellt
und zum anderen eine berufliche Option für die Zeit nach Ende
der Vorstandstätigkeit bzw. Wahlperiode offen gehalten. Der
Umfang der erlaubten Nebentätigkeit ist i. d. R. auf maximal 1
Tag pro Woche bzw. maximal 13 Stunden begrenzt, wobei hier
zur Bemessung des zeitlichen Umfangs die übliche wöchentliche
Arbeitszeit der niedergelassenen Ärzte mit 60 bis 65 Stunden pro
Woche als Maßstab zugrunde gelegt wird.
Im Zusammenhang mit einer Bewertung der Vorstandsvergütungen ist auf Folgendes hinzuweisen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Mitarbeiterzahlen von 200 bis zu 1000 Mitarbeitern sind mit mittelständischen Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen vergleichbar. Die unterschiedliche Höhe der
Gehälter der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ist natürlich abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und Größe einer KV und der damit verbundenen Verantwortung der Vorstände. Die Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder vergleichbarer (Mitarbeiterzahl/Umsatzgröße) privatwirtschaftlich
organisierter Unternehmen und die Vorstandsvergütungen der
Vorstandsmitglieder vieler gesetzlicher Krankenkassen liegen
ebenfalls in dieser Größenordnung.
KBV, Berlin Februar 2016
A 393
A 394
Bayerns
2
3
Berlin
BadenWürttemberg
1
4
Kassenärztliche
Bundesvereinigung
Kassenärztliche
Vereinigung
205.111,80
Vorstandsmitglied
205.111,80
Vorstandsvorsitzende
205.111,80
255.333,80
Vorstandsmitglied
Vorstandsmitglied
279.582,28
279.582,28
Vorstandsvorsitzender
Vorstandsmitglied
180.000,00
180.000,00
Vorstandsvorsitzender
Vorstandsmitglied
324.066,90
ja
nein
nicht mehr als
13 Std. / Woche im
Jahresdurchschnitt*3
nicht mehr als
13 Std. / Woche im
Jahresdurchschnitt
13 h *5
31.560,00
(Fahrtkostenerstattung)
–
–
–
–
nein
nicht mehr als
13 Std. / Woche im
Jahresdurchschnitt*3
8.640,00
(Fahrtkostenerstattung)
nein
nein
13 h *5
13 h *5
nein
bis zu 13 h*3
ja
ja
78.800,00*2
bis zu 13 h*3
78.800,00*2
ja
nein
1 Arbeitstag /
Woche*1
1 Arbeitstag /
Woche*1
ja/nein
Dienstwagen
auch zur
privaten
Nutzung
Wochenstunden
Umfang der
Nebentätigkeit
in der Praxis
–
–
gezahlter
Betrag
in €
Höhe gem.
Vorstandsvertrag
in €
336.192,04
Variable
Bestandteile
Grundvergütung
Vorjahresvergütung
Vorstandsmitglied
Vorstandsvorsitzender
Vorstandsfunktion
nein
nein
Nach Beendigung der
Vertragslaufzeit werden dem
Vorstandsmitglied Vergütung und
Zuschuss für max. 6 Monate unter
Anrechnung aller durch Verwertung
seiner Arbeitskraft erworbenen
Einkünfte - mit Ausnahme solcher
aus ärztlicher Tätigkeit weitergezahlt.
Rentenbezug
Nach Beendigung der
Vertragslaufzeit werden dem
Vorstandsmitglied Vergütung und
Zuschuss für max. 6 Monate unter
Anrechnung aller durch Verwertung
seiner Arbeitskraft erworbenen
Einkünfte - mit Ausnahme solcher
aus ärztlicher Tätigkeit weitergezahlt.
Nach Beendigung der
Vertragslaufzeit werden dem
Vorstandsmitglied Vergütung und
Zuschuss für max. 6 Monate unter
Anrechnung aller durch Verwertung
seiner Arbeitskraft erworbenen
Einkünfte - mit Ausnahme solcher
aus ärztlicher Tätigkeit weitergezahlt.
nein
nein
nein
–
–
–
nein
nein
Vergütung für 6 Monate
unter Anrechnung anderweitiger
Bezüge
Vergütung für 6 Monate
unter Anrechnung anderweitiger
Bezüge
nein
nein
Für jedes vollendete Jahr der Amtsausübung 2/12 der Jahresbruttovergütung
Für jedes vollendete Jahr der Amtsausübung 2/12 der Jahresbruttovergütung, max. eine Jahresbruttovergütung als Einmalzahlung
ja/nein
in der
gesetzl.
Rentenvers.
versichert
Höhe/Laufzeit
Übergangsregelung nach
Ablauf der Amtszeit
6.788,16
6.788,16
Mitgliedschaft
nicht
beantragt
6.788,16 €
–
6.788,16 €
6.788,16
6.788,16
6.788,16
(AG-Anteil)
6.788,16
(AG-Anteil)
jährl. aufzuwendender
Betrag in €
berufsständische
Versorgung
21.000,00 €
für die Begründung
bzw. Unterhaltung
einer Kranken- u.
Altersrentenversicherung
21.000,00 €
für die Begründung
bzw. Unterhaltung
einer Kranken- u.
Altersrentenversicherung
21.000,00 €
für die Begründung
bzw. Unterhaltung
einer Kranken- u.
Altersrentenversicherung
–
–
–
–
–
2.695,20
(AG-Anteil)
4.181,64
(AG-Anteil)
jährlich
aufzuwendender
Betrag in €
Zuschuss
zur privaten
Versorgung
*6
*6
*6
*4
*4
*4
–
–
Für jedes Jahr Vorstandstätigkeit
zwei Bruttomonatsvergütungen.
Bei vorzeitiger einvernehmlicher
Auflösung des Dienstvertrages
kann ein Übergangsgeld gezahlt
werden. Bei Eigenkündigung
entfällt das Übergangsgeld.
Für jedes Jahr Vorstandstätigkeit
zwei Bruttomonatsvergütungen.
Bei vorzeitiger einvernehmlicher
Auflösung des Dienstvertrages
kann ein Übergangsgeld gezahlt
werden. Bei Eigenkündigung
entfällt das Übergangsgeld.
Für jedes Jahr Vorstandstätigkeit
zwei Bruttomonatsvergütungen.
Bei vorzeitiger einvernehmlicher
Auflösung des Dienstvertrages
kann ein Übergangsgeld gezahlt
werden. Bei Eigenkündigung
entfällt das Übergangsgeld.
–
–
–
Frist gem. § 622 BGB
(gesetzl. Kündigungsfrist)
Frist gem. § 622 BGB
(gesetzl. Kündigungsfrist)
–
–
Beitrag zur privaten Altersvorsorge
i. H. v. 30.000 €
pro Jahr
Beitrag zur privaten Altersvorsorge
i. H. v. 30.000 €
pro Jahr
Höhe/Laufzeit
einer Abfindung/eines
Übergangsgeldes
Regelungen für den Fall
der Amtsenthebung
oder -entbindung
Höhe/
Laufzeit
in €
vertragliche
Sonderregelung
der Versorgung
wesentliche Versorgungsregelungen
Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der einzelnen Vorstandsmitglieder gem. § 79 Abs. 4 SGB V
TABELLE
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 9 | 4. März 2016
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
MecklenburgVorpommern
Niedersachsen
Nordrhein
5
6
7
8
9
10
11
Kassenärztliche
Vereinigung
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 9 | 4. März 2016
stellv.
Vorstandsvorsitzender
248.000,00
248.000,00
Vorstandsvorsitzender
262.500,00
Vorstandsvorsitzender
252.000,00
158.137,00
Vorstandsmitglied
Vorstandsmitglied
158.137,00
Vorstandsmitglied
180.000,00
Vorstandsvorsitzender
240.000,00
Vorstandsvorsitzender
240.000,00
240.000,00
Vorstandsmitglied
Vorstandsmitglied
240.000,00
Vorstandsvorsitzender
219.004,96
Vorstandsvorsitzender
224.743,92
217.086,00
Vorstandsmitglied
Vorstandsmitglied
217.086,00
bis zu
22.000
–
–
–
–
34.861,00
34.777,00
18.000,00
–
–
–
–
–
1 Tag pro Woche *7
–
1 Tag pro Woche
1 Tag pro Woche
–
max. 13 h
max.13 h
–
–
–
bis zu
22.000
–
nein
- bis zum
31.08.2015
4h /Woche
- ab 01.09.2015
4h / Monat
zur Praxisvertretung
ja
ja
nein *8
ja
nein
nein
nein
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
ja/nein
Dienstwagen
auch zur
privaten
Nutzung
bis zu 13 h
bis zu 13 h
bis zu 13 h
Wochenstunden
Umfang der
Nebentätigkeit
in der Praxis
–
–
–
gezahlter
Betrag
in €
Höhe gem.
Vorstandsvertrag
in €
229.186,00
Variable
Bestandteile
Grundvergütung
Vorjahresvergütung
Vorstandsmitglied
Vorstandsvorsitzender
Vorstandsfunktion
nein
Für jedes volle Jahr der
Vorstandstätigkeit 2 Monatsvergütungen, max. 12 Monate
–
–
Vergütung für 6 Monate
unter Anrechnung anderweitiger
Bezüge
nein
nein
nein
nein
nein
Für jedes volle Jahr der
Vorstandstätigkeit 2 Monatsvergütungen, max. 12 Monate
–
ja
VD-Vertrag
nein
nein
25.000 € einmalige Zahlung nach
Beendigung der 4-jährigen Dienstzeit, ohne Wiederwahl und bei Fortführung bzw. Wiederaufnahme der
vertragsärztlichen Tätigkeit
25.000 € einmalige Zahlung nach
Beendigung der 4-jährigen Dienstzeit, ohne Wiederwahl und bei Fortführung bzw. Wiederaufnahme der
vertragsärztlichen Tätigkeit
nein
ja
ja
nein
nein
nein
nein
ja/nein
in der
gesetzl.
Rentenvers.
versichert
–
–
–
–
–
–
–
Höhe/Laufzeit
Übergangsregelung nach
Ablauf der Amtszeit
–
–
6.788,16
–
2.917,20
5.834,40
–
6.498,51
6.788,16
6.788,16
–
–
6.788,16 nur AG
–
–
–
jährl. aufzuwendender
Betrag in €
berufsständische
Versorgung
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
27.547,08
27.547,08
–
–
–
jährlich
aufzuwendender
Betrag in €
Zuschuss
zur privaten
Versorgung
bei Abwahl 75 %
für maximal 3 Jahre
bei Abwahl 75 %
für maximal 3 Jahre
*9
*10
–
–
nach
beamtenähnlichen
Maßstäben
(Fortführung aus
Vorvertrag)
–
–
beamtenähnliche
Maßstäbe
–
–
beamtenähnliche
Maßstäbe
beamtenähnliche
Maßstäbe
–
–
–
–
–
–
–
–
–
Höhe/Laufzeit
einer Abfindung/eines
Übergangsgeldes
Regelungen für den Fall
der Amtsenthebung
oder -entbindung
–
–
–
–
–
–
35.187,00
36.444,00
37.700,00
Höhe/
Laufzeit
in €
vertragliche
Sonderregelung
der Versorgung
wesentliche Versorgungsregelungen
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
A 395
A 396
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Westfalen-Lippe
13
14
15
16
17
18
240.000,00
247.500,00
Vorstandsvorsitzender
245.000,00
215.000,00
Vorstandsmitglied
Vorstandsmitglied
226.000,00
Vorstandsvorsitzende
Vorstandsmitglied
239.881,86
stellv.
Vorstandsvorsitzender
239.948,34
214.887,00
Vorstandsvorsitzende
214.887,00
230.609,00
Vorstandsvorsitzender
Vorstandsmitglied
–
240.000,00 *11
Vorstandsmitglied
Vorstandsmitglied
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
220.000,00
–
264.000,00 *11
222.000,00
Vorstandsvorsitzender
–
Vorstandsmitglied
185.850,00
Vorstandsmitglied
–
Vorstandsvorsitzender
202.650,00
stell.
Vorstandsvorsitzender
–
gezahlter
Betrag
in €
Höhe gem.
Vorstandsvertrag
in €
245.000,00
Variable
Bestandteile
Grundvergütung
Vorjahresvergütung
Vorstandsvorsitzende
Vorstandsfunktion
ja
ja
bis zu 12
Wochenstunden
bzw.
1 Tag pro Woche
bis zu 12
Wochenstunden
bzw.
1 Tag pro Woche
–
–
–
–
bis zu 13 h
bis zu 13 h
–
–
–
bis zu 13 h
bis zu 13 h
keine
13 h
ja
ja
ja
ja
ja
nein
nein
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
ja
bis zu 12
Wochenstunden
bzw.
1 Tag pro Woche
4h
ja/nein
Dienstwagen
auch zur
privaten
Nutzung
Wochenstunden
Umfang der
Nebentätigkeit
in der Praxis
*1 Für jeden Tag der Inanspruchnahme ärztlicher Tätigkeit erfolgt eine Kürzung der Vergütung um jeweils 500,00 Euro.
*2 Praxisreorganisationspauschale
*3 wird derzeit nicht in Anspruch genommen
*4 Die Höhe des jährlichen Ruhegehalts bestimmt sich nach dem zuletzt geltenden Jahresgehalt. Das Ruhegehalt beträgt 0,3 % des Jahresgehalts für jeden vollen Dienstmonat, höchstens jedoch 71,75 % der zuletzt geltenden Jahresvergütung. Leistungen aus der Rentenversicherung bzw. berufsständischen Versorgungseinrichtung werden auf das Ruhegehalt angerechnet. Das Ruhegehalt wird ab Eintritt
des Versorgungsfalles gewährt; jeweils Anpassung lineare Erhöhung zum TVöD/VKA; Anspruch auf Fortzahlung des Ruhegehalts für 3
Monate nach dem Tod; Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz.
5
* Schließt Praxistätigkeit und berufspolitische Betätigung in Verbänden, Vereinen etc. ein.
6
* Wird eine Berufsunfähigkeit von mehr als 50 v. H. festgestellt und übt das Vorstandsmitglied infolgedessen seine Tätigkeit als Vorstand
nicht mehr aus, so enden das Dienstverhältnis und die Organstellung als Vorstandsmitglied mit Feststellung der Berufsunfähigkeit. Die
Vergütung und der Zuschuss werden für den laufenden Monat und die folgenden zwei Monate in voller Höhe weiter gewährt.
7
* Die Grundvergütung wurde wegen der Nebentätigkeit von einem Arbeitstag je Woche um 20 % auf 201.600,00 € gekürzt
8
* Bahncard 100
Rheinland-Pfalz
12
Kassenärztliche
Vereinigung
nein
nein
nein
nein
nein
ja
nein
ja
nein
nein
ja
nein
–
–
–
5.834,40
5.834,40
–
6.788,16
–
486,20
5.834,40
–
–
16.695,36
16.695,36
6.788,10
6.788,10
6.788,10
jährl. aufzuwendender
Betrag in €
berufsständische
Versorgung
–
–
–
–
–
32.983,56
32.983,56
–
–
–
–
–
–
–
30.000,00
30.000,00
30.000,00
jährlich
aufzuwendender
Betrag in €
Zuschuss
zur privaten
Versorgung
–
*16
*16
*16
*15
*15
*15
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
beamtenähnliche
Maßstäbe
–
–
–
–
–
–
–
Höhe/Laufzeit
einer Abfindung/eines
Übergangsgeldes
Regelungen für den Fall
der Amtsenthebung
oder -entbindung
–
*13
*12
–
–
–
–
–
Höhe/
Laufzeit
in €
vertragliche
Sonderregelung
der Versorgung
wesentliche Versorgungsregelungen
*9 monatlich 0,56 % der Jahresvergütung (2014 ff) nach endgültiger Beendigung der Vorstandstätigkeit; bei Versterben Fortzahlung i. H. v. 60 % für die 2,5fache
Dauer seiner Amtszeit an Hinterbliebene
*10 monatlich EUR 2.000 für 24 Monate nach endgültiger Beendigung der Vorstandstätigkeit; bei Versterben ab 3. Monat nur noch 60 % an Hinterbliene
11
* zuzüglich Zuschuss SV 2.400,00 € p. a.
*12 2,75 vom Hundert des zuletzt gezahlten Jahresgehaltes für jedes volle Dienstjahr – max. 16,5 vom Hundert; ab 65 Jahre unbefristet
*13 19,5 vom Hundert des Jahresgehaltes ab Ende der Amtszeit, für max. 3 Jahre befristet
*14 Sofern mit Ablauf der Amtsperiode ein neuer Vorstand noch nicht gewählt wurde, verlängern sich die Vorstandsdienstverträge bis zum Ablauf des Monats, der
auf den folgt, in dem der neue Vorstand gewählt wurde.
Auszahlung Amtszeitbonus im Folgejahr der Beendigung der Amtsperiode, nach Feststellung der Erfüllung von vertraglich festgelegten Regelungen/Bedingungen. Für den Amtszeitbonus wird in der Mitte jedes Jahreszeitraumes (1. Januar) der Amtsperiode ein Betrag (beginnend mit 30.000,00 €) thesauriert und
verzinst zurückgestellt.
15
* 2,00 % der zuletzt gezahlten Jahresvergütung pro Dienstjahr – ab 2013 – max. 20 % zahlbar ab 67 Jahre unbefristet.
16
* Sofern keine andere Tätigkeit aufgenommen wird, mind. 70 % der Vergütung bis zum regulären Ende der Dienstzeit bei unverschuldetem, vorzeitigem Ausscheiden.
HGF-Vertrag
–
–
–
–
*14
*14
–
–
2 Jahre, 50 %
–
–
nein
nein
2 Jahre Übergangsgeld i. H. v.
12.000,00 € / Monat
18 Monate Übergangsgeld
i. H. v. 11.000,00 € / Monat
nein
nein
nein
ja/nein
in der
gesetzl.
Rentenvers.
versichert
–
–
–
Höhe/Laufzeit
Übergangsregelung nach
Ablauf der Amtszeit
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 9 | 4. März 2016
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
KASSENÄRZTLICHE
Aktuelle Fragen
der Arzneimitteltherapie
in der Onkologie
Montag, 11.04.2016, 16:00–17:30 Uhr, Saal 19
Symposium der Arzneimittelkommission
der deutschen Ärzteschaft
122. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.V.,
Congress-Center Rosengarten, Mannheim
Vorsitzende: Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin
Programm:
Moderation: Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin,
Vorsitzender der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ)
Status quo und zukünftige Anforderungen an wissenschaftliche
Erkenntnisse zu Wirksamkeit und Sicherheit bei der Zulassung
onkologischer Wirkstoffe im Zeitalter der Präzisionsmedizin
Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin, Vorsitzender der AkdÄ
Pharmakologische Entscheidungen in der Hämatologie
und Onkologie – Darstellung an klinischen Beispielen
PD Dr. med. Sebastian Fetscher, Lübeck, Mitglied der AkdÄ
Einfluss von komplementären und alternativen Methoden
in der Onkologie – denn sie wissen nicht, was sie tun
PD Dr. med. Jutta Hübner, Berlin, Mitglied der AkdÄ
Auskunft: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, E-Mail: [email protected]; Telefon:
030 400456 518; Fax: 030 400456 555
□
BUNDESVEREINIGUNG
Mitteilungen
In seiner 7. Sitzung hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5 a SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116 b Abs. 6 Satz 8
SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gefasst. Durch diesen
Beschluss erfolgt die Anpassung der abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) zu den Indikationen Marfan-Syndrom und gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle an den aktuellen Stand des EBM aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Beschlusses des Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 347. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung). Darin wurden die für die ASV relevanten Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11233
bis 11236 neu in den Abschnitt 11.3 des EBM aufgenommen
und die Gebührenordnungspositionen 11231 und 11232 aus
dem EBM gestrichen.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind
auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss des ergänzten
Bewertungsausschusses
Veranstaltungen der
Kaiserin Friedrich-Stiftung für das
ärztliche Fortbildungswesen
● 16./17. Juni 2016:
Das Deutsche Gesundheitssystem – Kompaktkurs für ausländische Ärztinnen und Ärzte
● 23. – 26.11.2016
Neues für die Hausärztin / den Hausarzt – 114. Klinische Fortbildung Allgemeinmediziner und hausärztlich tätige Internisten
Weitere Informationen: Kaiserin Friedrich-Stiftung für
das ärztliche Fortbildungswesen, Christine Schroeter,
Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin (Mitte), Telefon:
030 30888-920, Fax: 030 30888-926, [email protected], www.kaiserin-friedrich-stiftung.de □
Bekanntgaben online
Einfach abrufbar: Das Deutsche Ärzteblatt bietet seinen Leserinnen und Lesern die Möglichkeit, die Bekanntgaben pro Ausgabe
in einer Datei herunterzuladen: www.aerzteblatt.de/bekanntgaben
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 9 | 4. März 2016
nach § 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 7. Sitzung
(schriftliche Beschlussfassung)
zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116 b Abs. 6 Satz 8 SGB V
mit Wirkung zum 1. Januar 2016
Präambel
Der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5 a SGB V
hat gemäß § 116 b Abs. 6 Satz 8 SGB V bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach § 116 b Abs. 6 Satz 2 SGB V die im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV)
abrechnungsfähigen ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes
für ärztliche Leistungen (EBM) zu bestimmen. Der Behandlungsumfang der ASV ergibt sich gemäß § 5 der Richtlinie über
die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116 b
SGB V (ASV-RL) erkrankungs- oder leistungsbezogen aus den
jeweiligen Anlagen.
Der in der Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle der ASV-RL anhand der Gebührenordnungspositionen des
EBM spezifizierte Behandlungsumfang (Appendix – Abschnitt
1) basiert auf dem EBM in der mit Wirkung zum 1. Oktober 2013
in Kraft getretenen Fassung.
A 397
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
Der in der Anlage 2 k) Marfan-Syndrom der ASV-RL anhand der
Gebührenordnungspositionen des EBM spezifizierte Behandlungsumfang (Appendix – Abschnitt 1) basiert auf dem EBM in
der mit Wirkung zum 1. April 2014 in Kraft getretenen Fassung.
Die im Appendix – Abschnitt 1 aufgeführten EBM-Positionen
stellen nach Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 1. Sitzung am 20. Juni 2014 zur Vergütung
der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
gemäß § 116 b Abs. 6 Satz 8 SGB V die abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen nach § 116 b Abs. 6 Satz 8 SGB V
dar. Dies gilt nach Nummer 3 des Beschlusses des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 1. Sitzung, bis der ergänzte Bewertungsausschuss den EBM gemäß § 116 b Abs. 6
Satz 9 SGB V angepasst hat.
Anpassung der abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen zu der Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der
Bauchhöhle der ASV-RL und Anlage 2 k) Marfan-Syndrom
der ASV-RL
Mit dem vorliegenden Beschluss passt der ergänzte Bewertungsausschuss die abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen zu der Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der
Bauchhöhle der ASV-RL und der Anlage 2 k) Marfan-Syndrom
der ASV-RL aufgrund des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 347. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
an die zum 1. Oktober 2015 in Kraft getretene Fassung des
EBM wie folgt an:
a) Änderung der abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen des EBM gemäß Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 7. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) entsprechend der Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle der
ASV-RL
Streichung folgender GOP mit Wirkung zum 1. Januar 2016
Aufnahme folgender GOP mit Wirkung zum 1. Januar 2016
Abschnitt
GOP
GOP Bezeichnung
Abschnitt
GOP
GOP Bezeichnung
11.3
11232
Ausführliche humangenetische Beurteilung
wegen evidentem genetischen und/oder
teratogenem Risiko
11.3
11233
Ausführliche humangenetische Beurteilung wegen
evidentem genetischen und/oder teratogenem Risiko
11.3
11234
Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 11233
11.3
11235
Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 11233
für komplexe genetisch bedingte manifeste
Erkrankungen
11.3
11231
Humangenetische Beurteilung nach Fremdbefunden
b) Änderung der abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen des EBM gemäß Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 7. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) entsprechend der Anlage 2 k)
Marfan-Syndrom der ASV-RL
Streichung folgender GOP mit Wirkung zum 1. Januar 2016
Aufnahme folgender GOP mit Wirkung zum 1. Januar 2016
Abschnitt
GOP
GOP Bezeichnung
Abschnitt
GOP
GOP Bezeichnung
11.3
11232
Ausführliche humangenetische Beurteilung
wegen evidentem genetischen und/oder
teratogenem Risiko
11.3
11233
Ausführliche humangenetische Beurteilung wegen
evidentem genetischen und/oder teratogenem Risiko
11.3
11234
Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 11233
11.3
11235
Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 11233
für komplexe genetisch bedingte manifeste
Erkrankungen
11.3
11236
Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 11233
für Fehlbildungssyndrome bis zum vollendeten
18. Lebensjahr
11.3
11231
Humangenetische Beurteilung nach Fremdbefunden
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium
für Gesundheit (BMG).
A 398
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 9 | 4. März 2016