BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Bekanntgaben online Einfach abrufbar: Das Deutsche Ärzteblatt bietet seinen Leserinnen und Lesern die Möglichkeit, die Bekanntgaben pro Ausgabe in einer Datei herunterzuladen: www.aerzteblatt.de/bekanntgaben BUNDESÄRZTEKAMMER Bekanntmachungen Empfehlungen der Gemeinsamen Koordinierungsstelle der Bundesärztekammer und des Verbandes der Leitenden Krankenhausärzte zu Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen gemäß § 136a SGB V [alt] Die Gemeinsame Koordinierungsstelle „Zielvereinbarungen“ der Bundesärztekammer und des Verbandes der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands hat in ihrer Sitzung am 22.10.2015 ihr vorgelegte Zielvereinbarungen mit den Nummern 078 bis 090 gemäß den Kriterien nach § 136a SGB V [alt] bewertet. Die als Ergebnis dieser Bewertung abgegebenen Empfehlungen sind unter http://doi.org/10.3238/arztebl.2016.zielvereinbarung2016_01 abrufbar. KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen/Bekanntmachungen Veröffentlichung der Gehälter der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung In den amtlichen Bekanntmachungen dieser Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes werden für das Jahr 2015 die Angaben über die Gehälter der auf 6 Jahre gewählten hauptamtlichen Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht. Das Sozialgesetzbuch SGB V schreibt in § 79 Abs. 4 SGB V vor, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die weDeutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 9 | 4. März 2016 sentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht zu veröffentlichen sind. Zur Erläuterung möchten wir eingangs auf folgende Sachverhalte hinweisen: Die Gehälter der Vorstände genauso wie die Gehälter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KVen werden aus Verwaltungskostenbeiträgen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten gezahlt, die von den erarbeiteten Honoraren abgezogen werden. Über die Höhe dieser Beiträge entscheiden die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und damit indirekt alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten selbst. Es handelt sich also nicht, wie häufig dargestellt wird, um Krankenkassenbeiträge der Versicherten. Bei den Vorstandsämtern handelt es sich um eine hauptamtliche Tätigkeit. Die ausgewiesenen Gehälter sind Bruttogehälter. Die Arbeitgeber (KVen) und die Arbeitnehmer (Vorstände) entrichten ggf. anteilig Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung, sofern keine besondere Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Maßstäben vertraglich fortgeführt oder vereinbart wurde. Im Falle einer Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Regelungen werden vom Arbeitgeber entsprechende Rückstellungen für eine (ggf. zusätzliche) Altersversorgung gebildet und ggf. Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle gewährt. Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereinigungen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Unterstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines Dienstwagens haben. Eine Bonusregelung, nach der eine erfolgsorientierte zusätzliche Vergütung gezahlt werden kann, haben 2 Kassenärztliche Vereinigungen mit ihren Vorständen vereinbart. In Bezug auf die Nebentätigkeitsgenehmigungen ist Folgendes anzumerken. Den Vorständen vieler Kassenärztlicher Vereinigungen wird hier die Möglichkeit eingeräumt, im begrenzten Umfange die eigene Praxistätigkeit fortzuführen. Hierdurch wird zum einen weiterhin eine Praxisnähe der Vorstände sichergestellt und zum anderen eine berufliche Option für die Zeit nach Ende der Vorstandstätigkeit bzw. Wahlperiode offen gehalten. Der Umfang der erlaubten Nebentätigkeit ist i. d. R. auf maximal 1 Tag pro Woche bzw. maximal 13 Stunden begrenzt, wobei hier zur Bemessung des zeitlichen Umfangs die übliche wöchentliche Arbeitszeit der niedergelassenen Ärzte mit 60 bis 65 Stunden pro Woche als Maßstab zugrunde gelegt wird. Im Zusammenhang mit einer Bewertung der Vorstandsvergütungen ist auf Folgendes hinzuweisen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Mitarbeiterzahlen von 200 bis zu 1000 Mitarbeitern sind mit mittelständischen Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen vergleichbar. Die unterschiedliche Höhe der Gehälter der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ist natürlich abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und Größe einer KV und der damit verbundenen Verantwortung der Vorstände. Die Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder vergleichbarer (Mitarbeiterzahl/Umsatzgröße) privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen und die Vorstandsvergütungen der Vorstandsmitglieder vieler gesetzlicher Krankenkassen liegen ebenfalls in dieser Größenordnung. KBV, Berlin Februar 2016 A 393 A 394 Bayerns 2 3 Berlin BadenWürttemberg 1 4 Kassenärztliche Bundesvereinigung Kassenärztliche Vereinigung 205.111,80 Vorstandsmitglied 205.111,80 Vorstandsvorsitzende 205.111,80 255.333,80 Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied 279.582,28 279.582,28 Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied 180.000,00 180.000,00 Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied 324.066,90 ja nein nicht mehr als 13 Std. / Woche im Jahresdurchschnitt*3 nicht mehr als 13 Std. / Woche im Jahresdurchschnitt 13 h *5 31.560,00 (Fahrtkostenerstattung) – – – – nein nicht mehr als 13 Std. / Woche im Jahresdurchschnitt*3 8.640,00 (Fahrtkostenerstattung) nein nein 13 h *5 13 h *5 nein bis zu 13 h*3 ja ja 78.800,00*2 bis zu 13 h*3 78.800,00*2 ja nein 1 Arbeitstag / Woche*1 1 Arbeitstag / Woche*1 ja/nein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung Wochenstunden Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis – – gezahlter Betrag in € Höhe gem. Vorstandsvertrag in € 336.192,04 Variable Bestandteile Grundvergütung Vorjahresvergütung Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsfunktion nein nein Nach Beendigung der Vertragslaufzeit werden dem Vorstandsmitglied Vergütung und Zuschuss für max. 6 Monate unter Anrechnung aller durch Verwertung seiner Arbeitskraft erworbenen Einkünfte - mit Ausnahme solcher aus ärztlicher Tätigkeit weitergezahlt. Rentenbezug Nach Beendigung der Vertragslaufzeit werden dem Vorstandsmitglied Vergütung und Zuschuss für max. 6 Monate unter Anrechnung aller durch Verwertung seiner Arbeitskraft erworbenen Einkünfte - mit Ausnahme solcher aus ärztlicher Tätigkeit weitergezahlt. Nach Beendigung der Vertragslaufzeit werden dem Vorstandsmitglied Vergütung und Zuschuss für max. 6 Monate unter Anrechnung aller durch Verwertung seiner Arbeitskraft erworbenen Einkünfte - mit Ausnahme solcher aus ärztlicher Tätigkeit weitergezahlt. nein nein nein – – – nein nein Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge nein nein Für jedes vollendete Jahr der Amtsausübung 2/12 der Jahresbruttovergütung Für jedes vollendete Jahr der Amtsausübung 2/12 der Jahresbruttovergütung, max. eine Jahresbruttovergütung als Einmalzahlung ja/nein in der gesetzl. Rentenvers. versichert Höhe/Laufzeit Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit 6.788,16 6.788,16 Mitgliedschaft nicht beantragt 6.788,16 € – 6.788,16 € 6.788,16 6.788,16 6.788,16 (AG-Anteil) 6.788,16 (AG-Anteil) jährl. aufzuwendender Betrag in € berufsständische Versorgung 21.000,00 € für die Begründung bzw. Unterhaltung einer Kranken- u. Altersrentenversicherung 21.000,00 € für die Begründung bzw. Unterhaltung einer Kranken- u. Altersrentenversicherung 21.000,00 € für die Begründung bzw. Unterhaltung einer Kranken- u. Altersrentenversicherung – – – – – 2.695,20 (AG-Anteil) 4.181,64 (AG-Anteil) jährlich aufzuwendender Betrag in € Zuschuss zur privaten Versorgung *6 *6 *6 *4 *4 *4 – – Für jedes Jahr Vorstandstätigkeit zwei Bruttomonatsvergütungen. Bei vorzeitiger einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages kann ein Übergangsgeld gezahlt werden. Bei Eigenkündigung entfällt das Übergangsgeld. Für jedes Jahr Vorstandstätigkeit zwei Bruttomonatsvergütungen. Bei vorzeitiger einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages kann ein Übergangsgeld gezahlt werden. Bei Eigenkündigung entfällt das Übergangsgeld. Für jedes Jahr Vorstandstätigkeit zwei Bruttomonatsvergütungen. Bei vorzeitiger einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages kann ein Übergangsgeld gezahlt werden. Bei Eigenkündigung entfällt das Übergangsgeld. – – – Frist gem. § 622 BGB (gesetzl. Kündigungsfrist) Frist gem. § 622 BGB (gesetzl. Kündigungsfrist) – – Beitrag zur privaten Altersvorsorge i. H. v. 30.000 € pro Jahr Beitrag zur privaten Altersvorsorge i. H. v. 30.000 € pro Jahr Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes Regelungen für den Fall der Amtsenthebung oder -entbindung Höhe/ Laufzeit in € vertragliche Sonderregelung der Versorgung wesentliche Versorgungsregelungen Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der einzelnen Vorstandsmitglieder gem. § 79 Abs. 4 SGB V TABELLE BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 9 | 4. März 2016 Brandenburg Bremen Hamburg Hessen MecklenburgVorpommern Niedersachsen Nordrhein 5 6 7 8 9 10 11 Kassenärztliche Vereinigung Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 9 | 4. März 2016 stellv. Vorstandsvorsitzender 248.000,00 248.000,00 Vorstandsvorsitzender 262.500,00 Vorstandsvorsitzender 252.000,00 158.137,00 Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied 158.137,00 Vorstandsmitglied 180.000,00 Vorstandsvorsitzender 240.000,00 Vorstandsvorsitzender 240.000,00 240.000,00 Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied 240.000,00 Vorstandsvorsitzender 219.004,96 Vorstandsvorsitzender 224.743,92 217.086,00 Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied 217.086,00 bis zu 22.000 – – – – 34.861,00 34.777,00 18.000,00 – – – – – 1 Tag pro Woche *7 – 1 Tag pro Woche 1 Tag pro Woche – max. 13 h max.13 h – – – bis zu 22.000 – nein - bis zum 31.08.2015 4h /Woche - ab 01.09.2015 4h / Monat zur Praxisvertretung ja ja nein *8 ja nein nein nein ja ja ja ja nein nein nein nein ja/nein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung bis zu 13 h bis zu 13 h bis zu 13 h Wochenstunden Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis – – – gezahlter Betrag in € Höhe gem. Vorstandsvertrag in € 229.186,00 Variable Bestandteile Grundvergütung Vorjahresvergütung Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsfunktion nein Für jedes volle Jahr der Vorstandstätigkeit 2 Monatsvergütungen, max. 12 Monate – – Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge nein nein nein nein nein Für jedes volle Jahr der Vorstandstätigkeit 2 Monatsvergütungen, max. 12 Monate – ja VD-Vertrag nein nein 25.000 € einmalige Zahlung nach Beendigung der 4-jährigen Dienstzeit, ohne Wiederwahl und bei Fortführung bzw. Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit 25.000 € einmalige Zahlung nach Beendigung der 4-jährigen Dienstzeit, ohne Wiederwahl und bei Fortführung bzw. Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit nein ja ja nein nein nein nein ja/nein in der gesetzl. Rentenvers. versichert – – – – – – – Höhe/Laufzeit Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit – – 6.788,16 – 2.917,20 5.834,40 – 6.498,51 6.788,16 6.788,16 – – 6.788,16 nur AG – – – jährl. aufzuwendender Betrag in € berufsständische Versorgung – – – – – – – – – – – 27.547,08 27.547,08 – – – jährlich aufzuwendender Betrag in € Zuschuss zur privaten Versorgung bei Abwahl 75 % für maximal 3 Jahre bei Abwahl 75 % für maximal 3 Jahre *9 *10 – – nach beamtenähnlichen Maßstäben (Fortführung aus Vorvertrag) – – beamtenähnliche Maßstäbe – – beamtenähnliche Maßstäbe beamtenähnliche Maßstäbe – – – – – – – – – Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes Regelungen für den Fall der Amtsenthebung oder -entbindung – – – – – – 35.187,00 36.444,00 37.700,00 Höhe/ Laufzeit in € vertragliche Sonderregelung der Versorgung wesentliche Versorgungsregelungen BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER A 395 A 396 Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Westfalen-Lippe 13 14 15 16 17 18 240.000,00 247.500,00 Vorstandsvorsitzender 245.000,00 215.000,00 Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied 226.000,00 Vorstandsvorsitzende Vorstandsmitglied 239.881,86 stellv. Vorstandsvorsitzender 239.948,34 214.887,00 Vorstandsvorsitzende 214.887,00 230.609,00 Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied – 240.000,00 *11 Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied – – – – – – – – – – – – 220.000,00 – 264.000,00 *11 222.000,00 Vorstandsvorsitzender – Vorstandsmitglied 185.850,00 Vorstandsmitglied – Vorstandsvorsitzender 202.650,00 stell. Vorstandsvorsitzender – gezahlter Betrag in € Höhe gem. Vorstandsvertrag in € 245.000,00 Variable Bestandteile Grundvergütung Vorjahresvergütung Vorstandsvorsitzende Vorstandsfunktion ja ja bis zu 12 Wochenstunden bzw. 1 Tag pro Woche bis zu 12 Wochenstunden bzw. 1 Tag pro Woche – – – – bis zu 13 h bis zu 13 h – – – bis zu 13 h bis zu 13 h keine 13 h ja ja ja ja ja nein nein ja ja ja nein nein nein nein ja bis zu 12 Wochenstunden bzw. 1 Tag pro Woche 4h ja/nein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung Wochenstunden Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis *1 Für jeden Tag der Inanspruchnahme ärztlicher Tätigkeit erfolgt eine Kürzung der Vergütung um jeweils 500,00 Euro. *2 Praxisreorganisationspauschale *3 wird derzeit nicht in Anspruch genommen *4 Die Höhe des jährlichen Ruhegehalts bestimmt sich nach dem zuletzt geltenden Jahresgehalt. Das Ruhegehalt beträgt 0,3 % des Jahresgehalts für jeden vollen Dienstmonat, höchstens jedoch 71,75 % der zuletzt geltenden Jahresvergütung. Leistungen aus der Rentenversicherung bzw. berufsständischen Versorgungseinrichtung werden auf das Ruhegehalt angerechnet. Das Ruhegehalt wird ab Eintritt des Versorgungsfalles gewährt; jeweils Anpassung lineare Erhöhung zum TVöD/VKA; Anspruch auf Fortzahlung des Ruhegehalts für 3 Monate nach dem Tod; Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz. 5 * Schließt Praxistätigkeit und berufspolitische Betätigung in Verbänden, Vereinen etc. ein. 6 * Wird eine Berufsunfähigkeit von mehr als 50 v. H. festgestellt und übt das Vorstandsmitglied infolgedessen seine Tätigkeit als Vorstand nicht mehr aus, so enden das Dienstverhältnis und die Organstellung als Vorstandsmitglied mit Feststellung der Berufsunfähigkeit. Die Vergütung und der Zuschuss werden für den laufenden Monat und die folgenden zwei Monate in voller Höhe weiter gewährt. 7 * Die Grundvergütung wurde wegen der Nebentätigkeit von einem Arbeitstag je Woche um 20 % auf 201.600,00 € gekürzt 8 * Bahncard 100 Rheinland-Pfalz 12 Kassenärztliche Vereinigung nein nein nein nein nein ja nein ja nein nein ja nein – – – 5.834,40 5.834,40 – 6.788,16 – 486,20 5.834,40 – – 16.695,36 16.695,36 6.788,10 6.788,10 6.788,10 jährl. aufzuwendender Betrag in € berufsständische Versorgung – – – – – 32.983,56 32.983,56 – – – – – – – 30.000,00 30.000,00 30.000,00 jährlich aufzuwendender Betrag in € Zuschuss zur privaten Versorgung – *16 *16 *16 *15 *15 *15 – – – – – – – – – – – beamtenähnliche Maßstäbe – – – – – – – Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes Regelungen für den Fall der Amtsenthebung oder -entbindung – *13 *12 – – – – – Höhe/ Laufzeit in € vertragliche Sonderregelung der Versorgung wesentliche Versorgungsregelungen *9 monatlich 0,56 % der Jahresvergütung (2014 ff) nach endgültiger Beendigung der Vorstandstätigkeit; bei Versterben Fortzahlung i. H. v. 60 % für die 2,5fache Dauer seiner Amtszeit an Hinterbliebene *10 monatlich EUR 2.000 für 24 Monate nach endgültiger Beendigung der Vorstandstätigkeit; bei Versterben ab 3. Monat nur noch 60 % an Hinterbliene 11 * zuzüglich Zuschuss SV 2.400,00 € p. a. *12 2,75 vom Hundert des zuletzt gezahlten Jahresgehaltes für jedes volle Dienstjahr – max. 16,5 vom Hundert; ab 65 Jahre unbefristet *13 19,5 vom Hundert des Jahresgehaltes ab Ende der Amtszeit, für max. 3 Jahre befristet *14 Sofern mit Ablauf der Amtsperiode ein neuer Vorstand noch nicht gewählt wurde, verlängern sich die Vorstandsdienstverträge bis zum Ablauf des Monats, der auf den folgt, in dem der neue Vorstand gewählt wurde. Auszahlung Amtszeitbonus im Folgejahr der Beendigung der Amtsperiode, nach Feststellung der Erfüllung von vertraglich festgelegten Regelungen/Bedingungen. Für den Amtszeitbonus wird in der Mitte jedes Jahreszeitraumes (1. Januar) der Amtsperiode ein Betrag (beginnend mit 30.000,00 €) thesauriert und verzinst zurückgestellt. 15 * 2,00 % der zuletzt gezahlten Jahresvergütung pro Dienstjahr – ab 2013 – max. 20 % zahlbar ab 67 Jahre unbefristet. 16 * Sofern keine andere Tätigkeit aufgenommen wird, mind. 70 % der Vergütung bis zum regulären Ende der Dienstzeit bei unverschuldetem, vorzeitigem Ausscheiden. HGF-Vertrag – – – – *14 *14 – – 2 Jahre, 50 % – – nein nein 2 Jahre Übergangsgeld i. H. v. 12.000,00 € / Monat 18 Monate Übergangsgeld i. H. v. 11.000,00 € / Monat nein nein nein ja/nein in der gesetzl. Rentenvers. versichert – – – Höhe/Laufzeit Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 9 | 4. März 2016 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER KASSENÄRZTLICHE Aktuelle Fragen der Arzneimitteltherapie in der Onkologie Montag, 11.04.2016, 16:00–17:30 Uhr, Saal 19 Symposium der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft 122. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.V., Congress-Center Rosengarten, Mannheim Vorsitzende: Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin Programm: Moderation: Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin, Vorsitzender der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) Status quo und zukünftige Anforderungen an wissenschaftliche Erkenntnisse zu Wirksamkeit und Sicherheit bei der Zulassung onkologischer Wirkstoffe im Zeitalter der Präzisionsmedizin Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin, Vorsitzender der AkdÄ Pharmakologische Entscheidungen in der Hämatologie und Onkologie – Darstellung an klinischen Beispielen PD Dr. med. Sebastian Fetscher, Lübeck, Mitglied der AkdÄ Einfluss von komplementären und alternativen Methoden in der Onkologie – denn sie wissen nicht, was sie tun PD Dr. med. Jutta Hübner, Berlin, Mitglied der AkdÄ Auskunft: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, E-Mail: [email protected]; Telefon: 030 400456 518; Fax: 030 400456 555 □ BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen In seiner 7. Sitzung hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5 a SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116 b Abs. 6 Satz 8 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gefasst. Durch diesen Beschluss erfolgt die Anpassung der abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) zu den Indikationen Marfan-Syndrom und gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle an den aktuellen Stand des EBM aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Beschlusses des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 347. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung). Darin wurden die für die ASV relevanten Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11233 bis 11236 neu in den Abschnitt 11.3 des EBM aufgenommen und die Gebührenordnungspositionen 11231 und 11232 aus dem EBM gestrichen. Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht. Bekanntmachungen Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses Veranstaltungen der Kaiserin Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen ● 16./17. Juni 2016: Das Deutsche Gesundheitssystem – Kompaktkurs für ausländische Ärztinnen und Ärzte ● 23. – 26.11.2016 Neues für die Hausärztin / den Hausarzt – 114. Klinische Fortbildung Allgemeinmediziner und hausärztlich tätige Internisten Weitere Informationen: Kaiserin Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen, Christine Schroeter, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin (Mitte), Telefon: 030 30888-920, Fax: 030 30888-926, [email protected], www.kaiserin-friedrich-stiftung.de □ Bekanntgaben online Einfach abrufbar: Das Deutsche Ärzteblatt bietet seinen Leserinnen und Lesern die Möglichkeit, die Bekanntgaben pro Ausgabe in einer Datei herunterzuladen: www.aerzteblatt.de/bekanntgaben Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 9 | 4. März 2016 nach § 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 7. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116 b Abs. 6 Satz 8 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2016 Präambel Der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5 a SGB V hat gemäß § 116 b Abs. 6 Satz 8 SGB V bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach § 116 b Abs. 6 Satz 2 SGB V die im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) abrechnungsfähigen ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) zu bestimmen. Der Behandlungsumfang der ASV ergibt sich gemäß § 5 der Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116 b SGB V (ASV-RL) erkrankungs- oder leistungsbezogen aus den jeweiligen Anlagen. Der in der Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle der ASV-RL anhand der Gebührenordnungspositionen des EBM spezifizierte Behandlungsumfang (Appendix – Abschnitt 1) basiert auf dem EBM in der mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 in Kraft getretenen Fassung. A 397 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Der in der Anlage 2 k) Marfan-Syndrom der ASV-RL anhand der Gebührenordnungspositionen des EBM spezifizierte Behandlungsumfang (Appendix – Abschnitt 1) basiert auf dem EBM in der mit Wirkung zum 1. April 2014 in Kraft getretenen Fassung. Die im Appendix – Abschnitt 1 aufgeführten EBM-Positionen stellen nach Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 1. Sitzung am 20. Juni 2014 zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116 b Abs. 6 Satz 8 SGB V die abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen nach § 116 b Abs. 6 Satz 8 SGB V dar. Dies gilt nach Nummer 3 des Beschlusses des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 1. Sitzung, bis der ergänzte Bewertungsausschuss den EBM gemäß § 116 b Abs. 6 Satz 9 SGB V angepasst hat. Anpassung der abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen zu der Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle der ASV-RL und Anlage 2 k) Marfan-Syndrom der ASV-RL Mit dem vorliegenden Beschluss passt der ergänzte Bewertungsausschuss die abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen zu der Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle der ASV-RL und der Anlage 2 k) Marfan-Syndrom der ASV-RL aufgrund des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 347. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) an die zum 1. Oktober 2015 in Kraft getretene Fassung des EBM wie folgt an: a) Änderung der abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen des EBM gemäß Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 7. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) entsprechend der Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle der ASV-RL Streichung folgender GOP mit Wirkung zum 1. Januar 2016 Aufnahme folgender GOP mit Wirkung zum 1. Januar 2016 Abschnitt GOP GOP Bezeichnung Abschnitt GOP GOP Bezeichnung 11.3 11232 Ausführliche humangenetische Beurteilung wegen evidentem genetischen und/oder teratogenem Risiko 11.3 11233 Ausführliche humangenetische Beurteilung wegen evidentem genetischen und/oder teratogenem Risiko 11.3 11234 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 11233 11.3 11235 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 11233 für komplexe genetisch bedingte manifeste Erkrankungen 11.3 11231 Humangenetische Beurteilung nach Fremdbefunden b) Änderung der abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen des EBM gemäß Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 7. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) entsprechend der Anlage 2 k) Marfan-Syndrom der ASV-RL Streichung folgender GOP mit Wirkung zum 1. Januar 2016 Aufnahme folgender GOP mit Wirkung zum 1. Januar 2016 Abschnitt GOP GOP Bezeichnung Abschnitt GOP GOP Bezeichnung 11.3 11232 Ausführliche humangenetische Beurteilung wegen evidentem genetischen und/oder teratogenem Risiko 11.3 11233 Ausführliche humangenetische Beurteilung wegen evidentem genetischen und/oder teratogenem Risiko 11.3 11234 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 11233 11.3 11235 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 11233 für komplexe genetisch bedingte manifeste Erkrankungen 11.3 11236 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 11233 für Fehlbildungssyndrome bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 11.3 11231 Humangenetische Beurteilung nach Fremdbefunden Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). A 398 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 9 | 4. März 2016
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