BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen 2. In seiner 375. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (Teil A) sowie zum 1. Juli 2016 (Teil B) gefasst und Detailänderungen im EBM vorgenommen. Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht. 3. Bekanntmachungen Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 375. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A 4. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 Änderungen im Anhang 3 zum EBM GOP Kurzlegende 34700* Kalkulationszeit in Minuten Prüfzeit in Minuten Eignung der Prüfzeit 18 F-Fluordesoxy- KA 36 glukose-PET des Körperstammes 29 Nur Quartalsprofil 34701* 18 F-Fluordesoxy- KA 71 glukose-PET/CT des Körperstammes 57 Nur Quartalsprofil 34702* 18 F-Fluordesoxy- KA 27 glukose-PET von Teilen des Körperstammes 22 Nur Quartalsprofil 34703* 18 F-Fluordesoxy- KA 57 glukose-PET/CT von Teilen des Körperstammes 46 Nur Quartalsprofil Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 5. 1. Änderung des obligaten Leistungsinhalts der Gebührenordnungsposition 11230 in Abschnitt 11.3 EBM Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 21 | 27. Mai 2016 Obligater Leistungsinhalt Wissenschaftlich begründete humangenetische Beurteilung, Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Streichung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 11230 im Abschnitt 11.3 EBM. Die bisherigen Anmerkungen 2 und 3 werden Anmerkungen 1 und 2. Die ausschließliche Befundmitteilung über die Inhalte der Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen 01793, 01838, 08573, 11310 bis 11312, 11320 bis 11322 sowie der Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 11.4 und 32.3.14 ist nicht nach der Gebührenordnungsposition 11230 berechnungsfähig. Änderung der Nr. 1 der Präambel zum Abschnitt 30.12 EBM 1. Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.12, mit Ausnahme der Laborziffern gemäß den Gebührenordnungspositionen 30954 und 30956, ist die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA gemäß § 135 Abs. 2 SGB V (bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA gilt „wenn die Anforderungen des Anhangs zum Abschnitt 30.12 EBM“) erfüllt sind. Änderung der dritten und vierten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 30948 im Abschnitt 30.12.1 EBM Ärzte, die aus dem Abschnitt 30.12 ausschließlich Leistungen gemäß den Gebührenordnungspositionen 30954 und 30956 erbringen und berechnen, können bei Erfüllung der Voraussetzungen der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA gemäß § 135 Abs. 2 SGB V (bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA gilt „bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Nr. 3 des Anhangs zum Abschnitt 30.12 des EBM“) für die Teilnahme an der Netzwerk- und/oder Fallkonferenz zusätzlich die Gebührenordnungsposition 30948 je Behandlungsfall mit der Erbringung der Gebührenordnungspositionen 30954 und/oder 30956 berechnen. Dabei gilt ein Höchstwert von 919 Punkten je Praxis und je Netzwerk- und/oder Fallkonferenz. Abweichend davon gilt für den Arzt, der gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA gemäß § 135 Abs. 2 SGB V (bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA gilt „der gemäß § 3 Nr. 4 b) und c) des Anhangs zum Abschnitt 30.12 EBM“) vorträgt, ein Höchstwert von 1.515 Punkten je Netzwerk- und/ oder Fallkonferenz. Streichung des Anhangs 5 des EBM (Anhang zum Abschnitt 30.12 „Spezielle Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA“) A 1057 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER 6. Aufnahme des Abschnitts 30.13 in die Präambeln 3.1 Nr. 5, 5.1 Nr. 4 , 6.1 Nr. 3, 7.1 Nr. 5, 8.1 Nr. 5, 9.1 Nr. 3, 10.1 Nr. 4, 13.1 Nr. 7, 14.1 Nr. 3, 15.1 Nr. 3, 16.1 Nr. 4, 18.1 Nr. 3, 20.1 Nr. 3, 21.1 Nr. 4, 22.1 Nr. 3, 23.1 Nr. 3, 26.1 Nr. 3 und 27.1 Nr. 5 EBM Änderungen im Anhang 3 zum EBM 7. GOP Kurzlegende Kalkulationszeit in Minuten Prüfzeit in Minuten Eignung der Prüfzeit 31840* Patientenadaptiertes Narkosemanagement I 33 27 Tages- und Nur Quartalsprofil 31841* Patientenadaptiertes Narkosemanagement II 48 39 Tages- und Nur Quartalsprofil 36840* Patientenadaptiertes Narkosemanagement I 33 27 Tages- und Nur Quartalsprofil 36841* Patientenadaptiertes Narkosemanagement II 48 39 Tages- und Nur Quartalsprofil Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen In seiner 8. Sitzung hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5 a SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Anpassung der Geschäftsordnung des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5 a SGB V gefasst. Mit diesem Beschluss werden Änderungen in der Geschäftsordnung, die maßgeblich aufgrund des zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) erforderlich sind, eingearbeitet. Die Geschäftsordnung wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 9. Mai 2016 gem. § 87 Abs. 3 e Satz 2 SGB V genehmigt. Der Beschluss, die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sowie die Geschäftsordnung des ergänzten Bewertungsausschusses sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht. Medizinische Fortbildungstage Thüringen vom 01. bis 04. Juni 2016 in Erfurt, Kaisersaal Mitteilungen In seiner 374. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Übermittlung von Daten zu bereinigungsrelevanten Selektivverträgen für das Berichtsjahr 2015 durch die Krankenkassen über den GKV-Spitzenverband und durch die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an die Datenstelle des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V mit Wirkung zum 1. Mai 2016 gefasst. Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht. Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Veranstalter: Landesärztekammer Thüringen, Kassenärztliche Vereinigung Thüringen Themen: Symposium der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft; Symposium mit der Landestierärztekammer Thüringen „Zoonosen und andere Schnittstellen“; Hygienekongress „Update Hygiene 2016“; Workshop Palliativmedizin, Refresherkurs Verkehrsmedizin, Notfallmedizin in Theorie und Praxis, Suchtprobleme und der Umgang damit, Blickdiagnosen, spezieller Fortbildungstag für Ärzte in Weiterbildung; Fortbildungsangebote für Praxis- und Pflegepersonal und MTA; Abschlusssymposium „Migration und Gesundheit“ Auskunft zum Programm/Anmeldung: Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landesärztekammer Thüringen, Postfach 10 07 40, 07707 Jena, Telefon: 03641 614-142 Fax 03641 614-149, E-Mail: info@medizinische-fortbildungs tage.org, www.medizinische-fortbildungstage.org Veranstaltung der Kaiserin Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen ● 16./17. Juni 2016: Das Deutsche Gesundheitssystem – Kompaktkurs für ausländische Ärztinnen und Ärzte Bekanntgaben online Einfach abrufbar: Das Deutsche Ärzteblatt bietet seinen Leserinnen und Lesern die Möglichkeit, die Bekanntgaben pro Ausgabe in einer Datei herunterzuladen: www.aerzteblatt.de/bekanntgaben A 1058 Weitere Informationen: Kaiserin Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen, Christine Schroeter, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin (Mitte), Telefon: 030 30888-920, Fax: 030 30888-926, [email protected], www.kaiserin-friedrich-stiftung.de □ Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 21 | 27. Mai 2016
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