Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
KASSENÄRZTLICHE
BUNDESVEREINIGUNG
Mitteilungen
2.
In seiner 375. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87
Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (Teil A) sowie zum 1.
Juli 2016 (Teil B) gefasst und Detailänderungen im EBM vorgenommen.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind
auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
3.
Bekanntmachungen
Beschluss
des Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
in seiner 375. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
Teil A
4.
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016
Änderungen im Anhang 3 zum EBM
GOP
Kurzlegende
34700*
Kalkulationszeit in
Minuten
Prüfzeit
in
Minuten
Eignung
der
Prüfzeit
18
F-Fluordesoxy- KA 36
glukose-PET
des Körperstammes
29
Nur
Quartalsprofil
34701*
18
F-Fluordesoxy- KA 71
glukose-PET/CT
des Körperstammes
57
Nur
Quartalsprofil
34702*
18
F-Fluordesoxy- KA 27
glukose-PET
von Teilen des
Körperstammes
22
Nur
Quartalsprofil
34703*
18
F-Fluordesoxy- KA 57
glukose-PET/CT
von Teilen des
Körperstammes
46
Nur
Quartalsprofil
Teil B
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016
5.
1.
Änderung des obligaten Leistungsinhalts der Gebührenordnungsposition 11230 in Abschnitt 11.3 EBM
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 21 | 27. Mai 2016
Obligater Leistungsinhalt
Wissenschaftlich begründete humangenetische Beurteilung,
Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
Streichung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 11230 im Abschnitt 11.3 EBM. Die bisherigen Anmerkungen 2 und 3 werden Anmerkungen
1 und 2.
Die ausschließliche Befundmitteilung über die
Inhalte der Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen 01793, 01838, 08573, 11310
bis 11312, 11320 bis 11322 sowie der Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 11.4 und
32.3.14 ist nicht nach der Gebührenordnungsposition 11230 berechnungsfähig.
Änderung der Nr. 1 der Präambel zum Abschnitt
30.12 EBM
1.
Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.12, mit
Ausnahme der Laborziffern gemäß den Gebührenordnungspositionen 30954 und 30956, ist die
Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung
MRSA gemäß § 135 Abs. 2 SGB V (bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA gilt „wenn die Anforderungen des
Anhangs zum Abschnitt 30.12 EBM“) erfüllt
sind.
Änderung der dritten und vierten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 30948 im Abschnitt 30.12.1
EBM
Ärzte, die aus dem Abschnitt 30.12 ausschließlich Leistungen gemäß den Gebührenordnungspositionen 30954 und 30956 erbringen und berechnen, können bei Erfüllung der Voraussetzungen der Qualitätssicherungsvereinbarung
MRSA gemäß § 135 Abs. 2 SGB V (bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA gilt „bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Nr. 3 des Anhangs zum Abschnitt 30.12 des EBM“) für die Teilnahme an
der Netzwerk- und/oder Fallkonferenz zusätzlich
die Gebührenordnungsposition 30948 je Behandlungsfall mit der Erbringung der Gebührenordnungspositionen 30954 und/oder 30956
berechnen. Dabei gilt ein Höchstwert von 919
Punkten je Praxis und je Netzwerk- und/oder
Fallkonferenz.
Abweichend davon gilt für den Arzt, der gemäß
der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA gemäß § 135 Abs. 2 SGB V (bis zum Inkrafttreten
der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA
gilt „der gemäß § 3 Nr. 4 b) und c) des Anhangs
zum Abschnitt 30.12 EBM“) vorträgt, ein
Höchstwert von 1.515 Punkten je Netzwerk- und/
oder Fallkonferenz.
Streichung des Anhangs 5 des EBM (Anhang zum Abschnitt 30.12 „Spezielle Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA“)
A 1057
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
6.
Aufnahme des Abschnitts 30.13 in die Präambeln 3.1
Nr. 5, 5.1 Nr. 4 , 6.1 Nr. 3, 7.1 Nr. 5, 8.1 Nr. 5, 9.1 Nr. 3,
10.1 Nr. 4, 13.1 Nr. 7, 14.1 Nr. 3, 15.1 Nr. 3, 16.1 Nr. 4,
18.1 Nr. 3, 20.1 Nr. 3, 21.1 Nr. 4, 22.1 Nr. 3, 23.1 Nr. 3,
26.1 Nr. 3 und 27.1 Nr. 5 EBM
Änderungen im Anhang 3 zum EBM
7.
GOP
Kurzlegende
Kalkulationszeit
in Minuten
Prüfzeit
in
Minuten
Eignung
der
Prüfzeit
31840*
Patientenadaptiertes Narkosemanagement I
33
27
Tages- und
Nur Quartalsprofil
31841*
Patientenadaptiertes Narkosemanagement II
48
39
Tages- und
Nur Quartalsprofil
36840*
Patientenadaptiertes Narkosemanagement I
33
27
Tages- und
Nur Quartalsprofil
36841*
Patientenadaptiertes Narkosemanagement II
48
39
Tages- und
Nur Quartalsprofil
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter
dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
KASSENÄRZTLICHE
BUNDESVEREINIGUNG
Mitteilungen
In seiner 8. Sitzung hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß
§ 87 Abs. 5 a SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Anpassung der Geschäftsordnung des ergänzten
Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5 a SGB V gefasst. Mit
diesem Beschluss werden Änderungen in der Geschäftsordnung,
die maßgeblich aufgrund des zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) erforderlich sind,
eingearbeitet. Die Geschäftsordnung wurde mit Schreiben des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 9. Mai 2016
gem. § 87 Abs. 3 e Satz 2 SGB V genehmigt.
Der Beschluss, die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem
Beschluss sowie die Geschäftsordnung des ergänzten Bewertungsausschusses sind auf der Internetseite des Instituts des
Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Medizinische Fortbildungstage
Thüringen
vom 01. bis 04. Juni 2016 in Erfurt, Kaisersaal
Mitteilungen
In seiner 374. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87
Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Übermittlung von Daten zu bereinigungsrelevanten Selektivverträgen für das Berichtsjahr 2015 durch die
Krankenkassen über den GKV-Spitzenverband und durch die
Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an die Datenstelle des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V mit Wirkung zum
1. Mai 2016 gefasst.
Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu
diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter
dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
Veranstalter: Landesärztekammer Thüringen, Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen
Themen: Symposium der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft; Symposium mit der Landestierärztekammer
Thüringen „Zoonosen und andere Schnittstellen“; Hygienekongress „Update Hygiene 2016“; Workshop Palliativmedizin,
Refresherkurs Verkehrsmedizin, Notfallmedizin in Theorie und
Praxis, Suchtprobleme und der Umgang damit, Blickdiagnosen,
spezieller Fortbildungstag für Ärzte in Weiterbildung; Fortbildungsangebote für Praxis- und Pflegepersonal und MTA; Abschlusssymposium „Migration und Gesundheit“
Auskunft zum Programm/Anmeldung: Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landesärztekammer Thüringen, Postfach 10 07 40, 07707 Jena, Telefon: 03641 614-142
Fax 03641 614-149, E-Mail: info@medizinische-fortbildungs
tage.org, www.medizinische-fortbildungstage.org
Veranstaltung der
Kaiserin Friedrich-Stiftung für das
ärztliche Fortbildungswesen
● 16./17. Juni 2016:
Das Deutsche Gesundheitssystem – Kompaktkurs für ausländische Ärztinnen und Ärzte
Bekanntgaben online
Einfach abrufbar: Das Deutsche Ärzteblatt bietet seinen Leserinnen und Lesern die Möglichkeit, die Bekanntgaben pro Ausgabe
in einer Datei herunterzuladen: www.aerzteblatt.de/bekanntgaben
A 1058
Weitere Informationen: Kaiserin Friedrich-Stiftung für
das ärztliche Fortbildungswesen, Christine Schroeter,
Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin (Mitte), Telefon:
030 30888-920, Fax: 030 30888-926, [email protected], www.kaiserin-friedrich-stiftung.de □
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 21 | 27. Mai 2016