Beschluss - Deutsches Ärzteblatt

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
KASSENÄRZTLICHE
BUNDESVEREINIGUNG
Mitteilungen
In seiner 371. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß
§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016 gefasst. Hintergrund ist ein
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Aufnahme einer Nr. 53 bezüglich therapeutischer arthroskopischer Eingriffe bei
der Gonarthrose in die Anlage II „Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden
dürfen“. Mit dem EBM-Beschluss wird klargestellt, dass die Gebührenordnungspositionen 31142 bis 31145 und 36142 bis 36145
für therapeutische arthroskopische Eingriffe aufgrund einer Gonarthrose gemäß der neuen Nr. 53 der Anlage II der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung nicht berechnungsfähig sind.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind
auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses
unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
in seiner 371. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur
Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. April 2016
1.
2.
Aufnahme einer vierten Bestimmung zum Abschnitt
31.2.5 EBM
4. Die Gebührenordnungspositionen 31142 bis 31145 sind
für therapeutische arthroskopische Eingriffe, die primär
aufgrund der Diagnose Gonarthrose durchgeführt wurden, gemäß Nr. 53 der Anlage II der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen
Bundesausschusses nicht berechnungsfähig. Unberührt
von diesem Ausschluss bleiben Eingriffe, die aufgrund
von Traumen, einer akuten Gelenkblockade oder einer
meniskusbezogenen Indikation erfolgen, bei der die bestehende Gonarthrose lediglich als Begleiterkrankung
anzusehen ist, sofern die vorliegenden Symptome
zuverlässig auf die genannten Veränderungen an der
Synovialis, den Gelenkknorpeln und Menisken zurückzuführen und durch eine arthroskopische Intervention
zu beeinflussen sind. Die Nr. 53 der Anlage II der
Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des
Gemeinsamen Bundesausschusses beinhaltet Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen.
Aufnahme einer zweiten Bestimmung zum Abschnitt
36.2.5 EBM
2. Die Gebührenordnungspositionen 36142 bis 36145
sind für therapeutische arthroskopische Eingriffe, die
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 8 | 26. Februar 2016
primär aufgrund der Diagnose Gonarthrose durchgeführt wurden, gemäß Nr. 53 der Anlage II der
Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des
Gemeinsamen Bundesausschusses nicht berechnungsfähig. Unberührt von diesem Ausschluss bleiben Eingriffe, die aufgrund von Traumen, einer akuten Gelenkblockade oder einer meniskusbezogenen
Indikation erfolgen, bei der die bestehende Gonarthrose lediglich als Begleiterkrankung anzusehen ist,
sofern die vorliegenden Symptome zuverlässig auf
die genannten Veränderungen an der Synovialis, den
Gelenkknorpeln und Menisken zurückzuführen und
durch eine arthroskopische Intervention zu beeinflussen sind. Die Nr. 53 der Anlage II der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses beinhaltet Methoden, die
nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der
Krankenkassen erbracht werden dürfen.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter
dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat
in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 (Präsenzsitzung)
einen Beschluss zur Anpassung des Beschlusses in seiner
341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des Instituts des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 b Satz 1 SGB V
sowie beauftragter Dritter nach § 87 Abs. 3 b Satz 4 SGB V
und der Datenstelle des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 f
SGB V gemäß § 87 Abs. 3 e Nr. 3 SGB V mit Wirkung zum
1. Januar 2016 gefasst. Gemäß § 87 Abs. 3 e Satz 2 SGB V bedarf
die Finanzierungsregelung des Bewertungsausschusses Ärzte der
Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 hat das BMG die mit dem
Beschluss vorgenommenen Änderungen der Finanzierungsregelung genehmigt.
Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zum
Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntgaben online
Ei f h abrufbar:
Einfach
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Deutsche
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und Lesern die Möglichkeit, die Bekanntgaben pro Ausgabe in einer
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A 345
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
BUNDESÄRZTEKAMMER
A.
Bekanntmachungen
I.
Richtlinien zur Organtransplantation
gem. § 16 TPG
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung
vom 10./11.12.2015 auf Empfehlung der Ständigen Kommission
Organtransplantation beschlossen, die
II.
Gegenstände der Richtlinienarbeit
Die Richtlinienarbeit umfasst folgende Schritte:
1. Themenbezogene Arbeitsgruppen erarbeiten Vorschläge für Empfehlungen, § 11 ff. Statut;
2. mit diesen Vorschlägen befasst sich die StäKO in zwei
Lesungen in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen,
§ 10 Abs. 1 S. 1 Statut;
3. nach der ersten Lesung ist den betroffenen Fachkreisen und Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme
zu den Richtlinienempfehlungen zu geben, § 10 Abs. 1
S. 2 Statut;
4. der Vorstand der Bundesärztekammer beschließt die
neuen Richtlinien oder Richtlinienänderungen, § 10
Abs. 2 S. 1 Statut;
5. die vom Vorstand der Bundesärztekammer beschlossenen Richtlinien/-änderungen werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Genehmigung
vorgelegt, § 16 Abs. 3 S. 1 TPG;
6. nach der Genehmigung durch das BMG werden die
Richtlinien/-änderungen im Deutschen Ärzteblatt und
im Internet veröffentlicht, § 10 Abs. 2 S. 2 Statut.
B.
I.
Verfahren der Arbeitsgruppen
Grundzüge
1. Die Erarbeitung von Richtlinienempfehlungen dient
der Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft.
2. Der Erarbeitung sind insbesondere die von den
Fachgesellschaften vorgelegten Unterlagen und
Stellungnahmen zum aktuellen Wissensstand zugrunde zu legen. Vorschläge können von der Koordinierungsstelle und der Vermittlungsstelle mit
einer Begründung vorgelegt werden und sind zu berücksichtigen.
3. Die vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen werden hinsichtlich ihrer Relevanz bewertet. Es wird die
Übertragbarkeit auf das Versorgungsgeschehen geprüft und das Ergebnis dieser Prüfungen in den Prozess der Erarbeitung von Richtlinienempfehlungen
einbezogen.
Themenbezogene Arbeitsgruppen
1. Die nach § 11 ff. Statut für die Richtlinienerarbeitung
zuständige Arbeitsgruppe hat
a) soweit ein Auftrag durch die StäKO oder deren
Leitung erteilt wurde,
● die Erarbeitung von Richtlinien sachverständig
zu begleiten,
● Vorschläge für Empfehlungen zur Fortschreibung der Richtlinien sowie deren Änderungen
abzugeben,
Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG
für die Wartelistenführung und Organvermittlung
zur Lebertransplantation
in der Fassung vom 23.04.2015 (DOI: 10.3238/arztbl.2015.
rili_baek_OrgaWIOvLeberTx20150424; Bekanntgabe in Dtsch
Ärztebl 2015, 112 [31–32]: A 1348) zu ändern.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 28.01.2016 der
Richtlinienänderung zugestimmt.
Die Richtlinie samt zugehöriger Begründung ist auf der Internetseite der Bundesärztekammer abrufbar unter www.bundesaerzte
kammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/RL/
RiliOrgaWlOvLeberTx2015121011.pdf.
DOI:10.3238/arztebl.2016.rili_baek_OrgaWlOvLeberTx20160226
Die geltenden Richtlinien zur Organtransplantation sind abrufbar
unter www.bundesaerztekammer.de/organtransplantation.
Bekanntmachungen
Verfahrensordnung der Ständigen
Kommission Organtransplantation
(VerfO-StäKO)
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom
10./11.12.2015 zur näheren Ausführung der Bestimmungen des
Statuts der Ständigen Kommission Organtransplantation eine
Verfahrensordnung beschlossen.
Nach § 16 Abs. 2 S. 1 TPG ist die Bundesärztekammer verpflichtet, das Verfahren für die Erarbeitung der Richtlinien
und für die Beschlussfassung festzulegen. Mit der Verfahrensordnung werden die entsprechenden Verfahrensvorgaben des
Statuts der Ständigen Kommission Organtransplantation
(Deutsch Ärztebl 2015, 112 [1–2]; 05.01.2015) konkretisiert.
Grundlage sind die gesetzlichen Regelungen und die Festlegungen des 2012 vereinbarten TPG-Maßnahmenkatalogs, wonach die Richtlinien nach § 16 TPG in einem transparenten
Verfahren erlassen werden und Öffentlichkeit hergestellt werden muss.
A 346
Erarbeitung von Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
Rechtsgrundlage
Das Transplantationsgesetz (TPG) überträgt der Bundesärztekammer die Pflichtaufgabe, nach Bündelung entsprechenden Fachverstandes den Stand der Erkenntnisse
der medizinischen Wissenschaft u. a. bezüglich der Regeln zur Aufnahme auf die Warteliste und zur Organvermittlung festzustellen, § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 – 7 TPG.
II
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BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
● eine umfassende Abwägung und wissenschaftliche Prüfung auf Basis der insgesamt gewonnenen Erkenntnisse vorzubereiten und die Gründe
für die Vorschläge für Richtlinienempfehlungen
zu unterbreiten,
b) sich aufgrund eigener Recherchen mit den wissenschaftlichen und praktischen Entwicklungen in der
Transplantationsmedizin zu befassen, diese bei Bedarf zu kommentieren sowie ggf. einen Bericht zu
erstellen oder Empfehlungen zu Fortschreibung
und Änderungen von Richtlinien der StäKO vorzulegen.
2. Der Federführende der Arbeitsgruppe wird von
der StäKO-Leitung bestimmt, sein Stellvertreter wird
aus der Mitte der Arbeitsgruppe gewählt, § 12 Abs. 1
Statut.
3. Jede Arbeitsgruppe benennt einen Schriftführer, § 13
Absatz 1 Statut.
4. Über die Arbeitsgruppensitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die allen Mitgliedern und auf
Wunsch dem BMG zugeleitet wird. Einwendungen
sind gegenüber der Geschäftsstelle in der Regel 14 Tage nach der Versendung des Entwurfs der Niederschrift schriftlich mitzuteilen, § 13 Absatz 2 Statut.
III.
Erarbeitung von Richtlinienempfehlungen
1. Bei der Erarbeitung von Richtlinienempfehlungen
sind die mit dem BMG abgestimmten formalen Vorgaben zu beachten, Anlage1.
2. Die innerhalb einer Arbeitsgruppe konsentierte Richtlinienempfehlung soll vor einer Befassung der StäKO
anderen fachlich beteiligten Arbeitsgruppen ebenfalls
mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vorgelegt werden.
3. Die gemäß Nr. 2 abgestimmte Richtlinienempfehlung wird vom Federführenden bzw. der Arbeitsgruppe bzw. dessen Stellvertreter der Geschäftsstelle zugeleitet.
4. Die Geschäftsstelle prüft die Richtlinienempfehlung
hinsichtlich der in der Anlage gemachten Vorgaben
und leitet sie anschließend den Mitgliedern und Ständigen Gästen der StäKO mindestens zwei Wochen vor
der StäKO-Sitzung zur ersten Lesung zu.
5. Zur Beteiligung der Fach- und Verkehrskreise gemäß
§ 16 Absatz 2 TPG i. V. m. § 10 Absatz 1 Satz 3 des
Statuts der StäKO wird die in erster Lesung angenommene Richtlinienempfehlung durch die Geschäftsführung auf www.bundesaerztekammer.de für
die Dauer von vier Wochen veröffentlicht. Die Fachund Verkehrskreise werden auf die Veröffentlichung
hingewiesen; ihnen wird damit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
6. Die Arbeitsgruppe wertet die eingegangen Stellungnahmen entsprechend B. Nr. I.3 aus und erarbeitet die
abschließende Richtlinienempfehlung.
7. Die Geschäftsstelle prüft die abschließende Richtlinienempfehlung hinsichtlich der in der Anlage gemachten
1
Diese Anlage enthält die formalen Vorgaben a) für den Richtlinientext und b) für die
Begründung (entsprechend der BMG-Checkliste).
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Vorgaben und leitet sie anschließend mit den eingegangenen Stellungnahmen den Mitgliedern und Ständigen Gästen der StäKO mindestens zwei Wochen vor
der StäKO-Sitzung zur zweiten Lesung zu.
C.
Beschlussfassung über die Richtlinie und Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG)
1. Die Richtlinienempfehlung wird mit der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder der StäKO verabschiedet.
2. Nach Verabschiedung der Richtlinienempfehlung
durch die StäKO wird diese von der Geschäftsstelle
dem Vorstand der Bundesärztekammer zur Beschlussfassung vorgelegt.
3. Anschließend wird die Richtlinie dem BMG zur Genehmigung zugeleitet. Das BMG kann nach § 16 Absatz 3 TPG ergänzende Informationen und Stellungnahmen anfordern.
4. Wird die Genehmigung einer Richtlinie vom BMG
nicht erteilt und die Richtlinie an die Bundesärztekammer zurückverwiesen, ist erneut in die
Beratung durch die StäKO (2. Lesung) einzutreten
und ein Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer über die geänderte Richtlinie herbeizuführen.
5. Nach Genehmigung der Richtlinie ist zur formlosen Berichtigung von Druckfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten die Einwilligung der StäKOLeitung einzuholen. Das BMG ist über die beabsichtigte Berichtigung vorab unverzüglich zu informieren.
6. Die Geschäftsstelle veranlasst nach Genehmigung
durch das BMG die Veröffentlichung im Deutschen
Ärzteblatt und im Internet.
D.
Geschäftsführung
1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte (Geschäftsführung) unterhält die StäKO eine Geschäftsstelle,
§ 15 Statut.
2. Zu den laufenden Geschäften der Arbeitsgruppen im
Zusammenhang mit der Richtlinienerstellung gehören
insbesondere
a) Gewährleistung und Einhaltung des ordnungsgemäßen Verfahrens;
b) Gewährleistung der formalen Anforderungen an
die Richtlinienerstellung;
c) Vor- und Nachbereitung der Beratungs- und Entscheidungsunterlagen;
d) Teilnahme an den Arbeitsgruppensitzungen.
3. Es obliegt der Geschäftsstelle, die Richtlinienempfehlung den Anforderungen (siehe Anlage) entsprechend
vorzulegen. Der Geschäftsstelle obliegt auch die Beratung der Arbeitsgruppen im Hinblick auf die formalen
Anforderungen an die Richtlinienerstellung und deren
Begründung.
4. In Zweifelsfällen stimmt sich die Geschäftsstelle zur
Klärung von Auslegungsfragen der formalen Anforderungen, insbesondere vor Einbringung der Richtlinien
zu Lesungen in die StäKO, unmittelbar mit dem BMG
ab. Die Geschäftsstelle gewährleistet, dass dem BMG
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BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
eine angemessene Frist zur Prüfung zur Verfügung
steht. Das BMG nimmt während des gesamten Verfahrens eine Betreuungs- und Fürsorgepflicht in analoger
Anwendung des § 25 VwVfG wahr.
Anlage
Genehmigung von Richtlinienänderungen:
Checkliste zum Begründungstext
Tragende Gründe zur Änderung der Richtlinie [XYZ]
vom XX.XX.XXXX
I. Rechtsgrundlage
● Verweis auf das TPG
II. Eckpunkte der Entscheidung
1. Zusammenfassung und Zielsetzung
● Relevanz
– Epidemiologie
– Präzisierung der Patientengruppe, ggf. Abgrenzung zu nicht-relevanten Gruppen
● Notwendigkeit für eine Richtlinienänderung
– Darstellung Grundproblematik
– Ziel der Richtlinienüberarbeitung
2. Darstellung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse
● Themenbezogene Synopsen der aktuellen, auch internationalen, Erkenntnisse
● Literaturliste (Auswahl relevanter Studien, Übersichtsarbeiten oder fachlicher Empfehlungen)
III. Verfahrensablauf
1. Beratungsablauf im Gremium
● Auflistung von Datum und Beratungsgegenstand/
Verfahrensschritt
2. Beteiligung von Experten an den Beratungen
● Auflistung der Namen und Institutionen
3. Beteiligung der Fachöffentlichkeit im schriftlichen
Stellungnahmeverfahren
● Auflistung der Stellungnahmeberechtigten/der beteiligten Organisationen und Eingang und Datum von
Stellungnahmen
4. Allgemeine Bewertung eingegangener Stellungnahmen
IV. Fazit
● In der Richtlinie geänderte Themenbereiche bzw. Aspekte unter Einbeziehung der Entscheidungen von
Wissenschaftlichem Beirat bzw. Ständiger Kommission Organtransplantation und des Präsidiums
Fortbildungsveranstaltungen der
AkdÄ – Terminankündigung
Folgende Fortbildungsveranstaltungen finden statt:
In Kooperation mit der
Ärztekammer und der
KV Sachsen-Anhalt
Termin: 9. April 2016
10.00–13.45 Uhr
Tagungsort:
Deutsche Akademie
der Naturforscher Leopoldina
Jägerberg 1
06108 Halle
In Kooperation mit der Ärztekammer, KV und Akademie für
Fortbildung der Ärztekammer
Westfalen-Lippe
Termin: 20. April 2016
15.00–18.00 Uhr
Tagungsort:
Kassenärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe
Robert-Schimrigk-Straße 4–6
44141 Dortmund
Wissenschaftliches Programm: Multimedikation
● Fallbeispiele aus dem Spontanmeldesystem
● Lipidtherapie ● Neue Arzneimittel – ein Überblick
● Medikationsfehler
Die Teilnahme ist kostenlos, als Fortbildungsveranstaltung
anerkannt
Auskunft und Organisation: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), Herbert-Lewin-Platz 1,
10623 Berlin, Telefon: 030 400456-500, Fax: 030 400456-555,
E-Mail: [email protected], www.akdae.de
23. Ärzteforum Davos,
Winterfortbildungs-Woche
im Kongresszentrum Davos, Schweiz
vom 6. bis 11. März
Weiter- und Fortbildungsseminar der Schweizerischen
Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM) 2016
Anerkannt werden 28 Fortbildungspunkte in der Kernfortbildung
der Allgemeinen Inneren Medizin (AIM). Das Kongresszentrum in
Davos ist eine akkreditierte Weiterbildungsstätte für das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF).
Für die deutschen Ärztekammern werden Nachweise erteilt
Wissenschaftliche Gestaltung/Kongressleitung:
Prof. Dr. med. Thomas Fehr, Prof. Dr. med. Wilhelm Vetter
Programm: Allgemeine Innere Medizin, Pädiatrie, Diabetologie, Gastroenterologie, Hepatologie, Infektiologie, Nephrologie,
Onkologie, Pneumologie, Gerontologie
Hinweis:
Teile I. und II. des Begründungstextes werden begleitend zur Richtlinie erstellt
und der Fachöffentlichkeit im Rahmen ihrer Beteiligung ebenfalls vorgelegt.
Teile III. und IV. des Begründungstextes werden nach Beteiligung der Fachöffentlichkeit erstellt.
A 348
Workshops: Ultraschall, Schwindel, CPR, Diabetologie
Anmeldung und Auskünfte: Destination Davos Klosters,
Davos Congress, Talstraße 41, CH-7270 Davos Platz, Telefon:
+41 (0)81 415 21 66, Fax: +41 (0)81 415 21 69, www.aerzte
forum-davos.ch, E-Mail: [email protected]
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 8 | 26. Februar 2016