10. Senat - Bundessozialgericht

Bundessozialgericht
Anhängige Rechtsfragen des 10. Senats
Stand: 8. April 2015
B 10 EG 3/14 R
Vorinstanz: LSG München, L 12 EG 5/13
Ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs 1 Nr 4 BEEG "wer keine oder keine volle
Erwerbstätigkeit ausübt" erfüllt, wenn der Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub in Anspruch
nimmt?
B 10 EG 6/14 R
Vorinstanz: LSG Darmstadt, L 5 EG 13/11
Sind bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens im Rahmen der Bemessung von Elterngeld auch
fiktive Betriebsausgaben in Form von steuerlichen Abschreibungen (hier Absetzung für Abnutzung =
AfA) zu berücksichtigen?
B 10 EG 1/15 R
Vorinstanz: SG Aachen, S 13 EG 11/14 BG
Ist das Wort "zustehen" in § 4d Abs 1 S 2 BEEG (vorgezogener Beginn des Bezugs von
Betreuungsgeld) so auszulegen, dass die Elterngeldbeträge den Eltern "dem Grunde nach"
zustehen müssen?
Besteht der Anspruch auf Elterngeld und Betreuungsgeld auch für Grenzgänger iS der
EGV 883/2004 sowie deren Familienangehörige, bei denen zwar ein Bezug zum deutschen
Arbeitsmarkt vorhanden ist, die aber weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland haben?
B 10 EG 2/15 R
Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 11 EG 1709/14
Steht die Regelung des § 27 Abs 3 S 1 BEEG, wonach das Betreuungsgeld nicht für vor dem
1.8.2012 geborene Kinder gezahlt wird, mit der Verfassung im Einklang?
B 10 KG 1/14 R (alt: B 10 KG 1/11 R) Vorinstanz: LSG Essen, L 19 KG 1/10
Steht die Regelung des § 1 Abs 3 Nr 3 Buchst b BKGG mit der Verfassung und mit der
Europäischen Menschenrechtskonvention im Einklang, soweit sie den Anspruch eines nicht
freizügigkeitsberechtigten ausländischen Kindes auf Kindergeld für sich selbst vor Vollendung des
15. Lebensjahres an nicht erfüllbare Voraussetzungen (insbesondere eine berechtigte
Erwerbstätigkeit) knüpft?
B 10 ÜG 5/14 R
Vorinstanz: LSG Darmstadt, L 6 SF 4/12 EK KR
Kann eine juristische Person (hier: GmbH in Liquidation) im Falle der unangemessenen Dauer eines
Gerichtsverfahrens nach § 198 GVG für einen Nachteil entschädigt werden, welcher nicht
Vermögensnachteil ist?
Ist nach § 198 GVG auch der entgangene Gewinn zu ersetzen?
Welche Anforderungen sind an die haftungsausfüllende Kausalität im Rahmen der Entschädigung
wegen unangemessener Verfahrensdauer zu stellen, wenn als Vermögensnachteil die
Verfahrenskosten für vorangegangene Gerichtsverfahren geltend gemacht werden?
B 10 ÜG 8/14 R
Vorinstanz: LSG Neubrandenburg, L 12 SF 10/14 EK EG
Schließt die nach Art 23 S 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verspätete Erhebung der Verzögerungsrüge den
Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer nur bis zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes oder auch bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt aus?
Ist bei Entschädigungsklagen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG, juris:
ÜberlVfRSchG) bereits anhängig waren, die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer
durch das Entschädigungsgericht nach § 198 Abs 4 GVG von der unverzüglichen Erhebung einer
Verzögerungsrüge iS des Art 23 S 2 ÜGG abhängig?
B 10 ÜG 1/15 R
Vorinstanz: LSG Berlin-Potsdam, L 37 SF 255/13 EK U
Ist bei Entschädigungsklagen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG, juris:
ÜberlVfRSchG) bereits anhängig waren, auch die Feststellung der unangemessenen
Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht nach § 198 Abs 4 GVG von der unverzüglichen
Erhebung einer Verzögerungsrüge iS des Art 23 S 2 ÜGG abhängig (vgl BGH, Urteil vom 10.4.2014
- III ZR 335/13)?