Wasserrechtliche Allgemeinverfügung zur Beschränkung des

Landkreis Märkisch-Oderland
Der Landrat
Wasserrechtliche Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Gemeingebrauchs
des Freienwalder Landgrabens im Bereich der Ufermauer der Großwäscherei
Bad Freienwalde (zwischen Altkietzer Brücke und der Wiese am Landgraben vor
der Brücke B167)
Aktenzeichen: 32.42.76/15-0009 Auskunft erteilt: Herr Pehns 03346/850-7317
Einschränkung des Gemeingebrauchs
1. Der Gemeingebrauch des Freienwalder Landgrabens im o. g. Bereich wird mit
sofortiger Wirkung vollständig untersagt.
2. Das Verbot zu Punkt 1 gilt bis zur vollständigen Beseitigung der Gefahr. Vor Ort
weisen entsprechende Schilder auf die Gefahr hin.
3. Es wird im besonderen öffentlichen Interesse für die Punkte 1 und 2 die sofortige
Vollziehung angeordnet.
Erläuterungen/Begründung
Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland hat Kenntnis davon
erhalten, dass auf einem Teilabschnitt des Freienwalder Landgrabens die Ufermauer der
Großwäscherei Bad Freienwalde eingestürzt ist. Die Trümmer bergen die Gefahr, dass
Passanten in Ausübung des Gemeingebrauchs Verletzungen erleiden. Überdies kann die
Bergung von hilflosen Personen erheblich erschwert sein. Mithin besteht die Gefahr, dass
weitere Teile der Ufermauer einstürzen. Die Gefahr für die Gesundheit und das Leben der
Passanten wiegt so schwer, dass die Benutzung des Gewässers in diesem Bereich durch
diese Allgemeinverfügung ausgeschlossen werden muss.
Der Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern umfasst nach § 43 des
Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) in der
zurzeit gültigen Fassung u. a. folgende Gewässerbenutzungen: das Baden, Tauchen mit
Atemgerät, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Eissport und
Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft.
Jegliche Gewässerbenutzungen dürfen bis zur vollständigen Beseitigung der Gefahr nicht
mehr ausgeübt werden. Auf die Gefahren wird vor Ort durch eine Beschilderung
hingewiesen.
Die Einschränkung des Gemeingebrauchs durch diese Allgemeinverfügung ergeht auf
Grundlage des § 44 BbgWG. Die Einschränkung des Gemeingebrauchs gilt solange, bis
die Gefahr durch das Brückenbauwerk vollständig beseitigt ist. Eine zeitliche Befristung
der Verfügung scheidet schon deshalb aus, da die erforderlichen Maßnahmen zum
jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar sind. Ein konkreter Zeitpunkt kann damit nicht
bestimmt werden.
Die Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland für
den Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 126 Absatz 1 i. V. m. § 124
Absatz 2 BbgWG und § 100 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der derzeit
gültigen Fassung.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung nach § 80 Absatz 2
Nummer 4 VwGO ist im besonderen öffentlichen Interesse geboten, da die Maßnahmen
unmittelbar nach Bekanntgabe der Verfügung wirken müssen und ein Abwarten bis zur
Bestandskraft der Verfügung zum Schutz vor Gefahren nicht hingenommen werden kann.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass ein eventuell eingelegter
Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet und die Verfügung weiter wirksam
bleibt.
Hinweise
Diese wasserrechtliche Allgemeinverfügung wird nach dem Tag ihrer Bekanntgabe in der
Märkischen Oderzeitung (Ausgaben Bad Freienwalde, Seelow und Strausberg) wirksam.
Es gelten die Bestimmungen der öffentlichen Bekanntgabe. Einer persönlichen Zustellung
bedarf diese Verfügung nicht. Die Übersendung dieses Bescheides an interessierte erfolgt
stets zu Informationszwecken und setzt die Rechtsbehelfsfristen nicht erneut in Gang.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift an den Landrat
des Landkreises Märkisch-Oderland, Puschkinplatz 12, 15306 Seelow zu richten.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das
elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des
Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind
besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter
http://www.maerkisch-oderland.de/kontakt aufgeführt sind.
gez. G. Schmidt
Landrat
Seelow, 09.05.2015