Landkreis Märkisch-Oderland Der Landrat Wasserrechtliche Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Gemeingebrauchs des Freienwalder Landgrabens im Bereich der Ufermauer der Großwäscherei Bad Freienwalde (zwischen Altkietzer Brücke und der Wiese am Landgraben vor der Brücke B167) Aktenzeichen: 32.42.76/15-0009 Auskunft erteilt: Herr Pehns 03346/850-7317 Einschränkung des Gemeingebrauchs 1. Der Gemeingebrauch des Freienwalder Landgrabens im o. g. Bereich wird mit sofortiger Wirkung vollständig untersagt. 2. Das Verbot zu Punkt 1 gilt bis zur vollständigen Beseitigung der Gefahr. Vor Ort weisen entsprechende Schilder auf die Gefahr hin. 3. Es wird im besonderen öffentlichen Interesse für die Punkte 1 und 2 die sofortige Vollziehung angeordnet. Erläuterungen/Begründung Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland hat Kenntnis davon erhalten, dass auf einem Teilabschnitt des Freienwalder Landgrabens die Ufermauer der Großwäscherei Bad Freienwalde eingestürzt ist. Die Trümmer bergen die Gefahr, dass Passanten in Ausübung des Gemeingebrauchs Verletzungen erleiden. Überdies kann die Bergung von hilflosen Personen erheblich erschwert sein. Mithin besteht die Gefahr, dass weitere Teile der Ufermauer einstürzen. Die Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Passanten wiegt so schwer, dass die Benutzung des Gewässers in diesem Bereich durch diese Allgemeinverfügung ausgeschlossen werden muss. Der Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern umfasst nach § 43 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) in der zurzeit gültigen Fassung u. a. folgende Gewässerbenutzungen: das Baden, Tauchen mit Atemgerät, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Eissport und Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft. Jegliche Gewässerbenutzungen dürfen bis zur vollständigen Beseitigung der Gefahr nicht mehr ausgeübt werden. Auf die Gefahren wird vor Ort durch eine Beschilderung hingewiesen. Die Einschränkung des Gemeingebrauchs durch diese Allgemeinverfügung ergeht auf Grundlage des § 44 BbgWG. Die Einschränkung des Gemeingebrauchs gilt solange, bis die Gefahr durch das Brückenbauwerk vollständig beseitigt ist. Eine zeitliche Befristung der Verfügung scheidet schon deshalb aus, da die erforderlichen Maßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar sind. Ein konkreter Zeitpunkt kann damit nicht bestimmt werden. Die Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland für den Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 126 Absatz 1 i. V. m. § 124 Absatz 2 BbgWG und § 100 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der derzeit gültigen Fassung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung nach § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO ist im besonderen öffentlichen Interesse geboten, da die Maßnahmen unmittelbar nach Bekanntgabe der Verfügung wirken müssen und ein Abwarten bis zur Bestandskraft der Verfügung zum Schutz vor Gefahren nicht hingenommen werden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet und die Verfügung weiter wirksam bleibt. Hinweise Diese wasserrechtliche Allgemeinverfügung wird nach dem Tag ihrer Bekanntgabe in der Märkischen Oderzeitung (Ausgaben Bad Freienwalde, Seelow und Strausberg) wirksam. Es gelten die Bestimmungen der öffentlichen Bekanntgabe. Einer persönlichen Zustellung bedarf diese Verfügung nicht. Die Übersendung dieses Bescheides an interessierte erfolgt stets zu Informationszwecken und setzt die Rechtsbehelfsfristen nicht erneut in Gang. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift an den Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland, Puschkinplatz 12, 15306 Seelow zu richten. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.maerkisch-oderland.de/kontakt aufgeführt sind. gez. G. Schmidt Landrat Seelow, 09.05.2015
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