• Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt Allgemeinverfügung Bad Bramstedt, 19. Februar 2016 Allgemeinverfügung aus Anlass der Fußballspielbegegnung Energie Cottbus F.C. Hansa Rostock zum Verbot der Mitnahme von Glasflaschen, Getränkedosen, pyrotechnischen Gegenständen, Vermummungsgegenständen, Schutzbewaffnung und alkoholischen Getränken sowie dem Konsum alkoholischer Getränke in Zügen Auf der Grundlage des § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3, 14 und 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPoiG) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden (BPoiZV) und in Verbindung mit den §§ 1 und 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der entsprechend geltenden Fas. sung ergeht folgende Allgemeinverfügung: 1. Geltungsdauer: 27. Februar 2016 im Zeitraum von 04:00 Uhr bis 24:00 Uhr 2. Der Geltungsbereich umfasst zunächst die Bahnstrecken auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes von I. Rostock über Berlin nach Cottbus II. Rostock über Schwerin, Wittenberge Berlin nach Cottbus 111. Stralsund über Neustrelitz, Berlin nach Cottbus IV. Greifswald über Eberswalde, Frankfurt Oder nach Cottbus für die Züge mit folgenden Zugnummern: RE 3505, RE 63846, RE 4355, RE 63850, RE 3507, RE 4357, RE 63854, RE 63848, RE 63852, RE 3303, RB 61313, RB 18211, RE 3305, RB 61315, RB 18215 und zurück: RE 63867, RE 4364, RE 63869, RE 4366, RE 63869, RE 3318 Impressum: Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt I Stabsbereich Einsatz I Sachbereich 14 Gefahrenabwehr Raaberg 6 I 24576 Bad Bramstedt I Tel. +49 (0) 4192 502 - 101 1 I Fax +49 (0) 4192 89 96 98 E-Mail: bpold .badbramstedt@polizei .bund.de sowie während des Umstieges auf den jeweiligen Bahnsteigen in den entsprechen· den Bahnhöfen I Haltepunkten. 3. Diese Verfügung gilt für alle Personen, die die oben genannten Zugverbindungen nutzen. 4. Der Geltungsbereich kann bei Änderung der Gefährdungslage von der in Ziffer 2 genannten Zugverbindung durch den Polizeiführer vor Ort neu festgelegt werden. 5. Es ist im vorgenannten Geltungsbereich verboten, Glasflaschen, Getränkedosen, pyrotechnische Gegenstände, Vermummungsgegenständen , Schutzbewaffnung sowie alkoholische Getränke mit sich zu führen bzw. zu konsumieren. Pyrotechnische Gegenstände sind alle Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen aufgrund selbstständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser W irkungen erzeugt werden soll. 6. Die Einhaltung des Verbotes kann .durch die Bundespolizei überwacht werden . Bei Zuwiderhandlungen oder Weigerungen kommt u. a. ein Platzverweis (§ 38 BPoiG) für die betreffende Zugverbindung sowie ein Beförderungsausschluss durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund der Gefährdung Mitreisender gemäß § 8 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) in Betracht. 7. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung drohe ich zudem gemäߧ 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ein Zwangsgeld in Höhe von 250,· Euro an. Sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein , kann das Verwaltungsgericht auf meinen Antrag gemäߧ 16 VwVG Ersatzzwangshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung anordnen . 8. Die Allgemeinverfügung tritt am 23. Februar 2016 in Kraft. 9. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt, Raaberg 6, 24576 Bad Bramstedt, während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden(§ 41 Abs . 3 Satz 2 und Absatz 4 VwVfG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden . Der Widerspruch ist bei der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt, Raaberg 6, 24576 Bad Bramstedt, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Hinweis: Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung. Der Sofortvollzug liegt hier im öffentlichen Interesse und dient insbesondere dem Schutz Dritter auf körperliche UnversehrtheiL Dieses Rechtsgut ist gegenüber den mit der Allgemeinverfügung erlassenen Einschränkungen als höherwertiger zu erachten. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 VwVfG in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht und gilt am 22. Februar 2016 als bekannt gegeben. Im Auftrag ~~~ Fehrs
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