Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt

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Bundespolizeidirektion
Bad Bramstedt
Allgemeinverfügung
Bad Bramstedt, 19. Februar 2016
Allgemeinverfügung aus Anlass der Fußballspielbegegnung Energie Cottbus F.C. Hansa Rostock zum Verbot der Mitnahme von Glasflaschen, Getränkedosen,
pyrotechnischen Gegenständen, Vermummungsgegenständen, Schutzbewaffnung und alkoholischen Getränken sowie dem Konsum alkoholischer Getränke in
Zügen
Auf der Grundlage des § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3, 14 und 58 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes (BPoiG) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung über
die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden (BPoiZV) und in Verbindung mit den §§ 1
und 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der entsprechend geltenden Fas. sung ergeht folgende Allgemeinverfügung:
1. Geltungsdauer: 27. Februar 2016 im Zeitraum von 04:00 Uhr bis 24:00 Uhr
2. Der Geltungsbereich umfasst zunächst die Bahnstrecken auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes von
I.
Rostock über Berlin nach Cottbus
II.
Rostock über Schwerin, Wittenberge Berlin nach Cottbus
111.
Stralsund über Neustrelitz, Berlin nach Cottbus
IV.
Greifswald über Eberswalde, Frankfurt Oder nach Cottbus
für die Züge mit folgenden Zugnummern:
RE 3505, RE 63846, RE 4355, RE 63850, RE 3507, RE 4357, RE 63854,
RE 63848, RE 63852, RE 3303, RB 61313, RB 18211, RE 3305, RB 61315,
RB 18215
und zurück:
RE 63867, RE 4364, RE 63869, RE 4366, RE 63869,
RE 3318
Impressum:
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt I Stabsbereich Einsatz I Sachbereich 14 Gefahrenabwehr
Raaberg 6 I 24576 Bad Bramstedt I Tel. +49 (0) 4192 502 - 101 1 I Fax +49 (0) 4192 89 96 98
E-Mail: bpold .badbramstedt@polizei .bund.de
sowie während des Umstieges auf den jeweiligen Bahnsteigen in den entsprechen·
den Bahnhöfen I Haltepunkten.
3. Diese Verfügung gilt für alle Personen, die die oben genannten Zugverbindungen
nutzen.
4. Der Geltungsbereich kann bei Änderung der Gefährdungslage von der in Ziffer 2 genannten
Zugverbindung durch den Polizeiführer vor Ort neu festgelegt werden.
5. Es ist im vorgenannten Geltungsbereich verboten, Glasflaschen, Getränkedosen, pyrotechnische Gegenstände, Vermummungsgegenständen , Schutzbewaffnung sowie alkoholische
Getränke mit sich zu führen bzw. zu konsumieren.
Pyrotechnische Gegenstände sind alle Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder
Stoffgemische enthalten, mit denen aufgrund selbstständiger, unter Freiwerden von Wärme
ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser W irkungen erzeugt werden soll.
6. Die Einhaltung des Verbotes kann .durch die Bundespolizei überwacht werden . Bei Zuwiderhandlungen oder Weigerungen kommt u. a. ein Platzverweis (§ 38 BPoiG) für die betreffende Zugverbindung sowie ein Beförderungsausschluss durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund der Gefährdung Mitreisender gemäß § 8 Eisenbahn-Verkehrsordnung
(EVO) in Betracht.
7. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung drohe ich zudem gemäߧ 11
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ein Zwangsgeld in Höhe von 250,· Euro an. Sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein , kann das Verwaltungsgericht auf meinen Antrag
gemäߧ 16 VwVG Ersatzzwangshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung anordnen .
8. Die Allgemeinverfügung tritt am 23. Februar 2016 in Kraft.
9. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Bundespolizeidirektion Bad
Bramstedt, Raaberg 6, 24576 Bad Bramstedt, während der allgemeinen Geschäftszeiten
eingesehen werden(§ 41 Abs . 3 Satz 2 und Absatz 4 VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden . Der Widerspruch ist bei der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt, Raaberg
6, 24576 Bad Bramstedt, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hinweis:
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung. Der Sofortvollzug liegt hier im öffentlichen Interesse und
dient insbesondere dem Schutz Dritter auf körperliche UnversehrtheiL Dieses Rechtsgut ist gegenüber den mit der Allgemeinverfügung erlassenen Einschränkungen als höherwertiger zu
erachten.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 VwVfG in der derzeit
geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht und gilt am 22. Februar 2016 als bekannt gegeben.
Im Auftrag
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Fehrs