Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen | Postfach 1360 | D-83633 Bad Tölz Bootfahrer und Nutzer der Isar zwischen Tattenkofener Brücke und Dürnsteinerbrücke/Bruckenfischer im Landkreis Bad Tölz – Wolfratshausen Aktenzeichen 31-641 Br Ihr AZ: Telefon [08041] 505-319 Telefax [08041] 505-372 E-mail [email protected] . Zimmer-Nr. 2.070 Bad Tölz, 06.08.2016 Vollzug der Wassergesetze; Regelung des Gemeingebrauchs an der Isar: Bootfahrverbot im Bereich von der Tattenkofener Brücke in der Stadt Geretsried bis zur Dürnsteinerbrücke/Bruckenfischer in der Gemeinde Egling Das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen erlässt zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Gewässer Isar folgende Allgemeinverfügung I. 1. Das Befahren der Isar von der Tattenkofener Brücke (St 2369) in der Stadt Geretsried bis zur Dürnsteinerbrücke/Bruckenfischer in der GemeindeEgling wird bis auf Weiteres verboten. 2. Die sofortige Vollziehung des Verbotes unter Nr. 1 der Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. 3. Die Allgemeinverfügung wird mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Hausanschrift: Telefon [08041] 505-0 Prof.-Max-Lange-Platz 1 www.lra-toelz.de D-83646 Bad Tölz [email protected] Sie erreichen uns mit Stadtbus 2 Linie 9565, MVV Linie 379 Terminvereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen BLZ 700 543 06 Kto. 166 sowie Kto. 1461 IBAN: DE07700543060000000166 BIC: BYLADEM1WOR Raiffeisenbank Tölzer Land eG BLZ 701 695 71 Kto: 111 5 111 IBAN; DE07701695710001115111 BIC: GENODEF1DTZ Blatt 2 II. Das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen ist für den Erlass der Allgemeinverfügung gem. Art. 63 BayWG (Bayer. Wassergesetz) sachlich sowie nach Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG (Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz) örtlich zuständig. Der Erlass der Allgemeinverfügung stützt sich auf Art.18 Abs. 4 BayWG, wonach das Landratsamt die Ausübung des Gemeingebrauchs an Gewässern u.a. durch Allgemeinverfügung regeln, beschränken oder verbieten kann, um Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum zu verhüten. Aufgrund der aktuellen Situation im Bereich der Isar unterhalb der Tattenkofener Brücke ist das vorübergehende Verbot erforderlich, geeignet und angemessen. Kosten werden aufgrund von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KG (Kostengesetz) nicht festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postfach 20 05 43, 80005 München, oder Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S.390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Wasserrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten Breiter
© Copyright 2024 ExpyDoc