zur Allgemeinverfügung - Landratsamt Bad Tölz

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen | Postfach 1360 | D-83633 Bad Tölz
Bootfahrer und Nutzer der Isar
zwischen Tattenkofener Brücke und Dürnsteinerbrücke/Bruckenfischer
im Landkreis Bad Tölz – Wolfratshausen
Aktenzeichen
31-641 Br
Ihr AZ:
Telefon [08041] 505-319
Telefax [08041] 505-372
E-mail [email protected]
.
Zimmer-Nr.
2.070
Bad Tölz,
06.08.2016
Vollzug der Wassergesetze;
Regelung des Gemeingebrauchs an der Isar:
Bootfahrverbot im Bereich von der Tattenkofener Brücke in der Stadt Geretsried bis zur
Dürnsteinerbrücke/Bruckenfischer in der Gemeinde Egling
Das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen erlässt zur Regelung des Gemeingebrauchs auf
dem Gewässer Isar folgende
Allgemeinverfügung
I.
1. Das Befahren der Isar von der Tattenkofener Brücke (St 2369) in der Stadt Geretsried
bis zur Dürnsteinerbrücke/Bruckenfischer in der GemeindeEgling wird bis auf Weiteres
verboten.
2. Die sofortige Vollziehung des Verbotes unter Nr. 1 der Allgemeinverfügung wird im
öffentlichen Interesse angeordnet.
3. Die Allgemeinverfügung wird mit ihrer Bekanntgabe wirksam.
Hausanschrift:
Telefon [08041] 505-0
Prof.-Max-Lange-Platz 1
www.lra-toelz.de
D-83646 Bad Tölz
[email protected]
Sie erreichen uns mit Stadtbus 2 Linie 9565, MVV Linie 379
Terminvereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten
Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen
BLZ 700 543 06
Kto. 166 sowie Kto. 1461
IBAN: DE07700543060000000166
BIC: BYLADEM1WOR
Raiffeisenbank Tölzer Land eG
BLZ 701 695 71
Kto: 111 5 111
IBAN; DE07701695710001115111
BIC: GENODEF1DTZ
Blatt 2
II.
Das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen ist für den Erlass der Allgemeinverfügung gem.
Art. 63 BayWG (Bayer. Wassergesetz) sachlich sowie nach Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG (Bayer.
Verwaltungsverfahrensgesetz) örtlich zuständig.
Der Erlass der Allgemeinverfügung stützt sich auf Art.18 Abs. 4 BayWG, wonach das
Landratsamt die Ausübung des Gemeingebrauchs an Gewässern u.a. durch
Allgemeinverfügung regeln, beschränken oder verbieten kann, um Gefahren für Leben,
Gesundheit und Eigentum zu verhüten. Aufgrund der aktuellen Situation im Bereich der Isar
unterhalb der Tattenkofener Brücke ist das vorübergehende Verbot erforderlich, geeignet und
angemessen.
Kosten werden aufgrund von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KG (Kostengesetz) nicht festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen
Verwaltungsgericht München, Postfach 20 05 43, 80005 München, oder Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
-
-
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007
(GVBl S.390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Wasserrechts abgeschafft. Es besteht keine
Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein
Gebührenvorschuss zu entrichten
Breiter