Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ortenaukreis zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen vom 08. Mai 2015, Az.: 522-9122.91 In Bienenständen in Oberwolfach wurde erneut der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen festgestellt. Aufgrund des erweiterten Seuchengeschehens ist eine Anpassung der Sperrbezirke erforderlich. Die Allgemeinverfügungen vom 08. September 2014 und vom 07. Oktober 2014 werden geändert und gelten ab sofort wie folgt: 1. Die in der Karte eingezeichneten Gebiete werden zum Sperrbezirk erklärt. Dies betrifft: • ein Teilgebiet der Gemeinden Oberwolfach und Wolfach Der Sperrbezirk wird im Detail örtlich wie folgt beschrieben: Kreuzung Rankach/Erzenbach in Oberwolfach – Erzenbach entlang der Straße über Siglisbrunnenmatt und Lachen bis Kreuzsattel – in südlicher Richtung entlang der fortlaufenden Gemeindegrenzen Oberwolfach/Oberharmersbach sowie Oberwolfach/Hausach bis Ruhgutsch – Luftlinie Bergbauernhof (Frohnbach) – Frohnbach entlang der Straße zur Kirche in Oberwolfach – Wolftalstraße (L96) in südlicher Richtung bis Burggraben - entlang der Gemeindegrenze Oberwolfach/Wolfach in nordöstlicher Richtung über Lachenberg und Landeck bis Staufenmatt – Luftlinie Bühlershof (Tiefenbach) – Tiefenbach entlang der Straße Richtung Untertal (FDS) bis zur Kreisgrenze Ortenaukreis/Freudenstadt – entlang der Kreisgrenze bis Schwarzenbruch – Luftlinie Fegersköpfle – Luftlinie Kreuzung Rankach/Erzenbach 2. Für den unter Ziffer 1 festgelegten Sperrbezirk werden folgende Schutzmaßnahmen angeordnet: a) Die Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk oder ihre Vertreter haben - soweit dies noch nicht geschehen ist - unverzüglich ihre Bienenstände unter Angabe des Standortes und der Völkerzahl beim Landratsamt Ortenaukreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Kronenstraße 29, 77652 Offenburg – anzuzeigen. b) Die amtliche Untersuchung auf Amerikanische Faulbrut aller Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk wird unverzüglich angeordnet. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder der Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. c) Bewegliche Bienenstände dürfen aus dem Sperrbezirk nicht entfernt werden. Verbringungen negativ untersuchter Völker innerhalb des Sperrbezirks sind dem zuständigen Bienensachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Für weitere Verbringungen ist vorab die Genehmigung des Veterinäramtes einzuholen. d) Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. e) Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. 3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung wird angeordnet soweit die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches nicht bereits aufgrund § 37 Tiergesundheitsgesetz i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung entfällt. 4. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht. Die Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 gelten bis auf Widerruf. Begründung: Der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen wurde in folgendem Bereich amtlich festgestellt: • Teilgebiet der Gemeinden Oberwolfach und Wolfach Aufgrund des amtlich festgestellten Ausbruchs erklärt die zuständige Behörde nach § 10 Abs. 1 der Bienenseuchenverordnung in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 1 Tiergesundheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den betroffenen Bienenstand zum Sperrbezirk und macht den Ausbruch ortsüblich bekannt. Der sich hieraus ergebende Sperrbezirk ist in Ziffer 1 auch als Kartendarstellung ersichtlich. Die Anordnung in Ziffer 2a folgt aus § 5b der Bienenseuchenverordnung, wonach die zuständige Behörde in einem Sperrbezirk anordnen kann, dass die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben. Die für den Sperrbezirk geltenden Schutzmaßregeln (Ziffern 2b bis 2e) ergeben sich aus § 11 Abs. 1 der Bienenseuchenverordnung. Die Hinweise folgen aus den §§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 2 Bienenseuchenverordnung. Nach § 41 Abs. 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Da die angeordneten Maßnahmen im Interesse einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen, wurde von dieser Regelung im öffentlichen Interesse Gebrauch gemacht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2, soweit die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches nicht bereits aufgrund § 37 Tiergesundheitsgesetz i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung entfällt, erfolgte im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Zur Verhinderung einer Weiterverbreiterung der für Bienen hochansteckenden Seuche ist es erforderlich, dass hinsichtlich der in Ziffer 1 aufgeführten Gebietskulisse und somit die darin liegenden Bienenstände sofort die unter Ziffer 2 aufgeführten Maßnahmen greifen. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und damit wirtschaftlicher Schaden ist höher einzuschätzen als das persönliche Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsmittels. Es kann nicht hingenommen werden, dass infolge eines Widerspruches einer im öffentlichen Interesse der Tierseuchenbekämpfung getroffenen Anordnung auf geraume Zeit nicht nachgekommen werden muss. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstr. 20, 77652 Offenburg erhoben werden. Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist beim Regierungspräsidium Freiburg, Kaiser-Joseph-Str. 167, 79098 Freiburg, eingeht. Hinweise: 1. Die zweite Untersuchung (angeordnet in Ziffer 2b) ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben. 2. Die in der Ziffer 2d) angeordnete Schutzmaßnahme findet keine Anwendung auf a) Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und b) Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. 3. Die Begründung zu dieser Allgemeinverfügung kann während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Kronenstraße 29, 77652 Offenburg eingesehen werden. 4. Diese Allgemeinverfügung legt den Sperrbezirk insoweit fest, wie dieser auf dem Gebiet des Ortenaukreises liegt. Für eventuelle weitere Sperrmaßnahmen auf dem Gebiet des Landkreises Freudenstadt wird auf die dortigen Maßnahmen verwiesen. Gez. Dr. Jan Loewer Amtsleiter – Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
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