amtsblatt 2015

Amtsblatt der Gemeinde Kirchanschöring
Nr. 2015-09
Zeitung Nr.
vom
ALLGEMEINVERFÜGUNG
über die Änderung von Straßennamen und Hausnummern in der Gemeinde
Kirchanschöring ab 01.10.2015
Der Gemeinderat Kirchanschöring hat in seinen Sitzungen am 31. Juli 2008 und am
27. November 2014 beschlossen, Straßen umzubenennen.
I. Das Straßenstück Hipflham (Fl.Nr. 274/0 und 274/1) mit den Hausnummern
16 bis 40 wird in Moosstraße umbenannt. In der Anlage ist das Straßenstück
rot gekennzeichnet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verfügung.
II. Das Anwesen Hipflham 20 wird in In der Point 30 umbenannt.
III. Das Anwesen Hipflham 22 wird in In der Point 32 umbenannt.
IV. Die verfügten Änderungen treten zum 01.10.2015 in Kraft.
V. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung zum 01.10.2015 wird angeordnet.
Begründung
Bei der Erschließung des Baugebietes „Hipflham II“ wurde die neu geschaffene Abzweigung der Fridolfinger Straße in Richtung Muttering durch Gemeinderatsbeschluss vom 19. Juni 2008 in „Moosstraße“ benannt. In der gleichen Sitzung wurde
beschlossen, die Anwesen mit der Bezeichnung „Hipflham“ und der dazugehörigen
Hausnummern nicht umzubenennen.
Am 24. Juli 2008 wurde ein Schreiben der Eigentümer und Bewohner der Anwesen
Hipflham 16 bis 40 bei der Gemeindeverwaltung Kirchanschöring eingereicht. In diesem bitten die Verfasser des Schriftstücks um Umbenennung der Straße in „Moosstraße“.
In der Sitzung des Gemeinderates Kirchanschöring am 31. Juli 2008 wurde dieser
Bitte zugestimmt. Dieser Beschluss wird mit der vorliegenden Allgemeinverfügung
vollzogen.
Ein sachlicher Änderungsgrund ergibt sich aus der Problematik, dass durch das neue
Baugebiet „Hipflham II“ Straßennamen in Teilen Hipflhams vergeben wurden und
dadurch das Auffinden der Anwesen Hipflham 16 bis 40 erschwert wird.
Mit der vorliegenden Allgemeinverfügung wird die Umbenennung zum Zwecke der
eindeutigen postalischen Zuordnung sowie des verwechslungsfreien und schnellen
Auffindens von Adressen ermöglicht. Die Herbeiführung einer eindeutigen Straßenbenennung liegt somit sowohl im öffentlichen als auch im Interesse der Eigentümer
und Nutzer der anliegenden Grundstücke.
Straßenbezeichnungen bewirken eine Ordnungs- und Erschließungsfunktion. Dies ist
nur dann gewährleistet, wenn das Auffinden eines Grundstückes oder Gebäudes
insbesondere durch die Post, Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste schnell und
problemlos erfolgen kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ist daher gerechtfertigt.
Die Umbenennung der beiden Anwesen Hipflham 20 und 22 begründet sich dadurch,
dass durch die nun erfolgte Umbenennung der Straße Richtung Muttering in Moosstraße kein Bezug mehr zum restlichen Hipflham besteht und ein schnelles Auffinden
dieser Anwesen mit alter Bezeichnung nicht länger gewährleistet ist.
Rechtsgrundlagen
Das Recht, den öffentlichen Straßen Namen zu geben, ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 1 Satz
1 GO) und ferner in Art. 52 Abs. 1 BayStrWG geregelt. Das Benennungsrecht umfasst auch das Recht, bestehende Namen zu ändern. Die Straßenbenennung bedarf
hierbei der Beschlussfassung des Gemeinderates.
Für beide Umbenennungen sind rechtmäßige Beschlüsse des Gemeinderates Kirchanschöring gefasst worden, auch befindet sich die entsprechende Straße im Gemeindegebiet und Besitz der Gemeinde Kirchanschöring. Diese ist somit örtlich und
sachlich zuständig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe unmittelbar Klage erhoben werden.
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München (Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335
München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt
werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligen beigefügt werden.
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kirchanschöring, den 08.09.2015
(Siegel)
Hans-Jörg Birner
Erster Bürgermeister
Anlage 1: