Bootfahrer und Nutzer der Isar zwischen Tattenkofener Brücke und Dürnsteinerbrücke 16.08.2016 im Landkreis Bad Tölz – Wolfratshausen Vollzug der Wassergesetze; Regelung des Gemeingebrauchs an der Isar: Aufhebung des Bootfahrverbots im Bereich von der Tattenkofener Brücke (St 2369) in der Stadt Geretsried bis zur Dürnsteinerbrücke / Bruckenfischer (St 2071 / Landkreisgrenze) in der Gemeinde Egling Das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen Gemeingebrauchs auf der Isar folgende erlässt zur Regelung des Allgemeinverfügung I. 1. Das mit Allgemeinverfügung vom 06.08.2016 verfügte Verbot zum Befahren der Isar mit Fahrzeugen von der Tattenkofener Brücke (St 2369) in der Stadt Geretsried bis zur Dürnsteinerbrücke / Bruckenfischer (St 2070) in der Gemeinde Egling wird hiermit aufgehoben. 2. Die Allgemeinverfügung wird mit ihrer Bekanntgabe wirksam. II. Das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen ist für den Erlass der Allgemeinverfügung gem. Art. 63 BayWG (Bayer. Wassergesetz) sachlich sowie nach Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG (Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz) örtlich zuständig. Der Erlass der Allgemeinverfügung stützt sich auf Art. 18 Abs. 4 BayWG, wonach das Landratsamt die Ausübung des Gemeingebrauchs an Gewässern u.a. durch Allgemeinverfügung regeln, beschränken oder verbieten kann, auch um Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum zu verhüten. Das vorübergehende Fahrverbot für Wasserfahrzeuge im Rahmen des Gemeingebrauchs war aufgrund der gegebenen Situation (hohe Wasserführung, massive Treibholzansammlungen, Hindernisse im Gewässer etc.) im öffentlichen Interesse der Sicherheit sowie zum Schutz von Leben und Gesundheit geboten. Nachdem sich die Lage inzwischen wieder entspannt und sich die Wasserführung wieder verringert hat, kann das Verbot aufgehoben bzw. die Allgemeinverfügung erlassen werden, um den gesetzlich verankerten Gemeingebrauch für die Allgemeinheit zu ermöglichen. Die Befahrung des Wildflusses Isar erfolgt stets auf eigene Gefahr und hat in angepasster Weise zu erfolgen; es ist immer mit einhängenden Bäume, Treibholz, Kiesansammlungen u.ä. zu rechnen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postfach 20 05 43, 80005 München, oder Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S.390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Wasserrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten Mit freundlichen Grüßen Breiter
© Copyright 2024 ExpyDoc