zur Allgemeinverfügung vom 16.08.2016

Bootfahrer und Nutzer der Isar
zwischen Tattenkofener Brücke und Dürnsteinerbrücke
16.08.2016
im Landkreis Bad Tölz – Wolfratshausen
Vollzug der Wassergesetze;
Regelung des Gemeingebrauchs an der Isar:
Aufhebung des Bootfahrverbots im Bereich von der Tattenkofener Brücke (St
2369) in der Stadt Geretsried bis zur Dürnsteinerbrücke / Bruckenfischer (St
2071 / Landkreisgrenze) in der Gemeinde Egling
Das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen
Gemeingebrauchs auf der Isar folgende
erlässt
zur
Regelung
des
Allgemeinverfügung
I.
1. Das mit Allgemeinverfügung vom 06.08.2016 verfügte Verbot zum Befahren der
Isar mit Fahrzeugen von der Tattenkofener Brücke (St 2369) in der Stadt
Geretsried bis zur Dürnsteinerbrücke / Bruckenfischer (St 2070) in der Gemeinde
Egling wird hiermit aufgehoben.
2. Die Allgemeinverfügung wird mit ihrer Bekanntgabe wirksam.
II.
Das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen ist für den Erlass der Allgemeinverfügung
gem. Art. 63 BayWG (Bayer. Wassergesetz) sachlich sowie nach Art. 3 Abs. 1
BayVwVfG (Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz) örtlich zuständig.
Der Erlass der Allgemeinverfügung stützt sich auf Art. 18 Abs. 4 BayWG, wonach
das Landratsamt die Ausübung des Gemeingebrauchs an Gewässern u.a. durch
Allgemeinverfügung regeln, beschränken oder verbieten kann, auch um Gefahren für
Leben, Gesundheit und Eigentum zu verhüten.
Das vorübergehende Fahrverbot für Wasserfahrzeuge im Rahmen des
Gemeingebrauchs war aufgrund der gegebenen Situation (hohe Wasserführung,
massive Treibholzansammlungen, Hindernisse im Gewässer etc.) im öffentlichen
Interesse der Sicherheit sowie zum Schutz von Leben und Gesundheit geboten.
Nachdem sich die Lage inzwischen wieder entspannt und sich die Wasserführung
wieder verringert hat, kann das Verbot aufgehoben bzw. die Allgemeinverfügung
erlassen werden, um den gesetzlich verankerten Gemeingebrauch für die
Allgemeinheit zu ermöglichen.
Die Befahrung des Wildflusses Isar erfolgt stets auf eigene Gefahr und hat in
angepasster Weise zu erfolgen; es ist immer mit einhängenden Bäume, Treibholz,
Kiesansammlungen u.ä. zu rechnen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe
Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postfach 20 05 43, 80005
München, oder Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den
Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift
oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung
vom
22.06.2007
(GVBl
S.390)
wurde
das
Widerspruchsverfahren im Bereich des Wasserrechts abgeschafft. Es besteht keine
Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit
01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten
Mit freundlichen Grüßen
Breiter